TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 G308 2004949-1

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Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §24
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 24 heute
  2. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. BSVG § 24 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BSVG § 24 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BSVG § 24 gültig von 01.01.2027 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  6. BSVG § 24 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. BSVG § 24 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. BSVG § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BSVG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. BSVG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BSVG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BSVG § 24 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  14. BSVG § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  15. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. BSVG § 24 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 24 gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  19. BSVG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  20. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. BSVG § 24 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. BSVG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004949-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 02.07.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 02.07.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung in der Höhe von jeweils monatlich EUR 1.304,72 sowie in der Pensionsversicherung in der Höhe von monatlich EUR 376,26 die jeweilige endgültige monatliche Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bildet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a Z 2 lit. a BSVG mangels Rechtsgrundlage abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der BF dazu verpflichtet, nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG vorläufig zu entrichten (Spruchpunkt 2.):1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 2, Litera a, BSVG mangels Rechtsgrundlage abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der BF dazu verpflichtet, nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG vorläufig zu entrichten (Spruchpunkt 2.):

Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

Beitragsgrund-lage

Monatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. § 24c) in EURMonatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. Paragraph 24 c,) in EUR

Monatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. § 24c) in EURMonatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. Paragraph 24 c,) in EUR

Monatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. § 24c) in EURMonatsbeitrag (inkl. Beitrag gem. Paragraph 24 c,) in EUR

 

vom

bis

 

UV

PV

KV

01.01.2012

31.03.2012

EUR 2.113,58

41,36

337,43

166,54

Nach Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1a und Abs. 4a BSVG wurde seitens der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass der BF ab 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF am 20.02.2012 innerhalb der gesetzlich normierten Frist einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt habe. Basis für die endgültige Beitragsgrundlagenberechnung seien daher die im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus der Tätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründe. Bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2012 seien die Beiträge auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage (dem nach § 23 Abs. 2 BSVG festgestellten Versicherungswert) zu berechnen. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage sei im Geltungsbereich des BSVG nicht vorgesehen. Das zur vorläufigen Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Nach Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins a und Absatz 4 a, BSVG wurde seitens der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass der BF ab 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe und der BF am 20.02.2012 innerhalb der gesetzlich normierten Frist einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gestellt habe. Basis für die endgültige Beitragsgrundlagenberechnung seien daher die im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus der Tätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründe. Bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2012 seien die Beiträge auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage (dem nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG festgestellten Versicherungswert) zu berechnen. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage sei im Geltungsbereich des BSVG nicht vorgesehen. Das zur vorläufigen Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des

§ 23 BSVG betrage vom 01.01.2012 bis laufend 117,1355 ha Pachtgrund (2/3) mit einem Einheitswert von EUR 13.187,87 (2/3). Von diesem Einheitswert sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.Paragraph 23, BSVG betrage vom 01.01.2012 bis laufend 117,1355 ha Pachtgrund (2/3) mit einem Einheitswert von EUR 13.187,87 (2/3). Von diesem Einheitswert sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.

2. Dagegen richtet sich der Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF vom 20.07.2012 an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz des Landeshauptmannes von Steiermark, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht am 25.07.2012 einlangte. Darin wurde seitens des BF zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmung des § 23 BSVG mangels vorhandener Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage als gleichheitswidrig im Sinne des Art. 7 B-VG anzusehen sei, zumal im Anwendungsbereich des GSVG eine Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen sei. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Unternehmen und Landwirten sei nicht erkennbar und sei eine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte offensichtlich. § 23 BSVG verstoße auch gegen Art. 5 Staatsgrundgesetz (StGG) und damit auf das Grundrecht auf Eigentum. Die in § 23 Abs. 4a Z 2 BSVG normierte Beitragsgrundlagenoption sehe die Ermittlung der ersten vorläufigen Beitragsgrundlage auf Basis des Einheitswertes vor, solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid nicht vorliege. Gerade die Beitragsgrundlagenoption würde aber dann gewählt werden, wenn mit niedrigen Einkünften oder Verlusten zu rechnen sei und die endgültige Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge niedriger sei als jene, die auf der Grundlage des Einheitswertes ermittelt worden sei. Durch das Fehlen einer Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlage würde der Versicherte zur Vorfinanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen gezwungen werden, welche ihm im Zuge der Nachbemessung der endgültigen Beitragsgrundlagen wieder gutgeschrieben werden müssten. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Der BF beantrage die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels.2. Dagegen richtet sich der Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF vom 20.07.2012 an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz des Landeshauptmannes von Steiermark, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht am 25.07.2012 einlangte. Darin wurde seitens des BF zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 23, BSVG mangels vorhandener Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage als gleichheitswidrig im Sinne des Artikel 7, B-VG anzusehen sei, zumal im Anwendungsbereich des GSVG eine Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen sei. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Unternehmen und Landwirten sei nicht erkennbar und sei eine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte offensichtlich. Paragraph 23, BSVG verstoße auch gegen Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) und damit auf das Grundrecht auf Eigentum. Die in Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 2, BSVG normierte Beitragsgrundlagenoption sehe die Ermittlung der ersten vorläufigen Beitragsgrundlage auf Basis des Einheitswertes vor, solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid nicht vorliege. Gerade die Beitragsgrundlagenoption würde aber dann gewählt werden, wenn mit niedrigen Einkünften oder Verlusten zu rechnen sei und die endgültige Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge niedriger sei als jene, die auf der Grundlage des Einheitswertes ermittelt worden sei. Durch das Fehlen einer Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlage würde der Versicherte zur Vorfinanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen gezwungen werden, welche ihm im Zuge der Nachbemessung der endgültigen Beitragsgrundlagen wieder gutgeschrieben werden müssten. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Der BF beantrage die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz unter Beilage des Vorlageberichts vom 10.08.2012 vorgelegt, welcher am 20.08.2012 beim Landeshauptmann einlangte.

Die belangte Behörde führte darin aus, dass eine dem § 25a Abs. 5 GSVG entsprechende Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage im BSVG nicht vorgesehen sei. Im konkreten Fall liege auch keine planwidrige Lücke vor, die durch im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässige Analogie geschlossen werden könne. In der Landwirtschaft sei ein Großteil der Betriebe steuerlich pauschaliert, während ein Großteil der Gewerbetreibenden und neuen Selbstständigen den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchhaltung ermittle. In der bäuerlichen Sozialversicherung werde daher seit jeher der Einheitswert des Betriebes für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen. Schon die grundsätzlichen Unterschiede in der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer würden untermauern, dass diese beiden Berufsgruppen nicht - in einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes relevanten Sinne - "gleichartig" seien und rechtfertige somit die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgrundlagenbildung. Die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken könnten von der belangten Behörde keinesfalls geteilt werden, da es sich bei der Bestimmung des § 25a Abs. 5 GSVG um eine Bestimmung handle, die auf den nach dem GSVG pflichtversicherten Personenkreis zugeschnitten sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden keine Einwände. Es werde beantragt, den Einspruch abzuweisen.Die belangte Behörde führte darin aus, dass eine dem Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG entsprechende Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage im BSVG nicht vorgesehen sei. Im konkreten Fall liege auch keine planwidrige Lücke vor, die durch im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässige Analogie geschlossen werden könne. In der Landwirtschaft sei ein Großteil der Betriebe steuerlich pauschaliert, während ein Großteil der Gewerbetreibenden und neuen Selbstständigen den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchhaltung ermittle. In der bäuerlichen Sozialversicherung werde daher seit jeher der Einheitswert des Betriebes für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen. Schon die grundsätzlichen Unterschiede in der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer würden untermauern, dass diese beiden Berufsgruppen nicht - in einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes relevanten Sinne - "gleichartig" seien und rechtfertige somit die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgrundlagenbildung. Die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken könnten von der belangten Behörde keinesfalls geteilt werden, da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG um eine Bestimmung handle, die auf den nach dem GSVG pflichtversicherten Personenkreis zugeschnitten sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden keine Einwände. Es werde beantragt, den Einspruch abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.08.2012 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.08.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.08.2012, GZ: XXXX, wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.08.2012, GZ: römisch 40 , wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am 21.09.2012 langte die mit 14.09.2012 datierte Stellungnahme des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Der BF brachte darin vor, dass er seinen Forstbetrieb nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit bewirtschafte und seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittle. Aktuell bestünde ein Einnahmen-Überschuss von EUR 23,12 und würden dieses Jahr keine Einnahmen mehr erwartet werden, da die Holzsaison erst im November beginne und die nächsten Einnahmen frühestens im Februar 2013 zu erwarten wären. Nach bestehender Rechtslage müsse der BF noch rund EUR 3.200,00 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlen. Den dazu notwendigen Kredit würde er aber mangels Sicherheiten nicht erhalten. Es sei erstaunlich, dass nach Ausübung der Option, Sozialversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Einkommen vorgeschrieben zu bekommen, die Vorauszahlungen auf Basis des fiktiven Einheitswertes errechnet würden. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb ein Landwirt mit der Gewinnermittlungsart Einnahmen - Ausgaben - Rechnung anders behandelt werden sollte wie ein Gewerbetreibender oder Freiberufler. Die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen seien daher nicht zu rechtfertigen.

7. Die Stellungnahme des BF vom 14.09.2012 wurde in weiterer Folge seitens des Landeshauptmannes von Steiermark mit Schreiben vom 03.10.2012 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen vier Wochen übermittelt.

Eine fristgerechte Gegenäußerung langte nicht ein.

8. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.05.2013 wurde dem Landeshauptmann von Steiermark seitens der belangten Behörde bekannt gegeben, dass nunmehr ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 vorliege und auf dessen Basis nunmehr eine endgültige Beitragsberechnung durchgeführt worden sei. Die steuerlichen Einkünfte aus Land(Forst-)wirtschaft des BF würden sich auf EUR 1.386,51 belaufen. Die endgültigen Beiträge seien daher auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu berechnen.

9. Infolge Zuständigkeitsübergangs aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform legte der Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 17.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

10. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit schriftlich gewährtem Parteiengehör vom 27.02.2017, GZ: G308 2004949-1/3Z, die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 02.03.2017 bei der Post hinterlegt. Es wurde nicht behoben. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat beginnend mit 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet und führt diesen seitdem auf eigene Rechnung und Gefahr. Er ist daher unstrittig gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert.Der BF hat beginnend mit 01.01.2012 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet und führt diesen seitdem auf eigene Rechnung und Gefahr. Er ist daher unstrittig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert.

Das Ausmaß des Pachtgrundes beträgt unbestrittermaßen 117,1355 Hektar (2/3) mit einem Einheitswert von EUR 13.187,87 (2/3).

Der BF beantragte am 20.02.2012 gemäß § 23 Abs. 1a BSVG die Beitragsgrundlagenoption.Der BF beantragte am 20.02.2012 gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG die Beitragsgrundlagenoption.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2012 wurden dem BF mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides basierend auf der vom Einheitswert berechneten Beitragsgrundlage von EUR 2.113,58 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 vorläufige monatliche Beiträge in der Unfallversicherung in der Höhe von EUR 41,36, in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 337,43 und in der Krankenversicherung von EUR 166,54, daher gesamt im 1. Quartal 2012 EUR 1.635,99 vorgeschrieben.

Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach § 23 Abs. 1a BSVG betrugen im Jahr 2012 gemäß § 23 Abs. 10 lit. a zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 376,26 (gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.304,72.Die monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen im Fall der Ausübung einer Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG betrugen im Jahr 2012 gemäß Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, zweiter Fall BSVG in der Pensionsversicherung EUR 376,26 (gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG) und in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.304,72.

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 weist beim BF Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von EUR 1.386,51 aus. Die monatlichen Einkünfte liegen damit unter der jeweiligen monatlichen Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2012.

Es wird festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF auf Grund seiner land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit, das Ausmaß der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, der Einheitswert, die mit Einkommenssteuerbescheid 2012 rechtskräftig festgestellten Einkünfte des BF, die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage und daraus errechneten vorläufigen Beiträge und die im Jahr 2012 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen unbestritten blieben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens des BF unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen und Schreiben an die belangte Behörde.

Der Sachverhalt und die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF sowie das Ausmaß der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, der Einheitswert, die mit Einkommenssteuerbescheid 2012 rechtskräftig festgestellten Einkünfte des BF, die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage und daraus errechneten vorläufigen Beiträge und die im Jahr 2012 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen wurden für sich genommen nicht beanstandet und blieben gänzlich unbestritten. Der BF erachtet sich jedoch durch die ihn treffenden Bestimmungen des BSVG im Vergleich zu anderen Sozialversicherungsregimen als in seinem Grundrecht auf Eigentum sowie dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Im gegenständlichen Fall erachtet sich der BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 5 StGG (Grundrecht auf Eigentum) dadurch verletzt, dass die Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) einerseits bei Ausübung der Option, die Beitragsgrundlage nach den tatsächlichen Einkünften im Einkommenssteuerbescheid zu berechnen, im ersten Jahr nach Ausüben der Option die vorläufige Beitragsgrundlage noch nach dem Einheitswert berechnet und nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides nachbemessen wird, sowie andererseits, dass das BSVG keine zu § 25a Abs. 5 GSVG analoge Bestimmung zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage vorsieht.3.1. Im gegenständlichen Fall erachtet sich der BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 5, StGG (Grundrecht auf Eigentum) dadurch verletzt, dass die Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) einerseits bei Ausübung der Option, die Beitragsgrundlage nach den tatsächlichen Einkünften im Einkommenssteuerbescheid zu berechnen, im ersten Jahr nach Ausüben der Option die vorläufige Beitragsgrundlage noch nach dem Einheitswert berechnet und nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides nachbemessen wird, sowie andererseits, dass das BSVG keine zu Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG analoge Bestimmung zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage vorsieht.

Mit diesem Vorbringen zeigt der BF aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Vorweg muss dem BF bereits entgegengehalten werden, dass sich sein Vorbringen nur auf die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die geltende Gesetzeslage bezieht und dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Prüfung nach diesem Maßstab nicht zukommt.

Darüber hinaus teilt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF:

Die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Sozialversicherungssystemen sind zum Großteil historisch gewachsen und für das österreichische Sozialversicherungsrecht charakteristisch.

Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.1993, Zl. G60/92 ua., betreffend die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Sozialversicherungssysteme - gegenständlich betreffend die Bauernpensionsversicherung - zusammengefasst ausgeführt, dass bereits wiederholt und in ständiger Rechtsprechung ausgeführt worden sei, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete. Die Regelungen der einzelnen Versicherungssysteme würden eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts aufweisen, sodass durch einen Vergleich von in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen Versicherten nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden könne, die zu einer Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen führe. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könne nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte, die bei gewerblichen Betrieben und Unselbstständigen einerseits und im bäuerlichen Bereich anderseits bestehe, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen habe können. Wenn schließlich trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im Wesentlichen einheitlichen Schema folgen würden, und damit die Möglichkeit eröffnet sei, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so sei dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen.

Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof, außer hinsichtlich einiger weniger einzelner Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, bisher auch nicht abgegangen.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG idF. BGBl. I Nr. 62/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 23 BSVG idF. BGBl. II Nr. 421/2011 lautete auszugsweise:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 23, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2011, lautete auszugsweise:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ....................................

16,94625;

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

 

von 5 100 € bis 8 700 € .............................................

18,82919

von 8 800 € bis 10 900 € .............................................

15,29869

von 11 000 € bis 14 500 € ............................................

10,59145

von 14 600 € bis 21 800 € .............................................

8,59084

von 21 900 € bis 29 000 € ............................................

6,35486

von 29 100 € bis 36 300 € ............................................

4,70731

von 36 400 € bis 43 600 € ............................................

3,53049

ab 43 700 € .............................................................

2,70670.

Diese Hundertsätze sind mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.

[...]

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 694,33 €

(Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4

ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 304,72 €

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;

d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;

e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 694,33 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 694,33 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 4 a,, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 376,26 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 376,26 gebührt.

Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung" betitelte § 24 BSVG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautete:Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung" betitelte Paragraph 24, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautete:

"§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten."§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

- ab 1. Jänner 2005

14,5%,

- ab 1. Jänner 2006

14,75%,

- ab 1. Jänner 2007

15%,

- ab 1. Jänner 2011

15,25%,

- ab 1. Jänner 2012

15,5%,

- ab 1. Jänner 2013

15,75%,

- ab 1. Jänner 2014

16%;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

- ab 1. Jänner 2005

8,3%,

- ab 1. Jänner 2006

8,05%,

- ab 1. Jänner 2007

7,8%,

- ab 1. Jänner 2011

7,55%,

- ab 1. Jänner 2012

7,3%,

- ab 1. Jänner

20137,05%,

- ab 1. Jänner

20146,8%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.(3) Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Absatz eins, bzw. gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.(4) In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist für alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, so ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden."(5) Der Beitrag gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf Cent zu runden."

Der mit "Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Fall einer Beitragsgrundlagenoption" betitelte § 24c BSVG idF BGBl. I Nr. 101/2001 lautete:Der mit "Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Fall einer Beitragsgrundlagenoption" betitelte Paragraph 24 c, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, lautete:

"§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten."§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden."

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG der Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz BSVG heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG der Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundalge in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz BSVG heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des BF ist auf Punkt 3.1. zu verweisen. Der BF bestreitet sonst nicht die richtige Anwendung der maßgeglichen rechtlichen Bestimmungen durch die belangte Behörde und hat im gegenständlichen Fall auch nicht geltend gemacht, dass der belangten Behörde bei der Berechnung des Einheitswertes, der darauf basierenden vorläufigen Beitragsgrundlage oder den konkret vorgeschriebenen vorläufigen Beiträgen ein Fehler unterlaufen wäre.

Gemäß § 23 Abs. 4a Z 2 lit. a BSVG gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a leg. cit. bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall leg. cit.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 2, Litera a, BSVG gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, leg. cit. bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall leg. cit.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Beitragsjahr 2012 vor. Nachdem es sich um das erste Jahr der Beitragsgrundlagenoption gehandelt hat, hatte die belangte Behörde entsprechend dem angefochtenen Bescheid die vorläufigen Beiträge aufgrund des Einheitswertes/Versicherungswertes vorläufig vorzuschreiben.

Für eine Herabsetzung dieser vorläufigen Beitragsgrundlagen auf die Mindestbeitragsgrundlage besteht keine Rechtsgrundlage.

Nachdem zwischenzeitlich ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vorliegt und die daraus ersichtlichen Einkünfte aus Land(Forst)wirtschaft monatlich unter der im Jahr 2012 geltenden Mindestbeitragsgrundlagen liegen, war die Beschwerde daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die endgültigen Beiträge für das Beitragsjahr 2012 von der in diesem Jahr jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen zu entrichten waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Einkommenssteuerbescheid,
Herabsetzung, landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,
Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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