RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EO §293 Abs3 idF 1991/628;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

Die mit Rücksicht auf den durch § 53 Abs. 2 RAO iVm § 2 des Teiles C des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer allein für eine Aufrechnung in Betracht kommenden Beiträge zum Versorgungsfonds können samt daraus abgeleiteten Nebenkosten wie Säumniszuschläge und Zinsen als mit den Witwen- und Waisenrenten nach § 3 Abs. 1 des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in einem rechtlichen Zusammenhang iSd § 293 Abs. 3 EO stehend angesehen werden. Einer Aufrechnung dieser Forderungen mit diesen Rentenforderungen (einschließlich ihres pfändungsfreien Teiles) steht daher auch § 293 Abs. 3 EO nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X06

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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