TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/18 W164 2107141-1

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2107141-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.3.2015, VA-VR 18022179/15-Scha, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.3.2015, VA-VR 18022179/15-Scha, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.3.2015, VA-VR 18022179/15-Scha, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX, 1180 Wien, in der Zeit von 18.2.2011 bis 3.1.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, der nunmehrige BF sei vom genannten Dienstgeber für den genannten Zeitraum als geringfügig beschäftigter Arbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 3 Tagen bzw 13 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Aufgrund eigener Recherchen habe das Arbeitsmarktservice den Umstand, dass der BF geringfügig beschäftigt sei, infrage gestellt und habe die Wiener Gebietskrankenkasse um Klärung ersucht. Diese habe den Dienstgeber zwecks Aufnahme einer Niederschrift geladen. Der Dienstgeber sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Steuerberatungskanzlei des Dienstgebers habe das Lohnkonto 2011 und einen nicht unterschriebenen Dienstzettel betreffend den BF übermittelt. Ein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice habe beobachtet, dass der BF mit mindestens 25 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe sei die Wiener Gebietskrankenkasse zu dem Schluss gekommen dass eine vollversicherungspflichtiges Beschäftigung vorlag und habe dem Dienstgeber entsprechende Beiträge nachverrechnet. Gegen diese Nachverrechnung habe der Dienstgeber mit 31.10.2012 schriftlich Einspruch erhoben und ausgeführt, der nunmehrige BF sei bloß geringfügig beschäftigt gewesen.Mit Bescheid vom 18.3.2015, VA-VR 18022179/15-Scha, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 , 1180 Wien, in der Zeit von 18.2.2011 bis 3.1.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, der nunmehrige BF sei vom genannten Dienstgeber für den genannten Zeitraum als geringfügig beschäftigter Arbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 3 Tagen bzw 13 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Aufgrund eigener Recherchen habe das Arbeitsmarktservice den Umstand, dass der BF geringfügig beschäftigt sei, infrage gestellt und habe die Wiener Gebietskrankenkasse um Klärung ersucht. Diese habe den Dienstgeber zwecks Aufnahme einer Niederschrift geladen. Der Dienstgeber sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Steuerberatungskanzlei des Dienstgebers habe das Lohnkonto 2011 und einen nicht unterschriebenen Dienstzettel betreffend den BF übermittelt. Ein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice habe beobachtet, dass der BF mit mindestens 25 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe sei die Wiener Gebietskrankenkasse zu dem Schluss gekommen dass eine vollversicherungspflichtiges Beschäftigung vorlag und habe dem Dienstgeber entsprechende Beiträge nachverrechnet. Gegen diese Nachverrechnung habe der Dienstgeber mit 31.10.2012 schriftlich Einspruch erhoben und ausgeführt, der nunmehrige BF sei bloß geringfügig beschäftigt gewesen.

Am 31.01.2013 habe die WGKK den nunmehrigen BF zu seiner Tätigkeit beim genannten Dienstgeber befragt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, der Vater des genannten Dienstgebers wohne ihm gegenüber und kenne ihn schon länger. Der nunmehrige BF habe diesen gefragt, ob er eine geringfügige Beschäftigung für ihn habe. Mit Herrn XXXX (dem Dienstgeber) habe der BF nicht gesprochen. Der Vater des genannten Dienstgebers habe dem BF eine Tour für die Kundin XXXX gegeben. Einmal habe er ihn bei dieser Tour begleitet, dann sei der BF alleine gefahren. Der BF habe an fünf Tagen der Woche gearbeitet; die Anmeldung zur Sozialversicherung sei insoweit nicht zutreffend. Der BF sei jeweils um 9:00 Uhr zu seinem Dienstgeber (1180 Wien, XXXXstraße) gegangen, habe die Schlüssel für das Auto geholt und sei dann (Fahrzeit etwa eine halbe Stunde) in die XXXXgasse in 1110 Wien gefahren. Dort habe sich die Küche der Kundin XXXX befunden. Dort sei der BF in den Eingangsbereich gegangen, und habe (meistens drei) Warmhalteboxen in den LKW verladen. (Dauer des Verladens etwa 5 Minuten). Dann sei der BF nach 1010 Wien, XXXXstraße gefahren (Fahrtdauer etwa 15 Minuten) und habe die Warmhalteboxen entladen. (Dauer des Entladens etwa 5 Minuten). Danach sei der BF in den 18. Bezirk in die XXXXstraße gefahren, habe den Schlüssel abgegeben und sei nach Hause gegangen. Etwa um 10:30 Uhr sei er zuhause gewesen. Bis zur Nachmittagstour habe er weder erreichbar noch anwesend sein müssen. Um 13:00 Uhr sei er wieder zur Firma in 1180 Wien gegangen, um den Schlüssel zu holen, sei dann nach 1010 Wien gefahren, um die leeren Warmhalteboxen aufzuladen und nach 1110 Wien zu bringen, schlussendlich habe er Auto und Schlüssel zur Firma nach 1180 Wien gebracht. Das sei etwa um 14:15 Uhr gewesen. Dann sei der Tag für ihn erledigt gewesen. Freitags sei der BF die Nachmittagstour meist nicht gefahren. Die Kisten, die an diesem Tag in 1010 Wien verblieben, habe der BF am Montagnachmittag mitgenommen. Arbeitszeitaufzeichnungen habe der BF nicht geführt. Ob sein Dienstgeber solche habe, wisse er nicht. Abgesehen von den genannten Fuhren habe der BF für den Dienstgeber keine weiteren Fuhren erledigt. Das Auto sei ihm ab und zu auch privat zur Verfügung gestanden, er habe es aber selten genommen. Den Vertrag mit der Kundin XXXX habe der BF nicht gesehen. In der verfahrensgegenständlichen Zeit sei der BF glaublich nicht krank oder auf Urlaub gewesen. Der BF habe seine Tätigkeit beendet, da er bemerkt habe, dass ihn ein Mitarbeiter des AMS verfolge und fotografiere.Am 31.01.2013 habe die WGKK den nunmehrigen BF zu seiner Tätigkeit beim genannten Dienstgeber befragt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, der Vater des genannten Dienstgebers wohne ihm gegenüber und kenne ihn schon länger. Der nunmehrige BF habe diesen gefragt, ob er eine geringfügige Beschäftigung für ihn habe. Mit Herrn römisch 40 (dem Dienstgeber) habe der BF nicht gesprochen. Der Vater des genannten Dienstgebers habe dem BF eine Tour für die Kundin römisch 40 gegeben. Einmal habe er ihn bei dieser Tour begleitet, dann sei der BF alleine gefahren. Der BF habe an fünf Tagen der Woche gearbeitet; die Anmeldung zur Sozialversicherung sei insoweit nicht zutreffend. Der BF sei jeweils um 9:00 Uhr zu seinem Dienstgeber (1180 Wien, XXXXstraße) gegangen, habe die Schlüssel für das Auto geholt und sei dann (Fahrzeit etwa eine halbe Stunde) in die XXXXgasse in 1110 Wien gefahren. Dort habe sich die Küche der Kundin römisch 40 befunden. Dort sei der BF in den Eingangsbereich gegangen, und habe (meistens drei) Warmhalteboxen in den LKW verladen. (Dauer des Verladens etwa 5 Minuten). Dann sei der BF nach 1010 Wien, XXXXstraße gefahren (Fahrtdauer etwa 15 Minuten) und habe die Warmhalteboxen entladen. (Dauer des Entladens etwa 5 Minuten). Danach sei der BF in den 18. Bezirk in die XXXXstraße gefahren, habe den Schlüssel abgegeben und sei nach Hause gegangen. Etwa um 10:30 Uhr sei er zuhause gewesen. Bis zur Nachmittagstour habe er weder erreichbar noch anwesend sein müssen. Um 13:00 Uhr sei er wieder zur Firma in 1180 Wien gegangen, um den Schlüssel zu holen, sei dann nach 1010 Wien gefahren, um die leeren Warmhalteboxen aufzuladen und nach 1110 Wien zu bringen, schlussendlich habe er Auto und Schlüssel zur Firma nach 1180 Wien gebracht. Das sei etwa um 14:15 Uhr gewesen. Dann sei der Tag für ihn erledigt gewesen. Freitags sei der BF die Nachmittagstour meist nicht gefahren. Die Kisten, die an diesem Tag in 1010 Wien verblieben, habe der BF am Montagnachmittag mitgenommen. Arbeitszeitaufzeichnungen habe der BF nicht geführt. Ob sein Dienstgeber solche habe, wisse er nicht. Abgesehen von den genannten Fuhren habe der BF für den Dienstgeber keine weiteren Fuhren erledigt. Das Auto sei ihm ab und zu auch privat zur Verfügung gestanden, er habe es aber selten genommen. Den Vertrag mit der Kundin römisch 40 habe der BF nicht gesehen. In der verfahrensgegenständlichen Zeit sei der BF glaublich nicht krank oder auf Urlaub gewesen. Der BF habe seine Tätigkeit beendet, da er bemerkt habe, dass ihn ein Mitarbeiter des AMS verfolge und fotografiere.

Der BF habe in Begleitung einer Beitragsprüferin der WGKK die beschriebenen Fahrtroute exemplarisch durchgeführt. Dabei habe sich eine Zeit von 1,5 Stunden pro Strecke inclusive Be- und Entladen ergeben.

Am 29.1.2013 habe die WGKK den Vater des genannten Dienstgebers, Herrn XXXX im Beisein seines Sohnes XXXX(des Dienstgebers) befragt. Dieser habe ausgesagt, er unterstütze seinen Sohn. Der BF wohne im Haus gegenüber. Man kenne sich privat. Da der BF gewusst habe, dass der genannte Dienstgeber ein Transportunternehmen führe, habe er um Arbeit für ein paar Stunden angefragt. Man habe ihm eine Tätigkeit "Essen abholen, nach Hause fahren und am Nachmittag das gleiche nochmals" angeboten. Für die Tätigkeit habe der genannte Dienstgeber 13 Stunden pro Woche angenommen. Dem entsprechend sei der BF zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der BF sei von 16.2.2011 bis 7.12.2011 als Fahrer tätig gewesen und habe danach bis 3.1.2012 Urlaubsersatzleistung erhalten. Der BF habe etwa 200 Portionen Essen, die in drei Kisten abgepackt seien, im 11 Bezirk, XXXXgasse XXXX übernommen, habe diese im 1. Bezirk, XXXXstraße XXXX im Hof abgestellt, sei dann zurück in den 18 Bezirk, XXXXstraße XXXX gefahren und von dort zu Fuß nach Hause gegangen. Gegen 13 Uhr sei er wieder gekommen, habe das Auto genommen, sei in den ersten Bezirk gefahren, habe die leeren Kisten mit genommen und in den 11. Bezirk gebracht; dort habe er sie vor die Türe gestellt. Bestätigungen habe er nicht einholen müssen, er habe auch nicht auf jemanden warten müssen. Das Essen könne im 11. Bezirk zwischen 09:00 und 10:30 abgeholt werden und müsse zwischen 13:00 und 14:00 Uhr zurückgebracht werden. Die in der Anmeldung angegebenen 3 Wochentage seien versehentlich falsch angegeben worden. Die angegebenen 13 Wochenstunden hätten den Tatsachen entsprochen. Der genannte Dienstgeber habe die Wegstrecke gekannt und habe sie überdies mit dem Routenplaner berechnet. Zeitaufzeichnungen habe er nicht geführt. Zwischen der Vormittagstour und der Nachmittagstour habe der BF nicht erreichbar sein müssen. Das Dienstverhältnis sei auf Wunsch des nunmehrigen BF beendet worden.Am 29.1.2013 habe die WGKK den Vater des genannten Dienstgebers, Herrn römisch 40 im Beisein seines Sohnes XXXX(des Dienstgebers) befragt. Dieser habe ausgesagt, er unterstütze seinen Sohn. Der BF wohne im Haus gegenüber. Man kenne sich privat. Da der BF gewusst habe, dass der genannte Dienstgeber ein Transportunternehmen führe, habe er um Arbeit für ein paar Stunden angefragt. Man habe ihm eine Tätigkeit "Essen abholen, nach Hause fahren und am Nachmittag das gleiche nochmals" angeboten. Für die Tätigkeit habe der genannte Dienstgeber 13 Stunden pro Woche angenommen. Dem entsprechend sei der BF zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der BF sei von 16.2.2011 bis 7.12.2011 als Fahrer tätig gewesen und habe danach bis 3.1.2012 Urlaubsersatzleistung erhalten. Der BF habe etwa 200 Portionen Essen, die in drei Kisten abgepackt seien, im 11 Bezirk, XXXXgasse römisch 40 übernommen, habe diese im 1. Bezirk, XXXXstraße römisch 40 im Hof abgestellt, sei dann zurück in den 18 Bezirk, XXXXstraße römisch 40 gefahren und von dort zu Fuß nach Hause gegangen. Gegen 13 Uhr sei er wieder gekommen, habe das Auto genommen, sei in den ersten Bezirk gefahren, habe die leeren Kisten mit genommen und in den 11. Bezirk gebracht; dort habe er sie vor die Türe gestellt. Bestätigungen habe er nicht einholen müssen, er habe auch nicht auf jemanden warten müssen. Das Essen könne im 11. Bezirk zwischen 09:00 und 10:30 abgeholt werden und müsse zwischen 13:00 und 14:00 Uhr zurückgebracht werden. Die in der Anmeldung angegebenen 3 Wochentage seien versehentlich falsch angegeben worden. Die angegebenen 13 Wochenstunden hätten den Tatsachen entsprochen. Der genannte Dienstgeber habe die Wegstrecke gekannt und habe sie überdies mit dem Routenplaner berechnet. Zeitaufzeichnungen habe er nicht geführt. Zwischen der Vormittagstour und der Nachmittagstour habe der BF nicht erreichbar sein müssen. Das Dienstverhältnis sei auf Wunsch des nunmehrigen BF beendet worden.

Der Dienstgeber des BF habe im Zuge dieser Vernehmung seinen Einspruch gegen die Beitragsnachverrechnung zurückgezogen. Der BF habe seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zurückgezogen.

Am 28.3.2014 habe der BF erneut einen Bescheidantrag auf Feststellung seiner Versicherungszeiten für den Zeitraum von 18.2.2011 bis 3.1.2012 gestellt. Dazu aufgefordert, den Grund zu nennen, habe er ausgeführt, er begehre die neuerliche Überprüfung der Höhe der Beitragsgrundlagen und den Umfang der Versicherung, da er seiner Meinung nach nur geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Die WGKK habe daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid die verfahrensgegenständliche Vollversicherung festgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der der BF vorbringt, er habe im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung die Arbeitszeit von 13 Wochenstunden nicht überschritten. Die WGKK habe fälschlicherweise seinen Weg zur Arbeitsstelle in die von ihr festgestellte Arbeitszeit einberechnet. Sein Arbeitsbeginn habe vormittags im 11 Bezirk, XXXXgasse XXXX bzw. nachmittags im ersten Bezirk, XXXXstraße XXXX stattgefunden. Der Weg von 1180 XXXXstraße zu den jeweiligen Adressen hätte nicht zur Arbeitszeit gezählt werden dürfen, da der BF nicht immer von 1180 Wien, XXXXstraße zum ersten Kunden gefahren sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der der BF vorbringt, er habe im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung die Arbeitszeit von 13 Wochenstunden nicht überschritten. Die WGKK habe fälschlicherweise seinen Weg zur Arbeitsstelle in die von ihr festgestellte Arbeitszeit einberechnet. Sein Arbeitsbeginn habe vormittags im 11 Bezirk, XXXXgasse römisch 40 bzw. nachmittags im ersten Bezirk, XXXXstraße römisch 40 stattgefunden. Der Weg von 1180 XXXXstraße zu den jeweiligen Adressen hätte nicht zur Arbeitszeit gezählt werden dürfen, da der BF nicht immer von 1180 Wien, XXXXstraße zum ersten Kunden gefahren sei.

Der im Zuge des Parteiengehörs von der Beschwerde in Kenntnis gesetzte Dienstgeber des BF brachte mit Stellungnahme vom 11.6.2015 vor, der KFZ-Bus sei dem BF zur Arbeit und zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Behauptung des BF, dass er das KFZ nicht in der 1180 Wien, XXXXstraße übernommen habe und dass der Anfahrtsweg nicht gerechnet werden könne, sei daher richtig. Für die Fahrt vom 1110 Wien, XXXXgasse XXXX nach 1010 Wien, XXXXgasse XXXX benötige man etwa eine halbe Stunde Fahrtzeit. Der BF habe somit Vormittags und Nachmittags (Freitags nur Vormittags) je eine halbe Stunde Fahrtzeit gehabt. Für Beladen und Entladen habe er höchstens 15 Minuten benötigt. Dies ergebe eine Wochenarbeitszeit von 6 Stunden. Selbst "mit eingerechnetem Stau und Rücktransport der Kisten am Nachmittag" seien 13 Wochenstunden nicht überschritten worden Arbeitszeitaufzeichnungen habe der Dienstgeber nicht geführt. Die Firma sei bereits stillgelegt worden.Der im Zuge des Parteiengehörs von der Beschwerde in Kenntnis gesetzte Dienstgeber des BF brachte mit Stellungnahme vom 11.6.2015 vor, der KFZ-Bus sei dem BF zur Arbeit und zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Behauptung des BF, dass er das KFZ nicht in der 1180 Wien, XXXXstraße übernommen habe und dass der Anfahrtsweg nicht gerechnet werden könne, sei daher richtig. Für die Fahrt vom 1110 Wien, XXXXgasse römisch 40 nach 1010 Wien, XXXXgasse römisch 40 benötige man etwa eine halbe Stunde Fahrtzeit. Der BF habe somit Vormittags und Nachmittags (Freitags nur Vormittags) je eine halbe Stunde Fahrtzeit gehabt. Für Beladen und Entladen habe er höchstens 15 Minuten benötigt. Dies ergebe eine Wochenarbeitszeit von 6 Stunden. Selbst "mit eingerechnetem Stau und Rücktransport der Kisten am Nachmittag" seien 13 Wochenstunden nicht überschritten worden Arbeitszeitaufzeichnungen habe der Dienstgeber nicht geführt. Die Firma sei bereits stillgelegt worden.

Die WGKK nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt und in das Zentrale Melderegister ZMR Nr. XXXX betreffend den Wohnsitz des BF. Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Ermittlungen zur verfahrensgegenständlichen Beschäftigung getätigt. Der BF hatte im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit, den Umfang seiner Liefertätigkeit darzulegen. Er selbst hat dabei seine täglichen Arbeiten in der Weise geschildert, dass er seine Liefertätigkeit vormittags und nachmittags am Betriebssitz seines Dienstgebers begonnen und beendet habe. Sein Dienstgeber hat diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Im Beisein einer erhebungsbeauftragten Mitarbeiterin der WGKK hat der BF die so geschilderten Liefertouren exemplarisch vorgezeigt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt und in das Zentrale Melderegister ZMR Nr. römisch 40 betreffend den Wohnsitz des BF. Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Ermittlungen zur verfahrensgegenständlichen Beschäftigung getätigt. Der BF hatte im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit, den Umfang seiner Liefertätigkeit darzulegen. Er selbst hat dabei seine täglichen Arbeiten in der Weise geschildert, dass er seine Liefertätigkeit vormittags und nachmittags am Betriebssitz seines Dienstgebers begonnen und beendet habe. Sein Dienstgeber hat diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Im Beisein einer erhebungsbeauftragten Mitarbeiterin der WGKK hat der BF die so geschilderten Liefertouren exemplarisch vorgezeigt.

Die von der WGKK auf Basis dieser Beweisaufnahme vorgenommene rechnerische Ermittlung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hat der BF in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Seine Argumentation geht vielmehr dahin, dass seine tägliche Arbeitszeit nicht am Sitz der Firma seines Dienstgebers sondern an der ersten Kundendresse in 1110 Wien (vormittags) bzw. 1010 Wien (nachmittags) begonnen hätte. Sein Dienstgeber bringt zusätzlich vor, dass die Arbeitszeit des BF an der jeweils zweiten Lieferadresse geendet hätte. Der BF habe also vormittags und nachmittags nur je eine halbe Stunde gearbeitet. Dazu ist folgendes auszuführen:

Mit seiner Beschwerdebehauptung, er hätte seine Lieferfahrten nicht vom Betrieb seines Dienstgebers aus begonnen, widerspricht der BF seinen eigenen im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen. Gründe für dieses nachträgliche Abweichen von seiner ersten Aussage bringt der BF nicht vor. Die Beschwerdebehauptung, der BF hätte den Liefer-LKW stets privat nutzen dürfen, erscheint auch unter dem Aspekt zweifelhaft, dass dieses Fahrzeug im Unternehmen seines Dienstgebers wohl als Betriebsmittel verwendet und bei Bedarf zum Einsatz gekommen sein wird, was dafür spricht, dass der LKW dem BF – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren hervorkam – nur ausnahmsweise und selten für private Fahrten zur Verfügung stand. Auch der Umstand, dass auch der Dienstgeber erst im Beschwerdeverfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - behauptet, der BF hätte seine Lieferfahrten nicht vom Betriebsstandort aus begonnen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdevorbringen. Weitere Überlegungen zur Glaubwürdigkeit sind nicht anzustellen, dazu näheres im Rahmen der rechtlichen Begründung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 5 Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 € (2011) und 18,89 € (2012) insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € (2011) bzw. 376,26 € (2012) gebührt oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € (2011) bzw. 376,26 € (2012) gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 € (2011) und 18,89 € (2012) insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € (2011) bzw. 376,26 € (2012) gebührt oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € (2011) bzw. 376,26 € (2012) gebührt.

Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung ihrer im Detail dargelegten Ermittlungen und unter Beachtung des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn zu Grunde gelegt und daher Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG festgestellt. Der BF stellt das Ergebnis dieser Ermittlungen in seiner Beschwerde nicht in Frage.Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung ihrer im Detail dargelegten Ermittlungen und unter Beachtung des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn zu Grunde gelegt und daher Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festgestellt. Der BF stellt das Ergebnis dieser Ermittlungen in seiner Beschwerde nicht in Frage.

Er bestreitet allerdings – in Übereinstimmung mit seinem ehemaligen Dienstgeber - dass er seine Arbeit vom Betriebsstandort seines Dienstgebers aus begonnen hätte und wendet ein, er hätte den LKW vereinbarungsgemäß auch privat nutzen dürfen. Seine Arbeitszeit habe jeweils beim ersten zugewiesenen Kunden begonnen und beim letzten zugewiesenen Kunden geendet.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung in Zweifel zu ziehen:

Wie der Europäische Gerichtshofes mit seinem Urteil vom 10.9.2015, C-266/14 ausgeführt hat, gilt bei Arbeitnehmern, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrtzeit, welche diese für ihre täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, als Arbeitszeit iSd Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG.Wie der Europäische Gerichtshofes mit seinem Urteil vom 10.9.2015, C-266/14 ausgeführt hat, gilt bei Arbeitnehmern, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrtzeit, welche diese für ihre täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, als Arbeitszeit iSd Artikel 2, Ziffer eins, RL 2003/88/EG.

Dieses Urteil ist auch im Rahmen der hier vorzunehmende Vorfrage-Beurteilung heranzuziehen:

Der BF hatte in der verfahrensgegenständlichen Zeit seinen Wohnort in 1180 Wien, XXXXgasse XXXX. Er hatte die Kunden seines Dienstgebers in einer vom Dienstgeber bestimmten Reihenfolge zu bestimmten Uhrzeiten zu besuchen. Seine Fahrten zum Kunden waren das notwendige Mittel, damit der BF bei den Kunden seine Leistungen erbringen konnte. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen seiner Arbeitstätigkeit. Die zwischen dem Wohnort des BF und den Kunden des Dienstgebers zurückzulegenden Fahrtstrecken unterscheiden sich nur unwesentlich von jenen Wegstrecken, die zwischen der Betriebsstätte und den dem BF zugewiesenen Kunden zurückzulegen waren.Der BF hatte in der verfahrensgegenständlichen Zeit seinen Wohnort in 1180 Wien, XXXXgasse römisch 40 . Er hatte die Kunden seines Dienstgebers in einer vom Dienstgeber bestimmten Reihenfolge zu bestimmten Uhrzeiten zu besuchen. Seine Fahrten zum Kunden waren das notwendige Mittel, damit der BF bei den Kunden seine Leistungen erbringen konnte. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen seiner Arbeitstätigkeit. Die zwischen dem Wohnort des BF und den Kunden des Dienstgebers zurückzulegenden Fahrtstrecken unterscheiden sich nur unwesentlich von jenen Wegstrecken, die zwischen der Betriebsstätte und den dem BF zugewiesenen Kunden zurückzulegen waren.

Das Vorbringen des BF, er hätte den Liefer-LKW seines Dienstgebers privat nutzen dürfen und deshalb seine Fuhren nicht stets von der Betriebsstätte seines Dienstgebers aus begonnen, würde, selbst wenn man es der Beurteilung zu Grunde legen würde, zu keinem anderen Ergebnis führen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Beschwerdevorbringen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Aus diesen Erwägungen konnte auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Der Einwand des ehemaligen Dienstgebers, die Firma sei mittlerweile stillgelegt worden, ist unbeachtlich, da die Versicherungspflicht bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu beurteilen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitszeit, Dienstverhältnis, Fahrzeit, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2107141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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