Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W228 2153463-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, Beitragskontonummer XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.04.2017, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, Beitragskontonummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.04.2017, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 28.03.2017, Zl. XXXX, wurde der XXXX Gmbh (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 420,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für die im Bescheid angeführten 21 Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag in Höhe von € 420,00 vorgeschrieben werde.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 Gmbh (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in der Höhe von € 420,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für die im Bescheid angeführten 21 Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag in Höhe von € 420,00 vorgeschrieben werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 30.03.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der Dienstnehmer termingerecht mit 06.02.2017 übermittelt worden seien. Durch einen EDV Fehler sei jedoch irrtümlich auch ein Storno erstellt worden. Die Lohnzettel seien anschließend auch gefaxt worden. Es werde daher ersucht, von der Vorschreibung des Beitragszuschlages abzusehen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 05.04.2017 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.03.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die unterjährigen Lohnzettel für die im Bescheid genannten 21 Dienstnehmer bis zum 28.02.2017 an die Kasse übermittelt werden hätten müssen; sie seien jedoch erst am 20.03.2017 in Form von amtlichen Vordrucken bei der NÖGKK eingelangt. In der Beschwerde wurde dies mit einem EDV Fehler begründet. Die Beitragszuschläge im ASVG seien jedoch nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert und seien damit unabhängig von der Frage eines Verschuldens des Meldepflichtigen. Dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Bezug auf die Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung eines Lohnzettels vorliegt, sei für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht maßgeblich.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 05.04.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.03.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die unterjährigen Lohnzettel für die im Bescheid genannten 21 Dienstnehmer bis zum 28.02.2017 an die Kasse übermittelt werden hätten müssen; sie seien jedoch erst am 20.03.2017 in Form von amtlichen Vordrucken bei der NÖGKK eingelangt. In der Beschwerde wurde dies mit einem EDV Fehler begründet. Die Beitragszuschläge im ASVG seien jedoch nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert und seien damit unabhängig von der Frage eines Verschuldens des Meldepflichtigen. Dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Bezug auf die Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung eines Lohnzettels vorliegt, sei für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht maßgeblich.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, dass durch einen EDV Fehler bei jedem Lohnzettel ein Storno erzeugt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Storno-Lohnzettel sowieso nicht eingebucht werde, da ja die Abmeldungen der Dienstnehmer auch termingerecht vorgelegen seien und somit ein Storno unsinnig sei. Da die Beschwerdeführerin seitens der NÖGKK nicht kontaktiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass diese Lohnzettel nicht gebucht wurden und habe sie daher angenommen, dass die Übermittlung zur Kenntnis genommen und verarbeitet wurde. Sie habe immer termingerecht alle Übermittlungen durchgeführt und werde ein solcher Fehler - da dieses EDV-Programm nicht mehr verwendet werde –auch in Zukunft nicht mehr vorkommen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.04.2017 einlangend diesem zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.04.2017 einlangend diesem zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.04.2017 der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG verschuldensunabhängig sei und der vorgebrachte Entschuldigungsgrund somit nicht relevant sei. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.04.2017 der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG verschuldensunabhängig sei und der vorgebrachte Entschuldigungsgrund somit nicht relevant sei. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Dienstverhältnisse der 21 im Bescheid angeführten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wurden im Jänner 2017 arbeitsrechtlich beendet.
Am 06.02.2017 wurde jeweils ein Storno Lohnzettel SV für 01-01/2017 und ein Lohnzettel SV für 01-01/2017 für die 21 Dienstnehmern per ELDA an die NÖGKK übermittelt. Da in ein und derselben Übermittlung jeweils die Lohnzettel gesendet und wieder storniert wurden, waren die Lohnzettel auf Seiten der NÖGKK zu keinem Zeitpunkt ersichtlich und aufgrund des Storno auch nicht im System verarbeitet.
Da die unterjährigen Lohnzettel für 01-01/2017 für die 21 Dienstnehmer der NÖGKK nicht vorgelegt wurden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der NÖGKK vom 10.03.2017 diesbezüglich urgiert. Daraufhin wurde am 16.03.2017 wieder jeweils ein Storno Lohnzettel SV für 01-01/2017 und ein Lohnzettel SV für 01-01/2017 für die 21 Dienstnehmer per ELDA an die NÖGKK übermittelt. Die Lohnzettel waren auf Seiten der Kassa abermals zu keinem Zeitpunkt ersichtlich und aufgrund des Storno nicht im System verarbeitet.
Die gegenständlichen unterjährigen Lohnzettel für 01-01/2017 langten schließlich am 20.03.2017 – und sohin verspätet - in Form von amtlichen Vordrucken bei der NÖGKK ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass es durch das Storno der Übermittlung der Lohnzettel und Beitragsgrundlagenachweise für Jänner 2017 zu einer Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin gekommen ist. Das Storno wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass durch einen EDV Fehler irrtümlich ein Storno erstellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz ASVG gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, für die im Bescheid angeführten 21 Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die unterjährigen Lohnzettel für 01-01/2017 aufgrund der arbeitsrechtlichen Beendigung deren Dienstverhältnisse im Jänner 2017 längstens bis 28.02.2017 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Lohnzettel langten jedoch erst am 20.03.2017 in Form von amtlichen Vordrucken bei der NÖGKK ein.Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, für die im Bescheid angeführten 21 Dienstnehmer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG die unterjährigen Lohnzettel für 01-01/2017 aufgrund der arbeitsrechtlichen Beendigung deren Dienstverhältnisse im Jänner 2017 längstens bis 28.02.2017 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Lohnzettel langten jedoch erst am 20.03.2017 in Form von amtlichen Vordrucken bei der NÖGKK ein.
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise termingerecht am 06.02.2017 übermittelt worden wären; durch einen EDV Fehler sei jedoch irrtümlich auch gleichzeitig ein Storno erstellt worden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Durchsicht der ELDA-Protokolls vom 06.02.2017 erkennen hätte können und müssen, dass nicht nur jeweils ein Lohnzettel SV, sondern jeweils ein Storno Lohnzettel SV übermittelt wurde und hätte sie zu diesem Zeitpunkt noch genügend Zeit gehabt, die Lohnzettel fristgerecht zu übermitteln. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Die Berufung auf ein EDV-technisches Gebrechen kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung führen.
Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für 01-01/2017 für XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für 01-01/2017 für römisch 40 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2153463.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017