Entscheidungsdatum
22.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2135955-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des LandesgerichtesXXXX vom 15.07.2016, Zahl: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des LandesgerichtesXXXX vom 15.07.2016, Zahl: römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG), Zahl:XXXX, brachte die klagende Partei am 03.02.2012 eine Mahnklage über einen Betrag von € 25.000,00 an Schmerzengeld gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein, die sie mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband.1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG), Zahl:XXXX, brachte die klagende Partei am 03.02.2012 eine Mahnklage über einen Betrag von € 25.000,00 an Schmerzengeld gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein, die sie mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband.
Gegen den daraufhin laut Klage erlassenen Zahlungsbefehl erhob die bP rechtzeitig Einspruch.
Mit Beschluss des LG vom 28.03.2012 wurde der klagenden Partei - nach Verbesserung ihres Antrags - Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 - 3 und Z 5 Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.Mit Beschluss des LG vom 28.03.2012 wurde der klagenden Partei - nach Verbesserung ihres Antrags - Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 und Ziffer 5, Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.
2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 stellte die klagende Partei einen Antrag auf Erweiterung der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung ua von der Entrichtung der Gerichtsgebühren), um das Klagebegehren auf Zahlung von € 72.000,00 sowie Feststellung (bewertet mit € 5.000,00), somit auf einen Streitwert von gesamt € 77.000,00 auszudehnen.2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 stellte die klagende Partei einen Antrag auf Erweiterung der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung ua von der Entrichtung der Gerichtsgebühren), um das Klagebegehren auf Zahlung von € 72.000,00 sowie Feststellung (bewertet mit € 5.000,00), somit auf einen Streitwert von gesamt € 77.000,00 auszudehnen.
Mit Beschluss des LG vom 19.07.2013 wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe antragsgemäß im Umfang der beabsichtigten Klagsausdehnung bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2013 dehnte die klagende Partei die Klage entsprechend der ihr bewilligten Verfahrenshilfe auf einen Streitwert von gesamt € 77.000,00, aus.
3. Mit Urteil vom 06.08.2014 wurde der Klage teilweise stattgegeben.
Punkt 6. des Spruches lautet wie folgt:
"Gemäß § 70 Abs 2 ZPO ist der Beklagte zum Ersatz der Hälfte der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge verpflichtet.""Gemäß Paragraph 70, Absatz 2, ZPO ist der Beklagte zum Ersatz der Hälfte der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge verpflichtet."
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien jeweils am 12.09.2014 Berufung. Die bP brachte zusammen mit ihrer Berufungsschrift einen Verfahrenshilfeantrag betreffend die "mit dem weiteren Verfahren auflaufenden Barauslagen" ein.
Die Verfahrenshilfe wurde der beklagten Partei mit Beschluss des LG vom 16.09.2014 im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO zuerkannt.Die Verfahrenshilfe wurde der beklagten Partei mit Beschluss des LG vom 16.09.2014 im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO zuerkannt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.12.2014, Zahl: XXXX, wurde beiden Berufungen nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2014, Zahl: römisch 40 , wurde beiden Berufungen nicht Folge gegeben.
Die von der bP gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Beschluss vom 28.04.2015, Zahl: XXXX, zurück.Die von der bP gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Beschluss vom 28.04.2015, Zahl: römisch 40 , zurück.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 15.07.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurden der bP für das erstinstanzliche Verfahren Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG von € 336,50 (Hälftebetrag von € 673,00) und weiteren € 986,00 für die Klagsausdehnung (Hälftebetrag von € 1.972,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 1.330,50.4. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 15.07.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurden der bP für das erstinstanzliche Verfahren Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG von € 336,50 (Hälftebetrag von € 673,00) und weiteren € 986,00 für die Klagsausdehnung (Hälftebetrag von € 1.972,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 1.330,50.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen sei der Gegner gemäß § 20 GGG zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel sei die Hälfte der Gebühr einzuheben.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen sei der Gegner gemäß Paragraph 20, GGG zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel sei die Hälfte der Gebühr einzuheben.
Im gegenständlichen Fall sei der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß § 2 Z 1 lit a und b GGG mit der am 03.02.2012 eingebrachten Mahnklage sowie mit der am 31.07.2013 eingebrachten Klagsausdehnung begründet worden. Die bP hätte ab Kenntnis der Mahnklage einen Verfahrenshilfeantrag stellen können. Hätte sie diesen gemeinsam mit ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, also mit ihrer ersten Verfahrenshandlung, eingebracht, hätte sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren erstreckt (Hinweis auf § 9 Abs 1 GGG). Eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren aufgrund der der bP gewährten Verfahrenshilfe sei nicht möglich.Im gegenständlichen Fall sei der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG mit der am 03.02.2012 eingebrachten Mahnklage sowie mit der am 31.07.2013 eingebrachten Klagsausdehnung begründet worden. Die bP hätte ab Kenntnis der Mahnklage einen Verfahrenshilfeantrag stellen können. Hätte sie diesen gemeinsam mit ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, also mit ihrer ersten Verfahrenshandlung, eingebracht, hätte sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren erstreckt (Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, GGG). Eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren aufgrund der der bP gewährten Verfahrenshilfe sei nicht möglich.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.04.2016) richtet sich die am 17.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass nicht die bP die gebührenauslösenden Verfahrensschritte gesetzt habe, sondern die gegnerische Partei, der die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei.
Eine in § 70 ZPO begründete Haftung für Gerichtsgebühren des Gegners einer Verfahrenshilfe genießenden Partei entstehe erst mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss. Die bP habe daher zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Klage und während des laufenden Verfahrens noch gar nicht wissen können, ob eine Haftung für Gebühren eintreten würde. Wenn das Klagebegehren zur Gänze zumindest mit einer nachvollziehbaren Aussicht auf Erfolg und nicht nur mutwillig bestritten würde, dann dürfe eine beklagte Partei wohl davon ausgehen, dass es zu einer Kostenhaftung nie komme.Eine in Paragraph 70, ZPO begründete Haftung für Gerichtsgebühren des Gegners einer Verfahrenshilfe genießenden Partei entstehe erst mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss. Die bP habe daher zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Klage und während des laufenden Verfahrens noch gar nicht wissen können, ob eine Haftung für Gebühren eintreten würde. Wenn das Klagebegehren zur Gänze zumindest mit einer nachvollziehbaren Aussicht auf Erfolg und nicht nur mutwillig bestritten würde, dann dürfe eine beklagte Partei wohl davon ausgehen, dass es zu einer Kostenhaftung nie komme.
Der Verfahrenshilfeantrag der bP, der mit der Berufungsschrift eingebracht wurde, müsse als "rechtzeitig" gestellt angesehen werden, weil dieser noch vor Rechtskraft des Urteils, das die Gebührenhaftung festhält, erfolgt sei. Der Ausspruch über die Haftung sei erst mit Zustellung des Berufungsurteiles im Dezember 2014 vollstreckbar und erst nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision mit Beschluss des OGH vom 28.04.2015 rechtskräftig geworden.
6. Mit Schreiben vom 12.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Z 1 lit. a und b Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.
Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt gemäß § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Gemäß § 70 erster Satz ZPO sind ua. die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.Gemäß Paragraph 70, erster Satz ZPO sind ua. die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
Gemäß § 20 GGG ist in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.Gemäß Paragraph 20, GGG ist in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass sie aufgrund der ihr während des Berufungsverfahrens bewilligten Verfahrenshilfe von ihrer Pflicht zur Zahlung der Hälfte der Pauschalgebühren gemäß dem erstinstanzlichen Urteil befreit ist.
Im vorliegenden Fall ist gemäß § 2 Z 1 lit. a und b GGG der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG hinsichtlich eines Betrages von € 673,00 mit Einbringung der Mahnklage am 03.02.2012, hinsichtlich eines Betrages von weiteren €Im vorliegenden Fall ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG hinsichtlich eines Betrages von € 673,00 mit Einbringung der Mahnklage am 03.02.2012, hinsichtlich eines Betrages von weiteren €
1.972,00 mit Einbringung der Klagsausdehnung am 31.07.2013 entstanden. Die Pauschalgebühr wurde von der klagenden Partei nicht eingehoben, weil diese hinsichtlich der Gerichtsgebühren Verfahrenshilfe genoss.
Mit Urteil vom 06.08.2014 wurde die beklagte Partei zum Ersatz der Hälfte der "in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge", somit der entstandenen Gerichtsgebühren, verpflichtet. Nun stellt sich die Frage, ob die bP aufgrund der ihr während des Berufungsverfahrens zuerkannten Verfahrenshilfe von der Entrichtung dieser Gebühren befreit ist.Mit Urteil vom 06.08.2014 wurde die beklagte Partei zum Ersatz der Hälfte der "in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge", somit der entstandenen Gerichtsgebühren, verpflichtet. Nun stellt sich die Frage, ob die bP aufgrund der ihr während des Berufungsverfahrens zuerkannten Verfahrenshilfe von der Entrichtung dieser Gebühren befreit ist.
Die §§ 20 GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich seine Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Fiskus begünstigt wird. In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO gelten. Es handelt sich daher um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach § 64 ZPO vorgehen. Daher ist in einem solchen Fall auch eine Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, zur Zahlung einer Gerichtsgebühr verpflichtet.Die Paragraphen 20, GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich seine Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Fiskus begünstigt wird. In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO gelten. Es handelt sich daher um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach Paragraph 64, ZPO vorgehen. Daher ist in einem solchen Fall auch eine Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, zur Zahlung einer Gerichtsgebühr verpflichtet.
Dies gilt unabhängig davon, wann die betroffene Partei Verfahrenshilfe beantragt hat, sodass im vorliegenden Fall auch eine frühere Antragstellung der bP das Entstehen ihrer Zahlungspflicht nach §§ 20 GGG und 70 ZPO nicht verhindert hätte.Dies gilt unabhängig davon, wann die betroffene Partei Verfahrenshilfe beantragt hat, sodass im vorliegenden Fall auch eine frühere Antragstellung der bP das Entstehen ihrer Zahlungspflicht nach Paragraphen 20, GGG und 70 ZPO nicht verhindert hätte.
3.3.2. Selbst unter Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsauffassung, nämlich dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, wäre allerdings für den Standpunkt der bP nichts gewonnen:3.3.2. Selbst unter Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsauffassung, nämlich dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, wäre allerdings für den Standpunkt der bP nichts gewonnen:
Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe tritt gemäß § 9 Abs 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist (vgl auch den korrespondierenden § 64 Abs 3 ZPO). In dieser Bestimmung wird unter ausdrücklichem Verweis auf § 2 GGG festgehalten, dass sich die Verfahrenshilfe nur auf Schriften und Amtshandlungen erstreckt, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe tritt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist vergleiche auch den korrespondierenden Paragraph 64, Absatz 3, ZPO). In dieser Bestimmung wird unter ausdrücklichem Verweis auf Paragraph 2, GGG festgehalten, dass sich die Verfahrenshilfe nur auf Schriften und Amtshandlungen erstreckt, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
§ 2 GGG steht unter der Überschrift "Entstehung der Gebührenpflicht". Gemäß Z 1 lit. a und b leg cit wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.Paragraph 2, GGG steht unter der Überschrift "Entstehung der Gebührenpflicht". Gemäß Ziffer eins, Litera a und b leg cit wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.
Maßgeblich für die Gebührenentstehung ist daher alleine der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung - und nicht etwa, wann die Person des Zahlungspflichtigen endgültig feststeht. Für das Entstehen der gegenständlichen Gebührenpflichten ist somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, auf die Zeitpunkte der Einbringung der Klage sowie der Klagsausdehnung abzustellen.
Da die bP ihren Verfahrenshilfeantrag nicht anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung (dies war der Einspruch gegen die Mahnklage) gestellt hat, galt ihre Gebührenbefreiung jedoch nur für jene Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung oder danach entstand.
Der Einwand der beklagten Partei, sie habe zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Klage und während des laufenden Verfahrens noch gar nicht wissen können, ob eine Haftung für Gebühren eintreten würde, und sie aufgrund einer "nachvollziehbaren Aussicht auf Erfolg" davon habe ausgehen dürfen, dass es zu einer solchen nie komme, überzeugt nicht. Ab Zustellung der Klage musste die bP als beklagte Partei eines Zivilprozesses damit rechnen, dass sie letztlich die Pflicht zur Zahlung der Gebühren treffen könnte. Dies unabhängig von der Lage des konkreten Einzelfalles, zumal es schließlich gerade den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Berechtigung des Klagebegehrens zu klären, über dieses abzusprechen und damit auch die endgültige Tragung der Kosten und Gebühren festzusetzen - und diese Kompetenz alleine den Gerichten zukommt.
Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, hätte die bP somit spätestens mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einen Verfahrenshilfeantrag stellen müssen, um die gegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden.Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, hätte die bP somit spätestens mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einen Verfahrenshilfeantrag stellen müssen, um die gegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verfahrenshilfe genießende Partei von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren auch dann befreit ist, wenn diese auf § 20 GGG iVm § 70 ZPO gründet, oder aber diese Bestimmungen als leges speciales der allgemeinen Gebührenbefreiung nach § 64 ZPO vorgehen. Allerdings erwiese sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach §§ 20 GGG und 70 ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, die Stellung des Verfahrenshilfeantrag der bP als nicht rechtzeitig, um die verfahrensgegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden (siehe die Ausführungen unter 3.3.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl zB VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0093). Dies ist vorliegend der Fall; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verfahrenshilfe genießende Partei von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren auch dann befreit ist, wenn diese auf Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO gründet, oder aber diese Bestimmungen als leges speciales der allgemeinen Gebührenbefreiung nach Paragraph 64, ZPO vorgehen. Allerdings erwiese sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach Paragraphen 20, GGG und 70 ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, die Stellung des Verfahrenshilfeantrag der bP als nicht rechtzeitig, um die verfahrensgegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden (siehe die Ausführungen unter 3.3.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche zB VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0093). Dies ist vorliegend der Fall; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Entstehung Pauschalgebühren, Gebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135955.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017