TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W145 2106203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W145 2106203-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2015, HBVA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2015, HBVA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) vom 04.12.2014 wurde ein Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Ehegatte: XXXX, geboren am XXXX1967) ab 01.11.2013 anerkannt.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) vom 04.12.2014 wurde ein Anspruch von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Ehegatte: römisch 40 , geboren am XXXX1967) ab 01.11.2013 anerkannt.

2. Mit Schreiben vom 12.02.2015, eingelangt bei der PVA am 15.02.2016, beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mittels Formblatt der PVA die Anerkennung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG auch für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013.2. Mit Schreiben vom 12.02.2015, eingelangt bei der PVA am 15.02.2016, beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mittels Formblatt der PVA die Anerkennung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG auch für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG sei somit nicht gegeben.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG sei somit nicht gegeben.

4. Gegen diesen Bescheid vom 19.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.03.2015 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde und führte aus, sie erfülle die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung beginnend ab Inkrafttreten des § 18b Abs. 2 ASVG mit 01.01.2006. Dem Gesetzeswortlaut des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nach §18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Der Wortlaut des § 18b Abs. 2 ASVG verweise darauf, dass die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt beginnt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stelle es demnach der pflegenden Person frei, den Zeitpunkt der Selbstversicherung frei zu wählen, solange nur die Pflege tatsächlich stattgefunden habe. § 18b Abs. 2 ASVG enthalte keine Rückwirkungsbeschränkung.4. Gegen diesen Bescheid vom 19.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.03.2015 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde und führte aus, sie erfülle die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung beginnend ab Inkrafttreten des Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG mit 01.01.2006. Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nach §18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Der Wortlaut des Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG verweise darauf, dass die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt beginnt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stelle es demnach der pflegenden Person frei, den Zeitpunkt der Selbstversicherung frei zu wählen, solange nur die Pflege tatsächlich stattgefunden habe. Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG enthalte keine Rückwirkungsbeschränkung.

Ein Verweis auf § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sei in § 18b Abs. 2 ASVG im Gegensatz zu § 16a Abs. 3 ASVG, der betreffend das Datum des Versicherungsbeginns zwar eine ähnliche Wortfolge enthalte, nicht enthalten. Es sei daher rechtlich geboten, im Bereich der Versicherung gemäß § 18b ASVG den § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG mangels entsprechenden Verweises gerade nicht anzuwenden.Ein Verweis auf Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sei in Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG im Gegensatz zu Paragraph 16 a, Absatz 3, ASVG, der betreffend das Datum des Versicherungsbeginns zwar eine ähnliche Wortfolge enthalte, nicht enthalten. Es sei daher rechtlich geboten, im Bereich der Versicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG den Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mangels entsprechenden Verweises gerade nicht anzuwenden.

Ein anspruchsbeschränkender Analogieschluss zu Lasten der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin mache einen Anspruch über einen Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit iSv Art 34 Abs. 2 GRC geltend. Überdies handle es sich um eine civil right-Angelegenheit iSv Art. 6 MRK. Daher sei zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber anspruchshindernde Tatbestände gemäß Art. 18 B-VG ausdrücklich normiert, um insoweit eine rechtsstaatlich entsprechende Überprüfbarkeit allfällig anspruchshindernder Umstände iSv Art. 47 GRC an Hand einer positivierten Gesetzesbestimmung zu gewährleisten.Ein anspruchsbeschränkender Analogieschluss zu Lasten der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin mache einen Anspruch über einen Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit iSv Artikel 34, Absatz 2, GRC geltend. Überdies handle es sich um eine civil right-Angelegenheit iSv Artikel 6, MRK. Daher sei zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber anspruchshindernde Tatbestände gemäß Artikel 18, B-VG ausdrücklich normiert, um insoweit eine rechtsstaatlich entsprechende Überprüfbarkeit allfällig anspruchshindernder Umstände iSv Artikel 47, GRC an Hand einer positivierten Gesetzesbestimmung zu gewährleisten.

Anspruchsvernichtende Beweisschwierigkeiten würden im vorliegenden Fall nicht auftreten. Daher sei auch unter diesem Aspekt eine Analogie zu § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht zulässig.Anspruchsvernichtende Beweisschwierigkeiten würden im vorliegenden Fall nicht auftreten. Daher sei auch unter diesem Aspekt eine Analogie zu Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr nun auch für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG zuerkannt werde sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zu verweisen.Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr nun auch für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zuerkannt werde sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zu verweisen.

5. Am 16.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 01.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.02.2015, bei der PVA eingelangt am 15.02.2015, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten, XXXX, geboren am XXXX1967, gemäß § 18b ASVG für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013.Die im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.02.2015, bei der PVA eingelangt am 15.02.2015, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten, römisch 40 , geboren am XXXX1967, gemäß Paragraph 18 b, ASVG für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.10.2013.

Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsvordruck der Pensionsversicherungsanstalt (Seite 2) heißt es wörtlich: "Ich beantrage die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen [ ] (frühestens ein Jahr vor der Antragstellung)."

Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 19.02.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Verfahrensgegenständlich liegt eine Rechtsfragenbeurteilung vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.3.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) [ ]

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) bis (6) [ ]

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. und 2. [ ]

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;

4. bis 8. [ ]

(2) bis (5) [ ]

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.06.2006 bis 30.10.2013:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg. cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg. cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022 wie folgt beurteilt:

"Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).""Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)."

Die im November 2014 beantragte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der PVA vom 04.12.2014 bereits ab 01.11.2013 anerkannt.

Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Ehegatten) gemäß § 18b ASVG für den Zeitraum 01.06.2006 bis 30.10.2013 erst am 15.02.2015 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG – 12 Monate zurückgerechnet – der Februar 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.02.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Ehegatten) gemäß Paragraph 18 b, ASVG für den Zeitraum 01.06.2006 bis 30.10.2013 erst am 15.02.2015 gestellt, weshalb gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG – 12 Monate zurückgerechnet – der Februar 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.02.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall liegt somit in Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 05.02.2015 beantragten Zeitraum 01.06.2016 bis 30.10.2013 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.Im vorliegenden Fall liegt somit in Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 05.02.2015 beantragten Zeitraum 01.06.2016 bis 30.10.2013 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG vor.

Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.06.2006 bis 30.10.2013 war daher abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung erging insbesondere in Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2106203.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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