TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W136 2120721-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
RAO §5 Abs2
StPO §516 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. StPO § 516 heute
  2. StPO § 516 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. StPO § 516 gültig von 28.12.2024 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  4. StPO § 516 gültig von 19.07.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  5. StPO § 516 gültig von 31.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  6. StPO § 516 gültig von 12.08.2014 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  7. StPO § 516 gültig von 01.09.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  8. StPO § 516 gültig von 01.09.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  9. StPO § 516 gültig von 30.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  10. StPO § 516 gültig von 24.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  11. StPO § 516 gültig von 01.06.2009 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  12. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  13. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  14. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Spruch

W136 2120721-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.10.2016, Zl. Pers 5-E-12-38, betreffend Feststellung der Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016, Zl. Pers 5-E-12-38, betreffend Feststellung der Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) beantragte nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung im April 1988 im Juli 1988 bei der belangten Behörde die Eintragung in die Verteidigerliste. Mit Note vom 10.08.1988 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß § 39 Abs. 3 StPO (Anm.: aF = in der vor Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 geltenden Fassung) in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel der belangten Behörde aufgenommen wurde. Aus einer aktenmäßigen Anordnung der belangten Behörde ergibt sich, dass der BF in die Liste der "Nur"-Verteidiger eingetragen wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) beantragte nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung im April 1988 im Juli 1988 bei der belangten Behörde die Eintragung in die Verteidigerliste. Mit Note vom 10.08.1988 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO Anmerkung, aF = in der vor Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, geltenden Fassung) in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel der belangten Behörde aufgenommen wurde. Aus einer aktenmäßigen Anordnung der belangten Behörde ergibt sich, dass der BF in die Liste der "Nur"-Verteidiger eingetragen wurde.

Nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wurde der BF im November 1988 formlos aus dem Teil der "Nur"-Verteidiger gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in den Listenteil der Rechtsanwälte gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF übertragen.Nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wurde der BF im November 1988 formlos aus dem Teil der "Nur"-Verteidiger gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in den Listenteil der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF übertragen.

2. Mit letztinstanzlicher Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 08.05.2015 wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt.

3. Mit Eingabe vom 13.05.2015 ersuchte der BF die belangte Behörde um Neuausstellung eines Ausweises als Verteidiger in Strafsachen, "nachdem ich aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden bin". Mit formloser Mitteilung vom 26.05.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit näherer Begründung mit, dass sein Ansuchen abgelehnt werde. Mit Eingaben vom 02.06.2015 und 16.06.2015 ersuchte der BF neuerlich unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 516 Abs. 4 StPO um Ausstellung eines Verteidigerausweises; diesen Eingaben wurde jeweils formlos nicht entsprochen.3. Mit Eingabe vom 13.05.2015 ersuchte der BF die belangte Behörde um Neuausstellung eines Ausweises als Verteidiger in Strafsachen, "nachdem ich aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen worden bin". Mit formloser Mitteilung vom 26.05.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit näherer Begründung mit, dass sein Ansuchen abgelehnt werde. Mit Eingaben vom 02.06.2015 und 16.06.2015 ersuchte der BF neuerlich unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 516, Absatz 4, StPO um Ausstellung eines Verteidigerausweises; diesen Eingaben wurde jeweils formlos nicht entsprochen.

Mit Schreiben des Bundesministers für Justiz (BMJ) vom 20.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die belangte Behörde kein Grund für die Ergreifung aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesehen werde. Die belangte Behörde wurde vom BMJ darauf hingewiesen, dass bei weiterem Andringen des BF sein Anliegen einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen sei.

4. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16.06.2016 wurde dem Revisisonsrekurs des BF gegen den Beschluss des Oberlandesgericht

XXXX iZm einem auf das UWG gestützten Unterlassungsbegehren der XXXX Rechtsanwaltskammer, das ua darauf abzielte, dass der BF nicht befugt sei, als Verteidiger in Strafsachen tätig zu werden, insoweit gefolgt, als die Rechtsansicht des BF als jedenfalls nicht unvertretbar erachtet wurde, dass § 516 Abs. 4 StPO die Eintragung auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuierte, die am Stichtag 31.12.2007 und darüber hinaus ausübende Rechtsanwälte waren.römisch 40 iZm einem auf das UWG gestützten Unterlassungsbegehren der römisch 40 Rechtsanwaltskammer, das ua darauf abzielte, dass der BF nicht befugt sei, als Verteidiger in Strafsachen tätig zu werden, insoweit gefolgt, als die Rechtsansicht des BF als jedenfalls nicht unvertretbar erachtet wurde, dass Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Eintragung auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuierte, die am Stichtag 31.12.2007 und darüber hinaus ausübende Rechtsanwälte waren.

Die XXXX Rechtsanwaltskammer regte unter Hinweis auf vorgenannte Entscheidung am 29.07.2016 bei der belangten Behörde die Streichung des BF aus der Verteidigerliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit an und übermittelte im Oktober 2016 eine Auflistung der disziplinarrechtlichen Verurteilungen einschließlich Spruchteile und verhängte Strafen.Die römisch 40 Rechtsanwaltskammer regte unter Hinweis auf vorgenannte Entscheidung am 29.07.2016 bei der belangten Behörde die Streichung des BF aus der Verteidigerliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit an und übermittelte im Oktober 2016 eine Auflistung der disziplinarrechtlichen Verurteilungen einschließlich Spruchteile und verhängte Strafen.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF durch die belangte Behörde der aktenkundige Sachverhalt am 04.10.2016 mitgeteilt und eine Abweisung seines inhaltlich auf Feststellung seiner aufrechten Befugnis als Verteidiger in Strafsachen gerichteten Antrags in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 14.10.2016 hielt der BF an seiner Rechtsansicht fest und verwies hinsichtlich einer allfälligen mangelnden Vertrauenswürdigkeit seiner Person darauf, dass die angeführten disziplinarrechtlichen Sachverhalte nichts mit einer Tätigkeit als Strafverteidiger zu tun hätten.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.10.2016 wurde festgestellt, dass dem BF keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 93/2007 iVm § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF zukommt.6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.10.2016 wurde festgestellt, dass dem BF keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF zukommt.

Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 3 StPO aF sowie den Bestimmungen der §§ 48 Abs 1 Z 4, 516 Abs 4 StPO nF das Institut der Verteidigerliste an sich mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 abgeschafft worden sei und nur mehr Personen iSd § 48 Abs 1 Z 4 (nun: Z 5) StPO als Verteidiger zugelassen wären. Aus der Bestimmung § 39 Abs 3 StPO aF gehe unmissverständlich hervor dass (nur) eine Liste der Verteidiger vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX zu führen war, allerdings Satz 3 leg. cit. eine alternative Eintragungsvoraussetzung normierte ("Nur-Verteidiger"). Nach der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO nF bleiben am 31. Dezember 2007 bestehende Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste aufrecht. § 516 Abs 4 StPO nF perpetuiere demnach die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF dahingehend, dass die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als zur Vertretung in Strafsachen berechtigte Personen iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO nF gelten. Das Institut der Verteidigerliste an sich sei abgeschafft, zugelassen als Verteidiger seien künftig nur mehr Personen iSd § 48 Abs 1 Z 4 (nun: Z 5) StPO nF. Für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen "Nur-Verteidiger" sei daher die Verteidigerliste weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zu führen, aus dem Gesetzeswortlaut folge, dass im Fall der Vollendung des 70. Lebensjahres keine formelle Streichung aus der Verteidigerliste stattzufinden habe, vielmehr werde diese Altersgrenze von den Gerichten im konkreten Fall anlässlich des erstmaligen Einschreitens eines Verteidigers in einem Strafverfahren zu beachten sein. Wenn in der nach § 39 Abs 3 StPO aF vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu führenden Verteidigerliste eine Person nicht mehr im zweiten Teil der Verteidigerliste aufscheine, zumal sie in der Zwischenzeit in die Liste der Personen, die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausüben, aufgenommen wurde, bedeute dies keine Beeinträchtigung erworbener Rechte, zumal keine Doppeleintragung, sohin als Rechtsanwalt und als "Nur-Verteidiger” nach der Bestimmung des § 39 Abs 3 StPO aF vorgesehen gewesen sei.Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF sowie den Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer 4, 516, Absatz 4, StPO nF das Institut der Verteidigerliste an sich mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 abgeschafft worden sei und nur mehr Personen iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, (nun: Ziffer 5,) StPO als Verteidiger zugelassen wären. Aus der Bestimmung Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF gehe unmissverständlich hervor dass (nur) eine Liste der Verteidiger vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu führen war, allerdings Satz 3 leg. cit. eine alternative Eintragungsvoraussetzung normierte ("Nur-Verteidiger"). Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO nF bleiben am 31. Dezember 2007 bestehende Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste aufrecht. Paragraph 516, Absatz 4, StPO nF perpetuiere demnach die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF dahingehend, dass die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als zur Vertretung in Strafsachen berechtigte Personen iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nF gelten. Das Institut der Verteidigerliste an sich sei abgeschafft, zugelassen als Verteidiger seien künftig nur mehr Personen iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, (nun: Ziffer 5,) StPO nF. Für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen "Nur-Verteidiger" sei daher die Verteidigerliste weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zu führen, aus dem Gesetzeswortlaut folge, dass im Fall der Vollendung des 70. Lebensjahres keine formelle Streichung aus der Verteidigerliste stattzufinden habe, vielmehr werde diese Altersgrenze von den Gerichten im konkreten Fall anlässlich des erstmaligen Einschreitens eines Verteidigers in einem Strafverfahren zu beachten sein. Wenn in der nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu führenden Verteidigerliste eine Person nicht mehr im zweiten Teil der Verteidigerliste aufscheine, zumal sie in der Zwischenzeit in die Liste der Personen, die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausüben, aufgenommen wurde, bedeute dies keine Beeinträchtigung erworbener Rechte, zumal keine Doppeleintragung, sohin als Rechtsanwalt und als "Nur-Verteidiger” nach der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF vorgesehen gewesen sei.

Unstrittig sei die auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine unterschiedliche Praxis, die bei Verzicht oder Erlöschen der Rechtsanwaltseigenschaft darauf abstellte, ob jemand zuvor nach der Eintragungsvoraussetzung des § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF eingetragen war oder nicht, nicht gesetzeskonform sei. Deshalb sei in der Vergangenheit bis 31. Dezember 2007 nach der Verwaltungspraxis der belangten Behörde jeder in der Verteidigerliste nach der Voraussetzung des § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübende Eingetragene nach Verzicht oder Erlöschen der Rechtsanwaltseigenschaft kontaktiert worden, ob er aufgrund der alternativen Eintragungsvoraussetzung "zur Rechtsanwaltschaft geprüft" eine Eintragung anstrebe bzw. eine solche aufrechterhalten wolle. Diese auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Verwaltungspraxis sei durch das am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Strafprozessreformgesetz BGBl I Nr. 19/2004 und die Bestimmung des § 516 Abs 4 StPO idF BGBl l Nr. 93/2007 obsolet; anders als noch der Ministerialentwurf des Strafprozessreformbegleitgesetzes I, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger”, sondern - mangels Differenzierung - auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach §48 Abs 1 Z4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, sollte nun der erste Halbsatz des § 516 Abs 4 StPO bestimmen, dass "nur” die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben (EB zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz I). Aus all dem folge, dass aufgrund der Bestimmung des § 39 Abs 3 StPO aF die "Übertragung” des Einschreiters in die nach der Eintragungsvoraussetzung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF (getrennt als Teil 1) geführte Liste weder eine Beeinträchtigung seiner Rechte bedeutete noch den Vorschriften bei der Führung der Verteidigerliste widersprach, die anordne, dass bei der jährlich zu erneuernden Verteidigerliste von Amts wegen die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen seien. Die Anwendung der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mache vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 4 StPO nF und seiner Differenzierung beider Eintragungsvoraussetzungen keinen Sinn, da alle die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübenden Rechtsanwälte auch die Eintragungsvoraussetzung nach § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF erfüllten und dann ohne Unterschied, ob sie zuvor als geprüfte Rechtsverständige eingetragen waren oder nicht, von der Perpetuierungsbestimmung erfasst werden würden. Eine inhaltsleere Differenzierung könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine eigenständige rechtliche Position als Folge einer Eintragung nach dem dritten Satz leg. cit. (und nur einer solchen Eintragung) gerade nicht zu entnehmen.Unstrittig sei die auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine unterschiedliche Praxis, die bei Verzicht oder Erlöschen der Rechtsanwaltseigenschaft darauf abstellte, ob jemand zuvor nach der Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF eingetragen war oder nicht, nicht gesetzeskonform sei. Deshalb sei in der Vergangenheit bis 31. Dezember 2007 nach der Verwaltungspraxis der belangten Behörde jeder in der Verteidigerliste nach der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübende Eingetragene nach Verzicht oder Erlöschen der Rechtsanwaltseigenschaft kontaktiert worden, ob er aufgrund der alternativen Eintragungsvoraussetzung "zur Rechtsanwaltschaft geprüft" eine Eintragung anstrebe bzw. eine solche aufrechterhalten wolle. Diese auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Verwaltungspraxis sei durch das am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, und die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 93 aus 2007, obsolet; anders als noch der Ministerialentwurf des Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger”, sondern - mangels Differenzierung - auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach §48 Absatz eins, Z4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, sollte nun der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, StPO bestimmen, dass "nur” die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben (EB zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz römisch eins). Aus all dem folge, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF die "Übertragung” des Einschreiters in die nach der Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF (getrennt als Teil 1) geführte Liste weder eine Beeinträchtigung seiner Rechte bedeutete noch den Vorschriften bei der Führung der Verteidigerliste widersprach, die anordne, dass bei der jährlich zu erneuernden Verteidigerliste von Amts wegen die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen seien. Die Anwendung der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mache vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO nF und seiner Differenzierung beider Eintragungsvoraussetzungen keinen Sinn, da alle die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübenden Rechtsanwälte auch die Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF erfüllten und dann ohne Unterschied, ob sie zuvor als geprüfte Rechtsverständige eingetragen waren oder nicht, von der Perpetuierungsbestimmung erfasst werden würden. Eine inhaltsleere Differenzierung könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine eigenständige rechtliche Position als Folge einer Eintragung nach dem dritten Satz leg. cit. (und nur einer solchen Eintragung) gerade nicht zu entnehmen.

Alternativ scheitere jedoch selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Einschreiters unter Berufung auf AZ 4 Ob 119/16b, wonach er gemäß § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen befugt sei, sein Antrag, da bei "Nur"-Verteidigern die Frage der Vertrauenswürdigkeit zu beachten sei, was gegebenenfalls unter Anwendung der alten Bestimmungen zur Streichung führe. Unter Zugrundelegung von fünf näher angeführten rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Erkenntnissen zwischen Mai 2011 Mai 2015, wobei mit dem letzten Erkenntnis, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof, die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Rechtsanwaltsliste verhängt wurde, und dem Umstand, dass der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. erster Satz StGB verurteilt wurde, ergäbe sich, dass der BF aufgrund pflichtwidrigem Umgangs mit Klientengeldern nicht mehr die für die Eintragung in die Verteidigerliste notwendige Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO besäße. Die angeführten Disziplinarvergehen stellten massive Verstöße gegen die Treuhänderpflichten dar und hätten ihren Abschluss in der strafrechtlich geahndeten Veruntreuung gefunden. Die Schwere der Verfehlungen und ihre Wiederholung, begangen im reiferen Alter, ließen auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit schließen, wobei die nicht erfolgte Abrechnung von Klientengeldern in größerer Höhe besonders ins Gewicht fiele. Dem vom BF ins Treffen geführte Wohlverhalten stünde der längere Zeitraum, die Begehung im reiferen Alter sowie die habituelle Vorgehensweise entgegen.Alternativ scheitere jedoch selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Einschreiters unter Berufung auf AZ 4 Ob 119/16b, wonach er gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen befugt sei, sein Antrag, da bei "Nur"-Verteidigern die Frage der Vertrauenswürdigkeit zu beachten sei, was gegebenenfalls unter Anwendung der alten Bestimmungen zur Streichung führe. Unter Zugrundelegung von fünf näher angeführten rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Erkenntnissen zwischen Mai 2011 Mai 2015, wobei mit dem letzten Erkenntnis, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof, die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Rechtsanwaltsliste verhängt wurde, und dem Umstand, dass der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Abs. erster Satz StGB verurteilt wurde, ergäbe sich, dass der BF aufgrund pflichtwidrigem Umgangs mit Klientengeldern nicht mehr die für die Eintragung in die Verteidigerliste notwendige Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO besäße. Die angeführten Disziplinarvergehen stellten massive Verstöße gegen die Treuhänderpflichten dar und hätten ihren Abschluss in der strafrechtlich geahndeten Veruntreuung gefunden. Die Schwere der Verfehlungen und ihre Wiederholung, begangen im reiferen Alter, ließen auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit schließen, wobei die nicht erfolgte Abrechnung von Klientengeldern in größerer Höhe besonders ins Gewicht fiele. Dem vom BF ins Treffen geführte Wohlverhalten stünde der längere Zeitraum, die Begehung im reiferen Alter sowie die habituelle Vorgehensweise entgegen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der BF zur Ausübung einer Tätigkeit als Verteidiger in Strafsachen befugt sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt habe, dass der BF mit Bescheid vom 10.08.1988 gemäß § 39 Abs.3 StPO in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" für den Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX aufgenommen wurde. Eine Verständigung betreffend den Übertrag des BF vom "zweiten" in den "ersten" Teil der Liste sei nicht ergangen, auch ein Bescheid sei nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur dargelegt, dass im Gesetz keine Bestimmung enthalten ist, die eine Streichung aus der Liste beinhaltet, ebenso demgemäß auch keinen "Übertrag".Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Recht ausgeführt habe, dass der BF mit Bescheid vom 10.08.1988 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" für den Sprengel des Oberlandesgerichtes römisch 40 aufgenommen wurde. Eine Verständigung betreffend den Übertrag des BF vom "zweiten" in den "ersten" Teil der Liste sei nicht ergangen, auch ein Bescheid sei nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur dargelegt, dass im Gesetz keine Bestimmung enthalten ist, die eine Streichung aus der Liste beinhaltet, ebenso demgemäß auch keinen "Übertrag".

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Streichung als rechtlich wirkungslos bezeichneten, sei davon auszugehen, dass zum Stichzeitpunkt 31.12.2007 eine Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der "Verteidiger" aufgrund seines Antrages, somit nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gegeben sei. Das entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, denn wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass alle diejenigen Rechtsanwälte, die bereits in der Liste aufgrund des eigenen Antrages nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO eingetragen sind die Befugnis verlieren sollen, als "Verteidiger in Strafsachen" tätig zu sein dann wäre das Gesetz wohl unzweifelhaft so formuliert worden, dass nach dem 31.12.2007 nur mehr diejenigen Personen als "Verteidiger in Strafsachen" tätig sein dürfen, die nicht auch "Rechtsanwälte" sind. Das fehle aber in dieser gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich.Unter Berücksichtigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Streichung als rechtlich wirkungslos bezeichneten, sei davon auszugehen, dass zum Stichzeitpunkt 31.12.2007 eine Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der "Verteidiger" aufgrund seines Antrages, somit nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF gegeben sei. Das entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, denn wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass alle diejenigen Rechtsanwälte, die bereits in der Liste aufgrund des eigenen Antrages nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO eingetragen sind die Befugnis verlieren sollen, als "Verteidiger in Strafsachen" tätig zu sein dann wäre das Gesetz wohl unzweifelhaft so formuliert worden, dass nach dem 31.12.2007 nur mehr diejenigen Personen als "Verteidiger in Strafsachen" tätig sein dürfen, die nicht auch "Rechtsanwälte" sind. Das fehle aber in dieser gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich.

Aus den Materialien zum Bundesgesetzblatt 93/2007 ergäbe sich, dass ausdrücklich eine Unterscheidung getroffen werden sollte, zwischen jenen Rechtsanwälten, die ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind und jenen, die nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen wurden. Nur jene Rechtsanwälte, die nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen waren, wären berechtigt gewesen, den Zusatz "Verteidiger in Strafsachen" zur Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Also die Tatsache der Eintragung nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste über das rechtliche Dürfen des Rechtsanwaltes ex lege hinaus gegenüber der Öffentlichkeit kund zu tun. In der Entscheidung des VwGH vom 30.03.2004 zur Aktenzahl 2003/06/0024 sei mit ausführlicher Begründung dargelegt worden, warum die erfolgte Streichung aus der Verteidigerliste keine Begründung im Gesetz habe und habe sich der auch der Oberste Gerichtshof 4 Ob 199/16b dieser Ansicht angeschlossen hat. Die faktische Tatsache der Streichung aus der Verteidigerliste habe der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen als rechtsunwirksam erklärt.Aus den Materialien zum Bundesgesetzblatt 93 aus 2007, ergäbe sich, dass ausdrücklich eine Unterscheidung getroffen werden sollte, zwischen jenen Rechtsanwälten, die ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind und jenen, die nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen wurden. Nur jene Rechtsanwälte, die nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen waren, wären berechtigt gewesen, den Zusatz "Verteidiger in Strafsachen" zur Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Also die Tatsache der Eintragung nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste über das rechtliche Dürfen des Rechtsanwaltes ex lege hinaus gegenüber der Öffentlichkeit kund zu tun. In der Entscheidung des VwGH vom 30.03.2004 zur Aktenzahl 2003/06/0024 sei mit ausführlicher Begründung dargelegt worden, warum die erfolgte Streichung aus der Verteidigerliste keine Begründung im Gesetz habe und habe sich der auch der Oberste Gerichtshof 4 Ob 199/16b dieser Ansicht angeschlossen hat. Die faktische Tatsache der Streichung aus der Verteidigerliste habe der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen als rechtsunwirksam erklärt.

Eine Streichung aus der Liste sei im Gesetz nicht vorgesehen gewesen, außer es wurde ein Verfahren wegen Vertrauensunwürdigkeit eingeleitet. Ein derartiges Verfahren sei aber bislang nicht eingeleitet, und es wäre auch kein Grund einzusehen, warum ein "Verteidiger in Strafsachen" - auch wenn er strafrechtlich verurteilt wurde - anders behandelt wird als ein Beamter nach der Bestimmung des § 27 StGB.Eine Streichung aus der Liste sei im Gesetz nicht vorgesehen gewesen, außer es wurde ein Verfahren wegen Vertrauensunwürdigkeit eingeleitet. Ein derartiges Verfahren sei aber bislang nicht eingeleitet, und es wäre auch kein Grund einzusehen, warum ein "Verteidiger in Strafsachen" - auch wenn er strafrechtlich verurteilt wurde - anders behandelt wird als ein Beamter nach der Bestimmung des Paragraph 27, StGB.

Auch eine manchmal vertretene Ansicht einer Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten läge in Wahrheit nicht vor, weil die rechtliche Situation bei den Anwälten, die nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF eingetragen waren, anders gewesen wäre als bei den Rechtsanwälten, bei denen das nicht der Fall war. Es handelt sich bei der Frage der Zulassung als "Verteidiger in Strafsachen" nicht um eine Justiz-, sondern eine Verwaltungssache. Die höchste Rechtsschutzinstanz dazu sei der Verwaltungsgerichtshof, dessen Rechtsansicht auch von der belangten Behörde zu respektieren sei.Auch eine manchmal vertretene Ansicht einer Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten läge in Wahrheit nicht vor, weil die rechtliche Situation bei den Anwälten, die nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF eingetragen waren, anders gewesen wäre als bei den Rechtsanwälten, bei denen das nicht der Fall war. Es handelt sich bei der Frage der Zulassung als "Verteidiger in Strafsachen" nicht um eine Justiz-, sondern eine Verwaltungssache. Die höchste Rechtsschutzinstanz dazu sei der Verwaltungsgerichtshof, dessen Rechtsansicht auch von der belangten Behörde zu respektieren sei.

Auch aus dem Teil B, überschrieben mit "Vertrauensunwürdigkeit" ergäbe sich keine Begründung für den angefochtenen Bescheid. Aus der Möglichkeit zur Stellungnahme vom 6.10.2016 sei vom Beschwerdeführer nicht herausgelesen worden, dass ein Verfahren zur Streichung aus der Liste der Verteidiger eingeleitet worden sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes iZm der Vertrauenswürdigkeit sei wurde zwar richtig zitiert worden, aber diese Sachverhalte lägen beim Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht vor. Vergleiche man die Sachverhalte zu den angeführten Judikaten, sei doch ein erheblicher Unterschied festzustellen, insbesondere wenn man die Anzahl und die Schwere der Verfehlungen berücksichtige.

Hinsichtlich der Verurteilung des BF zu XXXX, gäbe es keine gesetzliche Bestimmung, die den Sachverhalt einer strafrechtliche Verurteilung, im konkreten dem Urteil des Berufungsgerichtes, bindende und präjudizielle Wirkung verschaffen würden. Es sei im Ergebnis aber auch nicht fair, den Sachverhalt als für alle Zeiten unumstößlich anzunehmen. Der BF habe im Strafverfahren mehrfach dargelegt, warum er nicht auf die sofortige Zahlung seiner Leistungen bestanden hat. Er sei von der Ansicht der Richter überrascht, dass es für diese undenkbar sei, dass der Rechtsanwalt seine Leistungen nicht sofort abrechnet und kassiert. Der BF könne verschieden etliche andere Klienten als Beweis dafür anbieten, dass er sich mit seinen Honorarforderungen an die wirtschaftliche Lage der Klienten angepasst habe, sowohl was die Höhe als auch den Zahlungszeitpunkt anbelangt.Hinsichtlich der Verurteilung des BF zu römisch 40 , gäbe es keine gesetzliche Bestimmung, die den Sachverhalt einer strafrechtliche Verurteilung, im konkreten dem Urteil des Berufungsgerichtes, bindende und präjudizielle Wirkung verschaffen würden. Es sei im Ergebnis aber auch nicht fair, den Sachverhalt als für alle Zeiten unumstößlich anzunehmen. Der BF habe im Strafverfahren mehrfach dargelegt, warum er nicht auf die sofortige Zahlung seiner Leistungen bestanden hat. Er sei von der Ansicht der Richter überrascht, dass es für diese undenkbar sei, dass der Rechtsanwalt seine Leistungen nicht sofort abrechnet und kassiert. Der BF könne verschieden etliche andere Klienten als Beweis dafür anbieten, dass er sich mit seinen Honorarforderungen an die wirtschaftliche Lage der Klienten angepasst habe, sowohl was die Höhe als auch den Zahlungszeitpunkt anbelangt.

Den BF schmerze besonders die Feststellung im Urteil des Oberlandesgerichtes, wonach "er selbst keine konkreten Aufzeichnungen über diese behaupteten [Gegen]Forderungen darlegen konnte". Diese Aufzeichnungen habe es gegeben und sei auch versucht worden, diese vorzulegen. Nur sei das Erstgericht den Ausführungen des Privatbeteiligtenvertreters, der als quasi Sachverständiger einvernommen worden sei, dass eine Gegenforderung erst dann entstünde, wenn sie "eine Zahl" bekommen habe , was zivilrechtlich ein Humbug sei. Aufzeichnung über seine Leistungen habe der BF immer gehabt, nur seien diese vom Erstgericht ignoriert worden. Es könne nicht sein, dass die vom BF näher dargelegten falschen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes ohne eine gesetzliche Bestimmung für immer und ewig unwiderlegbar blieben.

Die Schwierigkeiten des BF mit der Rechtsanwaltskammer hätten mit dem Erkenntnis des Disziplinarrates vom 21.01.2013 begonnen, seit diesem Vorfall habe er die für Rechtsanwaltskammer nur mehr gelogen. Nur bösartige Menschen könnten auf den Verdacht kommen, dass es damit zusammenhänge, dass der Verfahrensgegner und sein Rechtsvertreter bei der "Burschenschaft" sind und der Rechtsvertreter auch noch stellvertretender Kammeranwalt. Die Angelegenheit zum Erkenntnis des Disziplinarrates vom 05.09.2011 sei zwischenzeitlich erledigt.

Das Urteil des Oberlandesgerichtes vom 09.09.2013 läge mehr als drei Jahre zurück, sodass die Probezeit mittlerweile abgelaufen sei. Der Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verurteilungen und der strafrechtlichen Verurteilung hätten mit einer Tätigkeit als Strafverteidiger an sich nichts zu tun, da der BF dabei kein Fremdgeld verwalte. Beim BF lägen nicht die Voraussetzungen gemäß § 27 StGB vor, es stellte eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Verurteilung an sich bei einem Beamten kein Berufsverbot, beim Beschwerdeführer als Strafverteidiger dagegen aber sehr wohl nach sich zieht. Es sei darauf hinzuweisen, dass der BF infolge einer Disziplinarstrafe mit der Streichung aus der Liste bestraft wurde, er sei aber aus der Rechtsanwaltskammer nicht deswegen ausgeschlossen worden, weil die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr bestehen würde. Wäre die belangte Behörde der Ansicht gewesen wäre, den Beschwerdeführer aus der Verteidigerliste auszuschließen, dann wäre ein derartiger Bescheid zu fällen gewesen, wobei der BF die Möglichkeit gehabt hätte bis zur Rechtskraft dieses Bescheides als Strafverteidiger tätig zu sein. Bei objektiver Berücksichtigung der Schwere und Wiederholung der Verfehlungen sind diese nicht in jenem Maße eingetreten, die auf einen oder mehrere Charaktermängel schließen lassen, der eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit begründen würden.Das Urteil des Oberlandesgerichtes vom 09.09.2013 läge mehr als drei Jahre zurück, sodass die Probezeit mittlerweile abgelaufen sei. Der Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verurteilungen und der strafrechtlichen Verurteilung hätten mit einer Tätigkeit als Strafverteidiger an sich nichts zu tun, da der BF dabei kein Fremdgeld verwalte. Beim BF lägen nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, StGB vor, es stellte eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Verurteilung an sich bei einem Beamten kein Berufsverbot, beim Beschwerdeführer als Strafverteidiger dagegen aber sehr wohl nach sich zieht. Es sei darauf hinzuweisen, dass der BF infolge einer Disziplinarstrafe mit der Streichung aus der Liste bestraft wurde, er sei aber aus der Rechtsanwaltskammer nicht deswegen ausgeschlossen worden, weil die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr bestehen würde. Wäre die belangte Behörde der Ansicht gewesen wäre, den Beschwerdeführer aus der Verteidigerliste auszuschließen, dann wäre ein derartiger Bescheid zu fällen gewesen, wobei der BF die Möglichkeit gehabt hätte bis zur Rechtskraft dieses Bescheides als Strafverteidiger tätig zu sein. Bei objektiver Berücksichtigung der Schwere und Wiederholung der Verfehlungen sind diese nicht in jenem Maße eingetreten, die auf einen oder mehrere Charaktermängel schließen lassen, der eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit begründen würden.

8. Mit Note vom 06.12.2016, beim BVwG am 12.12.2016 einlangend, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus Aktenlage sowie dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Lediglich der Feststellung der belangten Behörde und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF, wonach dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1988 in die Liste der Verteidiger für Strafsachen aufgenommen wurde, ist insoweit entgegen zu treten, als das angesprochenen Schreiben vom August 1988 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Bescheid zu qualifizieren ist. Abgesehen von der mangelnden Bezeichnung als Bescheid und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der BF von der Aufnahme in die Verteidigerliste "verständigt" wird. Der aufgezeigte Umstand ist jedoch für die weitere rechtliche Beurteilung im Gegenstand nicht erheblich, weil eine Streichung aus der Liste grundsätzlich auch dann rechtsförmlich zu erfolgen hatte, wenn die Eintragung formlos erfolgte. (siehe dazu unter II.2.).Lediglich der Feststellung der belangten Behörde und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF, wonach dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.1988 in die Liste der Verteidiger für Strafsachen aufgenommen wurde, ist insoweit entgegen zu treten, als das angesprochenen Schreiben vom August 1988 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Bescheid zu qualifizieren ist. Abgesehen von der mangelnden Bezeichnung als Bescheid und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der BF von der Aufnahme in die Verteidigerliste "verständigt" wird. Der aufgezeigte Umstand ist jedoch für die weitere rechtliche Beurteilung im Gegenstand nicht erheblich, weil eine Streichung aus der Liste grundsätzlich auch dann rechtsförmlich zu erfolgen hatte, wenn die Eintragung formlos erfolgte. (siehe dazu unter römisch zwei.2.).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der rechtskundige BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Der rechtskundige BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu A)

1. Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Mit 1. Jänner 2008 trat eine große Reform der Strafprozessordnung in Kraft.

§ 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 (StPO aF)in der bis Ende 2007 geltenden Fassung lautetParagraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (StPO aF)in der bis Ende 2007 geltenden Fassung lautet

"(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."

Eine solche Bestimmung ist in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der StPO (idF BGBl. I NR. 109/2007) nicht mehr vorgesehen.Eine solche Bestimmung ist in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung der StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 109 aus 2007,) nicht mehr vorgesehen.

Der Begriff des Verteidigers ist nun in § 48 Abs. 1 Z 5 (Anm.: vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 Z 4) StPO nF definiert:Der Begriff des Verteidigers ist nun in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, Anmerkung, vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 Ziffer 4,) StPO nF definiert:

"§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

4. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde."

§ 516 StPO nF enthält Übergangsbestimmungen; dessen Abs. 4 lautet:Paragraph 516, StPO nF enthält Übergangsbestimmungen; dessen Absatz 4, lautet:

"(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.

Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist folgendes zu entnehmen (RV 231, GP XXIII, Hervorhebung nicht im Original):Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist folgendes zu entnehmen Regierungsvorlage 231, Gesetzgebungsperiode römisch 23 , Hervorhebung nicht im Original):

"Zu Z 234 (§ 516 Abs. 4 StPO):"Zu Ziffer 234, (Paragraph 516, Absatz 4, StPO):

Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern – mangels Differenzierung – auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern – mangels Differenzierung – auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

2. Der BF vertritt die Auffassung, wonach er aufgrund seiner Eintragung in die Verteidigerliste im August 1988 gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF und der dazu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe, wonach die Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte nicht gleichsam automatisch auch eine Löschung aus der Verteidigerliste bewirkt, sondern es vielmehr es der bescheidmäßigen Anordnung der Streichung aus der Verteidigerliste bedarf und eine allenfalls zuvor erfolgte rein faktische Streichung rechtlich wirkungslos ist, trotz (disziplinarrechtlicher) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte nach wie vor mangels rechtswirksamer Streichung aus der Verteidigerliste befugt wäre, aufgrund dieser Eintragung als Verteidiger in Strafsachen tätig zu werden.2. Der BF vertritt die Auffassung, wonach er aufgrund seiner Eintragung in die Verteidigerliste im August 1988 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF und der dazu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe, wonach die Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte nicht gleichsam automatisch auch eine Löschung aus der Verteidigerliste bewirkt, sondern es vielmehr es der bescheidmäßigen Anordnung der Streichung aus der Verteidigerliste bedarf und eine allenfalls zuvor erfolgte rein faktische Streichung rechtlich wirkungslos ist, trotz (disziplinarrechtlicher) Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte nach wie vor mangels rechtswirksamer Streichung aus der Verteidigerliste befugt wäre, aufgrund dieser Eintragung als Verteidiger in Strafsachen tätig zu werden.

Die belangte Behörde vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass eine bescheidmäßige Streichung des BF aus der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF allein schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil der BF hinsichtlich seiner Eintragung in die Verteidigerliste nicht von der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO erfasst ist, da er zum Überleitungsstichtag 31.12.2007 nicht als Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO (Nur-Verteidiger) eingetragen war, und somit als Nur-Verteidiger gar nicht mehr in der Verteidigerliste aufscheint.Die belangte Behörde vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass eine bescheidmäßige Streichung des BF aus der Verteidigerliste gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF allein schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil der BF hinsichtlich seiner Eintragung in die Verteidigerliste nicht von der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO erfasst ist, da er zum Überleitungsstichtag 31.12.2007 nicht als Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO (Nur-Verteidiger) eingetragen war, und somit als Nur-Verteidiger gar nicht mehr in der Verteidigerliste aufscheint.

Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde ist zu folgen; Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Verteidigerliste aF ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur"-Verteidiger im Sinne des § § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aufrecht bleibt. Wie den EB nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte – anders als im Ministerialentwurf – gerade nicht perpetuiert werden.Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde ist zu folgen; Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Verteidigerliste aF ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur"-Verteidiger im Sinne des Paragraph Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aufrecht bleibt. Wie den EB nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte – anders als im Ministerialentwurf – gerade nicht perpetuiert werden.

Zwar wurde der BF zunächst aufgrund seines Antrages im August 1988 als "Nur"-Verteidiger in die Liste aufgenommen, war jedoch ab Aufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, mithin auch zum Überleitungszeitpunkt 31.12.2007 in dieser Liste als Rechtsanwalt eingetragen. Die Verteidigerliste war jedoch für als Rechtsanwälte eingetragene Personen nicht mehr fort zu führen, weshalb der BF aus dieser nicht mehr rechtsförmlich mit Bescheid gestrichen werden kann.

3. Insoweit sich der BF darauf beruft, dass seine Rechtsansicht auch vom OGH im näher zitierten Beschluss gefolgt wurde, ist darauf zu verweisen, dass dort lediglich ausgesprochen wurde, dass die Rechtsansicht des BF, wonach § 516 Abs. 4 StPO die Eintragungen auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuiert, die am Stichtag 31.12.2007 und darüber hinaus ausübende Rechtsanwälte waren, mit Blick auf die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unvertretbar ist.3. Insoweit sich der BF darauf beruft, dass seine Rechtsansicht auch vom OGH im näher zitierten Beschluss gefolgt wurde, ist darauf zu verweisen, dass dort lediglich ausgesprochen wurde, dass die Rechtsansicht des BF, wonach Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Eintragungen auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuiert, die am Stichtag 31.12.2007 und darüber hinaus ausübende Rechtsanwälte waren, mit Blick auf die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unvertretbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO in zwei auch vom OGH zitierten Erkenntnissen ausgesprochen, dass Verteidigerlisten über den 31.12.2007 hinaus gemäß § 516 Abs. 4 StPO "im dort beschriebenen Umfang" aufrecht bleiben (vgl. VwGH vom17.12.2009, Zl. 2009/06/0062), was durch die Verweisung auf die Eintragung als "Nur"-Verteidiger nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF im Ergebnis eine Weiterführung für ausübende Rechtsanwälte ausschließt.Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zur Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in zwei auch vom OGH zitierten Erkenntnissen ausgesprochen, dass Verteidigerlisten über den 31.12.2007 hinaus gemäß Paragraph 516, Absatz 4, StPO "im dort beschriebenen Umfang" aufrecht bleiben vergleiche VwGH vom17.12.2009, Zl. 2009/06/0062), was durch die Verweisung auf die Eintragung als "Nur"-Verteidiger nach Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF im Ergebnis eine Weiterführung für ausübende Rechtsanwälte ausschließt.

4. Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach die besondere Rechtsstellung der "Nur"-Verteidiger darin zu erblicken sei, dass lediglich diese Personen berechtigt gewesen wären, den Zusatz "Verteidiger in Strafsachen" zu führen, kann nicht erfolgt, denn es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch in die Verteidigerliste lediglich gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF als ausübende Rechtsanwälte eingetragene Personen berechtigt gewesen wären, diese Bezeichnung zu führen, zumal sie ja gerade bis 31.12.2007 in die Liste eingetragen waren und auch danach berechtigt waren, als Verteidiger in Strafsachen aufzutreten.4. Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach die besondere Rechtsstellung der "Nur"-Verteidiger darin zu erblicken sei, dass lediglich diese Personen berechtigt gewesen wären, den Zusatz "Verteidiger in Strafsachen" zu führen, kann nicht erfolgt, denn es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch in die Verteidigerliste lediglich gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF als ausübende Rechtsanwälte eingetragene Personen berechtigt gewesen wären, diese Bezeichnung zu führen, zumal sie ja gerade bis 31.12.2007 in die Liste eingetragen waren und auch danach berechtigt waren, als Verteidiger in Strafsachen aufzutreten.

5. Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dass dem BF keine Befugnis zum Einschreiten als Strafverteidiger zukommt, alternativ damit begründet, dass es dem BF an der dafür notwendigen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO mangle. Die Vertrauensunwürdigkeit sieht die belangte Behörde im wesentlichen darin gegeben, dass der BF bereits mehrere Male vom Disziplinarrat wegen Disziplinarvergehen bestraft wurde, rechtskräftig wegen des Vergehens der Veruntreuung von Klientengeldern nach § 133 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schließlich wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Rechtsanwaltsliste verhängt wurde.5. Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dass dem BF keine Befugnis zum Einschreiten als Strafverteidiger zukommt, alternativ damit begründet, dass es dem BF an der dafür notwendigen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO mangle. Die Vertrauensunwürdigkeit sieht die belangte Behörde im wesentlichen darin gegeben, dass der BF bereits mehrere Male vom Disziplinarrat wegen Disziplinarvergehen bestraft wurde, rechtskräftig wegen des Vergehens der Veruntreuung von Klientengeldern nach Paragraph 133, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schließlich wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Rechtsanwaltsliste verhängt wurde.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF aus dem Schreiben der Behörde vom 06.10.2016 nicht habe herauslesen können, dass ein Verfahren zur Streichung eingeleitet wurde, geht insofern ins Leere, als die Behörde ein derartiges Verfahren aufgrund ihrer oben dargelegten Rechtsmeinung auch nicht eingeleitet hat. Die belangte Behörde hat mit dem angeführten Schreiben dem BF jedoch ausdrücklich mitgeteilt, dass sie unter Bedachtnahme auf die näher angeführten disziplinarrechtlichen und die strafrechtliche Verurteilung beabsichtigt, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Verteidigerausweises mit einem (negativen) Feststellungsbescheid hinsichtlich seiner Befugnis als Verteidiger in Strafsachen tätig zu werden, mit der Alternativbegründung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit abzuweisen.

Inhaltlich führt der BF insbesondere iZm mit seiner strafrechtlichen Verurteilung aus, dass es nicht sein könne, dass die seiner Meinung nach unrichtigen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes ohne eine gesetzliche verankerte Bindungswirkung für immer und ewig unwiderlegbar wären, dass bei Beamten der Amtsverlust nach § 27 StGB auch nur bei schwerwiegenden Verurteilungen einträte und der Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verurteilungen nichts mit der Tätigkeit eines Strafverteidigers zu tun hätte. Mit diesen Vorbringen zeigt der BF jedoch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf.Inhaltlich führt der BF insbesondere iZm mit seiner strafrechtlichen Verurteilung aus, dass es nicht sein könne, dass die seiner Meinung nach unrichtigen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes ohne eine gesetzliche verankerte Bindungswirkung für immer und ewig unwiderlegbar wären, dass bei Beamten der Amtsverlust nach Paragraph 27, StGB auch nur bei schwerwiegenden Verurteilungen einträte und der Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verurteilungen nichts mit der Tätigkeit eines Strafverteidigers zu tun hätte. Mit diesen Vorbringen zeigt der BF jedoch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf.

Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 19.09.2013, Zl. 2011/01/0225 Folgendes ausgesprochen:

"Die Streichung von der Liste der Verteidiger hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255). Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 ."Die Streichung von der Liste der Verteidiger hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255). Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, .

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs 2 RAO kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten des Rechtsanwalts geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl 97/19/0787).Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, RAO kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten des Rechtsanwalts geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl 97/19/0787).

Nach der hg. Judikatur zu dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit muss selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 97/19/0787).Nach der hg. Judikatur zu dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit muss selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 97/19/0787).

Gemäß § 39 Abs. 3 StPO idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste; das Gesetz selbst knüpft demnach (u.a.) an der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO, die bei Rechtsanwälten Voraussetzung für deren Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist, an. Dass der pflichtwidrige Umgang mit Klientengeldern die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernde Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend erschüttert, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 88/01/0226)."Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste; das Gesetz selbst knüpft demnach (u.a.) an der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO, die bei Rechtsanwälten Voraussetzung für deren Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist, an. Dass der pflichtwidrige Umgang mit Klientengeldern die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernde Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend erschüttert, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Zl. 88/01/0226)."

Unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt werden, dass die belangte Behörde beim BF die für die Ausübung als Rechtsanwalt erforderliche Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr gegeben sieht. Wenn der BF einwendet, dass der Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verurteilung nichts mit der Tätigkeit als Strafverteidiger zu tun hätte, so sei darauf verwiesen, dass die für Strafverteidiger geforderte Vertrauenswürdigkeit, wie vom VwGH betont, genau an jenen Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der RAO anknüpft, der Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist. Die vom BF gezogenen Vergleiche zum Amtsverlust von Beamten nach bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen gehen insofern ins Leere, als eine vergleichbare Bestimmung für Rechtsanwälte ohnehin nicht existiert. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine disziplinarrechtliche Entlassung eines Beamten keineswegs eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, weshalb die vom BF vermeinte Ungleichbehandlung nicht erkannt werden kann.

6. Zusammengefasst war der belangten Behörde in ihrer Rechtsansicht, wonach der BF von der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nicht erfasst ist, weshalb eine durch rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgende Streichung aus der dort vorgesehen Verteidigerliste nicht notwendig war, zu folgen. Ebenso war ihr zu folgen, dass dem BF wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen zukommt. Im Hinblick darauf, dass der BF in der Vergangenheit als Verteidiger in Strafsachen vor Gericht tätig geworden ist, einen Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Ausweises bei der belangten Behörde gestellt hat und schließlich diese Tätigkeit des BF ua Gegenstand einer Unterlassungsklage war, war die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der antragstellenden Partei zulässig.6. Zusammengefasst war der belangten Behörde in ihrer Rechtsansicht, wonach der BF von der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO nicht erfasst ist, weshalb eine durch rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgende Streichung aus der dort vorgesehen Verteidigerliste nicht notwendig war, zu folgen. Ebenso war ihr zu folgen, dass dem BF wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen zukommt. Im Hinblick darauf, dass der BF in der Vergangenheit als Verteidiger in Strafsachen vor Gericht tätig geworden ist, einen Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Ausweises bei der belangten Behörde gestellt hat und schließlich diese Tätigkeit des BF ua Gegenstand einer Unterlassungsklage war, war die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der antragstellenden Partei zulässig.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, in welchem Umfang die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF perpetuiert.Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, in welchem Umfang die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF perpetuiert.

Schlagworte

Disziplinarstrafe, Feststellungsbescheid, Rechtsanwälte, Rechtslage,
Strafurteil, Verteidigerliste - Streichung, Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2120721.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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