TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 L504 2116943-1

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Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

L504 2116943-1/13E

L501 2117054-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , XXXX 3 geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. XXXX ,1. römisch 40 , römisch 40 3 geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. römisch 40 ,

2. XXXX , XXXX geb., StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. XXXX ,2. römisch 40 , römisch 40 geb., StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 und bP2] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um zwei Männer, welche ihren Angaben nach Brüder wären, weiters Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis, der Volksgruppe der Araber angehörig und aus Bagdad stammend.

Die beschwerdeführenden Parteien gaben zum Fluchtgrund im Wesentlichen übereinstimmend an, dass es im Irak auf Grund des Bürgerkrieges keine Sicherheit gebe. Sie hätten in Bagdad gemeinsam in einem Laden gearbeitet in dem Alkohol verkauft worden sei. Ende Dezember 2014 wären sie von radikalen islamistischen Milizen per Brief mit dem Tod bedroht worden, da der Konsum von Alkohol im Islam streng untersagt sei. Sie hätten sich folglich versteckt, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. In dieser Zeit sei ihr kleiner Bruder A. am 17.02.2015 von dieser islamischen Miliz ermordet worden. Aus Angst um ihr eigenes Leben seien die bP1 und bP2 letztlich aus dem Irak geflüchtet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt erachtete das behauptete Bedrohungsszenario als glaubhaft jedoch nicht als asylrelevant. Die Behörde erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, da "aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak, konkret ihrer Heimatprovinz zu erkennen sei und dadurch eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens der bP nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

2. Gegen Spruchpunkt I. wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mangelhaftigkeit der Länderfeststellung, des Ermittlungsverfahrens, der Befragung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde moniert.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mangelhaftigkeit der Länderfeststellung, des Ermittlungsverfahrens, der Befragung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde moniert.

3. Am 22.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beiden bP sowie im Beisein einer Rechtsberaterin (ohne Vertretungsvollmacht) eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurden den beschwerdeführenden Parteien auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden den beschwerdeführenden Parteien ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Es wurde den bP in der Verhandlung aufgetragen das BVwG unverzüglich zu verständigen, wenn sich entscheidungsrelevante Änderungen, die ihren Antrag auf internationalen Schutz betreffen, ergeben. Bis zu dieser Entscheidung langte keine solche Mitteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, einschließlich der Beschwerdeverhandlung, Beweis erhoben.

Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der bP1 und bP2 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der bP1 und bP2 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Das Bundesamt stellt die Identität der bP fest.

Die bP sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitischen Glaubens.

Sie kommen aus Bagdad wo nach wie vor Familienangehörige unverfolgt leben.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre.

Diese länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak und die dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen:

* British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-policy-and-information-notes

* Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; http://www.understandingwar.org/project/iraq-situation-report

* Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017;

http://understandingwar.org/backgrounder/campaign-mosul-december-6-12-2016

* IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016;

http://iraqdtm.iom.int/

* IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-14. 2016;

https://www.iom.int/sitreps/iraq-mosul-response-update-no-12-8-14-december-2016

* IOM Iraq, IDP Populations & Settlements Situation, August 2016;

http://www.iomiraq.net

* Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Iraq, 14. November 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf

Situation in Bagdad

Die Hauptstadt Bagdad hat ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html, Stand: November 2016).

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben.

(Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt.

(Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte

(http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/irak-elf-zivilisten-bei-bombenanschlaegen-in-bagdad-getoetet-ld.123830, 24.10.2016

http://derstandard.at/2000045943315/Dutzende-Tote-und-Verletzte-bei-Selbstmordanschlag-in-Bagdad, 15.10.2016

http://derstandard.at/2000033785592/Vier-Tote-nach-Selbstmordanschlag-in-Bagdad

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/geiselnahme-und-tote-in-einkaufszentrum-in-bagdad-14008764.html

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453881679_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-11-2015-deutsch.pdf

http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015

http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)

Autobombe in Schiiten-Viertel im Süden Bagdads durch IS, 21.03.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/irak-viele-tote-nach-anschlag-in-bagdad-14935337.html;

Tendenz zur freiwilligen Rückkehr von Irakern aus Europa

Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich laufend Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad:

IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen.

(IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016,

http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium)

Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016.

(http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/mittagsmagazin/sendung/irak-fluechtling-rueckkehr-100.html)

100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.

(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcb&mode=shortnews)

Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.

(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)

Frustrierende" EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.

(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)

Zurück in den Irak; 26.01.2016

(http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/finnland-zurueck-in-den-irak,24931854,33617656.html)

47 Asylwerber kehrten freiwillig zurück ( Zitat: "47 Asylwerber - vor allem aus dem Irak und Russland - haben im letzten halben Jahr freiwillig Vorarlberg wieder verlassen. Die Motive: Heimweh, lange Asylverfahren. Auch die Trennung von ihren Familien fiel einigen zu schwer [ .]), 17.02.2016

http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2758176/.

http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/zurueck-in-den-irak-warum-ein-71-jaehriger-fluechtling-stuttgart-verlaesst--134911005.html, 27.03.2017

Freiwillige Rückkehr: Flüchtling "Ich will zurück zu meiner Familie", (Zitat: "Bundesweit haben heuer schon 3195 Migranten einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: negative Asylbescheide, falsche Erwartungen und Versprechen - oftmals geschürt von Schleppern -, keine Chance auf Familiennachzug. Einer von ihnen ist der fünffache Vater Muhssen Jurani (59) aus Basra im Irak. Vor zehn Monaten kam er in Linz an, jetzt kehrt er freiwillig in die Heimat zurück.[ ]), 11.08.2016, http://www.krone.at/oesterreich/fluechtling-ich-will-zurueck-zu-meiner-familie-freiwillige-rueckkehr-story-524192

"Weiß nicht, ob ich je Asyl bekomme" ( Zitat: "Die Zahl der Flüchtlinge, die freiwillig zurückgehen, stieg von 2015 auf 2016 um knapp ein Viertel. Ali will nicht mehr. Selbst, wenn der 31-jährige Iraker plötzlich einen positiven Asylbescheid vorgelegt bekommen würde, er würde nicht bleiben. Ali geht zurück in den Irak. So wie es schon viele seiner Landsleute gemacht haben.

Von Anfang Jänner bis Ende Juni traten insgesamt 3195 Asylwerber freiwillig die Heimreise an. Die meisten von ihnen, nämlich 926, stammen aus dem Irak. Am zweit- und dritthäufigsten machten sich Afghanen (431) und Iraner (414) auf den Weg zurück in ihre Heimat. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres kam es laut Innenministerium (BMI) zu 2576 freiwilligen Ausreisen – das entspricht einer Steigerung von beinahe einem Viertel. Damals reisten Kosovaren (1140) am häufigsten zurück, gefolgt von Irakern (750) und Serben (498).[ ] Er will so schnell wie möglich zurück nach Bagdad – obwohl er sein ganzes Hab und Gut verkauft hat, um nach Österreich zu flüchten.[ ]), 12.07.2016,

https://kurier.at/chronik/oesterreich/weiss-nicht-ob-ich-je-asyl-bekomme/209.431.467

Flüchtlinge: Freiwillige Rückkehr, Reportage, [Zitat: "Sicherheit, Arbeit und Wohlstand. Das hatten sich Merwan und seine Frau Alven von ihrer Flucht nach Deutschland erhofft. Doch auch nach einem Jahr lebt die Familie in einer Turnhalle. Desillusioniert wollen sie zurück in den Irak. ( .)], 28.10.2016

http://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlinge-freiwillige-r%C3%BCckkehr/av-36189182

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Das Bundesamt stellte die Identität fest. Dem BVwG liegen diesbezüglich keine anderweitigen, dem konkret widersprechenden Anhaltspunkte vor.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Die bP vermochten im Ergebnis ihre dargelegte "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft machen:

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP1 und bP2 iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP1 und bP2 iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der darin bezeugten Vorgänge nicht konkret an.

Ihren Angaben nach erachteten sich die bP durch den Inhalt eines Drohbriefes, welchen sie gemeinsam gefunden haben wollen, gefährdet. Sie hätten sich dann rd. einen Monat bei einem Freund an einem anderen Ort versteckt und hätten auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, diese Geschehnisse gemeinsam erlebt zu haben. In zentralen Punkten der Fluchtgeschichte gab es jedoch Widersprüche bzw. Unplausibiliäten:

So gab die bP1 beim Bundesamt an, dass sie noch "bevor sie sich beim Freund versteckten" die Anzeige bei der Polizei erstattet hätten (AS 57). In der Verhandlung gab sie davon abweichend an, dass sie erst ca. "einen Monat nach Erhalt des Drohbriefes", nachdem sie von ihrem Freund wieder an ihre Heimatadresse zurückgekehrt wären, Anzeige erstattet hätten.

Letztere Version stimmt grundsätzlich mit den Datumsangaben der vorgelegten polizeilichen und gerichtlichen Bescheinigungsmittel überein. Die bP haben diese erst spät im Verfahren vorgelegt und es erscheint, dass die Aussage dann, von den ersten Angaben abweichend, dem Inhalt der als nicht unbedenklich zu erachtenden Bescheinigungsmittel (siehe nachfolgende Ausführungen) angepasst wurde.

Wenn man vom späten Anzeigezeitpunkt ausgeht – dieser liegt über einen Monat nach dem Vorfall mit dem Erhalt des Drohbriefes (28.12.2014) – so vermochten die bP auf Nachfrage in der Verhandlung nicht plausibel darlegen, warum sie erst so spät die Anzeige erstatteten: "Als ich den Drohbrief gefunden habe, dachte ich schon, dass sie auf mich irgendwo warten um auf mich zu schießen und deswegen war mein erster Gedanke wegzugehen" (bP1) ."Weil wir Angst gehabt haben und vielleicht uns versteckt haben, dann haben wir uns gedacht unser Leben muss weitergehen, wir müssen was unternehmen und haben beschlossen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten" (bP2).

Ausgehend davon, dass die bP darlegten, dass sie durch den Drohbrief derart um ihr Leben fürchteten, dass sie sogleich zu einem Freund geflüchtet wären, spricht dies gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung wenn sie dann doch wieder an ihren eigenen Wohnsitz, wo sie sich zuvor als gefährdet erachteten, zurückkehren und es spricht objektiv gegen eine Verfolgungungsgefahr wenn sie dort noch rund 3 Wochen unbehelligt leben, um dann die organsisierte, geordnete Ausreise per Flugzeug anzutreten.

Die bP legten im Verfahren Bescheinigungsmittel in Kopie zum Beweis der Bedrohung vor. Darunter der Drohbrief sowie Schriftverkehr von Polizei und Gericht. Allgemein und einleitend ist zu derartigen, von irakischen Staatsangehörigen in Asylverfahren vorgelegten "Beweismitteln" Folgendes anzumerken und bei der Beurteilung der Echtheit bzw. Unverfälschtheit einzubeziehen:

Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus:

"Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]."

Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 07.02.2017:

"1. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium

per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme

irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013

eingestellt."

Auch aus anderen Quellen ergibt sich zusammengefasst die erhebliche Bedenklichkeit gerade von aus dem Irak stammenden Bescheinigungsmittel (zB.

https://www.justice.gov/eoir/file/879836/download;

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=56d7fa3c4&skip=0&query=documents

passports fake&coi=IRQ;

http://www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf;

https://www.vfsglobal.se/saudiarabia/pdf/Migration_Agency_010316.pdf

Insbesondere identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. So hält etwa die schwedische Migration Agency selbst Bescheinigungen über die Identität, die von der irakischen Botschaft in Stockholm ausgestellt werden nicht als unbedenklich, da vor der Ausstellung der Bescheinigung keine ausreichende Identitätsprüfung erfolge und dies damit nicht hinreichend sei die Identität zu beweisen.

Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak.

Das BVwG ließ diesen in Kopie vorgelegten Drohbrief ins Deutsche übersetzen, da das Bundesamt dies unterlassen hatte.

Darin fordert die "Leitung der Imam Ali Brigaden, Ansar Al risala al Mohamadiya" die bP sowie eine weitere Person unter namentlicher Nennung auf:

"Geht weg, geht weg, geht Weg

Binnen drei Tagen oder der Tod wird euch erwarten und wir werden keinen von euch übrig lassen. Das ist die letzte Warnung, danach haften wir für nichts."

Die bP gaben an, dass sie betreffend des Drohbriefes eine Anzeige bei der irakischen Polizei gemacht hätten und legten diesbezüglich Protokolle vor. Aus dem Inhalt der – erstmals vom BVwG übersetzten - Protokolle ergibt sich, dass die Polizei den Tatort besichtigte, jedoch keine eigenen Wahrnehmungen machte. Aus den Protokollen ergibt sich, dass sich Polizei und Gericht alleine auf die persönlichen Angaben der bP und den Drohbrief stützten.

Den weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Polizei den Sachverhalt an das Gericht übermittelte. Es handelt sich demnach um eine Anzeige bzw. Ermittlung gegen "Unbekannt".

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in Kopie vorgelegten Bescheinigungsmittel von Polizei und Gericht authentisch wären, so ist anzumerken, dass diese lediglich auf Grund der Angaben der beschwerdeführenden Parteien und dem vorgelegten Drohbrief tätig wurden. Die behördlichen Bescheinigungsmittel sind somit kein Nachweis dafür, dass die bP diesen Drohbrief tatsächlich von Unbekannt erhalten haben. Gleichermaßen ist es möglich, dass die bP diesen in Kopie vorliegenden Brief selbst angefertigt haben, um für das zu diesem Zeitpunkt wohl schon geplante Asylverfahren Bescheinigungsmittel vorlegen zu können damit sie einen Aufenthaltsstatus über das Asylverfahren erlangen. Ein Indiz dafür ist etwa jenes Bescheinigungsmittel von der Polizei vom 09.02.2015, woraus hervorgeht, dass die bP eine Kopie der Unterlagen wollten.

Divergenzen gibt es auch zwischen dem Inhalt des Drohbriefes und den in den Polizeiprotokollen enthaltenen Aussagen der bP. Aus Letzteren ergibt sich, dass sie lt. Drohbrief aufgefordert worden wären das Geschäft zu verlassen bzw. diese Arbeit aufgeben sollten. Dem vorliegenden Drohbrief kann Derartiges aber nicht entnommen werden. Darin wird nur davon gesprochen, dass die Droher begonnen hätten das sunnitische Gebiet zu säubern und dass die bP binnen 3 Tagen weggehen sollten. Dass die Polizei die Angaben der bP bei der Anzeigenaufnahme falsch protokolliert hätten, gaben sie im Verfahren nicht an.

Auf Grund obiger Widersprüche und Unplausibilitäten erscheint es für das BVwG als wahrscheinlich, dass die bP im Irak gegenüber der Polizei eine Straftat vortäuschten, um in den Besitz von Bescheinigungsmitteln zu kommen, mit einem Sachverhalt von dem sie meinten, den Antrag auf internationalen Schutz erfolgreich begründen zu können. Das Gericht verkennt nicht, dass der Berichtslage nach Morde an Alkoholverkäufern im Irak aufgezeichnet wurden, jedoch vermögen die bP nicht glaubhaft machen, dass sie selbst dergestalt davon betroffen waren und erscheint es vielmehr als asylzweckbezogenes Konstrukt.

Auch der persönliche Eindruck aus der Verhandlung ist nicht dergestalt um eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Erinnerlich ist im Besonderen, dass sich die bP1 ihrer Mimik nach (sie lächelte bzw. lachte) als der erkennende Richter die näheren Umstände des Auffindens des Drohbriefes und wie Brief und Kuvert aussahen durch Fragen zu ergründen versuchte.

Der Umstand, dass ihr Bruder ihren Angaben nach am 17.02.2015 ermordet wurde, lässt keine konkreten Schlüsse auf eine Gefährdung der beiden bP zu, zumal nicht geklärt ist von wem und aus welchem Motiv er umgebracht wurde. Insbesondere vermag dies nicht die oa. Widersprüche und Unplausibiliäten zu beseitigen.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die bP ist diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Anzumerken ist, dass sich seit der Verhandlung die für diesen Fall maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad I. Nichtzuerkennung des Status als AsylberechtigterAd römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II. Antrag auf Beigabe eines VerfahrenshelfersAd römisch zwei. Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers

In der Beschwerde wurde von den bP ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

In den Erläuterungen zur og. Novelle des VwGVG, in Kraft getreten mit 17.01.2017, heißt es:

"Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft."Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

§ 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten - unter weiteren Voraussetzungen - im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte - unter weiteren Voraussetzungen - das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.Paragraph 40, VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten - unter weiteren Voraussetzungen - im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Paragraph 40, (Absatz eins,) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte - unter weiteren Voraussetzungen - das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche - unter weiteren Voraussetzungen - zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche - unter weiteren Voraussetzungen - zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde Paragraph 40, VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.

Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.

Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll - wie bisher - ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück 2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40 VwGVG)".Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll - wie bisher - ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück 2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen Paragraph 40, VwGVG)".

Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 des § 8a VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 des Paragraph 8 a, VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.

§ 8a Abs. 1 sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Paragraph 8 a, Absatz eins, sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Den bP wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.10.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützten - wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - die bP bei der Abfassung ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und nahm eine Rechtsberaterin auch über Ersuchen der bP an der Verhandlung teil.Den bP wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.10.2015 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützten - wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - die bP bei der Abfassung ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und nahm eine Rechtsberaterin auch über Ersuchen der bP an der Verhandlung teil.

Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum § 8a VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem § 52 Abs. 1 BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien der bP iSd Art. 47 GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet und der Antrag der bP auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG sohin als unzulässig zurückzuweisen.Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum Paragraph 8 a, VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien der bP iSd Artikel 47, GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet und der Antrag der bP auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Miliz, Religion, Verfahrenshilfe,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2116943.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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