Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2115317-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307456, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307456, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 18.03.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ), für die ebenfalls Mehrfachanträge eingebracht wurden. Im Antragsjahr 2009 wurde hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 35,04 ha bzw. hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 41,35 ha beantragt.Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ), für die ebenfalls Mehrfachanträge eingebracht wurden. Im Antragsjahr 2009 wurde hinsichtlich der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 35,04 ha bzw. hinsichtlich der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 41,35 ha beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104596592, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.715,45 gewährt. Dabei wurden 45,75 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,95 ha, davon 27,69 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 45,75 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 45,75 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 29.09.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2007 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt (Almfutterfläche im Antragsjahr 2009: 36,51 ha).3. Mit Datum vom 29.09.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der römisch 40 statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2007 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt (Almfutterfläche im Antragsjahr 2009: 36,51 ha).
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle diente der BF selbst als auskunftserteilende Person und unterfertigte den Prüfbericht.
4. Mit Datum vom 03.05.2013 erfolgte betreffend die XXXX eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche auf 28,69 ha.4. Mit Datum vom 03.05.2013 erfolgte betreffend die römisch 40 eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche auf 28,69 ha.
5. Am 03.09.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt (ermittelte Almfutterfläche: 28,15 ha).5. Am 03.09.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der römisch 40 statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt (ermittelte Almfutterfläche: 28,15 ha).
Der bezughabende Kontrollbericht wurde dem BF als Vertreter der Almbewirtschafterin (Alminteressentschaft XXXX ) mit Schreiben der AMA vom 19.09.2013 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.Der bezughabende Kontrollbericht wurde dem BF als Vertreter der Almbewirtschafterin (Alminteressentschaft römisch 40 ) mit Schreiben der AMA vom 19.09.2013 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.382,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 332,91 rückgefordert. Dabei wurden 45,75 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,65 ha, davon 24,39 ha Almfläche, eine Fläche "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 43,63 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,52 ha, davon 23,28 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,11 ha zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Art. 9 VO 1290/2005 i.V.m. Art. 5b VO 885/2006 ausgeschlossen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.382,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 332,91 rückgefordert. Dabei wurden 45,75 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,65 ha, davon 24,39 ha Almfläche, eine Fläche "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 43,63 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,52 ha, davon 23,28 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,11 ha zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Artikel 9, VO 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 b, VO 885 aus 2006, ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2011 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne ("VWK ohne Sanktion" in der Flächentabelle).
7. Mit Schreiben vom 25.11.2013 erhob der BF Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 14.11.2013 und beantragte
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche und
7. die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der XXXX , BNr. XXXX , werde zum Inhalt der Berufung erhoben.Die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der römisch 40 , BNr. römisch 40 , werde zum Inhalt der Berufung erhoben.
Der BF führte begründend im Wesentlichen aus, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch und die beihilfefähige Fläche sei grundsätzlich immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens bzw. nach bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Unterlagen beantragt worden.
Die Behörde habe im Jahr 2006 und 2007 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der zuvor genannten Alm (BNr. XXXX ) durchgeführt. Die Ergebnisse der früheren amtlichen Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung gefunden, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen.Die Behörde habe im Jahr 2006 und 2007 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der zuvor genannten Alm (BNr. römisch 40 ) durchgeführt. Die Ergebnisse der früheren amtlichen Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung gefunden, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen.
Es sei zu Unrecht keine Verrechnung von Unter- mit Übererklärungen erfolgt und seien auch Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
An einer allfällig falschen Beantragung treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, zumal sich die Antragstellung am Ergebnis der alten Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe. Bei den Digitalisierungen der nachfolgenden Jahre habe sich die Antragsfläche verringert, weil die Almaußengrenze teilweise verändert wurde, Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden bzw. teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei.
Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches jedoch in Anbetracht eines viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen hätte können. Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der in der Vergangenheit beantragten Fläche die Almfutterfläche aus reiner Vorsicht reduziert worden.Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012 aus 2013, allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches jedoch in Anbetracht eines viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen hätte können. Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der in der Vergangenheit beantragten Fläche die Almfutterfläche aus reiner Vorsicht reduziert worden.
Die AMA habe in der Folge bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 wiederum ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt. Daher fordere der BF, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 auf das Jahr 2013 und die vorangegangenen Jahre angepasst werde, sodass für ihn keine Rückzahlungen entstünden.Die AMA habe in der Folge bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 aus 2013, wiederum ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt. Daher fordere der BF, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 aus 2013, auf das Jahr 2013 und die vorangegangenen Jahre angepasst werde, sodass für ihn keine Rückzahlungen entstünden.
Die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Die ungeprüfte Annahme, dass die Fläche stetig aufgrund der Zunahme der Überschirmung um 5 % abnehme, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und habe die belangte Behörde es jedenfalls unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die vor 2012/2013 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben. An dieser Vorgangsweise hafte der Mangel der Behördenwillkür.Die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Die ungeprüfte Annahme, dass die Fläche stetig aufgrund der Zunahme der Überschirmung um 5 % abnehme, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und habe die belangte Behörde es jedenfalls unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die vor 2012 aus 2013, liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben. An dieser Vorgangsweise hafte der Mangel der Behördenwillkür.
Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort-Kontrolle liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenmaße festgestellt würden, wobei sich die Abweichung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch geänderte Verhältnisse in der Natur nicht erklären ließen. Überdies sei das unzutreffende Flächenmaß, das für die Fördergewährung maßgeblich gewesen sei, im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt für den Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkannt werden können.Nach Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort-Kontrolle liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenmaße festgestellt würden, wobei sich die Abweichung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch geänderte Verhältnisse in der Natur nicht erklären ließen. Überdies sei das unzutreffende Flächenmaß, das für die Fördergewährung maßgeblich gewesen sei, im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt für den Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkannt werden können.
Da der für den BF nicht erkennbare Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).
Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T 368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre vergleiche VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T 368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, zumal die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines neueren Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mit einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden als jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten seien auf dem Orthofoto nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestünden.
Die Behörde habe bei der Vor-Ort-Kontrolle vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden in Schritten von 100 %, 70 %, 30 % und 0 % beurteilt. Flächen, die nicht als Futterfläche anzuerkennen seien, seien ohne genaue prozentuelle Schätzung pauschal geschätzt und ausgeschieden worden.
Im Jahr 2010 seien von der Agrarmarkt Austria neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 und verhänge Sanktionen. Die beschwerdeführende Partei habe auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Der BF habe weiters auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe sie sich nicht bedienen können, es sei ihr nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter bzw. Antragsteller habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als der BF selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe der BF sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Trotzdem habe er die Bedingungen und Voraussetzungen für eine Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen und gemeinsam die Alm besichtigt. Dessen Angaben seien für ihn schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zwar müsse der BF sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse jedoch für ihn als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Der BF erstattete Vorbringen betreffend offensichtliche Irrtümer und führte aus, eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.Gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das antragsgegenständliche Jahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabs. 2 VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das antragsgegenständliche Jahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher nach ständiger Rechtsprechung der VfGH gleichheitswidrig.
Schlagbezogene Ausführungen seien erst seit der flächendeckenden Digitalisierung der Behörde möglich. Im Hinblick auf den Prüfbericht sei eine Zuordnung der jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer klaren Bezeichnung nicht möglich und beantrage der BF daher die Zustellung eines schlagbezogenen, mit einem Luftbild versehenen Prüfberichts zur Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme.
Schließlich machte der BF Ausführungen zu einer Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Der Rechtsmittelschrift liegt weiters betreffend die XXXX eine Stellungnahme des BF als Obmann der Almbewirtschafterin vom 24.10.2013 samt Luftbildern aus dem Luftbildatlas Tirol bei. Der BF bringt darin insbesondere vor, er habe auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2008 vertraut und die Futterflächenfeststellungen jeweils auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt. Er ersuche daher hinsichtlich der Auftreiber auf die Alm um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen.Der Rechtsmittelschrift liegt weiters betreffend die römisch 40 eine Stellungnahme des BF als Obmann der Almbewirtschafterin vom 24.10.2013 samt Luftbildern aus dem Luftbildatlas Tirol bei. Der BF bringt darin insbesondere vor, er habe auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2008 vertraut und die Futterflächenfeststellungen jeweils auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt. Er ersuche daher hinsichtlich der Auftreiber auf die Alm um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen.
8. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Landwirtschaftskammer vom 28.01.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 ein, in welcher bestätigt wurde, dass der Almbewirtschafter die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der Agrarmarkt Austria ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.8. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Landwirtschaftskammer vom 28.01.2014 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 ein, in welcher bestätigt wurde, dass der Almbewirtschafter die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der Agrarmarkt Austria ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.
9. Mit Datum vom 23.06.2014 reichte der BF bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein.9. Mit Datum vom 23.06.2014 reichte der BF bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2009 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" ein.
10. Mit Datum vom 06.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.03.2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ). In Summe wurden vom BF – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Korrektur vom 03.05.2013 betreffend die XXXX – Flächen im Ausmaß von 43,65 ha beantragt. Dem BF standen im Jahr 2009 45,75 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.03.2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ). In Summe wurden vom BF – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Korrektur vom 03.05.2013 betreffend die römisch 40 – Flächen im Ausmaß von 43,65 ha beantragt. Dem BF standen im Jahr 2009 45,75 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Von der beantragten Fläche erreichte eine Fläche im Ausmaß von 0,02 ha nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Antrag gestellt werden kann (0,10 ha).
Mit Datum vom 29.09.2011 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden. Die anteilig auf den BF entfallende Differenzfläche im Ausmaß von 1,11 ha bestand aus nicht beihilfefähigen Elementen.Mit Datum vom 29.09.2011 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden. Die anteilig auf den BF entfallende Differenzfläche im Ausmaß von 1,11 ha bestand aus nicht beihilfefähigen Elementen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Hinsichtlich der im Jahr 2009 beantragten Flächen und vorhandenen Zahlungsansprüche ist der BF dem angefochtenen Bescheid nicht bzw. nicht nachvollziehbar entgegengetreten, zumal die rückwirkenden Korrektur vom 03.05.2013 ohnedies von der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Zu der Fläche im Ausmaß von 0,02 ha, die nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen erreicht, wurde keinerlei Vorbringen erstattet.
Zur der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), auf der Flächenabweichungen ermittelt wurden, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes überdies Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen (Luftbilddatum 18.09.2004 bzw. 27.07.2009):Zur der Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ), auf der Flächenabweichungen ermittelt wurden, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes überdies Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen (Luftbilddatum 18.09.2004 bzw. 27.07.2009):
Die XXXX besteht aus zwei Feldstücken, wobei insbesondere im südlichen Teil des Feldstücks 1 sowie im westlichen und nördlichen Teil des Feldstücks 2 große Teile der beantragten Fläche baumbestanden sind. Auf mehreren als Almfutterfläche beantragten Schlägen entsteht der Eindruck einer großflächigen, dichten Bewaldung bzw. Verbuschung – wie beispielsweise auf dem unten markierten, mit 70 % Futterfläche beantragten Schlag des Feldstücks 2 im Ausmaß von 2,59 ha (lt. Mehrfachantrag-Flächen 2009):Die römisch 40 besteht aus zwei Feldstücken, wobei insbesondere im südlichen Teil des Feldstücks 1 sowie im westlichen und nördlichen Teil des Feldstücks 2 große Teile der beantragten Fläche baumbestanden sind. Auf mehreren als Almfutterfläche beantragten Schlägen entsteht der Eindruck einer großflächigen, dichten Bewaldung bzw. Verbuschung – wie beispielsweise auf dem unten markierten, mit 70 % Futterfläche beantragten Schlag des Feldstücks 2 im Ausmaß von 2,59 ha (lt. Mehrfachantrag-Flächen 2009):
Bild kann nicht dargestellt werden
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011 wurde eine deutlich exaktere Schlagbildung vorgenommen und die Prüferfeststellungen erweisen sich bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar (Luftbilddatum 27.07.2009):
Bild kann nicht dargestellt werden
Das Beschwerdevorbringen, dem keinerlei konkrete Angaben betreffend die ermittelten Flächenabweichungen auf der XXXX zu entnehmen sind, war im Ergebnis daher nicht geeignet, die schlüssigen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren. Der BF hat nicht detailliert dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre und welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären.Das Beschwerdevorbringen, dem keinerlei konkrete Angaben betreffend die ermittelten Flächenabweichungen auf der römisch 40 zu entnehmen sind, war im Ergebnis daher nicht geeignet, die schlüssigen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren. Der BF hat nicht detailliert dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre und welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Zu dem Vorbringen betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der Anwendung der Messtoleranz nicht zu einer Reduktion der ermittelten Fläche für die Einheitliche Betriebsprämie 2009 geführt hat.Zu dem Vorbringen betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der Anwendung der Messtoleranz nicht zu einer Reduktion der ermittelten Fläche für die Einheitliche Betriebsprämie 2009 geführt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ],
erhalten haben.
[ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[ ].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[ ]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.Gemäß Artikel 2, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[ ].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[ ]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 335/2004:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
[ ]
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
[ ]
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4, (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.
[ ]
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
"Hofkarte
Definition
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.Paragraph 9, (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall hat der BF in der Rechtsmittelschrift insbesondere Vorbringen zu ermittelten Flächenabweichungen auf der der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) erstattet und mangelndes Verschulden eigewendet. Wenn sich der BF dabei auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2006 bzw. 2007 beruft, ist jedoch darauf hinzuweisen, auf der XXXX in den genannten Jahren keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde und darüber hinaus im angefochtenen Bescheid betreffend diese Alm keinerlei Flächenabweichungen in Abzug gebracht wurden. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147. Derartige Sanktionen wurden im gegenständlichen Fall allerdings nicht verhängt. Aus diesem Grund geht auch das übrige Vorbringen des BF betreffend mangelndes Verschulden und eine Ausnahme von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse sowie betreffend eine unangemessen hohe Strafe ins Leere.Im vorliegenden Fall hat der BF in der Rechtsmittelschrift insbesondere Vorbringen zu ermittelten Flächenabweichungen auf der der Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) erstattet und mangelndes Verschulden eigewendet. Wenn sich der BF dabei auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2006 bzw. 2007 beruft, ist jedoch darauf hinzuweisen, auf der römisch 40 in den genannten Jahren keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde und darüber hinaus im angefochtenen Bescheid betreffend diese Alm keinerlei Flächenabweichungen in Abzug gebracht wurden. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147. Derartige Sanktionen wurden im gegenständlichen Fall allerdings nicht verhängt. Aus diesem Grund geht auch das übrige Vorbringen des BF betreffend mangelndes Verschulden und eine Ausnahme von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse sowie betreffend eine unangemessen hohe Strafe ins Leere.
Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG hat des Weiteren ergeben, dass die anteilige Almfutterfläche des BF auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG hat des Weiteren ergeben, dass die anteilige Almfutterfläche des BF auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Artikel 51, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.
Soweit sich der BF im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen auch betreffend die XXXX auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Flächenangaben grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers fallen.Soweit sich der BF im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen auch betreffend die römisch 40 auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Flächenangaben grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers fallen.
Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 12 VO (EG) 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Bestimmung eng auszulegen. Im Rahmen dieser Beurteilung habe das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob eine Verwaltungspraxis dahin bestanden habe, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen; vgl. EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84 ff. Eine entsprechende Praxis, auf Almen auch nicht beihilfefähige Elemente anzuerkennen, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Artikel 12, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Bestimmung eng auszulegen. Im Rahmen dieser Beurteilung habe das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob eine Verwaltungspraxis dahin bestanden habe, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen; vergleiche EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84 ff. Eine entsprechende Praxis, auf Almen auch nicht beihilfefähige Elemente anzuerkennen, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
Hinsichtlich der ins Treffen geführten Änderung des Messsystems ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Hinsichtlich der ins Treffen geführten Änderung des Messsystems ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit.
Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr in § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem.Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr in Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem.
Im Übrigen hat der BF auch nicht konkret dargelegt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen offensichtlich um ein formularmäßiges Vorbringen.
Zu der vom BF ins Treffen geführten Verrechnung von Über- und Untererklärungen ist festzuhalten, dass im Erwägungsgrund 58 der VO (EG) 796/2004 die Möglichkeit einer Saldierung thematisiert wird, dies jedoch in der Textierung der Art. 50 und 51 VO (EG) 796/2004 keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr statuiert Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt wurde und sieht Art. 14 Abs. 1a VO (EG) 796/2004 eine zusätzliche Sanktion (bei Differenz über 3 %) vor, wenn nicht alle Flächen angegeben werden. Im Übrigen wurde seitens des BF auch in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet.Zu der vom BF ins Treffen geführten Verrechnung von Über- und Untererklärungen ist festzuhalten, dass im Erwägungsgrund 58 der VO (EG) 796 aus 2004, die Möglichkeit einer Saldierung thematisiert wird, dies jedoch in der Textierung der Artikel 50 und 51 VO (EG) 796 aus 2004, keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr statuiert Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt wurde und sieht Artikel 14, Absatz eins a, VO (EG) 796 aus 2004, eine zusätzliche Sanktion (bei Differenz über 3 %) vor, wenn nicht alle Flächen angegeben werden. Im Übrigen wurde seitens des BF auch in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Auch ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 wurde nicht substantiiert behauptet und sind im vorliegenden Fall auch keine dahingehenden Anhaltspunkte zu erkennen (vgl. zum Begriff des offensichtlichen Irrtums das Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft).Auch ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, wurde nicht substantiiert behauptet und sind im vorliegenden Fall auch keine dahingehenden Anhaltspunkte zu erkennen vergleiche zum Begriff des offensichtlichen Irrtums das Arbeitsdokument Nr. AGR 49533 aus 2002, der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft).
Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX weniger als vier Jahre vergangen, weshalb hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien keine Verjährung eingetreten ist; vgl. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004.Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 weniger als vier Jahre vergangen, weshalb hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien keine Verjährung eingetreten ist; vergleiche Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004,.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren gemäß Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E). Erst jüngst hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2016 zur Zahl Ra 2014/17/0014-5 klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vergleiche ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E). Erst jüngst hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2016 zur Zahl Ra 2014/17/0014-5 klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.
Zu dem Beweisantrag, dem BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus war der BF bei den Vor-Ort-Kontrollen auf beiden verfahrensgegenständlichen Almen selbst als auskunftserteilende Person im Rahmen der Kontrollen anwesend und hat jedenfalls betreffend die XXXX auch den Prüfbericht unterfertigt.Zu dem Beweisantrag, dem BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus war der BF bei den Vor-Ort-Kontrollen auf beiden verfahrensgegenständlichen Almen selbst als auskunftserteilende Person im Rahmen der Kontrollen anwesend und hat jedenfalls betreffend die römisch 40 auch den Prüfbericht unterfertigt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2115317.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017