TE Bvwg Beschluss 2017/5/23 W112 2156121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2017
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Entscheidungsdatum

23.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W112 2156124-1/15E

W112 2156121-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, beide vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, 1. Zl. 1150745005/170522632 und 2. 1150751906/170522543, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, beide vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, 1. Zl. 1150745005/170522632 und 2. 1150751906/170522543, beschlossen:

A)

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer beantragten in den Beschwerden vom 08.05.2017 die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm "§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO".1. Die Beschwerdeführer beantragten in den Beschwerden vom 08.05.2017 die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit "§ 64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO".

Begründend führten sie aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg. 19.989/2015 § 40 VwGVG idF BGBl I 33/2013 als verfassungswidrig aufgehoben habe, weil diese Bestimmung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK gestanden sei. Auf Grund dieser Aufhebung habe der Gesetzgeber in § 8a VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffne. Die Bestimmung komme jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt sei. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz um eine sog. "subsidiäre Bestimmung" handle; sie solle nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sog. "Materiengesetz" keine Regelung enthalte, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspreche. § 52 BFA-VG sehe zwar vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsberater beigegeben werde, dies decke jedoch nur die Beigabe eines Anwaltes ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe im Speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiere Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliche Beschwerdeverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei.Begründend führten sie aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg. 19.989 aus 2015, Paragraph 40, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben habe, weil diese Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 6, EMRK gestanden sei. Auf Grund dieser Aufhebung habe der Gesetzgeber in Paragraph 8 a, VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffne. Die Bestimmung komme jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt sei. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz um eine sog. "subsidiäre Bestimmung" handle; sie solle nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sog. "Materiengesetz" keine Regelung enthalte, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspreche. Paragraph 52, BFA-VG sehe zwar vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsberater beigegeben werde, dies decke jedoch nur die Beigabe eines Anwaltes ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe im Speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiere Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliche Beschwerdeverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei.

Die Beschwerdeführer seien völlig vermögenslos und beziehen auch kein regelmäßiges Einkommen. Sie seien daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieser Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Beschwerdeführer beantragen daher, ihnen Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm "§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO", "somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr", zu gewähren.Die Beschwerdeführer seien völlig vermögenslos und beziehen auch kein regelmäßiges Einkommen. Sie seien daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieser Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Beschwerdeführer beantragen daher, ihnen Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit "§ 64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO", "somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr", zu gewähren.

Ein Vermögensbekenntnis wurde nicht vorgelegt.

2. Das Bundesamt äußerte sich hiezu in den Stellungnahmen vom 09.05.2017 nicht.

3. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung.3. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung.

Mit Erkenntnis vom 15.05.2017, den Beschwerdeführern zugestellt zuhanden ihres als gewillkürten Vertreter einschreitenden Rechtsberaters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß §22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies die Kostenanträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, dem Bund jeweils gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis vom 15.05.2017, den Beschwerdeführern zugestellt zuhanden ihres als gewillkürten Vertreter einschreitenden Rechtsberaters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies die Kostenanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG ab und verpflichtete die Beschwerdeführer, dem Bund jeweils gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Absprüche über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behielt das Bundesverwaltungsgericht einer getrennten Entscheidung vor.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 08.05.2017 um 17:35 Uhr per Telefax Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. In diesen stellten sie Anträge auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr. Unter einem übermittelten sie die Einzahlungsbelege betreffend die Eingabengebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 08.05.2017, 12:28 Uhr.Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 08.05.2017 um 17:35 Uhr per Telefax Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. In diesen stellten sie Anträge auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr. Unter einem übermittelten sie die Einzahlungsbelege betreffend die Eingabengebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 08.05.2017, 12:28 Uhr.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtakt. Dass nur die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO beantragt wurde, ergibt sich aus der der Begründung der Anträge ("somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr"); Kosten iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b-d ZPO sind im Verfahren auch nicht angefallen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtakt. Dass nur die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO beantragt wurde, ergibt sich aus der der Begründung der Anträge ("somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr"); Kosten iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. b-d ZPO sind im Verfahren auch nicht angefallen.

IV Rechtliche Beurteilung:römisch vier Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Anträge auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr

1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (RV 1255 BlgNR 25. GP 7).1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7).

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe neben der in § 8a Abs. 2 ausdrücklich genannten Beigebung eines Rechtsanwaltes die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der in lit. a bis f aufgezählten Kosten, Gebühren und Barauslagen, darunter die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO).Die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe neben der in Paragraph 8 a, Absatz 2, ausdrücklich genannten Beigebung eines Rechtsanwaltes die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der in Litera a bis f aufgezählten Kosten, Gebühren und Barauslagen, darunter die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO).

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV in anderen Rechtsvorschriften: Gemäß dem in Schubhaftverfahren anzuwendenden § 52 Abs. 1 BFA-VG ist einem Fremden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Weder das BFA-VG noch das Fremdenpolizeigesetz oder das unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht sehen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine ausdrückliche Regelung vor, dass im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Eine bundesgesetzliche Bestimmung iSd § 8a Abs. 1 VwGVG besteht insoweit nicht.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV in anderen Rechtsvorschriften: Gemäß dem in Schubhaftverfahren anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ist einem Fremden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Weder das BFA-VG noch das Fremdenpolizeigesetz oder das unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht sehen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine ausdrückliche Regelung vor, dass im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Eine bundesgesetzliche Bestimmung iSd Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG besteht insoweit nicht.

In den vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO daher, soweit sie sich auf die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr beziehen, sinngemäß anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO daher, soweit sie sich auf die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr beziehen, sinngemäß anzuwenden.

2. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.2. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Für den Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang Befreiung von der Eingabengebühr bedeutet dies, dass er spätestens mit der Beschwerde gestellt werden muss; später in diesem Umfang gestellte Verfahrenshilfeanträge sind zurückzuweisen (vgl. zu § 17a VfGG VfGH 16.09.2016, G 274/2016; 28.02.2012, B 825/11; ferner zu § 9 Abs. 1 GGG OGH 09.10.2015, 19Ob1/15h).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Für den Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang Befreiung von der Eingabengebühr bedeutet dies, dass er spätestens mit der Beschwerde gestellt werden muss; später in diesem Umfang gestellte Verfahrenshilfeanträge sind zurückzuweisen vergleiche zu Paragraph 17 a, VfGG VfGH 16.09.2016, G 274 aus 2016,; 28.02.2012, B 825/11; ferner zu Paragraph 9, Absatz eins, GGG OGH 09.10.2015, 19Ob1/15h).

Aus dem zweiten Satz des § 64 Abs. 3 ZPO, wonach die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b bis e wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könne, kann nicht e contrario geschlossen werden, dass die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO auch noch nach deren Entrichtung beantragt werden können (OGH 28.06.2010, 10Ra72/10x), vielmehr kann die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr nur bewilligt werden, wenn sie noch nicht entrichtet ist (vgl. VfGH 27.04.2009, B 231/09; VfSlg. 17.058/2003).Aus dem zweiten Satz des Paragraph 64, Absatz 3, ZPO, wonach die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könne, kann nicht e contrario geschlossen werden, dass die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO auch noch nach deren Entrichtung beantragt werden können (OGH 28.06.2010, 10Ra72/10x), vielmehr kann die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr nur bewilligt werden, wenn sie noch nicht entrichtet ist vergleiche VfGH 27.04.2009, B 231/09; VfSlg. 17.058 aus 2003,).

Die von den Beschwerdeführern intendierte Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr in Form der Rückerstattung einer bereits zuvor beglichenen Eingabengebühr sieht § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 ZPO hingegen nicht vor (vgl. BVwG 27.03.2017, G303 2150724-1; 21.03.2017, G 301 2149997-1; 09.02.2017, W197 2146453-1).Die von den Beschwerdeführern intendierte Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr in Form der Rückerstattung einer bereits zuvor beglichenen Eingabengebühr sieht Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, ZPO hingegen nicht vor vergleiche BVwG 27.03.2017, G303 2150724-1; 21.03.2017, G 301 2149997-1; 09.02.2017, W197 2146453-1).

3. Die – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalvoraussetzungen hin geprüften – Anträge sind sohin schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Hinblick auf § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG und § 64 Abs. 3 ZPO liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Im Hinblick auf Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 64, Absatz 3, ZPO liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Revision zulässig, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2156121.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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