Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W263 2150699-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx – Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX .11.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx – Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 .11.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundegebiet ein, wo sie am XXXX .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung statt; am XXXX .11.2015 wurde sie zum Verfahren zugelassen.1.1. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundegebiet ein, wo sie am römisch 40 .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung statt; am römisch 40 .11.2015 wurde sie zum Verfahren zugelassen.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 14.03.2017 (eingelangt am 14.03.2017) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG und führte darin aus, sie habe im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bislang sei keine Einvernahme durchgeführt worden und es liege keine Entscheidung vor. Beantragt wurde, dass die belangte Behörde binnen dreier Monate über den Antrag entscheiden möge oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 14.03.2017 (eingelangt am 14.03.2017) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und führte darin aus, sie habe im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bislang sei keine Einvernahme durchgeführt worden und es liege keine Entscheidung vor. Beantragt wurde, dass die belangte Behörde binnen dreier Monate über den Antrag entscheiden möge oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.
1.3. Mit Schreiben vom 17.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2017, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde sowie den gegenständlichen Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
1.4. Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurde den Verfahrensparteien die durch das erkennende Gericht eingeholte Argumentation betreffend Säumnisbeschwerden des BFA sowie die eingeholten Asylstatistiken (Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Monatsstatistik Jänner, Februar und März 2017, Jahresbilanz des BFA 2015 und 2016) zur Stellungnahme vorgelegt.
1.5. Mit Schreiben vom 12.05.2017 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2015 nach Österreich gekommen sei und daher die ohnehin von sechs auf 15 Monate verlängerte Entscheidungsfrist des BFA bereits längst abgelaufen sei. Die rein formale Stellungnahme des BFA enthalte keinerlei Einzelfallerwägungen und erkläre nicht, inwiefern die Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin seien offenbar überhaupt keine Verfahrensschritte gesetzt worden. Die unbestritten hohe Arbeitsbelastung des BFA erkläre in keiner Weise, warum in dem konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine Entscheidung in all dieser Zeit ausgeblieben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, in die Argumentation des BFA betreffend Säumnisverfahren, in die eingeholten Statistiken (Asyl-Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Asyl-Monatsstatistiken Jänner 2017, Februar 2017 und März 2017 sowie die Jahresbilanzen der belangten Behörde 2015 und 2016) und Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX .11.2015 zum Verfahren zugelassen.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 .11.2015 zum Verfahren zugelassen.
Mit Schreiben vom 14.03.2017 (eingelangt ebenfalls am 14.03.2017) erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX .11.2015 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt.Mit Schreiben vom 14.03.2017 (eingelangt ebenfalls am 14.03.2017) erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .11.2015 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt.
1.2. In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts – im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden – zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung der belangten Behörde; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen (auch in anderen Verfahren zu beobachtenden) Verzögerungen.
Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen rund 1.200 bis – zu Jahresende – maximal rund 4.200 schwankten; wobei die Zahlen bereits ab Februar 2014 zu steigen begannen, ab der Jahresmitte deutlich stiegen und im Dezember 2014 den Höchststand erreichten. Im Mai 2014 wurde ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber den Vorjahresmonaten verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden insgesamt mehr als verdoppelt hat. Auch im Jahr 2015 hat sich der Anstieg der Verfahrenszahlen weiter nach oben entwickelt (+214,78% im Vergleich zu 2014). Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals über 10.000 betragen. Im Jahr 2016 gingen die monatlichen Antragszahlen sukzessive zurück, wobei trotzdem monatlich über 2.000 Anträge gestellt wurden und die Zahlen somit immer noch über den Zahlen der monatlichen Anträge innerhalb des ersten Halbjahres 2014 lagen. Insgesamt wurden 2016 rund 42.000 Anträge gestellt. Anfang 2017 lagen die Antragszahlen mit jeweils knapp über 2.000 Anträgen pro Monat ebenfalls noch über jenen des ersten Halbjahrs 2014.
Im Jahr 2015 traf die belangte Behörde mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Unbeschadet der Personalaufstockungen und der deutlichen Erhöhung der Entscheidungszahlen der belangten Behörde hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender die Anzahl an offenen Verfahren seit 2014 mehr als verdoppelt (jeweils per 31. Dezember betrug die Zahl der offenen Verfahren 2014: rund 23.000, 2015: rund 73.400, 2016: rund 63.900 und im März 2017: rund 59.100).
Daraus ergibt sich insgesamt, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits im zweiten Halbjahr 2014 stark angestiegen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX .11.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg im Vergleich zu November 2014 bereits 230,47% betrug.Daraus ergibt sich insgesamt, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits im zweiten Halbjahr 2014 stark angestiegen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung am römisch 40 .11.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg im Vergleich zu November 2014 bereits 230,47% betrug.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen bei der belangten Behörde, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (von 555 Mitarbeitern 2014 zu über 1.000 Mitarbeitern). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt des BFA, der so weit auch nicht substantiiert bestritten wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und März 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Jahres- und Monatsstatistiken sowie auf die Argumentation der belangten Behörde (gerade hinsichtlich der organisatorischen und personellen Maßnahmen).
Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. Auch hat die Beschwerdeführerin gegen die Zahlen als solche sowie gegen die organisatorischen und personellen Maßnahmen keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet; die hohe Arbeitsbelastung der belangten Behörde blieb ausdrücklich unbestritten, vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin in den Ausführungen auf diese.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) lautet:
"Entscheidungen
§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22, (1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
"
§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
§ 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar.
§ 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.
Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 14.03.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 14.03.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.
3.2. Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde:
Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).
Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.07.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist (vgl. auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004, zur Säumnisbeschwerde betreffend Anträge vom März 2014).Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.07.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist vergleiche auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004, zur Säumnisbeschwerde betreffend Anträge vom März 2014).
Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag im November 2015; dies zu einer Zeit in der – wie festgestellt – bereits seit 2014 ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war.
Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits und auch derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, weil diese auf ein unbeeinflussbares und unüberwindbares Hindernis im Sinne der obigen Rechtsprechung zurückzuführen ist. Wie festgestellt, beträgt die Anzahl der offenen Verfahren vor der belangten Behörde im März 2017 immer noch rund 59.100. Insoweit zeigt sich im Vergleich mit dem Jahr 2015 (welches die belangte Behörde mit 73.400 offenen Verfahren beendete) zwar, dass die Rückstände langsam abgebaut werden, diese aber immer noch deutlich höher sind, als die Zahl der Neuanträge und die Abarbeitung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Die gesetzten Maßnahmen beginnen zu greifen und die belangte Behörde ist derzeit in der Lage Rückstände abzubauen, jedoch vermag diese Leistung an der, zumindest derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde nichts zu verändern.
Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vorbringt, dass die belangte Behörde keine Verfahrensschritte gesetzt habe und die verlängerte Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei, ist dazu auszuführen, dass dies zwar zutreffe, aber die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich daraus in Zusammenschau mit der festgestellten Situation der belangten Behörde ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung ergeben soll. Im Gegenteil ist es doch gerade aufgrund der oben näher dargestellten Belastungssituation der belangten Behörde nachvollziehbar und fast auch zu erwarten, dass es einzelne Verfahren gibt, in denen es der belangten Behörde noch nicht möglich war, erste Ermittlungsschritte zu setzen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin ob der gegenständlichen Verfahrensdauer in einer für sie belastenden und schwierigen Situation befindet, weil die Entscheidung über ihren Asylantrag und somit auch über eine allfällige Zukunft in Österreich noch nicht getroffen wurde. Dennoch muss das erkennende Gericht, soweit es um die Frage geht, ob die belangte Behörde die Verzögerung überwiegend verschuldet hat, auch deren Möglichkeiten in der konkreten Situation fristgerecht zu entscheiden, berücksichtigen.
In einer wie oben dargestellten exzeptionellen Belastungssituation ist es nachvollziehbar, dass sich in bestimmten Fällen (wie im gegenständlichen) die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfristen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss (vgl. VwGH vom 29.7.2016, Ro 2016/18/0004) und liegt somit gegenständlich kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vor.In einer wie oben dargestellten exzeptionellen Belastungssituation ist es nachvollziehbar, dass sich in bestimmten Fällen (wie im gegenständlichen) die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfristen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss vergleiche VwGH vom 29.7.2016, Ro 2016/18/0004) und liegt somit gegenständlich kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004).
Die gegenständliche Entscheidung weicht sohin nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2150699.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017