RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E05204000
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art39 Abs3;
ARB3/80 Art3 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/15/0009 E 25. November 2003

Rechtssatz

Auch österreichische Staatsbürger sind von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor. Art 39 Abs 3 des Protokolls verlangt lediglich, die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherzustellen, dass die Familie des Arbeitnehmers "in der Gemeinschaft wohnhaft ist". Vor diesem Hintergrund sei auch darauf verwiesen, dass der Beschluss Nr. 3/80 seinen persönlichen Anwendungsbereich über die Arbeitnehmer hinaus auf solche Familienangehörige der Arbeitnehmer erstreckt, "die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen". Somit ist festzustellen, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG, welche den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält, im Beschwerdefall nicht durch Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verdrängt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150204.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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