Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
BBG §42Spruch
W264 2153036-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.1.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2017, OB: 689699600020, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.1.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2017, OB: 689699600020, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1A) Das Verfahren wird gem Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX begehrte mit Antrag vom 4.10.2016 unter Zuhilfenahme des Formulars idF 11/2015 die "Ausstellung eines Ausweises gemäß1. römisch 40 begehrte mit Antrag vom 4.10.2016 unter Zuhilfenahme des Formulars in der Fassung 11 aus 2015, die "Ausstellung eines Ausweises gemäß
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)". In diesem Antragsformular wird folgender Hinweis gegeben: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)". In diesem Antragsformular wird folgender Hinweis gegeben: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der DDr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 2.1.2017 wurde nach Untersuchung der XXXX am 17.11.2016 als Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" festgehalten:2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 2.1.2017 wurde nach Untersuchung der römisch 40 am 17.11.2016 als Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" festgehalten:
"Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die geringgeradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Hüft- und Kniegelenks und die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 m bis 400 m können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung ist nicht objektivierbar. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor."
3. Mit Bescheid vom 17.1.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Dem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde XXXX darauf hingewiesen, dass ihr gemäß §§ 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm3. Mit Bescheid vom 17.1.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Dem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde römisch 40 darauf hingewiesen, dass ihr gemäß Paragraphen 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) iVm
§§ 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) das Recht zusteht, innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einzubringen.Paragraphen 7, ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) das Recht zusteht, innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einzubringen.
4. Mit Telefax 10.2.2017 richtete XXXX eine Anfrage an das Sozialministeriumservice, worin sie vorbrachte, dass ihr der Bescheid ohne Zustellnachweis in den Postkasten eingelegt wurde und sei der Beginn des Fristenlaufes für das Rechtsmittel weder durch Poststempel noch durch irgendeine Übernahmebestätigung ersichtlich und daher nicht nachvollziehbar. XXXX hielt darin fest, dass sie um diesbezügliche nähere Information ersuche.4. Mit Telefax 10.2.2017 richtete römisch 40 eine Anfrage an das Sozialministeriumservice, worin sie vorbrachte, dass ihr der Bescheid ohne Zustellnachweis in den Postkasten eingelegt wurde und sei der Beginn des Fristenlaufes für das Rechtsmittel weder durch Poststempel noch durch irgendeine Übernahmebestätigung ersichtlich und daher nicht nachvollziehbar. römisch 40 hielt darin fest, dass sie um diesbezügliche nähere Information ersuche.
5. Die belangte Behörde replizierte mit Erledigung vom 22.2.2017 und informierte XXXX dass im damaligen Zeitpunkt die Beschwerdefrist noch offen war.5. Die belangte Behörde replizierte mit Erledigung vom 22.2.2017 und informierte römisch 40 dass im damaligen Zeitpunkt die Beschwerdefrist noch offen war.
6. Mit Telefax vom 3.3.2017, Betreff "Stellungnahme zu VOB 75689699600020", brachte XXXX "zur besseren Übersicht der bisherigen Situation" dem Sozialministeriumservice ihre Krankengeschichte ab dem Jahr 1979 zur Kenntnis sowie folgende medizinische Beilagen:6. Mit Telefax vom 3.3.2017, Betreff "Stellungnahme zu VOB 75689699600020", brachte römisch 40 "zur besseren Übersicht der bisherigen Situation" dem Sozialministeriumservice ihre Krankengeschichte ab dem Jahr 1979 zur Kenntnis sowie folgende medizinische Beilagen:
7. Die bereits befasste medizinische Sachverständige DDr. XXXX gab zu den vorgelegten oben näher bezeichneten medizinischen Beweismitteln am 20.3.2017 schriftlich eine Stellungnahme ab. Demnach sind die vorgelegten Befunde nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen.7. Die bereits befasste medizinische Sachverständige DDr. römisch 40 gab zu den vorgelegten oben näher bezeichneten medizinischen Beweismitteln am 20.3.2017 schriftlich eine Stellungnahme ab. Demnach sind die vorgelegten Befunde nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen.
8. Mit Bescheid vom 28.3.2017 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde vom 3.3.2017 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde XXXX darauf hingewiesen, dass ihr gemäß § 15 VwGVG das Recht zusteht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde römisch 40 darauf hingewiesen, dass ihr gemäß Paragraph 15, VwGVG das Recht zusteht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
9. Mit Telefax vom 10.4.2017 trat XXXX an das Sozialministeriumservice heran. Zusammengefasst brachte sie darin im Wesentlichen vor, dass der Ausweis nach9. Mit Telefax vom 10.4.2017 trat römisch 40 an das Sozialministeriumservice heran. Zusammengefasst brachte sie darin im Wesentlichen vor, dass der Ausweis nach
§ 29b StVO 1960 bisher die einzige Hilfestellung innerhalb der nunmehr durch 30 Jahre kostenintensiven anhängigen Verfahren gewesen wäre und aufgrund dessen ein weiterer Rechtszug, "da bereits der medizinische Bereich vernachlässigt werden muss" nicht zumutbar wäre. XXXX brachte weiters vor, dass ein "Scheinverfahren ohne Zustellung an den ehemaligen Dienstgeber unter Bereitstellung einer österreichischen Anwaltskanzlei gefordert" werden würde und hätten die Vereinigten Staaten für die Zustellungen hilfsweise eine Firma beauftragt, wobei XXXX einen Erlass vom 25.6.2003 JMZ 20129/4/I. 11/03, anführt, ohne näher zum Inhalt oder dessen Herkunft auszuführen.Paragraph 29 b, StVO 1960 bisher die einzige Hilfestellung innerhalb der nunmehr durch 30 Jahre kostenintensiven anhängigen Verfahren gewesen wäre und aufgrund dessen ein weiterer Rechtszug, "da bereits der medizinische Bereich vernachlässigt werden muss" nicht zumutbar wäre. römisch 40 brachte weiters vor, dass ein "Scheinverfahren ohne Zustellung an den ehemaligen Dienstgeber unter Bereitstellung einer österreichischen Anwaltskanzlei gefordert" werden würde und hätten die Vereinigten Staaten für die Zustellungen hilfsweise eine Firma beauftragt, wobei römisch 40 einen Erlass vom 25.6.2003 JMZ 20129/4/I. 11/03, anführt, ohne näher zum Inhalt oder dessen Herkunft auszuführen.
10. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 13.4.2017 ein.
11. Aufgrund dessen, dass aus dem per Telefax vom 10.4.2017 dem Sozialministeriumservice ermittelten Schreiben nicht der Wille hervor kam, dass XXXX einen Vorlageantrag stellte, wurde XXXX mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.5.2017, Zahl: W 264 2153036-1/2Z, aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihre per Telefax eingebrachte Eingabe vom 10.4.2017 als "Vorlageantrag" iSd § 15 VwGVG anzusehen ist, sodass sie begehrt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.11. Aufgrund dessen, dass aus dem per Telefax vom 10.4.2017 dem Sozialministeriumservice ermittelten Schreiben nicht der Wille hervor kam, dass römisch 40 einen Vorlageantrag stellte, wurde römisch 40 mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.5.2017, Zahl: W 264 2153036-1/2Z, aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihre per Telefax eingebrachte Eingabe vom 10.4.2017 als "Vorlageantrag" iSd Paragraph 15, VwGVG anzusehen ist, sodass sie begehrt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Zustellung ist durch persönliche Übernahme laut unbedenklichem Rückschein RSa am 17.5.2017 ausgewiesen.
12. Mit Telefax vom 23.5.2017, 14:24 Uhr, übermittelte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres Telefax vom 17.2.2017, welches sie an das Sozialministeriumservice gerichtet hatte.12. Mit Telefax vom 23.5.2017, 14:24 Uhr, übermittelte römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres Telefax vom 17.2.2017, welches sie an das Sozialministeriumservice gerichtet hatte.
13. Mit einem weiteren Telefax vom 23.5.2017, 14:14 Uhr, brachte
XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Betreff "Mängelbehebungsauftrag" unter Bezugnahme auf die ho. Zahl W 264 2153036-1/2Z Folgendes zur Kenntnis:römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Betreff "Mängelbehebungsauftrag" unter Bezugnahme auf die ho. Zahl W 264 2153036-1/2Z Folgendes zur Kenntnis:
"Der Schriftsatz vom 10.4.2017 was selbstverständlich nur rein informell an das Bundessozialamt nicht an den Bundes Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Mit bester Empfehlung
XXXX"
14. Mit einem weiteren Telefax vom 23.5.2017, 14:17 Uhr, brachte
XXXX dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Betreff "Mängelbehebungsauftrag", "Beschwerde zu Bescheid v. 17.01.2017 ZL. OB 7568969960002" unter Bezugnahme auf die ho. Zahlrömisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Betreff "Mängelbehebungsauftrag", "Beschwerde zu Bescheid v. 17.01.2017 ZL. OB 7568969960002" unter Bezugnahme auf die ho. Zahl
W 264 2153036-1/2Z zur Kenntnis, dass sie erst durch Verwaltungsstrafen von der Gesetzesänderung und Ungültigkeit des Parkausweises Kenntnis erlangt hatte und hätte angeblich aufgrund des von der Magistratsabteilung 46 beanspruchten Datenschutzes keine Benachrichtigung erfolgen können. Der 29b-Ausweis wäre bislang die einzige Hilfestellung innerhalb von seit dem Jahr 1988 anhängigen Arbeits- und Sozialrechtsverfahren gewesen. Der Entzug des von ihr als "29b-Ausweis" bezeichneten Parkausweises nach vielen Jahren sei für sie eine Strafsanktion, eine außerordentliche Erschwernis im Rahmen der Bewältigung der noch immer nicht abgeschlossenen Verfahren. Zuletzt bringt sie vor, der "Bundesverwaltungsgerichtshof" möge in seiner sozialen Verantwortung den Entzug der Hilfestellung des 29b-Ausweises überdenken, zumindest solange bis vielleicht der außergewöhnliche Fall, so sie es überlebe, auf irgendeine Weise abgeschlossen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung in der Sache:
1. Feststellungen:
XXXX begehrte mit Antrag vom 4.10.2016 unter Zuhilfenahme des Formulars idF 11/2015 die "Ausstellung eines Ausweises gemäßrömisch 40 begehrte mit Antrag vom 4.10.2016 unter Zuhilfenahme des Formulars in der Fassung 11 aus 2015, die "Ausstellung eines Ausweises gemäß
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)". In diesem Antragsformular wird folgender Hinweis gegeben: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)". In diesem Antragsformular wird folgender Hinweis gegeben: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."
Wie von der von der medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX durch persönliche Untersuchung am 17.11.2016 festgestellt, liegt bei XXXX eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor. Laut Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX vermochten auch die von XXXX per Telefax vom 3.3.2017 übermittelten medizinischen Beweismittel nichts daran zu ändern.Wie von der von der medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 durch persönliche Untersuchung am 17.11.2016 festgestellt, liegt bei römisch 40 eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor. Laut Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 vermochten auch die von römisch 40 per Telefax vom 3.3.2017 übermittelten medizinischen Beweismittel nichts daran zu ändern.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß
§ 29b Abs 1 StVO 1960 nicht vor.Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 nicht vor.
XXXX hat nach Vorhalt im Mängelbehebungsauftrag vom 12.5.2017 dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom 10.4.2017 als Vorlageantrag anzusehen ist.römisch 40 hat nach Vorhalt im Mängelbehebungsauftrag vom 12.5.2017 dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom 10.4.2017 als Vorlageantrag anzusehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu der Antragstellung auf Ausstellung eines Parkausweises nach
§ 29b StVO 1960 ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt.Paragraph 29 b, StVO 1960 ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt.
Die Feststellung, dass die bei XXXX festgestellten Leiden nicht eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bewirken, ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen, welches auf der Untersuchung der XXXX basiert.Die Feststellung, dass die bei römisch 40 festgestellten Leiden nicht eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bewirken, ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen, welches auf der Untersuchung der römisch 40 basiert.
Die Feststellung, dass der Wille der XXXX nicht darauf gerichtet war, einen Vorlageantrag zu stellen, ergibt sich aus den mit Telefaxnachrichten am 23.5.2017 eingebrachten Schreiben der XXXX.Die Feststellung, dass der Wille der römisch 40 nicht darauf gerichtet war, einen Vorlageantrag zu stellen, ergibt sich aus den mit Telefaxnachrichten am 23.5.2017 eingebrachten Schreiben der römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
§ 15 VwGVG bestaltet das Procedere des Vorlageantrags aus und lautet wie folgt:Paragraph 15, VwGVG bestaltet das Procedere des Vorlageantrags aus und lautet wie folgt:
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da XXXX durch die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdevorentscheidungs-Bescheids vom 28.3.2017 auf § 15 VwGVG hingewiesen wurde und sie in ihrem darauffolgenden Telefax vom 10.4.2017 nicht zum Ausdruck bringt, einen Vorlageantrag stellen zu wollen und sie auf den gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag replizierte, dass das Telefax vom 10.4.2017 "nur rein informell" an das Bundessozialamt gerichtet gewesen wäre und trotz gerichtlichem Hinweis auf die Möglichkeit eines Vorlageantrags gemäß § 15 VwGVG nicht mitteilte, einen solchen stellen zu wollen, ist der Wille der XXXX in ihrem Telefax vom 23.5.2017, 14:14 Uhr, nicht darauf gerichtet, dass ihre Beschwerde vom 3.3.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.Da römisch 40 durch die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdevorentscheidungs-Bescheids vom 28.3.2017 auf Paragraph 15, VwGVG hingewiesen wurde und sie in ihrem darauffolgenden Telefax vom 10.4.2017 nicht zum Ausdruck bringt, einen Vorlageantrag stellen zu wollen und sie auf den gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag replizierte, dass das Telefax vom 10.4.2017 "nur rein informell" an das Bundessozialamt gerichtet gewesen wäre und trotz gerichtlichem Hinweis auf die Möglichkeit eines Vorlageantrags gemäß Paragraph 15, VwGVG nicht mitteilte, einen solchen stellen zu wollen, ist der Wille der römisch 40 in ihrem Telefax vom 23.5.2017, 14:14 Uhr, nicht darauf gerichtet, dass ihre Beschwerde vom 3.3.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Daran vermag auch der Inhalt des am 23.5.2017 um 14.17 Uhr eingelangten Telefax nichts zu ändern. Darin nimmt sie mit dem Betreff mit der Formulierung "Beschwerde zu Bescheid v. 17.01.2017 ZL. OB 7568969960002" Bezug auf den ihren Antrag abweisenden Bescheid vom 17.1.2017, jedoch nicht auf den Bescheid vom 28.3.2017, mit welchem die Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Sie hat der Aufforderung des Mängelbehebungsauftrags nicht entsprochen, da sie auch in diesem Telefax nicht mitteilte, dass ihre per Telefax vom 10.4.2017 eingebrachte Eingabe als "Vorlageantrag" zu werten wäre.
Trotz Aufforderung im Mängelbehebungsauftrag, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihre per Telefax eingebrachte Eingabe vom 10.4.2017 als Vorlageantrag anzusehen ist, sodass sie begehrt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat XXXX in keinem der am 23.5.2017 eingelangten Faxmitteilungen das Wort "Vorlageantrag" erwähnt oder mit ihrer Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass ihre Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werden solle.Trotz Aufforderung im Mängelbehebungsauftrag, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihre per Telefax eingebrachte Eingabe vom 10.4.2017 als Vorlageantrag anzusehen ist, sodass sie begehrt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat römisch 40 in keinem der am 23.5.2017 eingelangten Faxmitteilungen das Wort "Vorlageantrag" erwähnt oder mit ihrer Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass ihre Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werden solle.
Da XXXX somit nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Mängelbehebungsauftrag ihre nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung mit 10.4.2017 datierte Faxmitteilung als "nur rein informell" bezeichnet und die Formulierung in der Faxmitteilung vom 23.5.2017, 14:17 Uhr, dass das Bundesverwaltungsgericht "in seiner sozialen Verantwortung den Entzug der Hilfestellung des Parkausweises überdenken" möge, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass mit dem Telefax vom 23.5.2017, 14:17 Uhr, eine Vorlage begehrt wird, war nicht erkennbar, dass der Wille der XXXX darauf gerichtet wäre, dass dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid vom 17.1.2017 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2017 zur Behandlung vorgelegt werde.Da römisch 40 somit nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Mängelbehebungsauftrag ihre nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung mit 10.4.2017 datierte Faxmitteilung als "nur rein informell" bezeichnet und die Formulierung in der Faxmitteilung vom 23.5.2017, 14:17 Uhr, dass das Bundesverwaltungsgericht "in seiner sozialen Verantwortung den Entzug der Hilfestellung des Parkausweises überdenken" möge, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass mit dem Telefax vom 23.5.2017, 14:17 Uhr, eine Vorlage begehrt wird, war nicht erkennbar, dass der Wille der römisch 40 darauf gerichtet wäre, dass dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid vom 17.1.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2017 zur Behandlung vorgelegt werde.
Das Verwaltungsgericht kann nur auf Antrag tätig werden und ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gemäß
§ 15 VwGVG notwendig. Ein Vorlageantrag ist jenes Rechtsmittel, mit welchem die Partei begehrt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Bei einer Beschwerdevorentscheidung wird die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch einen Vorlageantrag ausgelöst.Paragraph 15, VwGVG notwendig. Ein Vorlageantrag ist jenes Rechtsmittel, mit welchem die Partei begehrt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Bei einer Beschwerdevorentscheidung wird die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch einen Vorlageantrag ausgelöst.
Da XXXX somit das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Entscheidung über ihre Beschwerde betraut wissen wollte, mangelt es dem Bundesverwaltungsgericht an der Zuständigkeit und ist das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren einzustellen.Da römisch 40 somit das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Entscheidung über ihre Beschwerde betraut wissen wollte, mangelt es dem Bundesverwaltungsgericht an der Zuständigkeit und ist das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parteiwille, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2153036.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017