TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 W132 2110409-1

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 5 heute
  2. VOG § 5 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. VOG § 5 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 5 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 5 gültig von 01.01.1990 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W132 2110409-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie die neue Kunststoffprothese im Unterkiefer gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie die neue Kunststoffprothese im Unterkiefer gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

Für die Schädigung vom 21.10.2013 wird der Ersatz der Kosten für Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie eine neue Kunststoffprothese im Unterkiefer entsprechend dem Heilkostenplan Dris. XXXX vom 24.04.2014 im Wege der orthopädischen Versorgung bzw. Ersatz von Sachschäden grundsätzlich bewilligt.Für die Schädigung vom 21.10.2013 wird der Ersatz der Kosten für Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie eine neue Kunststoffprothese im Unterkiefer entsprechend dem Heilkostenplan Dris. römisch 40 vom 24.04.2014 im Wege der orthopädischen Versorgung bzw. Ersatz von Sachschäden grundsätzlich bewilligt.

Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Zahnersatz gestellt und angegeben, dass er am 21.10.2013 in 1210 Wien von einer weiblichen jugendlichen Person angepöbelt und nach der verbalen Verteidigung und Erklärung seinerseits von dieser grundlos gegen das Schienbein getreten worden sei, mit der Hand eine Abwehrbewegung in deren Richtung durchgeführt und gesagt zu haben, diese solle das unterlassen. Plötzlich sei die zweite daneben sitzende männliche Person, welche vorerst unbeteiligt daneben gesessen sei, aufgesprungen und habe den Beschwerdeführer die Treppe hinuntergestoßen und mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergestoßen. Die Personen seien anschließend davongelaufen.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte, der Behandlungsbericht und der Heilkostenplan der behandelnden Zahnärztin des Beschwerdeführers sowie Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen eingeholt.

1.2. Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu XXXX hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.1.2. Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu römisch 40 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.

2. Mit dem Bescheid vom 01.10.2014 hat die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000 bewilligt.2. Mit dem Bescheid vom 01.10.2014 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000 bewilligt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX am 21.10.2013 von P.E. durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wodurch er einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers erlitt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 am 21.10.2013 von P.E. durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wodurch er einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers erlitt.

3. In der Folge hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2014 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der vorgelegte Heilkostenplan Dris. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 24.04.2014 zwar ortsüblich und preisangemessen sei, jedoch kein verbogenes Unterkiefermetallgerüst festgestellt werden könne und keine kausalen Gesundheitsschädigungen feststellbar seien.3. In der Folge hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2014 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der vorgelegte Heilkostenplan Dris. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 24.04.2014 zwar ortsüblich und preisangemessen sei, jedoch kein verbogenes Unterkiefermetallgerüst festgestellt werden könne und keine kausalen Gesundheitsschädigungen feststellbar seien.

3.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.3.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Stellungnahme Dris. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 08.01.2015 Einwendungen erhoben.Dagegen hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Stellungnahme Dris. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 08.01.2015 Einwendungen erhoben.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.02.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.02.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I., für die Schädigung vom 21.10.2013 den Ersatz der Kosten für die beschädigte Totalprothese bzw. Metallgerüstprothese im Unter- wie auch Oberkiefer für die am 09.01.2014 durchgeführten Reparaturarbeiten (Prothesenränder freigeschliffen und totale Unterfütterung sowie Korrektur der Widerlager der Unterkieferprothese und Unterfütterung) gemäß § 1 Abs. 1 und 8 sowie § 5 Abs. 2 VOG im Wege der orthopädischen Versorgung grundsätzlich bewilligt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins., für die Schädigung vom 21.10.2013 den Ersatz der Kosten für die beschädigte Totalprothese bzw. Metallgerüstprothese im Unter- wie auch Oberkiefer für die am 09.01.2014 durchgeführten Reparaturarbeiten (Prothesenränder freigeschliffen und totale Unterfütterung sowie Korrektur der Widerlager der Unterkieferprothese und Unterfütterung) gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 5, Absatz 2, VOG im Wege der orthopädischen Versorgung grundsätzlich bewilligt.

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Implantate Auf Zahn 33 und 43 sowie die neue Kunststoffprothese im Unterkiefer gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VOG abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Implantate Auf Zahn 33 und 43 sowie die neue Kunststoffprothese im Unterkiefer gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, VOG abgewiesen.

Begründend wurden - die als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des VOG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX am 21.10.2013 von P.E. durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wodurch er einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers erlitt. Eine neue Unterkieferkunststoffprothese und das Setzen zweier Implantate auf 33 und 43 stünden nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21.10.2013.Begründend wurden - die als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des VOG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 am 21.10.2013 von P.E. durch einen Faustschlag gegen sein Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wodurch er einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers erlitt. Eine neue Unterkieferkunststoffprothese und das Setzen zweier Implantate auf 33 und 43 stünden nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21.10.2013.

5. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Spruchpunkt I. wurde nicht angefochten. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis unschlüssig sei, weshalb der beantragte Kostenersatz entgegen der angefochtenen Entscheidung auf das Verbrechen vom 21.10.2013 zurückzuführen sei.5. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch eins. wurde nicht angefochten. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis unschlüssig sei, weshalb der beantragte Kostenersatz entgegen der angefochtenen Entscheidung auf das Verbrechen vom 21.10.2013 zurückzuführen sei.

5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 30.09.2015 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 30.09.2015 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 27.05.2016 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 27.05.2016 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.5.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben und beantragt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die eingeholten Sachverständigengutachten zu erörtern und die behandelnde Fachärztin Dr. XXXX einzuvernehmen.Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben und beantragt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die eingeholten Sachverständigengutachten zu erörtern und die behandelnde Fachärztin Dr. römisch 40 einzuvernehmen.

6. Am 12.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter, die medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sowie die behandelnde Fachärztin Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, als Zeugin einvernommen teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.6. Am 12.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter, die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, sowie die behandelnde Fachärztin Dr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, als Zeugin einvernommen teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die Zeugin, Dr. XXXX, wurde eingehend zu ihren Wahrnehmungen im Zuge der Behandlung des Beschwerdeführers vor und nach dem Verbrechen vom 21.10.2013 befragt. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat die Vorgangsweise der Befundaufnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2014 beschrieben, medizinische Grundlagen betreffend die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie den Heilkostenplan Dris. XXXX erläutert und zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten medizinischen Beweismittel eingehend erörtert.Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die Zeugin, Dr. römisch 40 , wurde eingehend zu ihren Wahrnehmungen im Zuge der Behandlung des Beschwerdeführers vor und nach dem Verbrechen vom 21.10.2013 befragt. Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat die Vorgangsweise der Befundaufnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2014 beschrieben, medizinische Grundlagen betreffend die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie den Heilkostenplan Dris. römisch 40 erläutert und zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten medizinischen Beweismittel eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch er einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.

Ausschlussgründe liegen nicht vor.

1.2. Das Setzten zweier Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie die Neuanfertigung einer Unterkiefertotalprothese sind aufgrund des Verbrechens vom 21.10.2013 erforderlich.

Die im Heilkostenplan Dris. XXXX vom 24.04.2014 angeführten Leistungen sind ortsüblich, der Kostenvoranschlag ist preisangemessen.Die im Heilkostenplan Dris. römisch 40 vom 24.04.2014 angeführten Leistungen sind ortsüblich, der Kostenvoranschlag ist preisangemessen.

1.3. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 26.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu XXXX hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu römisch 40 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser einen Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Der eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert.

Durch objektive Befunde belegt, zweifelsfrei und unbestritten sind der Bruch des rechten Jochbogens, des rechten Augenhöhlenbogens, des rechten Oberkiefers und des rechten Unterkiefers auf das Verbrechen vom 20.10.2013 zurückzuführen.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, und die Ausführungen der Zeugin Dr. XXXX, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verbrechen nur noch die Zähne 46 und 36 im Mund hatte, zahnärztlich mit einer Totalprothese im Oberkiefer und einer Metallgerüstprothese im Unterkiefer, sowie je einer Krone auf Zahn 36 und 46 versorgt war, die Zähne 36 und 46 wurzelbehandelt und beherdet waren sowie dass am 05.07.2013 am Zahn 36 eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt wurde.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, und die Ausführungen der Zeugin Dr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verbrechen nur noch die Zähne 46 und 36 im Mund hatte, zahnärztlich mit einer Totalprothese im Oberkiefer und einer Metallgerüstprothese im Unterkiefer, sowie je einer Krone auf Zahn 36 und 46 versorgt war, die Zähne 36 und 46 wurzelbehandelt und beherdet waren sowie dass am 05.07.2013 am Zahn 36 eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt wurde.

Die Sachverständige bestätigt auch die Korrektheit, Ortsüblichkeit und Preisangemessenheit der im Heilkostenplan Dris. XXXX vom 24.04.2014 angeführten Leistungen und des Kostenvoranschlages.Die Sachverständige bestätigt auch die Korrektheit, Ortsüblichkeit und Preisangemessenheit der im Heilkostenplan Dris. römisch 40 vom 24.04.2014 angeführten Leistungen und des Kostenvoranschlages.

Zur Frage der Lockerung der Zähne 36 und 46 widersprechen die Wahrnehmungen der Sachverständigen und der Zeugin einander.

Dr. XXXX erinnert eine ganz leicht fühlbare Beweglichkeit, Dr. XXXX hat die Lockerung am 09.01.2014 mittelgradig eingeschätzt.Dr. römisch 40 erinnert eine ganz leicht fühlbare Beweglichkeit, Dr. römisch 40 hat die Lockerung am 09.01.2014 mittelgradig eingeschätzt.

Dr. XXXX hat den Sitz der Zähne auf drei Ebenen (links, rechts, vorne, hinten und in die Tiefe) untersucht und gesteht zu, dass der Zahn 36 nachvollziehbar aufgrund der Wurzelspitzenresektion nicht mehr so fest mit dem Knochen verbunden ist, sie jedoch nicht von einer Lockerung ausging, da die Beweglichkeit von ihr mit der Sonde aber nur als leichtgradig fühlbar war. Zu den Ebenen befragt hat die Sachverständige präzisiert, dass die Zähne fühlbar, auslenkungsmäßig, nach vorne und hinten beweglich waren. Dr. XXXX bejaht auch die Frage, ob, falls die Zähne gelockert gewesen wären, diese Lockerung durch einen Faustschlag ins Gesicht hätte verursacht werden können.Dr. römisch 40 hat den Sitz der Zähne auf drei Ebenen (links, rechts, vorne, hinten und in die Tiefe) untersucht und gesteht zu, dass der Zahn 36 nachvollziehbar aufgrund der Wurzelspitzenresektion nicht mehr so fest mit dem Knochen verbunden ist, sie jedoch nicht von einer Lockerung ausging, da die Beweglichkeit von ihr mit der Sonde aber nur als leichtgradig fühlbar war. Zu den Ebenen befragt hat die Sachverständige präzisiert, dass die Zähne fühlbar, auslenkungsmäßig, nach vorne und hinten beweglich waren. Dr. römisch 40 bejaht auch die Frage, ob, falls die Zähne gelockert gewesen wären, diese Lockerung durch einen Faustschlag ins Gesicht hätte verursacht werden können.

Dr. XXXX hat in den Behandlungsunterlagen eine Messung des Zustandes der Zähne 36 und 46 am 09.01.2014 mit Zahntaschentiefe von 6 mm mesial (zur Mitte hin) sowie Bucal (zur Wange hin) ebenfalls 6 mm dokumentiert. Sie hat damals eine Lockerung in zwei Ebenen nämlich von zungenwertig Richtung wangenwertig und von distal Richtung mesial festgestellt. Im Rahmen der Nachbehandlung der am 05.07.2013 durchgeführten Wurzelspitzenresektion am Zahn 36 hat die Zeugin am 25.07.2013 die Tiefe im Ausmaß von 3 mm gemessen und einen ordnungsgemäßen Sitz der Prothese festgestellt. Daher ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Zähne im Vergleich, nach dem Verbrechen deutlich gelockert waren. Die von der Sachverständigen abweichende Beurteilung der Beweglichkeit ist vor dem Hintergrund der Vergleichsmöglichkeit durch die Zeugin einleuchtend.Dr. römisch 40 hat in den Behandlungsunterlagen eine Messung des Zustandes der Zähne 36 und 46 am 09.01.2014 mit Zahntaschentiefe von 6 mm mesial (zur Mitte hin) sowie Bucal (zur Wange hin) ebenfalls 6 mm dokumentiert. Sie hat damals eine Lockerung in zwei Ebenen nämlich von zungenwertig Richtung wangenwertig und von distal Richtung mesial festgestellt. Im Rahmen der Nachbehandlung der am 05.07.2013 durchgeführten Wurzelspitzenresektion am Zahn 36 hat die Zeugin am 25.07.2013 die Tiefe im Ausmaß von 3 mm gemessen und einen ordnungsgemäßen Sitz der Prothese festgestellt. Daher ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Zähne im Vergleich, nach dem Verbrechen deutlich gelockert waren. Die von der Sachverständigen abweichende Beurteilung der Beweglichkeit ist vor dem Hintergrund der Vergleichsmöglichkeit durch die Zeugin einleuchtend.

Von der Sachverständigen blieb auch unwidersprochen, dass eine traumabedingte Lockerung durch therapeutischen Maßnahmen gebessert, wenn auch nicht vollständige regeneriert werden kann. Dies lässt auch einen anderen Zustand, nämlich geringere Beweglichkeit der Zähne am 30.10.2014, möglich erscheinen, mit einer anschließenden, durch die Entzündungen verursachten, neuerlichen Verschlechterung.

Das Erfordernis einer Neuanfertigung der 2010 angefertigten Unterkieferprothese wird von der Sachverständigen nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, ihre Ausführungen dazu sind widersprüchlich. Einerseits befindet sie den Heilkostenplan und die von der Zeugin durchgeführten Behandlung als lege artis erfolgt. Andererseits verneint sie die Kausalität. Trotz Befragung dazu, konkretisiert sie ihre diesbezüglichen Ausführungen dazu nicht. Zusammenfassend begründet die Sachverständige ihre Beurteilung, dass sie die Implantate sowie die neue Prothese als nicht kausal erforderlich angesehen habe, lediglich mit der von ihr nicht festgestellten Lockerung der Zähne 36 und 46. Die deutliche Verschlechterung des parodontalen Zustandes des Unterkiefers seit dem Verbrechen ist allerdings ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Unterkieferprothese keine ausreichende Versorgung mehr darstellt.

Der Beschwerdeführer beschreibt glaubwürdig und überzeugend die maßgeblich negativen Auswirkungen der insuffizienten Prothesenversorgung. Die Angaben laufender Entzündungen mit Behandlungsbedarf, werden auch durch die widerspruchsfrei und schlüssige Aussage der Zeugin betreffend den laufenden Behandlungsbedarf untermauert.

Die Zeugin hat den Beschwerdeführer prätraumatisch das erste Mal 2005 befundet und ihn dann laufend behandelt, sie hat auch die Wurzelbehandlungen und die Wurzelspitzenresektion durchgeführt. Daher wird von einer umfassenden Kenntnis der Zeugin im Hinblick auf den zahnheilkundlichen Zustand des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach dem Verbrechen hat Dr. XXXX den Beschwerdeführer das erste Mal am 09.01.2014 befundet. In der Folge hat sie die teilweise gravierenden Entzündungen im Unterkiefer laufend zahnärztlich betreut. Dr. XXXX beschreibt ausführlich den engmaschigen Behandlungsverlauf. Die Angaben sind anschaulich und überzeugen, weil diese sehr sachlich vorgetragen wurden, die Zeugin zieht auch die mitgebrachte Behandlungsdokumentation heran und liest daraus vor. Dr. XXXX begründet schlüssig und nachvollziehbar, dass in den Jahren 2010 bis 2013 parodontale Behandlungen nicht in dem Ausmaß wie nach dem Verbrechen erforderlich waren und nunmehr durch die Lockerung der Zähne häufiger Entzündungen entstehen.Die Zeugin hat den Beschwerdeführer prätraumatisch das erste Mal 2005 befundet und ihn dann laufend behandelt, sie hat auch die Wurzelbehandlungen und die Wurzelspitzenresektion durchgeführt. Daher wird von einer umfassenden Kenntnis der Zeugin im Hinblick auf den zahnheilkundlichen Zustand des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach dem Verbrechen hat Dr. römisch 40 den Beschwerdeführer das erste Mal am 09.01.2014 befundet. In der Folge hat sie die teilweise gravierenden Entzündungen im Unterkiefer laufend zahnärztlich betreut. Dr. römisch 40 beschreibt ausführlich den engmaschigen Behandlungsverlauf. Die Angaben sind anschaulich und überzeugen, weil diese sehr sachlich vorgetragen wurden, die Zeugin zieht auch die mitgebrachte Behandlungsdokumentation heran und liest daraus vor. Dr. römisch 40 begründet schlüssig und nachvollziehbar, dass in den Jahren 2010 bis 2013 parodontale Behandlungen nicht in dem Ausmaß wie nach dem Verbrechen erforderlich waren und nunmehr durch die Lockerung der Zähne häufiger Entzündungen entstehen.

Dr. XXXX hatte zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung am 30.10.2014 keine Kenntnis davon, dass auch das rechte Unterkiefer gebrochen war. Dazu befragt gibt sie lediglich an, dass daraus keine geänderte Kausalitätsbeurteilung resultiere, weil keine Maßnahmen gesetzt worden sind. Es ist jedoch nicht plausibel, dass eine Gewalteinwirkung, welche einen Kieferbruch verursacht, gänzlich ohne Effekt auf die Zähne und die prothetische Versorgung im Unterkiefer bleibt. Die Heilung des Unterkiefers ohne operativen Eingriff ist kein zwingendes Argument für die Akausalität, zumal die Zähne vorgeschädigt waren. Die Ausführungen Dris. XXXX sind zwar verständlich und anschaulich, jedoch vor dem Hintergrund der einmaligen Befundung nicht so überzeugend wie jene von Dr. XXXX. Dr. XXXX stellt die Fachkompetenz von Dr. XXXX auch nicht in Abrede. Die Beurteilung, dass die Zähne 46 und 36 am 30.10.2014 nicht gewackelt hätten, stützt die Sachverständige maßgebend auf die Tatsache, dass im Unfallbericht keine Lockerung dokumentiert sei. Diesem Umstand kommt jedoch keine überragende Bedeutung zu, weil angesichts der Schwere der Verletzungen und der Operationsindikation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behandelnden Ärzte den Beweglichkeitsgrad der Zähne als nicht erheblich für den Befund erachtet haben.Dr. römisch 40 hatte zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung am 30.10.2014 keine Kenntnis davon, dass auch das rechte Unterkiefer gebrochen war. Dazu befragt gibt sie lediglich an, dass daraus keine geänderte Kausalitätsbeurteilung resultiere, weil keine Maßnahmen gesetzt worden sind. Es ist jedoch nicht plausibel, dass eine Gewalteinwirkung, welche einen Kieferbruch verursacht, gänzlich ohne Effekt auf die Zähne und die prothetische Versorgung im Unterkiefer bleibt. Die Heilung des Unterkiefers ohne operativen Eingriff ist kein zwingendes Argument für die Akausalität, zumal die Zähne vorgeschädigt waren. Die Ausführungen Dris. römisch 40 sind zwar verständlich und anschaulich, jedoch vor dem Hintergrund der einmaligen Befundung nicht so überzeugend wie jene von Dr. römisch 40 . Dr. römisch 40 stellt die Fachkompetenz von Dr. römisch 40 auch nicht in Abrede. Die Beurteilung, dass die Zähne 46 und 36 am 30.10.2014 nicht gewackelt hätten, stützt die Sachverständige maßgebend auf die Tatsache, dass im Unfallbericht keine Lockerung dokumentiert sei. Diesem Umstand kommt jedoch keine überragende Bedeutung zu, weil angesichts der Schwere der Verletzungen und der Operationsindikation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behandelnden Ärzte den Beweglichkeitsgrad der Zähne als nicht erheblich für den Befund erachtet haben.

Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis dato weder die prothetische Versorgung des Oberkiefers noch des Unterkiefers hat vornehmen lassen, weil er einerseits als Frühpensionist nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge und andererseits eine Teilsanierung nicht zweckmäßg sei. Die Zweckmäßigkeit der gleichzeitigen Versorgung wird von der Sachverständigen auch nicht in Frage gestellt.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen und der Zeugenaussage waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen und der Zeugenaussage waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166) Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, die Angaben werden auch von der überzeugenden Zeugenaussage Dris. XXXX untermauert.Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166) Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, die Angaben werden auch von der überzeugenden Zeugenaussage Dris. römisch 40 untermauert.

Es ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Angaben des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob das Verbrechen vom 20.10.2013 eine wesentliche Ursache der erforderlichen zahnprothetischen Versorgung ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob das Verbrechen vom 20.10.2013 eine wesentliche Ursache der erforderlichen zahnprothetischen Versorgung ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2. (§ 1 Abs. 8 VOG)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2, (Paragraph eins, Absatz 8, VOG)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. (§ 5 Abs. 1 VOG)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. (Paragraph 5, Absatz eins, VOG)

Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren. (§ 5 Abs. 2 VOG)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren. (Paragraph 5, Absatz 2, VOG)

Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre. (§ 5 Abs. 3 VOG)Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre. (Paragraph 5, Absatz 3, VOG)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH zu § 1 VOG vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH zu Paragraph eins, VOG vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u. a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u. a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse zu § 2 HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse zu Paragraph 2, HVG vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begründen.

Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu XXXX hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Es liegt daher eine Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG vor.Mit dem Urteil vom 20.03.2014 zu römisch 40 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien Herrn P.E. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 20.10.2013 in Wien durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Es liegt daher eine Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG vor.

Die Kosten für die Versorgung der am Oberkiefer entstandenen Schäden wurden unter dem nicht in Beschwer gezogenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides bereits rechtskräftig bewilligt.Die Kosten für die Versorgung der am Oberkiefer entstandenen Schäden wurden unter dem nicht in Beschwer gezogenen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides bereits rechtskräftig bewilligt.

Das Erfordernis des Setzens zweier Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie die Neuanfertigung einer Unterkiefertotalprothese ist ebenfalls auf das Verbrechen vom 21.10.2013 als wesentliche Bedingung zurückzuführen.

Die Zähne 36 und 46 waren bereits vor dem Verbrechen beherdet, am Zahn 36 wurde am 05.07.2013 eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt. Die Unterkieferprothese wurde erst im Jahr 2010 neu angefertigt.

Zahn 36 und 46 sowie die Unterkieferprothese waren zwar betreuungs- und behandlungsbedürftig, hätten aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch deutlich länger eine ausreichende Versorgung gewährleistet.

Ohne das Verbrechen, wäre daher die Neuversorgung des Unterkiefers (Extraktion von Zahn 36 und 46, Implantate auf Zahn 33 und 43 sowie die Neuanfertigung einer Unterkiefertotalprothese) zu einem maßgebend späteren Zeitpunkt erforderlich gewesen. Einerseits wurde die damals bestehende Unterkieferprothese durch das Verbrechen beschädigt, anderseits hat sich der Sitz und der parodontale Zustand von Zahn 36 und 46 durch die Verbrechensfolgen verschlechtert.

Die Sachverständige Dr. XXXX hat nicht in Frage gestellt, dass die von Dr. XXXX durchgeführte Behandlung lege artis erfolgt ist sowie dass die im Heilkostenplan Dris. XXXX vom 24.04.2014 angeführten Leistungen ortsüblich sind und der Kostenvoranschlag preisangemessen ist.Die Sachverständige Dr. römisch 40 hat nicht in Frage gestellt, dass die von Dr. römisch 40 durchgeführte Behandlung lege artis erfolgt ist sowie dass die im Heilkostenplan Dris. römisch 40 vom 24.04.2014 angeführten Leistungen ortsüblich sind und der Kostenvoranschlag preisangemessen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Kausalität, Körperverletzung, Kostenersatz,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2110409.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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