TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 G308 2118840-1

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G308 2118840-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX STEUERBERATUNGS GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 14.12.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 STEUERBERATUNGS GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 14.12.2015, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 15.12.2015 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen der BF im Jahr 2013 vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 gemäß § 25 Abs. 2 GSVG endgültig EUR 3.081,88 monatlich betragen (Spruchpunkt 1.), die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 in der Krankenversicherung monatlich EUR 235,76 und in der Pensionsversicherung monatlich EUR 570,15 an monatlichen Beiträgen zu entrichten (Spruchpunkt 2.) sowie die Beitragsnachforderung gemäß § 35 Abs. 4 GSVG EUR 2.350,55 betrage und die Beitragsschuld am 30.11.2015 fällig sei. Die BF habe die Nachforderung bis zum 15.12.2015 zu bezahlen, widrigenfalls ab 19.12.2015 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 2.350,55 zu entrichten sein würden (Spruchpunkt 3.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 15.12.2015 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen der BF im Jahr 2013 vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG endgültig EUR 3.081,88 monatlich betragen (Spruchpunkt 1.), die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 in der Krankenversicherung monatlich EUR 235,76 und in der Pensionsversicherung monatlich EUR 570,15 an monatlichen Beiträgen zu entrichten (Spruchpunkt 2.) sowie die Beitragsnachforderung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, GSVG EUR 2.350,55 betrage und die Beitragsschuld am 30.11.2015 fällig sei. Die BF habe die Nachforderung bis zum 15.12.2015 zu bezahlen, widrigenfalls ab 19.12.2015 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 2.350,55 zu entrichten sein würden (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 01.04.2003 bis zum 01.08.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Werbegrafik-Designer" in XXXX und somit Mitglied der Kärntner Wirtschaftskammer gewesen sei. Aufgrund dessen sei die BF auch gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Im Jahr 2013 sei die Gewerbeberechtigung der BF jedoch nur von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und danach ruhend gemeldet worden. Die BF sei daher von 01.01.2013 bis 31.05.2013 nach GSVG pflichtversichert gewesen und im Anschluss gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen worden. Zugleich sei die BF im Jahr 2013 in einem Dienstverhältnis zum XXXXmuseum (im Folgenden: Museum) und zur XXXX Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) gestanden und nach ASVG sowohl bei der XXXX als auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert gewesen. Die BF habe ihren Gewerbebetrieb im Jahr 2013 vollständig aufgegeben. Aus dem übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 hervorgehen, welche sich aus einem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 sowie einem Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergebe. Der Übergangsgewinn resultiere im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. Die ursprünglich selbstständige Tätigkeit der BF zum Museum wäre rückwirkend im Zuge einer GPLA-Prüfung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert worden. Aufgrund des bis 31.05.2013 laufenden Gewerbes und den mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliege die BF in den genannten Zeiträumen dennoch der Pflichtversicherung nach dem GSVG und seien die festgestellten Beiträge nachzuentrichten. Dem Umstand, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wesentlichen Teil aus dem Übergangsgewinn der Betriebsaufgabe stammen würden und diese wiederum hauptsächlich daraus resultieren würden, dass infolge der Umdeutung der selbstständigen Tätigkeit der BF in eine unselbstständige Tätigkeit von der belangten Behörde die zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet worden sei, sei unbeachtlich.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 01.04.2003 bis zum 01.08.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Werbegrafik-Designer" in römisch 40 und somit Mitglied der Kärntner Wirtschaftskammer gewesen sei. Aufgrund dessen sei die BF auch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Im Jahr 2013 sei die Gewerbeberechtigung der BF jedoch nur von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und danach ruhend gemeldet worden. Die BF sei daher von 01.01.2013 bis 31.05.2013 nach GSVG pflichtversichert gewesen und im Anschluss gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen worden. Zugleich sei die BF im Jahr 2013 in einem Dienstverhältnis zum XXXXmuseum (im Folgenden: Museum) und zur römisch 40 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) gestanden und nach ASVG sowohl bei der römisch 40 als auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert gewesen. Die BF habe ihren Gewerbebetrieb im Jahr 2013 vollständig aufgegeben. Aus dem übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 hervorgehen, welche sich aus einem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 sowie einem Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergebe. Der Übergangsgewinn resultiere im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. Die ursprünglich selbstständige Tätigkeit der BF zum Museum wäre rückwirkend im Zuge einer GPLA-Prüfung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert worden. Aufgrund des bis 31.05.2013 laufenden Gewerbes und den mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliege die BF in den genannten Zeiträumen dennoch der Pflichtversicherung nach dem GSVG und seien die festgestellten Beiträge nachzuentrichten. Dem Umstand, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wesentlichen Teil aus dem Übergangsgewinn der Betriebsaufgabe stammen würden und diese wiederum hauptsächlich daraus resultieren würden, dass infolge der Umdeutung der selbstständigen Tätigkeit der BF in eine unselbstständige Tätigkeit von der belangten Behörde die zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet worden sei, sei unbeachtlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2015, welche bei der belangten Behörde am 17.12.2015 fristgerecht einlangte. Die BF beantragte durch ihre steuerliche Vertretung, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF Beiträge in Höhe von EUR 4.029,55 wieder rückerstatten. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die BF grundsätzlich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei, da sie bis zur Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung im Jahr 2014 Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Es sei weiters zutreffend, dass die Gewerbeberechtigung im Jahr 2013 von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und anschließend ruhend gemeldet worden sei sowie, dass die BF im Jahr 2013 sowohl zum Museum als auch zur GmbH jeweils in einem Dienstverhältnis gestanden hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Einkommenssteuerbescheid 2013 würden ebenfalls den Tatsachen entsprechen. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.607,09 würden mit EUR 13.987,35 aus dem Übergangsgewinn bestehen, welcher im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen der belangten Behörde bestehe. Die Rückerstattung sei deshalb erfolgt, weil das gesamte Beschäftigungsverhältnis der BF beim Museum vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht von einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in eine unselbstständige Tätigkeit (Dienstverhältnis) umqualifiziert worden sei. Aus steuerlicher Sicht sei die Rückerstattung der über Jahre ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde in der Erklärung der gewerblichen Einkünfte der BF für das Jahr 2013 geboten gewesen, da diese trotz Vorliegen eines Dienstverhältnisses als Einnahmen bzw. nachträgliche Berichtigung von Ausgaben der Einkommenssteuer unterliegen würden und eine Deklaration im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem notwendig gewesen, steuerlich die Betriebsaufgabe zu erklären. Es entspreche den Tatsachen, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 neben den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb lediglich die von der GmbH stammenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, nicht jedoch jene aus dem umqualifizierten Dienstverhältnis zum Museum, enthalte. Aus den beiliegenden Daten des Steueraktes der BF des Jahres 2014 gehe seitens des Museums ein für 01.01.2014 bis 10.02.2014 übermittelter Lohnzettel mit einem Bruttobezug von EUR 183.485,04 hervor. Dass dieser Lohnzettel für einen Zeitraum von rund 40 Tagen keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei offensichtlich. Warum der Dienstgeber so gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis der BF, könne ihr aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Dienstgeber (das Museum) habe offenbar sämtliche Ansprüche aus dem rückwirkend hergestellten Dienstverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 in einen fiktiven Lohnzettel für das Jahr 2014 verpackt. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die BF in den letzten Jahren bis zur Aufgabe ihrer Beschäftigung letztlich - rückwirkend betrachtet - zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe und somit auch keinesfalls Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG entstehen könnten, da es ansonsten zu einer Doppelvorschreibung für ein und dasselbe Einkommen kommen würde, zumal der Betrag für die Bemessungsgrundlage 2013 offensichtlich überwiegend aus der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge selbst resultierte. Für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen könnten nicht gleichzeitig Beiträge gemäß ASVG und GSVG vorgeschrieben werden.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2015, welche bei der belangten Behörde am 17.12.2015 fristgerecht einlangte. Die BF beantragte durch ihre steuerliche Vertretung, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF Beiträge in Höhe von EUR 4.029,55 wieder rückerstatten. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die BF grundsätzlich der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei, da sie bis zur Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung im Jahr 2014 Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Es sei weiters zutreffend, dass die Gewerbeberechtigung im Jahr 2013 von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und anschließend ruhend gemeldet worden sei sowie, dass die BF im Jahr 2013 sowohl zum Museum als auch zur GmbH jeweils in einem Dienstverhältnis gestanden hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Einkommenssteuerbescheid 2013 würden ebenfalls den Tatsachen entsprechen. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.607,09 würden mit EUR 13.987,35 aus dem Übergangsgewinn bestehen, welcher im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen der belangten Behörde bestehe. Die Rückerstattung sei deshalb erfolgt, weil das gesamte Beschäftigungsverhältnis der BF beim Museum vom Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht von einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in eine unselbstständige Tätigkeit (Dienstverhältnis) umqualifiziert worden sei. Aus steuerlicher Sicht sei die Rückerstattung der über Jahre ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde in der Erklärung der gewerblichen Einkünfte der BF für das Jahr 2013 geboten gewesen, da diese trotz Vorliegen eines Dienstverhältnisses als Einnahmen bzw. nachträgliche Berichtigung von Ausgaben der Einkommenssteuer unterliegen würden und eine Deklaration im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem notwendig gewesen, steuerlich die Betriebsaufgabe zu erklären. Es entspreche den Tatsachen, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 neben den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb lediglich die von der GmbH stammenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, nicht jedoch jene aus dem umqualifizierten Dienstverhältnis zum Museum, enthalte. Aus den beiliegenden Daten des Steueraktes der BF des Jahres 2014 gehe seitens des Museums ein für 01.01.2014 bis 10.02.2014 übermittelter Lohnzettel mit einem Bruttobezug von EUR 183.485,04 hervor. Dass dieser Lohnzettel für einen Zeitraum von rund 40 Tagen keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei offensichtlich. Warum der Dienstgeber so gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis der BF, könne ihr aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Dienstgeber (das Museum) habe offenbar sämtliche Ansprüche aus dem rückwirkend hergestellten Dienstverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 in einen fiktiven Lohnzettel für das Jahr 2014 verpackt. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die BF in den letzten Jahren bis zur Aufgabe ihrer Beschäftigung letztlich - rückwirkend betrachtet - zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe und somit auch keinesfalls Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG entstehen könnten, da es ansonsten zu einer Doppelvorschreibung für ein und dasselbe Einkommen kommen würde, zumal der Betrag für die Bemessungsgrundlage 2013 offensichtlich überwiegend aus der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge selbst resultierte. Für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen könnten nicht gleichzeitig Beiträge gemäß ASVG und GSVG vorgeschrieben werden.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 21.12.2015 wurde im Wesentlichen der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Sie habe in diesem Zeitraum als selbstständige Grafikerin/Designerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("finanzielles Zubrot") in Höhe von mindestens EUR 1.861,77 erzielt und somit eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die BF habe jedenfalls im Jahr 2013 die Betriebsstruktur des Gewerbebetriebes aufrechterhalten und entsprechende Betriebsausgaben verzeichnet. Somit habe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keineswegs ausschließlich eine nach dem ASVG pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt, sondern, wenn auch nur in untergeordnetem Ausmaß, auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Die in der Beschwerde anders lautende Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch die Angaben der BF im Schreiben vom 04.08.2015, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013 und durch die Aussagen der BF im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach sie auch für andere Kunden selbstständig grafische Arbeiten erbracht habe, wiederlegt. Die BF begehre neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Rückzahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 4.029,55, somit von Beiträgen, die sie noch gar nicht bezahlt habe. Die Forderung betrage darüber hinaus EUR 2.350,55 samt Verzugszinsen von 7,88 % ab 19.12.2015. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die BF zur Bezahlung der Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 21.12.2015 wurde im Wesentlichen der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Sie habe in diesem Zeitraum als selbstständige Grafikerin/Designerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("finanzielles Zubrot") in Höhe von mindestens EUR 1.861,77 erzielt und somit eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die BF habe jedenfalls im Jahr 2013 die Betriebsstruktur des Gewerbebetriebes aufrechterhalten und entsprechende Betriebsausgaben verzeichnet. Somit habe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keineswegs ausschließlich eine nach dem ASVG pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt, sondern, wenn auch nur in untergeordnetem Ausmaß, auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Die in der Beschwerde anders lautende Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch die Angaben der BF im Schreiben vom 04.08.2015, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013 und durch die Aussagen der BF im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach sie auch für andere Kunden selbstständig grafische Arbeiten erbracht habe, wiederlegt. Die BF begehre neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Rückzahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 4.029,55, somit von Beiträgen, die sie noch gar nicht bezahlt habe. Die Forderung betrage darüber hinaus EUR 2.350,55 samt Verzugszinsen von 7,88 % ab 19.12.2015. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die BF zur Bezahlung der Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.04.2016 wurde der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.12.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt und der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Das Schreiben wurde der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung der BF am 03.05.2016 zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war von 01.04.2003 bis 01.08.2004 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Werbegrafik-Designer" (Zentrales Gewerberegister, AS 38). Die Gewerbeberechtigung wurde mit 10.05.2013 ruhend gemeldet.

Beginnend mit dem Jahr 2004 erledigte die BF für das XXXXmuseum für XXXX (im Folgenden: Museum) projektbezogene Grafikarbeiten. Im Laufe des Jahres 2008 entstand eine regelmäßige Zusammenarbeit (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX2014, S 4), welche die Haupttätigkeit der BF im Rahmen ihrer ursprünglich selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellte.Beginnend mit dem Jahr 2004 erledigte die BF für das XXXXmuseum für römisch 40 (im Folgenden: Museum) projektbezogene Grafikarbeiten. Im Laufe des Jahres 2008 entstand eine regelmäßige Zusammenarbeit (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom XXXX2014, S 4), welche die Haupttätigkeit der BF im Rahmen ihrer ursprünglich selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellte.

Im Zeitraum Jänner bis Mai 2013 legte die BF dem Museum die nachfolgenden Honorarnoten, welche der BF auch ausgezahlt wurden (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX2014, S 16):Im Zeitraum Jänner bis Mai 2013 legte die BF dem Museum die nachfolgenden Honorarnoten, welche der BF auch ausgezahlt wurden (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom XXXX2014, S 16):

? Jänner 2013: Honorar über 1.290,00 + 20 % USt (EUR 258,00), daher brutto EUR 1.548,00

? Februar 2013: Honorar über 2.969,00 + 20% USt (EUR 593,80), daher brutto EUR 3.562,80

? März 2013: Honorar über 2.220,00 + 20 % USt (EUR 444,00), daher brutto EUR 2.664,00

? April/Mai 2013: Honorar über EUR 7.260,20 +20 % USt (EUR 1.452,04), daher brutto EUR 8.712,24

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) weist Umsatzerlöse aus Honoraren mit 20 % USt in der Höhe von EUR 9.832,30 auf. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2013 ein Jahresüberschuss von EUR 1.861,77 (aktenkundige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013, AS 7 ff).

Während der Tätigkeit für das Museum arbeitete die BF vereinzelt auch an Projekten für andere Kunden und verdiente jährlich damit bis zu EUR 15.000,00 dazu (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX2014, S 17).Während der Tätigkeit für das Museum arbeitete die BF vereinzelt auch an Projekten für andere Kunden und verdiente jährlich damit bis zu EUR 15.000,00 dazu (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom XXXX2014, S 17).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Jahr 2013 auch für andere Kunden als das Museum tätig geworden ist.

Die BF unterlag mit ihrer ursprünglich gewerblichen Tätigkeit daher seit 01.04.2003 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und entrichtete entsprechende Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Die BF unterlag mit ihrer ursprünglich gewerblichen Tätigkeit daher seit 01.04.2003 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und entrichtete entsprechende Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die BF zugleich bei der XXXX Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) von 03.09.2012 bis 31.01.2014 als Angestellte unselbstständig beschäftigt und gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die BF zugleich bei der römisch 40 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) von 03.09.2012 bis 31.01.2014 als Angestellte unselbstständig beschäftigt und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. XXXX, vom XXXX2014 wurde der Klage der BF vom 25.11.2013 gegen das Museum als Beklagte stattgegeben und das Museum zur Nachzahlung der von der BF eingeklagten Gehaltsteile samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die Geschäftsbeziehung der BF zum Museum wurde rückwirkend ab 01.09.2008 als Dienstverhältnis beurteilt (aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX2014).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. römisch 40 , vom XXXX2014 wurde der Klage der BF vom 25.11.2013 gegen das Museum als Beklagte stattgegeben und das Museum zur Nachzahlung der von der BF eingeklagten Gehaltsteile samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die Geschäftsbeziehung der BF zum Museum wurde rückwirkend ab 01.09.2008 als Dienstverhältnis beurteilt (aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom XXXX2014).

Die BF wurde in der Folge rückwirkend von 01.09.2008 bis 10.02.2014 mit ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit beim Museum gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Angestellte in der Sozialversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Die BF wurde in der Folge rückwirkend von 01.09.2008 bis 10.02.2014 mit ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit beim Museum gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Angestellte in der Sozialversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).

Die BF beantragte infolge der Umqualifizierung ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit zum Museum als Dienstverhältnis daher am 19.03.2015 die Rückzahlung der seit dem Jahr 2008 an die belangte Behörde entrichteten Sozialversicherungsbeiträge (AS 3).

Die belangte Behörde erstattete der BF in weiterer Folge EUR 17.920,53 an ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen zurück (AS 5 f).

Mit Schreiben der BF vom 04.08.2015 wurde der belangten Behörde die Betriebsaufgabe der BF mit dem Jahr 2013 bekannt gegeben und die Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 beantragt, da die im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltene Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die belangte Behörde zu berichtigen wären (AS 11).

Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF vom 10.07.2015 zur Steuernummer

XXXX für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.629,80 auf (ESt-Bescheid vom 10.07.2015, AS 19 f).römisch 40 für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.629,80 auf (ESt-Bescheid vom 10.07.2015, AS 19 f).

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen sich dabei auf das Einkommen der BF aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit zur GmbH.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem laufenden Gewinn des Jahres 2013 in der Höhe von EUR 1.861,77 sowie dem sich infolge der Betriebsaufgabe ergebenden und aus der Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG stammenden Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 (AS 11 f).

Die Einkünfte der BF aus nichtselbstständiger Arbeit hinsichtlich der rückwirkend als Dienstverhältnis qualifizierten Beschäftigung der BF beim Museum wurden dem Finanzamt nach dessen Angaben nicht bekannt (Aktenvermerk vom 01.12.2015, AS 17). Für das Dienstverhältnis zum Museum betrug die allgemeine Beitragsgrundlage nach ASVG EUR 31.779,50 und die Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen EUR 7.586,59 (E-Mail der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.11.2015, AS 26).

Aufgrund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der BF mit 10.05.2013 wurde die BF mit 31.05.2013 aus der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen. Die Gewerbeberechtigung wurde mit 01.08.2014 endgültig gelöscht (Zentrales Gewerberegister, AS 38).Aufgrund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der BF mit 10.05.2013 wurde die BF mit 31.05.2013 aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Die Gewerbeberechtigung wurde mit 01.08.2014 endgültig gelöscht (Zentrales Gewerberegister, AS 38).

Die grundsätzliche Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ist unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der, auf die Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde entfallende, Teil des Übergangsgewinnes zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht. Im Übrigen sind der Sachverhalt, die Daten des Einkommenssteuerbescheides und die grundsätzliche Berechnung der konkreten Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten.Die grundsätzliche Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der, auf die Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde entfallende, Teil des Übergangsgewinnes zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht. Im Übrigen sind der Sachverhalt, die Daten des Einkommenssteuerbescheides und die grundsätzliche Berechnung der konkreten Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Gewerberegister und erstellte einen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013, der Einkommensteuerbescheid 2013, die Daten des Steueraktes der BF für das Jahr 2014 sowie das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, dessen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, sind aktenkundig und blieben unbestritten.Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013, der Einkommensteuerbescheid 2013, die Daten des Steueraktes der BF für das Jahr 2014 sowie das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, dessen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, sind aktenkundig und blieben unbestritten.

Die Feststellungen ergeben sich weiters aus den jeweils in Klammer angeführten aktenkundigen Beweismitteln.

Unbestritten blieb weiters, dass die BF mit 10.05.2013 ihr Gewerbe als ruhend gemeldet hat und, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2013 bis 01.05.2013 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.Unbestritten blieb weiters, dass die BF mit 10.05.2013 ihr Gewerbe als ruhend gemeldet hat und, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2013 bis 01.05.2013 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Jahr 2013, konkret zwischen 01.01.2013 und 31.05.2013, auch für andere Auftraggeber als das Museum tätig geworden wäre, gründet sich darauf, dass insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht festgestellten Honorare der BF im Jahr 2013 in Zusammenschau mit den Umsatzerlösen in der für das Jahr 2013 vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schon rechnerisch kein Raum für einen Zuverdienst durch andere "Kunden" als das Museum bleibt. Die belangte Behörde begründete die Versicherungspflicht der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem aufrechten Bestehen ihrer Gewerbeberechtigung und bezog sich - neben den pauschalen Feststellungen des Arbeitsgerichtes, dass die BF in den Jahren ihrer Tätigkeit für das Museum nebenbei auch andere Kunden gehabt habe und dabei jährlich bis zu EUR 15.000,00 zusätzlich verdient habe - auch darauf, dass dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 der Fall gewesen sein müsste, zumal die BF ihre betriebliche Struktur aufrecht erhalten und auch Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Aus der Tatsache, dass die BF als Einnahmen-Ausgaben-Rechner zeitpunktbezogen Betriebsausgaben geltend gemacht hat, kann aber im konkreten Fall nicht unbedingt darauf geschlossen werden, dass die BF neben ihrer Tätigkeit für das Museum noch andere Auftraggeber hatte und sie daher auch rückwirkend betrachtet tatsächlich selbstständig tätig war, zumal die Beurteilung der Tätigkeit der BF im Verhältnis zum Museum ja erst rückwirkend mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.04.2014 als Dienstverhältnis eingestuft wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ging die BF ja noch vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zum Museum aus. Ob die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auch nicht von Relevanz. Diesbezüglich und hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Jahr 2013, konkret zwischen 01.01.2013 und 31.05.2013, auch für andere Auftraggeber als das Museum tätig geworden wäre, gründet sich darauf, dass insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht festgestellten Honorare der BF im Jahr 2013 in Zusammenschau mit den Umsatzerlösen in der für das Jahr 2013 vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schon rechnerisch kein Raum für einen Zuverdienst durch andere "Kunden" als das Museum bleibt. Die belangte Behörde begründete die Versicherungspflicht der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem aufrechten Bestehen ihrer Gewerbeberechtigung und bezog sich - neben den pauschalen Feststellungen des Arbeitsgerichtes, dass die BF in den Jahren ihrer Tätigkeit für das Museum nebenbei auch andere Kunden gehabt habe und dabei jährlich bis zu EUR 15.000,00 zusätzlich verdient habe - auch darauf, dass dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 der Fall gewesen sein müsste, zumal die BF ihre betriebliche Struktur aufrecht erhalten und auch Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Aus der Tatsache, dass die BF als Einnahmen-Ausgaben-Rechner zeitpunktbezogen Betriebsausgaben geltend gemacht hat, kann aber im konkreten Fall nicht unbedingt darauf geschlossen werden, dass die BF neben ihrer Tätigkeit für das Museum noch andere Auftraggeber hatte und sie daher auch rückwirkend betrachtet tatsächlich selbstständig tätig war, zumal die Beurteilung der Tätigkeit der BF im Verhältnis zum Museum ja erst rückwirkend mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.04.2014 als Dienstverhältnis eingestuft wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ging die BF ja noch vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zum Museum aus. Ob die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auch nicht von Relevanz. Diesbezüglich und hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob bei der Ermittlung der für die BF in Betracht kommenden monatlichen Beitragsgrundlagen des Jahres 2013 (01.01.2013 bis 31.05.2013) die im ihr gegenüber erlassenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 als Übergangsgewinn enthaltenen rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus sozialrechtlicher Sicht dem Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen waren und daher die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage hinzuzuzählen sind, oder nicht.

Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigung und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013. Unbestritten blieben weiters die Ruhendmeldung und Aufgabe des Gewerbes bzw. Betriebes der BF, sowie die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigung und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013. Unbestritten blieben weiters die Ruhendmeldung und Aufgabe des Gewerbes bzw. Betriebes der BF, sowie die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage der Berücksichtigung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge als Übergangsgewinn bei der Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlage und der sich daraus allenfalls ergebenden Änderung des Nachforderungsbetrages beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 123/2012 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 92/2010 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 92/2010 endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028).

Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Paragraph eins, GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).

Trotz Vorliegens eines Gewerbescheins hat durch die Gebietskrankenkasse nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) eine Einbeziehung als Dienstnehmer zu erfolgen (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0121).

Wie bereits ausgeführt, verfügte die BF von 01.04.2003 bis 01.08.2004 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Werbegrafik-Designer". Die Gewerbeberechtigung wurde mit 10.05.2013 ruhend gemeldet.

Die BF verfügte daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - auch in rückwirkender Betrachtung nach Umqualifizierung ihrer Tätigkeit hinsichtlich des Museums in ein Dienstverhältnis - über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (bzw. wurde diese mit 10.05.2013 ruhend gemeldet). Diese steht weder der Prüfung und Einstufung als Dienstverhältnis durch die Gebietskrankenkasse entgegen, noch ist für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG maßgebend, ob die BF tatsächlich aufgrund dieser Berechtigung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder Einkünfte erzielt hat.Die BF verfügte daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - auch in rückwirkender Betrachtung nach Umqualifizierung ihrer Tätigkeit hinsichtlich des Museums in ein Dienstverhältnis - über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (bzw. wurde diese mit 10.05.2013 ruhend gemeldet). Diese steht weder der Prüfung und Einstufung als Dienstverhältnis durch die Gebietskrankenkasse entgegen, noch ist für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG maßgebend, ob die BF tatsächlich aufgrund dieser Berechtigung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder Einkünfte erzielt hat.

Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 eine grundsätzliche Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vor.Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 eine grundsätzliche Pflichtversicherung der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor.

3. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).3. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 441/2012 lautet:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, lautet:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 689,81 € und in der Pensionsversicherung mindestens 673,17 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 689,81 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 673,17 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 689,81 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 689,81 € und in der Pensionsversicherung mindestens 673,17 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 689,81 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 673,17 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 689,81 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 386,80 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 386,80 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2018 mindestens 577,71 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2020 mindestens 482,27 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2022 mindestens 386,80 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

(8) (Anm.: Aufgehoben.)(8) Anmerkung, Aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).

3.1. Einkommenssteuerrechtlich sind rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 112/2012 sind Veräußerungsgewinne auch Gewinne, die bei der Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes erzielt werden (Aufgabegewinne).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, sind Veräußerungsgewinne auch Gewinne, die bei der Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes erzielt werden (Aufgabegewinne).

Bei Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 hat gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 zwingend ein Wechsel auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen.Bei Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 zwingend ein Wechsel auf die Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 zu erfolgen.

§ 4 Abs. 10 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 122/2012 ordnet dazu an, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge auszuschließen ist, dass Veränderungen des Betriebsvermögens nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuss (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinn oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen (Z 1). Weiters ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, dass sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden (Z 2).Paragraph 4, Absatz 10, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2012, ordnet dazu an, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge auszuschließen ist, dass Veränderungen des Betriebsvermögens nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuss (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinn oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen (Ziffer eins,). Weiters ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, dass sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 auf Paragraph 5, oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden (Ziffer 2,).

Der im Fall der Betriebsaufgabe eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners zu ermittelnde Übergangsgewinn/-verlust stellt daher - neben dem laufenden Gewinn/Verlust - einen Teil des Aufgabegewinnes/-verlustes dar.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Betriebsausgaben. Zu den Pflichtversicherungen gehört unter anderem jene nach dem GSVG (Unabhängiger Finanzsenat Wien vom 06.09.2004, GZ. RV/0095-W/04; Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 4 EStG (Stand 1.4.2016, rdb.at)).Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Betriebsausgaben. Zu den Pflichtversicherungen gehört unter anderem jene nach dem GSVG (Unabhängiger Finanzsenat Wien vom 06.09.2004, GZ. RV/0095-W/04; Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 Paragraph 4, EStG (Stand 1.4.2016, rdb.at)).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen von Pflichtversicherungen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von nichtselbstständigen Einkünften im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden. Sind die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von selbstständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind die Rückzahlungen als Betriebseinnahme bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen (vgl. Steiger, Mehrfachversicherung im Sozialversicherungsrecht (Teil I), taxlex 2007, 23; Unabhängiger Finanzsenat Graz vom 10.11.2009, GZ: RV/0586-G/07). Ob und in welchem Umfang die rückerstatteten Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe die Besteuerungsgrundlage vermindert haben, ist für die Beurteilung der Einnahmen ohne Bedeutung (Unabhängiger Finanzsenat Graz vom 10.11.2009, GZ: RV/0586-G/07).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen von Pflichtversicherungen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von nichtselbstständigen Einkünften im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden. Sind die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von selbstständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind die Rückzahlungen als Betriebseinnahme bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen vergleiche Steiger, Mehrfachversicherung im Sozialversicherungsrecht (Teil römisch eins), taxlex 2007, 23; Unabhängiger Finanzsenat Graz vom 10.11.2009, GZ: RV/0586-G/07). Ob und in welchem Umfang die rückerstatteten Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe die Besteuerungsgrundlage vermindert haben, ist für die Beurteilung der Einnahmen ohne Bedeutung (Unabhängiger Finanzsenat Graz vom 10.11.2009, GZ: RV/0586-G/07).

Gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 idF. BGBl. I. Nr. 100/2006 stellen Veräußerungsgewinne gemäßGemäß Paragraph 23, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2006, stellen Veräußerungsgewinne gemäß

§ 24 leg. cit. (dh. auch Aufgabegewinne iSd. § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.Paragraph 24, leg. cit. (dh. auch Aufgabegewinne iSd. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988) Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Für den konkreten Fall bedeutet dies unstrittig, dass die BF im Rahmen ihrer Betriebsaufgabe als Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zwingend einmal die Gewinnermittlungsart auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 wechseln musste. Im Rahmen dieses - wenn auch zwingenden - Wechsels der Gewinnermittlungsart hat sich aufgrund der steuerrechtlich als Betriebseinnahmen anzusehenden rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge ein Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergeben. Zusammen mit dem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 ergab sich daher der Aufgabegewinn, der den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb im Einkommenssteuerbescheid 2013 zu Grunde gelegt wurde.Für den konkreten Fall bedeutet dies unstrittig, dass die BF im Rahmen ihrer Betriebsaufgabe als Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 zwingend einmal die Gewinnermittlungsart auf Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 wechseln musste. Im Rahmen dieses - wenn auch zwingenden - Wechsels der Gewinnermittlungsart hat sich aufgrund der steuerrechtlich als Betriebseinnahmen anzusehenden rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge ein Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergeben. Zusammen mit dem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 ergab sich daher der Aufgabegewinn, der den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb im Einkommenssteuerbescheid 2013 zu Grunde gelegt wurde.

3.2. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG bedeutet dies:3.2. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG bedeutet dies:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn (Anm.: unabhängig von einer allfälligen Betriebsaufgabe) - der sogenannte Übergangsgewinn - zu den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgebenden Einkünften und ist daher nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 87/08/0018; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0226).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn Anmerkung, unabhängig von einer allfälligen Betriebsaufgabe) - der sogenannte Übergangsgewinn - zu den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgebenden Einkünften und ist daher nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 87/08/0018; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0226).

§ 25 Abs. 1 GSVG stellt dabei nur auf die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte ab, ermöglicht jedoch keine Differenzierung nach den Ursachen ihrer Entstehung (VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114).Paragraph 25, Absatz eins, GSVG stellt dabei nur auf die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte ab, ermöglicht jedoch keine Differenzierung nach den Ursachen ihrer Entstehung (VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114).

Es ist daher unerheblich, ob ein Übergangsgewinn - wie im konkreten Fall - aufgrund einer gesetzlichen Anordnung ermittelt wird (zwingender Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 bei Betriebsaufgabe), dieser aus anderen Gründen ermittelt wird oder bei einer Unterlassung des Wechsels (sofern nicht zwingend) kein Übergangsgewinn angefallen wäre (vgl. VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114).Es ist daher unerheblich, ob ein Übergangsgewinn - wie im konkreten Fall - aufgrund einer gesetzlichen Anordnung ermittelt wird (zwingender Wechsel der Gewinnermittlungsart von Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 bei Betriebsaufgabe), dieser aus anderen Gründen ermittelt wird oder bei einer Unterlassung des Wechsels (sofern nicht zwingend) kein Übergangsgewinn angefallen wäre vergleiche VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114).

Eine allenfalls besondere steuerliche Behandlung des Übergangsgewinnes etwa gemäß § 37 EStG 1988 hat keine Auswirkungen auf die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG, da das GSVG ausschließlich am Einkunftsbegriff des Einkommenssteuerrechtes anknüpft und nicht an den - mitunter differenzierenden - Tarifbestimmungen (vgl. VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0226).Eine allenfalls besondere steuerliche Behandlung des Übergangsgewinnes etwa gemäß Paragraph 37, EStG 1988 hat keine Auswirkungen auf die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG, da das GSVG ausschließlich am Einkunftsbegriff des Einkommenssteuerrechtes anknüpft und nicht an den - mitunter differenzierenden - Tarifbestimmungen vergleiche VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0226).

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerrechtlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits, keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 25 Abs. 1 GSVG bestehen (vgl. etwa VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114, mwN).Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerrechtlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits, keine verfassungsrechtlichen Bedenken an Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bestehen vergleiche etwa VwGH vom19.02.1991, Zl. 90/08/0114, mwN).

Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall nicht nur ein Übergangsgewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart angefallen, sondern wurde auch der Betrieb an sich aufgegeben, sodass sich ein dem Veräußerungsgewinn gleichzuhaltender Aufgabegewinn gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ergeben hat.Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall nicht nur ein Übergangsgewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart angefallen, sondern wurde auch der Betrieb an sich aufgegeben, sodass sich ein dem Veräußerungsgewinn gleichzuhaltender Aufgabegewinn gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 ergeben hat.

In seiner Entscheidung vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, hat der VwGH dazu ausgeführt:

"[...] Ein Veräußerungsgewinn zählt - unabhängig davon, ob es sich um "real erwirtschaftetes Einkommen handelt", und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. [...])."[...] Ein Veräußerungsgewinn zählt - unabhängig davon, ob es sich um "real erwirtschaftetes Einkommen handelt", und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen vergleiche [...]).

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte für die Zwecke der Beitragsbemessung folgt daher jeweils der steuerlichen, sofern nicht im Gesetz anderes, dh zB die Hinzurechnung nicht zu den Einkünften zählender (und daher im Einkommenssteuerbescheid nicht berücksichtigter) Beträge zur Beitragsgrundlage angeordnet ist.

Unter den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen "Einkünften" (zu denen nach § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 auch jene aus Gewerbebetrieb zählen) ist nach § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 unter anderem bei der eben genannten Einkunftsart der Gewinn (§§ 4 bis 14 EStG 1988) zu verstehen. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hingegen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 undUnter den für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen "Einkünften" (zu denen nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG 1988 auch jene aus Gewerbebetrieb zählen) ist nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 unter anderem bei der eben genannten Einkunftsart der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14 EStG 1988) zu verstehen. Einkommen ist nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 hingegen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104, und

105.

Zu den Einkünften zählt nach den §§ 21 Abs. 2 Z 3, 22 Z 5 und 23 Z 3 EStG 1988 bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit und Gewerbebetrieb der Veräußerungsgewinn ‚nach § 24 EStG'. Durch die Gesamtverweisung auf ‚§ 24 EStG' (und nicht etwa nur auf den Berechnungsmodus des § 24 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) ist klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn nur im Ausmaß seiner Steuerpflicht zu den Einkünften zählt, dh unter Berücksichtigung des Freibetrages des § 24 Abs. 4 EStG 1988. Dieser Freibetrag gebührt jedoch nur insoweit, als der Steuerpflichtige nicht die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder 3 EStG 1988 in Anspruch nimmt. [...]"Zu den Einkünften zählt nach den Paragraphen 21, Absatz 2, Ziffer 3, 22, Ziffer 5 und 23 Ziffer 3, EStG 1988 bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit und Gewerbebetrieb der Veräußerungsgewinn ‚nach Paragraph 24, EStG'. Durch die Gesamtverweisung auf ‚§ 24 EStG' (und nicht etwa nur auf den Berechnungsmodus des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 EStG 1988) ist klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn nur im Ausmaß seiner Steuerpflicht zu den Einkünften zählt, dh unter Berücksichtigung des Freibetrages des Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988. Dieser Freibetrag gebührt jedoch nur insoweit, als der Steuerpflichtige nicht die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 3 EStG 1988 in Anspruch nimmt. [...]"

3.3. In einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur und der Bindung der belangten Behörde an die einkommensteuerliche Beurteilung stellen die der BF seitens der belangten Behörde rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge, da diese steuerlich als Betriebseinnahmen zu beurteilen sind und dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu einem Übergangsgewinn und im Rahmen der Betriebsaufgabe zu einem dem Veräußerungsgewinn gleichzuhaltenden Aufgabegewinn führten, welche Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart - konkret Einkünfte aus Gewerbebetrieb - darstellen, einen Teil der Einkünfte der BF dar, welche Teil der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG sind.3.3. In einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur und der Bindung der belangten Behörde an die einkommensteuerliche Beurteilung stellen die der BF seitens der belangten Behörde rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge, da diese steuerlich als Betriebseinnahmen zu beurteilen sind und dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu einem Übergangsgewinn und im Rahmen der Betriebsaufgabe zu einem dem Veräußerungsgewinn gleichzuhaltenden Aufgabegewinn führten, welche Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart - konkret Einkünfte aus Gewerbebetrieb - darstellen, einen Teil der Einkünfte der BF dar, welche Teil der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG sind.

Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Bindung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an das Einkommenssteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG und zur Berücksichtigung von Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinnen als steuerpflichtiges und somit auch sozialversicherungspflichtiges Einkommen, allerdings behandelt die vorhandene Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fall. In Anbetracht der steigenden Zahl an rückwirkenden Umqualifizierungen von ursprünglich auf Werkvertragsbasis ausgeübten Tätigkeiten in ein nach § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und der damit verbundenen Rückabwicklung sowie der Rückerstattung von somit ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fehlt es insbesondere im konkreten Fall an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall wurde das, die selbstständige Tätigkeit der BF begründende, Vertragsverhältnis rückwirkend über mehrere Jahre in ein Dienstverhältnis umgewandelt und dafür auch die Sozialversicherungspflicht nach ASVG festgestellt. Im Fall der BF lag aber - zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - sonst keine nachgewiesene Tätigkeit für andere Auftraggeber vor. Ihre selbstständige Tätigkeit wurde daher komplett durch eine unselbstständige Tätigkeit "ersetzt" und hat es rückwirkend betrachtet für diesen Zeitraum keine "selbstständige Tätigkeit" gegeben. Dass die BF zwar aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege nach dem GSVG versichert war, steht außer Frage. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen jedoch zum größten Teil lediglich aus zurückbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, die von der BF zu Ungebühr entrichtet wurden und welche der nunmehr als Dienstgeber qualifizierte ehemalige Auftraggeber der BF nun der zuständigen Gebietskrankenkasse schuldet. Es erscheint klärungsbedürftig, dass einerseits der nunmehrige Dienstgeber der Gebietskrankenkasse Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach ASVG schuldet und die BF zugleich selbst für dieselbe Tätigkeit "Sozialversicherungsbeiträge von Sozialversicherungsbeiträgen" nach GSVG zu leisten hat. Das Argument der BF, dass sie - in rückwirkender Betrachtung durch die Umqualifizierung ihrer Beschäftigung - letztlich zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat und somit auch keine Beiträge zur Pflichtversicherung nach GSVG entstehen könnten, ist letztendlich nicht völlig von der Hand zu weisen. Im Ergebnis werden nämlich für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen gleichzeitig Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG vorgeschrieben ohne die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen zu können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Bindung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an das Einkommenssteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG und zur Berücksichtigung von Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinnen als steuerpflichtiges und somit auch sozialversicherungspflichtiges Einkommen, allerdings behandelt die vorhandene Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fall. In Anbetracht der steigenden Zahl an rückwirkenden Umqualifizierungen von ursprünglich auf Werkvertragsbasis ausgeübten Tätigkeiten in ein nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und der damit verbundenen Rückabwicklung sowie der Rückerstattung von somit ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fehlt es insbesondere im konkreten Fall an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall wurde das, die selbstständige Tätigkeit der BF begründende, Vertragsverhältnis rückwirkend über mehrere Jahre in ein Dienstverhältnis umgewandelt und dafür auch die Sozialversicherungspflicht nach ASVG festgestellt. Im Fall der BF lag aber - zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - sonst keine nachgewiesene Tätigkeit für andere Auftraggeber vor. Ihre selbstständige Tätigkeit wurde daher komplett durch eine unselbstständige Tätigkeit "ersetzt" und hat es rückwirkend betrachtet für diesen Zeitraum keine "selbstständige Tätigkeit" gegeben. Dass die BF zwar aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ex lege nach dem GSVG versichert war, steht außer Frage. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen jedoch zum größten Teil lediglich aus zurückbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen, die von der BF zu Ungebühr entrichtet wurden und welche der nunmehr als Dienstgeber qualifizierte ehemalige Auftraggeber der BF nun der zuständigen Gebietskrankenkasse schuldet. Es erscheint klärungsbedürftig, dass einerseits der nunmehrige Dienstgeber der Gebietskrankenkasse Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach ASVG schuldet und die BF zugleich selbst für dieselbe Tätigkeit "Sozialversicherungsbeiträge von Sozialversicherungsbeiträgen" nach GSVG zu leisten hat. Das Argument der BF, dass sie - in rückwirkender Betrachtung durch die Umqualifizierung ihrer Beschäftigung - letztlich zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat und somit auch keine Beiträge zur Pflichtversicherung nach GSVG entstehen könnten, ist letztendlich nicht völlig von der Hand zu weisen. Im Ergebnis werden nämlich für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen gleichzeitig Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG vorgeschrieben ohne die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen zu können.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Revision zulässig,
Veräußerungsgewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2118840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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