TE Vwgh Erkenntnis 2012/7/11 2012/08/0121

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
GewO 1994 §2 Abs1 Z8;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in S, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Franz Huemerstraße 16, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25. April 2012, Zl. 20305-V/13.763/14-2012, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Salzburger Gebietskrankenkasse, 5021 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei, die in S ein Unternehmen für Stukkateur-, Trockenbau-, Brandschutz- und Verputzarbeiten betreibt, ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,-- vorgeschrieben. Am 18. Mai 2011 sei um 8.30 Uhr auf einer Baustelle der beschwerdeführenden Partei in H. eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durchgeführt worden. Hiebei seien MO. und HH. bei der entgeltlichen Verrichtung von Spachtelarbeiten für die beschwerdeführende Partei angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die Genannten seien von Montag bis Donnerstag täglich 8,5 Stunden und freitags bis Mittag auf der Baustelle tätig gewesen. Sie seien auf der Baustelle in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen und deren Weisungs- und Kontrollbefugnis unterlegen. Die Arbeiten seien entsprechend den Vorgaben der beschwerdeführenden Partei ausnahmslos persönlich zu verrichten gewesen. Eine Legitimation zur Vertretung habe nicht bestanden. Die finanzielle Abgeltung der Tätigkeiten sei nach den Vorgaben der beschwerdeführenden Partei erfolgt, wobei mit der Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko (Haftung für Gewährleistungsansprüche, Pönalzahlungen etc.) verbunden gewesen sei. Ein Urlaub sei der beschwerdeführenden Partei zwei bis drei Monate vorab zu melden gewesen. Im Krankheitsfall habe die beschwerdeführende Partei Ersatzarbeitskräfte finden müssen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den Aussagen der genannten Arbeitnehmer sowie aus den Wahrnehmungen der Kontrollorgane der Finanzpolizei. Von der beschwerdeführenden Partei seien im Rechtsmittelverfahren - außer den vorgelegten Auftragsschreiben bzw. Werkverträgen - keine Beweisanbote gemacht worden.

Im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwögen bei der Beschäftigung die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen würde für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht ausschließen. Zur Entgeltlichkeit der Tätigkeiten sei auszuführen, dass nicht bloß ein tatsächlicher Entgeltfluss das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 ASVG erfülle, sondern ein Entgeltanspruch iSd § 49 Abs. 1 ASVG ausreichend sei (Anspruchslohnprinzip). Ein tatsächlicher Entgeltfluss - möge dieser auch im Ergebnis auf Scheinrechnungen beruht haben - sei als unstrittig zu Grunde zu legen.Im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwögen bei der Beschäftigung die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen würde für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht ausschließen. Zur Entgeltlichkeit der Tätigkeiten sei auszuführen, dass nicht bloß ein tatsächlicher Entgeltfluss das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfülle, sondern ein Entgeltanspruch iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ausreichend sei (Anspruchslohnprinzip). Ein tatsächlicher Entgeltfluss - möge dieser auch im Ergebnis auf Scheinrechnungen beruht haben - sei als unstrittig zu Grunde zu legen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG lägen vor. Allfällige Gründe für eine Herabsetzung oder gar einen Entfall des Beitragszuschlages lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die erstinstanzliche Festsetzung des Beitragszuschlages sei sowohl rechnerisch als auch rechtlich korrekt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG lägen vor. Allfällige Gründe für eine Herabsetzung oder gar einen Entfall des Beitragszuschlages lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die erstinstanzliche Festsetzung des Beitragszuschlages sei sowohl rechnerisch als auch rechtlich korrekt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe mit ihrem Einspruch diverse Aufträge bzw. Auftragsschreiben, Auszüge aus dem Gewerberegister sowie Schlussrechnungen der genannten Dienstnehmer vorgelegt und dazu ausgeführt, dass es sich bei diesen um "selbständige Gewerbetreibende handelt, welche regelmäßig als Subunternehmer für die Beschwerdeführerin tätig werden". Hinsichtlich des HH. sei der beschwerdeführenden Partei gar nicht bekannt gewesen, dass er beim Bauvorhaben tätig gewesen sei, weil "mit diesem kein entsprechender Werkvertrag für das Bauvorhaben H. abgeschlossen wurde". Die beiden Personen würden über aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügen. HH. sei Inhaber eines Gewerbescheins für das Verspachteln von Decken und Wänden aller Art vom 5. Mai 2011 des Magistrates S. Darüber hinaus verfüge er über einen Gewerbeschein für die Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile. MO. verfüge über einen Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 21. März 2007 für das Verspachteln von Decken und Wänden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass "sämtliche Sozialabgaben" an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt worden seien. Es sei daher von einer selbständigen Tätigkeit der angetroffenen Personen auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegten Auftragsschreiben keinen Werkvertrag darstellten.

Dem Vorbringen betreffend das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen ist entgegenzuhalten, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die - wie die hier zur Rede stehenden Spachtelarbeiten - keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2012/08/0032).Dem Vorbringen betreffend das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen ist entgegenzuhalten, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die - wie die hier zur Rede stehenden Spachtelarbeiten - keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen sind vergleiche , zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2012/08/0032).

Der Umstand, dass die genannten Mitarbeiter auf Grund der aus der Innehabung von Gewerbescheinen entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, schließt eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht aus.Der Umstand, dass die genannten Mitarbeiter auf Grund der aus der Innehabung von Gewerbescheinen entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, schließt eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG nicht aus.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie hier - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2012/08/0032). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich.Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie hier - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche , nochmals das Erkenntnis Zl. 2012/08/0032). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass HH. beim gegenständlichen Bauvorhaben tätig gewesen sei, ist schließlich zu erwidern, dass gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG als Dienstgeber iSd Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass der Betrieb, in dem die genannten Dienstnehmer tätig waren, auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde. Ihr kommt daher die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 ASVG in Bezug auf die auf dieser Baustelle beschäftigten Hilfsarbeiter zu, zumal sie nicht bestreitet, dass HH. tatsächlich für sie tätig geworden ist und er dafür Entgelt erhalten hat.Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass HH. beim gegenständlichen Bauvorhaben tätig gewesen sei, ist schließlich zu erwidern, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG als Dienstgeber iSd Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass der Betrieb, in dem die genannten Dienstnehmer tätig waren, auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde. Ihr kommt daher die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, ASVG in Bezug auf die auf dieser Baustelle beschäftigten Hilfsarbeiter zu, zumal sie nicht bestreitet, dass HH. tatsächlich für sie tätig geworden ist und er dafür Entgelt erhalten hat.

Im Übrigen bestreitet die Beschwerde auch nicht, dass die Anmeldung der genannten Personen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde und die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliegen.Im Übrigen bestreitet die Beschwerde auch nicht, dass die Anmeldung der genannten Personen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde und die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG vorliegen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2012

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080121.X00

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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