Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
ASVG §410Spruch
G305 2153276-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma PXXXX GmbH, XXXX, vertreten durch XXXX und XXXX, b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde der Firma PXXXX GmbH, römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , b e s c h l o s s e n:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren zu Zl. RV/XXXX a u s g e s e t z t.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren zu Zl. RV/XXXX a u s g e s e t z t.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse aus, dass die Firma PXXXX GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse aus, dass die Firma PXXXX GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge im Betrag von insgesamt EUR römisch 40 nachzuentrichten.
1.2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich die zum XXXX datierte, am selben Tag zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde.1.2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 zugestellten Bescheid richtete sich die zum römisch 40 datierte, am selben Tag zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde.
1.3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.1.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
2. Verfahren vor den Finanzbehörden:
2.1. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr XXXX auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuerpflicht und Kommunalsteuerprüfung - denselben Sachverhalt betreffend - beim Finanzamt Oststeiermark anhängig.2.1. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr römisch 40 auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuerpflicht und Kommunalsteuerprüfung - denselben Sachverhalt betreffend - beim Finanzamt Oststeiermark anhängig.
2.2. Gegen den in der Folge vom Finanzamt XXXX erlassenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ist hier zur Zl. RV/XXXX ein noch nicht entschiedenes Beschwerdeverfahren offen.2.2. Gegen den in der Folge vom Finanzamt römisch 40 erlassenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ist hier zur Zl. RV/XXXX ein noch nicht entschiedenes Beschwerdeverfahren offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.1. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt jedenfalls - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - auch als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt jedenfalls - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - auch als Dienstnehmer, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
3.3. Für die Zeiträume, für die eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 mwN).3.3. Für die Zeiträume, für die eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend fest (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 mwN).
3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0333 und vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0333 und vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.
3.5. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2153276.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017