RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

§ 53 Abs. 2 RAO eröffnet der Rechtsanwaltskammer nicht die Möglichkeit, andere Forderungen als rückständige Beiträge des vormaligen Rechtsanwaltes zum Versorgungsfonds gegen Leistungsansprüche der Hinterbliebenen aus dem Versorgungsfonds aufzurechnen. In diesem Sinne ist daher auch die auf § 53 Abs. 2 RAO beruhende Bestimmung des § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verfassungskonform auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X02

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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