Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
ASVG §410Spruch
W228 2157665-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 03.04.2017, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 03.04.2017, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben, sodass der Spruch zu lauten hat: "Es wird festgestellt, dass aufgrund einer ASVG Pflichtversicherung im Zeitraum 24.12.2016 bis 19.11.2017 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorliegt."Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben, sodass der Spruch zu lauten hat: "Es wird festgestellt, dass aufgrund einer ASVG Pflichtversicherung im Zeitraum 24.12.2016 bis 19.11.2017 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 03.04.2017, VSNR: XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit 24.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 15.05.1998 Geschäftsführer und seit 27.05.1998 Gesellschafter der XXXX GmbH sei. Bis 23.12.2016 habe ein Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX GmbH bestanden. Von 24.12.2016 bis 30.06.2017 gehe aus der Datei des Hauptverbandes der Bezug der Kündigungsentschädigung hervor. Von 01.07.2017 bis 19.11.2017 gehe ein Bezug von Urlaubsabfindung hervor. Zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer GmbH unterliegen, sofern diese Gesellschaft auf Grund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung (§2 Abs. 1 Z 3). Diese Pflichtversicherung bestehe, sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen. Bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit eintrete. Die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH bestehe auch trotz Konkurses über das Vermögen der GmbH weiter. Für den Ausschluss der Pflichtversicherung bei geschäftsführenden Gesellschaftern aufgrund der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei es erforderlich, dass diese Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung als Geschäftsführer eintritt. Die in dieser Bestimmung zitierten Bestimmungen des ASVG würden auf eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer hinweisen. Bei Bezug einer Kündigungsentschädigung sei davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 03.04.2017, VSNR: römisch 40 , gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit 24.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 15.05.1998 Geschäftsführer und seit 27.05.1998 Gesellschafter der römisch 40 GmbH sei. Bis 23.12.2016 habe ein Dienstverhältnis als Angestellter zur römisch 40 GmbH bestanden. Von 24.12.2016 bis 30.06.2017 gehe aus der Datei des Hauptverbandes der Bezug der Kündigungsentschädigung hervor. Von 01.07.2017 bis 19.11.2017 gehe ein Bezug von Urlaubsabfindung hervor. Zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer GmbH unterliegen, sofern diese Gesellschaft auf Grund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung (§2 Absatz eins, Ziffer 3,). Diese Pflichtversicherung bestehe, sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen. Bei der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit eintrete. Die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH bestehe auch trotz Konkurses über das Vermögen der GmbH weiter. Für den Ausschluss der Pflichtversicherung bei geschäftsführenden Gesellschaftern aufgrund der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei es erforderlich, dass diese Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung als Geschäftsführer eintritt. Die in dieser Bestimmung zitierten Bestimmungen des ASVG würden auf eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer hinweisen. Bei Bezug einer Kündigungsentschädigung sei davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX GmbH in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht per 23.12.2016, sondern erst mit 19.11.2017 ende, zumal bis 19.11.2017 Kündigungsentschädigung/Urlaubsabfindung bezogen werde. Der von der belangten Behörde festgestellte Bezug von Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung verlängere die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH seien von der Kranken– und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert seien. Die belangte Behörde übersehe, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits ein Unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausreiche um den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu erfüllen. Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach bei Bezug der Kündigungsentschädigung/Urlaubsabfindung davon auszugehen sei, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde, sei aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die von der belangten Behörde vorgenommene Schlussfolgerung würde dazu führen, dass während des Bezuges von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, für welche nach dem ASVG Pflichtversicherung besteht, zusätzlich auch eine Pflichtversicherung gemäß GSVG für den geschäftsführenden Gesellschafter bestehe. Genau diese Doppelversicherung habe der Gesetzgeber mit der in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur römisch 40 GmbH in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht per 23.12.2016, sondern erst mit 19.11.2017 ende, zumal bis 19.11.2017 Kündigungsentschädigung/Urlaubsabfindung bezogen werde. Der von der belangten Behörde festgestellte Bezug von Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung verlängere die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG. Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH seien von der Kranken– und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert seien. Die belangte Behörde übersehe, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bereits ein Unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausreiche um den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu erfüllen. Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach bei Bezug der Kündigungsentschädigung/Urlaubsabfindung davon auszugehen sei, dass das Dienstverhältnis bereits beendet wurde, sei aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die von der belangten Behörde vorgenommene Schlussfolgerung würde dazu führen, dass während des Bezuges von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, für welche nach dem ASVG Pflichtversicherung besteht, zusätzlich auch eine Pflichtversicherung gemäß GSVG für den geschäftsführenden Gesellschafter bestehe. Genau diese Doppelversicherung habe der Gesetzgeber mit der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 15.05.1998 Geschäftsführer und seit 27.05.1998 Gesellschafter der XXXXGmbH. Die GmbH verfügt seit 13.08.1998 über eine Gewerbeberechtigung für Tischler verbunden mit Modellbauer.
Bis zum 23.12.2016 bestand ein Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers zurXXXX GmbH. Von 24.12.2016 bis 30.06.2017 hat er eine Kündigungsentschädigung bezogen und für die Zeit von 01.07.2017 bis 19.11.2017 wurde ihm eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt.
Während des Bezuges der Kündigungsentschädigung/Urlaubersatzleistung unterliegt der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Der Bezug der Kündigungsentschädigung/Urlaubsersatzleistung ergibt sich aus der Datei des Hauptverbandes.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend liegt beim Beschwerdeführer im Zeitraum 24.12.2016 bis 19.11.2017 ein Bezug von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vor. Ein solcher Bezug verlängert die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG.
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG-Kommentar zu § 2 GSVG, RZ 43). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG reicht ein Unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, um den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu erfüllen.Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG-Kommentar zu Paragraph 2, GSVG, RZ 43). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG reicht ein Unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, um den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu erfüllen.
Der VwGH hat im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in seinem Erkenntnis vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0043 Folgendes ausgesprochen:Der VwGH hat im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in seinem Erkenntnis vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0043 Folgendes ausgesprochen:
"Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: E 30. April 2002, 97/08/0551; E 22. Dezember 1998, 96/08/0185).""Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: E 30. April 2002, 97/08/0551; E 22. Dezember 1998, 96/08/0185)."
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht den Beginn der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 24.12.2016 festgestellt, zumal beim Beschwerdeführer in der Zeit des Bezuges von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung (24.12.2016 bis 19.11.2017) Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht.Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht den Beginn der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mit 24.12.2016 festgestellt, zumal beim Beschwerdeführer in der Zeit des Bezuges von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung (24.12.2016 bis 19.11.2017) Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Geschäftsführer, Kündigungsentschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2157665.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017