Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
AlVG §24Spruch
W228 2148776-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag vom 22.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, Zl. W228 2148776-2/5E, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, W228 2148776-2/5E, wurde die Beschwerde gegen den die Beschwerde vom 17.11.2016 zurückweisenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.12.2016, Zl. 2016-0566-9-002718 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 23.03.2017 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, W228 2148776-2/5E, wurde die Beschwerde gegen den die Beschwerde vom 17.11.2016 zurückweisenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.12.2016, Zl. 2016-0566-9-002718 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 23.03.2017 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.
Am 04.05.2017 um 16:57:43 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017, W228 2148776-2/5E, ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. W228 2148776-2/8E wurde die ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. W228 2148776-2/8E wurde die ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 stellte die Antragstellerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin vor:
"In der bezeichneten Verwaltungsrechtssache erhob die Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W228 2148776-1/2E vom 21.03.2017 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das genannte Erkenntnis des BVwG ging dem ausgewiesenen Vertreter der Revisionswerberin im Wege des ERV gemäß § 21 BVwGG iVm § 89d GOG mit Wirksamkeit am 23.03.2017 zu. Die für die Revision offenstehende Frist endete somit mit 04.05.2017."In der bezeichneten Verwaltungsrechtssache erhob die Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W228 2148776-1/2E vom 21.03.2017 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das genannte Erkenntnis des BVwG ging dem ausgewiesenen Vertreter der Revisionswerberin im Wege des ERV gemäß Paragraph 21, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 89 d, GOG mit Wirksamkeit am 23.03.2017 zu. Die für die Revision offenstehende Frist endete somit mit 04.05.2017.
Dem ausgewiesenen Vertreter der Revisionswerberin ist bekannt, dass § 19 BVwGG hinsichtlich näherer Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere der Festlegung der Amtsstunden, auf die Geschäftsordnung verweist. Dem Revisionswerbervertreter (im Weiteren RWV) ist auch bekannt, dass die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich um 15 Uhr enden. Darüber hatte er auch sämtliche seiner juristischen und nichtjuristischen Mitarbeiterinnen seiner Kanzlei ausdrücklich instruiert.Dem ausgewiesenen Vertreter der Revisionswerberin ist bekannt, dass Paragraph 19, BVwGG hinsichtlich näherer Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere der Festlegung der Amtsstunden, auf die Geschäftsordnung verweist. Dem Revisionswerbervertreter (im Weiteren RWV) ist auch bekannt, dass die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich um 15 Uhr enden. Darüber hatte er auch sämtliche seiner juristischen und nichtjuristischen Mitarbeiterinnen seiner Kanzlei ausdrücklich instruiert.
Mit Einlangen des Erkenntnisses des BVwG mit Wirksamkeit am 23.03.2017 wurde in der Kanzlei des RWV wie generell definitiv angewiesen sogleich die Revisionsfrist im zentralen Kalender der Kanzlei mit dem Tag vor Ablauf der Frist, sohin mit 03.05.2017 eingetragen. Auch der RWV trägt sich in seinen Handkalender Fristen immer sofort ein und hier gegenständlich somit ebenso am 03.05.2017. Es ist sohin organisatorisch Vorsorge getroffen, eine Fristsäumnis hintanzuhalten.
Im gegenständlichen Fall erhielt der RWV den Auftrag zur Revisionserhebung durch den Rechtsschutzgeber erst am 02.05.2017, sohin verhältnismäßig spät. Es bestand in jener Woche in sehr hohes Arbeitsaufkommen in der Kanzlei des RWV (zur gegenständlichen Zeit ein Rechtsanwalt, zwei studentische Mitarbeiterinnen, eine Sekretärin). Es waren an den Tagen 2., 3. und 4. Mai neben der sonst anfallenden Korrespondenz vier Schriftsätze, eine komplexe Rekursbeantwortung sowie zwei Revisionen an den VwGH einzubringen. Aufgrund dieses besonderen Aufkommens war eine Einbringung der nunmehr verspäteten Revision am "vorsorglichen" 3. Mai nicht möglich und musste auch der letzte Tag der Frist, der 4. Mai, noch in Anspruch genommen werden. Der RWV wies seine Sekretärin infolge der besonderen Fristregelungen in Verwaltungssachen explizit darauf hin, darauf zu achten, die Revision jedenfalls noch vor 15 Uhr im Wege des ERV an das BVwG abzufertigen.
Der Sekretärin Frau XXXX unterlief sodann jedoch der Fehler, die Revision nicht, wie ausdrücklich angewiesen, vor 15 Uhr abzufertigen. Sie hatte in der erforderlichen praktisch zeitgleichen Abfertigung mehrerer Schriftsätze übersehen, dass für die gegenständlicheDer Sekretärin Frau römisch 40 unterlief sodann jedoch der Fehler, die Revision nicht, wie ausdrücklich angewiesen, vor 15 Uhr abzufertigen. Sie hatte in der erforderlichen praktisch zeitgleichen Abfertigung mehrerer Schriftsätze übersehen, dass für die gegenständliche
Revision nicht, wie bei allen anderen Eingaben, der Tag zur Gänze zur Verfügung steht, sondern mit den behördlichen Amtsstunden um 15 Uhr bereits endet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Arbeitsablauf einer Rechtsanwaltskanzlei 15 Uhr - mit Ausnahme bei Bezug zum BVwGG - überhaupt keine relevante Zeitgrenze darstellt; es ist vielmehr "mitten am Tag", sodass die Säumnis schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten konnte. Die reguläre Arbeitszeit der Sekretärin endet täglich um 17 Uhr.
Dem RWV ist allenfalls nur im Ausmaß eines minderen Grades des Versehens vorwerfbar, dass er das Fehlverhalten seiner Sekretärin nicht erkannte. Der Vorgang des Abfertigens im Wege des ERV ist ein rein computertechnischer, der sich nach Außen nur durch Mausklicks erkennbar macht. Es wäre einem Rechtsanwalt nur dadurch eine Kontrolle möglich, dass er der Sekretärin unmittelbar, gleichsam über ihre Schulter, bei ihrem Tun zusieht. Dies würde die Kontrollobliegenheit wohl überspannen und würde jede Arbeitsteiligkeit in einem Kanzleibetrieb nahezu aufheben. Stichprobenweise Kontrolle ist bei langjährig beschäftigter Kanzleibediensteten ausreichend (VwGH 2000/07/0287; UBAS 212.171/0-VIII/23/99; OGH 8 ObS 82/99p; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, 2013, Rz 547). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken können einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden und kann grundsätzlich deren Versehen kein Verschulden des RA begründen (VwGFI 2011/07/0081, 2010/08/0149 u.a.; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis, Rz 525). Der RA darf darauf vertrauen, dass der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmten Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstücks tatsächlich erfolgt; einer weiteren Kontrolle bedarf es nicht (OGH 13 Os 120/07g u. a.; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis, Rz 527). Nichts anderes kann gelten für die computertechnische Eingabe von ERV-Versendungen.
Bei der Kanzleimitarbeiterin XXXX handelt es sich um eine höchst verlässliche und erfahrene Mitarbeiterin, die bereits seit 13 Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei des RWV tätig ist, seit Jahren schon als Kanzleileiterin. Sie verfügt seit Juni 2005 über die Beglaubigungsurkunde (BU) der Rechtsanwaltskammer Wien. Nach der großen Verwaltungsverfahrensreform hat der RWV XXXX eingehend in die Besonderheiten des neuen Verwaltungsverfahrens und insbesondere in das Fristwesen nach dem BVwGG eingewiesen. XXXX hat auch seit Inkrafttreten des BVwGG bereits mehrfach fristgerecht Eingaben beim BVwG und anderen Verwaltungsgerichten anstandslos erledigt, so zum Beispiel in den Verfahren W218 2009658-1/5E, W218 2009694-1/4E, W218 2013466-1/22E, W218 210 7468-1/13Z, W198 2114208-1/20E u.a.m.. Eine Überprüfung einer besonders verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft "auf Schritt und Tritt" ist nicht notwendig (VwGH 2003/05/0065, 94/07/0003, 92//09/0043, 89/11/0036; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis, Rz 521),Bei der Kanzleimitarbeiterin römisch 40 handelt es sich um eine höchst verlässliche und erfahrene Mitarbeiterin, die bereits seit 13 Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei des RWV tätig ist, seit Jahren schon als Kanzleileiterin. Sie verfügt seit Juni 2005 über die Beglaubigungsurkunde (BU) der Rechtsanwaltskammer Wien. Nach der großen Verwaltungsverfahrensreform hat der RWV römisch 40 eingehend in die Besonderheiten des neuen Verwaltungsverfahrens und insbesondere in das Fristwesen nach dem BVwGG eingewiesen. römisch 40 hat auch seit Inkrafttreten des BVwGG bereits mehrfach fristgerecht Eingaben beim BVwG und anderen Verwaltungsgerichten anstandslos erledigt, so zum Beispiel in den Verfahren W218 2009658-1/5E, W218 2009694-1/4E, W218 2013466-1/22E, W218 210 7468-1/13Z, W198 2114208-1/20E u.a.m.. Eine Überprüfung einer besonders verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft "auf Schritt und Tritt" ist nicht notwendig (VwGH 2003/05/0065, 94/07/0003, 92//09/0043, 89/11/0036; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis, Rz 521),
Der RWV hat auch im konkreten Fall, nachdem aufgrund des Arbeitsanfalls auch der letzte Tag der rechnerischen Frist in Anspruch genommen werden musste, nochmals explizit auf die Notwendigkeit der Einbringung noch vor Amtsschluss um 15 Uhr hingewiesen und hat Frau Benedikt diese Anweisung im Zuge des Wortwechsels auch bestätigt. Dennoch aber unterlief ihr das Missgeschick, die besondere Behandlung der gegenständlichen Revision letztlich außer Acht gelassen zu haben. Der Kanzleimitarbeiterin ist, soweit sich der RWV und auch die Mitarbeiterin zurückreichend erinnern können, nie ein Fristfehler oder ein Abfertigungsfehler unterlaufen. Es handelte sich um ein singuläres Fehlverhalten, mit dem der RWV - nach seiner expliziten Anweisung zur Fristwahrung bis 15 Uhr - nicht zu rechnen hatte. Ein ausgesprochen weisungswidriges Verhalten einer sonst höchst zuverlässigen Kanzleiangestellten kann dem RA nicht angelastet werden (VfGFI B 1776/06 - B 1311/07; Liebhart/Herzog, Fristsäumnis, Rz 552, 553).
Die Wiedereinsetzung ist nach wiederholter Rechtsprechung auch zu bewilligen, wenn alle Vorkehrungen getroffen wurden, die typischerweise geboten sind, um etwa die Versendung eines Poststücks zu gewährleisten (VwGH 2010/08/0149). Im gegenständlichen Fall waren alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen und eine Vermeidbarkeit des konkreten Fehlers für den RWV so gut wie ausgeschlossen. Die Wiedereinsetzung war etwa zu bewilligen bei einem Irrtum durch Postaufgabe erst am nächsten Tag mit normaler Post anstatt noch am selben Tag mit eingeschriebener Post (VfGH B 1866/96) oder bei Übersehen der Beifügung "einlangend" und Eintragung als normale Frist mit der Folge einer verspäteten Postaufgabe (VfGH B 2075/07).
Von der nun gegenständlichen Fristsäumnis durch Überschreiten des Endes des Amtstages des BVwG erlangte der RWV erstmals durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses Kenntnis. Eine frühere Kenntnisnahme gegebenenfalls durch gesonderte, nachträgliche Überprüfung war nicht zumutbar, da es bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Zurückweisungsbeschlusses zu einer nachträglichen Überprüfung keinerlei Veranlassung gegeben hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig.
Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eine eidesstattliche Erklärungen von XXXX , eine Kopie der Beglaubigungsurkunde von XXXX , eine Kopie des Dienstvertrages und Dienstzettel von XXXX , eine Kopie aus dem Kanzleikalender sowie eine Kopie aus dem Handkalender des Revisionswerbervertreters beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eine eidesstattliche Erklärungen von römisch 40 , eine Kopie der Beglaubigungsurkunde von römisch 40 , eine Kopie des Dienstvertrages und Dienstzettel von römisch 40 , eine Kopie aus dem Kanzleikalender sowie eine Kopie aus dem Handkalender des Revisionswerbervertreters beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."
3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Antragstellerin räumt ein, dass sie im konkreten Anlassfall ausdrücklich auf das Ende der Revisionsfrist mit Ende des Amtstages des Bundesverwaltungsgerichts um 15 Uhr in Kenntnis gesetzt wurde. Da an jenem Tag mehrere Schriftsätze abzufertigen waren, sei es ihr bedauerlicher Weise trotz entsprechender Anweisung passiert, dass sie die Uhrzeit übersehen hätte und die beiden VwGH-Revisionen für diesen Tag erst nach 16 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr abgesendet habe. Dieser Fehler sei ihr erst bewusst worden, als sie ihr Dienstgeber auf die Zurückweisung der Revision wegen Verspätung aufmerksam gemacht habe.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von der Antragstellerin im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen ihres Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein Übersehen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen, dass auf besondere Gründe zurückgehe, handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Insbesondere hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Ende des Amtstages. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass die Sekretariatskraft entsprechend entlastet ist, dass mit einer Befolgung des Hinweises auch tatsächlich gerechnet werden darf. Weder wurde eine Kontrolle des Postausgangsbuches durch den Rechtsanwalt am selben Tag behauptet, noch ist es aufgrund des Hinweises, dass der Fehler erst bewusst wurde, als die Zurückweisung der Revision wegen Verspätung einlangte, glaubhaft, dass diese faktisch erfolgte, sonst wäre der Fehler bereits früher aufgefallen und somit auch der gegenständliche Antrag. Gerade im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, die auch seit langem auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden ist, ist das Fehlen dieser Kontrolle vorwerfbar. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das Übersehen der Zeit, die mangelnde Entlastung und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden (vgl. VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das von der Antragstellerin im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen ihres Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein Übersehen zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen, dass auf besondere Gründe zurückgehe, handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Insbesondere hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Ende des Amtstages. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass die Sekretariatskraft entsprechend entlastet ist, dass mit einer Befolgung des Hinweises auch tatsächlich gerechnet werden darf. Weder wurde eine Kontrolle des Postausgangsbuches durch den Rechtsanwalt am selben Tag behauptet, noch ist es aufgrund des Hinweises, dass der Fehler erst bewusst wurde, als die Zurückweisung der Revision wegen Verspätung einlangte, glaubhaft, dass diese faktisch erfolgte, sonst wäre der Fehler bereits früher aufgefallen und somit auch der gegenständliche Antrag. Gerade im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, die auch seit langem auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden ist, ist das Fehlen dieser Kontrolle vorwerfbar. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann das Übersehen der Zeit, die mangelnde Entlastung und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden vergleiche VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).
Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragstellerin oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist hinsichtlich der Nichterteilung eines Mängelbehebungsauftrages die versäumte Handlung (Revision) nachzuholen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2016, Fr 2016/03/0001; 2.12.2015, Fr 2015/03/0010).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Revisionsfrist, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2148776.2.02Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017