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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des G F in I, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 1988, Zl. IVa-340/67/88, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Sozialhilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des G F in römisch eins, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 1988, Zl. IVa-340/67/88, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18. Juli 1988, mit dem ausgesprochen wurde, daß die dem Beschwerdeführer bisher gewährte (näher bezeichnete) Sozialhilfe mit 31. Juli 1988 eingestellt werde, wurde an den Beschwerdeführer zuhanden seines bereits im Verwaltungsverfahren einschreitenden Vertreters Dr. Miller nach der Aktenlage am 19. Juli 1988 ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 2. August 1988, weshalb die erst einen Tag später eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers in der Folge als verspätet zurückgewiesen wurde.
Mit einem am 10. August 1988 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß er von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 4. August 1988 telefonisch von der Verspätung seines Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt worden sei, die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er begründete dies damit, daß sein Vertreter vom 11. Juli 1988 an zwei Wochen auf Urlaub gewesen sei und nach seiner Rückkehr in die Kanzlei „die zwischenzeitlich eingetroffenen Schriftstücke“ habe bearbeiten müssen. Der gegenständliche Akt sei ihm am 3. August 1988 (einem Mittwoch) zur Bearbeitung vorgelegt worden. In der Kanzlei sei es üblich, daß die Wahrung der Fristen von der nunmehr langjährigen, namentlich genannten Kanzleileiterin überwacht werde. Die jeweiligen Akten würden termingerecht zur Bearbeitung vorgelegt. Auf Grund der Vorlage des Aktes am 3. August 1988 habe der Vertreter irrtümlich angenommen, daß die Berufungsfrist an diesem Tag ende. Um Rechtsmittelschriften termingerecht verfassen und übermitteln zu können, werde der Lauf der Rechtsmittelfrist in den Terminkalender so eingetragen, „daß noch ein weiterer Tag als Sicherheit zur Verfügung steht“. Ende daher eine Rechtsmittelfrist am 3. August 1988, so fände sich am 2. August 1988 der Vermerk im Terminkalender, daß bereits an diesem Tag die Rechtsmittelfrist ende. Damit solle einem versehentlichen Übersehen von Rechtsmittelfristen und einem verspäteten Verfassen von Rechtsmittelschriften vorgebeugt werden. Die Eintragung „Berufung G F - BH Bludenz ex“ fände sich am 2. August 1988 im Terminkalender. Der Vertreter habe daher davon ausgehen können, daß auf Grund der kanzleiinternen Übung das Rechtsmittel noch termingerecht am 3. August 1988 verfaßt und zur Post gegeben habe werden können. Durch ein Kanzleiversehen sei er an der rechtzeitigen Verfassung dieser Rechtsmittelschrift verhindert worden. Zugleich wurde beantragt, „diesem Antrag aufschiebende Wirkung beizulegen“.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 1988 wurde gemäß § 71 AVG 1950 der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen „und diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung beigelegt“.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 1988 wurde gemäß Paragraph 71, AVG 1950 der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen „und diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung beigelegt“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (ebenso wie zu § 46 Abs. 1 VwGG) ausgesprochen, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist und ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nicht hinreichend nachgekommen ist. Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten eines Angestellten beruht und in seiner Person kein Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 16. September 1983, Zl. 81/02/0341, vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0501, und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0029).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 (ebenso wie zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) ausgesprochen, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist und ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nicht hinreichend nachgekommen ist. Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten eines Angestellten beruht und in seiner Person kein Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt vergleiche , u.a. die Erkenntnisse vom 16. September 1983, Zl. 81/02/0341, vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0501, und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0029).
Im vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies unter Berücksichtigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde zu Recht angenommen hat - ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist anzulasten ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Berechnung der Frist seiner Kanzleileiterin überlassen und ihr gegenüber die ihm obliegende Überwachungspflicht nicht ausgeübt. Richtig ist wohl, daß ihm persönlich eine solche Tätigkeit in der Zeit seines Urlaubes, während der in seiner Kanzlei auch der Bescheid vom 18. Juli 1988 zugestellt wurde, nicht möglich war. Er wäre aber nach Rückkehr von seinem Urlaub gerade im Hinblick auf seine vorangehende Abwesenheit von der Kanzlei umsomehr verpflichtet gewesen, seine Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber seiner Kanzleileiterin wahrzunehmen und sich daher zumindest stichprobenweise auch dahingehend zu vergewissern, ob die in der Zwischenzeit im Terminkalender erfolgten Fristeintragungen fehlerfrei vorgenommen worden sind, um auf diese Weise eine allfällige Fehlleistung der Kanzleileiterin, die zur nicht rechtzeitigen Vorlage der Akten an ihn und damit zur verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels führt, zu korrigieren. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat nicht dafür Sorge getragen, daß derartige Fehler bei der Fristeintragung, die an sich jedermann (daher auch seiner erfahrenen Kanzleileiterin) unterlaufen können, weitgehend ausgeschaltet werden. Die in der Kanzlei gehandhabte Vorgangsweise, daß der Ablauf der Frist bereits einen Tag früher im Terminkalender vermerkt wird, stellt keine hinreichende Sicherheit dafür dar, daß Fristen (mit den sich daraus ergebenden Folgen) unrichtig eingetragen werden. Im übrigen hätte auf Grund der Eintragung der gegenständliche Akt dem Vertreter bereits am 2. August 1988 vorgelegt werden müssen, in welchem Falle ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit anhand der vorhandenen Unterlagen über den Zustellzeitpunkt rechtzeitig hätte auffallen müssen, daß dies bereits der letzte Tag der Frist war. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat sich im gegebenen Zusammenhang lediglich darauf verlassen, daß von seiner Kanzleileiterin die Fristen im Terminkalender richtig eingetragen und daher die Akten rechtzeitig vorgelegt werden; eine ihm zumutbare Kontrolle unterblieb.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann in dem aufgezeigten Verhalten des Vertreters des Beschwerdeführers keine entschuldbare Fehlleistung erblickt werden. Im übrigen kennt der § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (anders als § 146 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. IV Z. 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und § 46 Abs. 1 VwGG in der oben genannten Fassung) eine Regelung nicht, wonach der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann in dem aufgezeigten Verhalten des Vertreters des Beschwerdeführers keine entschuldbare Fehlleistung erblickt werden. Im übrigen kennt der Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 (anders als Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der oben genannten Fassung) eine Regelung nicht, wonach der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 6. Juni 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110036.X00Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026