RS Bvwg 2017/5/30 W214 2151088-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

GebAG §18 Abs1 Z2 litc
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden (vgl. dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO § 274. Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden vergleiche dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO Paragraph 274, Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Glaubhaftmachung,
selbstständig Erwerbstätiger, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2151088.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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