Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
GebAG §18 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Rechtssatz 1
Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden (vgl. dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO § 274. Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden vergleiche dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO Paragraph 274, Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Glaubhaftmachung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2151088.1.01Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017