TE Bvwg Beschluss 2017/5/30 W214 2151088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AVG 1950 §58 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 58 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W214 2151088-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 27.01.2017, Zl. 12 C 237/16i-10, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.01.2017, Zl. 12 C 237/16i-10, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung von Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung von Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 21.11.2016 vor dem Bezirksgericht XXXX eine mündliche Verhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge von 09:30 Uhr bis ca. 11:45 Uhr teilgenommen hat.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 21.11.2016 vor dem Bezirksgericht römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge von 09:30 Uhr bis ca. 11:45 Uhr teilgenommen hat.

2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für die Stellvertreterin XXXX iHv EUR 545,-- geltend. Hiezu wurden ein Aufgabenplan, eine teilweise ausgefüllte Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft (in Kopie) sowie eine Kopie der Honorarforderung vom 23.11.2016 der Stellvertreterin, in welcher diese für die Vertretung von 08:00 bis 13:00 Uhr ein Honorar von EUR 545,-- in Rechnung stellte, vorgelegt.2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für die Stellvertreterin römisch 40 iHv EUR 545,-- geltend. Hiezu wurden ein Aufgabenplan, eine teilweise ausgefüllte Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft (in Kopie) sowie eine Kopie der Honorarforderung vom 23.11.2016 der Stellvertreterin, in welcher diese für die Vertretung von 08:00 bis 13:00 Uhr ein Honorar von EUR 545,-- in Rechnung stellte, vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 05.12.2016 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, die Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter vollständig auszufüllen (Punkt 2 fehle) und mit Unterschrift im Original sowie eine Rechnung über den erhaltenen Betrag der Stellvertreterin mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" und eigenhändiger Unterschrift der Stellvertreterin im Original zu übermitteln. Nach einer Fristerstreckung sandte der Beschwerdeführer mittels Fax zusätzlich die um Stempel und Unterschrift der Interessensvertretung (Punkt 2) ergänzte Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft samt E-Mail der Wirtschaftskammer XXXX, nochmals die Honorarforderung der Stellvertreterin sowie eine Buchungsbestätigung über die Honorarzahlung.3. Mit Schreiben vom 05.12.2016 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, die Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter vollständig auszufüllen (Punkt 2 fehle) und mit Unterschrift im Original sowie eine Rechnung über den erhaltenen Betrag der Stellvertreterin mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" und eigenhändiger Unterschrift der Stellvertreterin im Original zu übermitteln. Nach einer Fristerstreckung sandte der Beschwerdeführer mittels Fax zusätzlich die um Stempel und Unterschrift der Interessensvertretung (Punkt 2) ergänzte Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft samt E-Mail der Wirtschaftskammer römisch 40 , nochmals die Honorarforderung der Stellvertreterin sowie eine Buchungsbestätigung über die Honorarzahlung.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2017 bestimmte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts im Namen der Vorsteherin die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.11.2016 mit insgesamt EUR 83,90 (Reisekosten iHv EUR 4,40, Mittagessen iHv EUR 8,50 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 5 Stunden iHv EUR 71,--) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren ab. Begründend führte sie dabei aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag, eine unterschriebene Rechnung für erbrachte Leistung des Stellvertreters und das Formular für Stellvertretervergütung im Original vorzulegen, trotz Fristverlängerung nicht Folge geleistet habe. Es habe daher nur die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bewilligt werden können.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2017 bestimmte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts im Namen der Vorsteherin die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.11.2016 mit insgesamt EUR 83,90 (Reisekosten iHv EUR 4,40, Mittagessen iHv EUR 8,50 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 5 Stunden iHv EUR 71,--) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren ab. Begründend führte sie dabei aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag, eine unterschriebene Rechnung für erbrachte Leistung des Stellvertreters und das Formular für Stellvertretervergütung im Original vorzulegen, trotz Fristverlängerung nicht Folge geleistet habe. Es habe daher nur die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bewilligt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Zeugengebühren iHv EUR 545,-- beantragt habe, weil er als selbstständiger Versicherungsmakler von einem Finanzberater und Versicherungsmakler vertreten worden sei. Er habe die diesbezügliche Rechnung vom 23.11.2016 im Original bei Gericht vorgelegt und übermittle sie im Anhang nochmals im Original. Zur Angemessenheit habe er die von der Fachgruppe der Finanzdienstleister unterfertigte Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft vom 23.12.2016 vorgelegt und lege diese nochmals im Original samt Begleit-E-Mail vor. Ebenso habe er nachgewiesen, den Betrag von EUR 545,-- am 02.12.2016 zur Anweisung gebracht zu haben. Er beantrage daher die Auszahlung in der Höhe von EUR 545,--.

6. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt (Jv 659/17 h) von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, vor allem zur Frage der Notwendigkeit der Stellvertretung, nicht geführt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.).

3.2.2. Die in casu maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 36/1975 idgF (GebAG), lautet:3.2.2. Die in casu maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF (GebAG), lautet:

"§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."

3.2.3. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer die Kosten eines Stellvertreters gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG geltend.3.2.3. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer die Kosten eines Stellvertreters gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG geltend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).

Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094; 07.10.2005. 2005/17/0207).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094; 07.10.2005. 2005/17/0207).

Für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ist eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit muss darin bestehen, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Abwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten, und dies nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 7. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ist eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit muss darin bestehen, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Abwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten, und dies nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 7. Auflage, Paragraph 18, RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.4. Diesen vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgelegten Maßstäben folgend erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde als unzureichend:

Die belangte Behörde hat zwar mit Verbesserungsauftrag vom 05.12.2016 den Beschwerdeführer zur Vorlage von weiteren Unterlagen (im Original) aufgefordert, diese waren aber grundsätzlich nicht geeignet, die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung zu bescheinigen. Mit dieser Tatsache hat sich die belangte Behörde aber in keinem Stadium des im Akt ersichtlichen Ermittlungsverfahrens auseinandergesetzt und die Abweisung des diesbezüglichen Mehrbegehrens auch offensichtlich nicht darauf gestützt. Dem mit dem Antrag auf Gebührenerstattung vorgebrachten Aufgabenplan ist zwar die Art der dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten zu entnehmen, es handelt sich dabei jedoch nicht um hinreichend konkrete Angaben über deren Unaufschiebbarkeit (im Verständnis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Durchführung durch den Zeugen selbst zu einem späteren Zeitpunkt). Auch ist im Akt nicht ersichtlich, wann die Ladung des Zeugen erfolgte, was für die Möglichkeit zu disponieren und allfällige berufliche Termine zu verschieben von Relevanz sein könnte. Auch hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch die belangte Behörde ermittelt, ob der Geschäftsbetrieb (im Sinn eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen) auch anders als durch einen gleich qualifizierten Vertreter (z.B. durch weitere Mitarbeiter) aufrecht zu erhalten gewesen wäre, wobei dies insbesondere auch zu begründen gewesen wäre. In diesem Sinne erweisen sich die von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungsschritte als ungeeignet.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre nämlich das Fehlen der Notwendigkeit der einzig relevante Grund gewesen, die Abweisung des Mehrbegehrens zu rechtfertigen. Sofern die belangte Behörde also die Angaben des Beschwerdeführers nicht als ausreichend erachtet haben sollte, dass ohne die Bestellung des Stellvertreters die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht möglich gewesen wäre, hätte sie den Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu weiteren geeigneten Bescheinigungen auffordern müssen bzw. allenfalls von Amts wegen festzustellen gehabt, dass Umstände vorlagen, die die Bestellung eines Stellvertreters für das Unternehmen des Beschwerdeführers entbehrlich gemacht hätten.

Die belangte Behörde konnte aber auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts (nämlich, dass die Vorlage von Originalunterlagen nicht erfolgte) jedenfalls nicht davon ausgehen, dass keinesfalls eine Notwendigkeit zur Bestellung eines Stellvertreters vorgelegen wäre.

3.2.5. Die belangte Behörde hat weiters die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt, verweist sie doch lediglich auf das Nichtvorlegen von Originalunterlagen.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bescheinigung lediglich um eine Glaubhaftmachung handelt, was bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099).Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bescheinigung lediglich um eine Glaubhaftmachung handelt, was bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden (vgl. dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO § 274. Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.Ob zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Stellvertretung ausschließlich die Originalunterlagen geeignet sind, mag angesichts des mit dem Begriff des "Bescheinigens" verbundenen herabgesetzten Beweismaßes bezweifelt werden vergleiche dazu Rechberger, Kommentar zur ZPO4, ZPO Paragraph 274, Rz 1 und insbesondere 3 zu tauglichen Bescheinigungsmitteln). Es geht aus dem Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsunterlagen jedenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde konkret Zweifel an der Tatsache der Bestellung der Stellvertretung gehabt hätte. Schließlich wäre auch aus der Vorlage von Originalunterlagen für den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nichts gewonnen worden, wäre deshalb doch nicht die rechtlich relevante Tatsache erwiesen, ob die Stellvertreterbestellung notwendig war oder nicht.

3.2.6. Darüber hinaus sind Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).3.2.6. Darüber hinaus sind Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Denn gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Denn gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht gerecht.

Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides - wie aufgezeigt - nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides - wie aufgezeigt - nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).

3.2.7. Aufgrund des Fehlens der genannten Ermittlungen und Feststellungen wie auch einer nachvollziehbaren Begründung kann der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Die erwähnten notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

Die Mängel des behördlichen Verfahrens sind im vorliegenden Fall somit deshalb als schwerwiegend zu bewerten, weil in einem wesentlichen Bereich der maßgebende Sachverhalt bloß ansatzweise erhoben wurde und auch nicht erschließbar ist.

3.2.8. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von dem in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrbegehren, selbstständig
Erwerbstätiger, Stellvertreter, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2151088.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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