Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
GebAG §10 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.Der Begriff "Länge des Reiseweges" im Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.
Schlagworte
Flugzeugbenutzung, Massenbeförderungsmittel, Reisedauer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113561.1.02Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017