RS Bvwg 2017/5/30 W214 2113561-1

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.Der Begriff "Länge des Reiseweges" im Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.

Schlagworte

Flugzeugbenutzung, Massenbeförderungsmittel, Reisedauer,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113561.1.02

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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