TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/30 W208 2137307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AußStrG §2 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FBG §10 Abs2
FBG §21 Abs3 Satzletzter
FBG §3 Abs1 Z4a
GGG Art.1 §31
GGG Art.1 §32 TP10 TeilI lita
GGG Art.1 §7 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FBG § 10 heute
  2. FBG § 10 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. FBG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  4. FBG § 10 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. FBG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996
  1. FBG § 21 heute
  2. FBG § 21 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. FBG § 21 gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. FBG § 21 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  5. FBG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2004
  1. FBG § 3 heute
  2. FBG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. FBG § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. FBG § 3 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  5. FBG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  6. FBG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  7. FBG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. FBG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  9. FBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  10. FBG § 3 gültig von 01.01.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  11. FBG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  12. FBG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993

Spruch

W208 2137307-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Partnerschaft nach englischem Recht, vertreten durch XXXX KG, XXXX, und der XXXX KG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 26.08.2016, Zahlen:XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 Partnerschaft nach englischem Recht, vertreten durch römisch 40 KG, römisch 40 , und der römisch 40 KG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.08.2016, Zahlen:XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die erstbeschwerdeführende Partei (im Folgenden: ebP), brachte, rechtsfreundlich vertreten durch die zweitbeschwerdeführende Partei, am 25.03.2016 beim Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) einen Schriftsatz ein, der im Rubrum als "Anregung auf Berichtigung der Geschäftsanschrift" bezeichnet war.1. Die erstbeschwerdeführende Partei (im Folgenden: ebP), brachte, rechtsfreundlich vertreten durch die zweitbeschwerdeführende Partei, am 25.03.2016 beim Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG) einen Schriftsatz ein, der im Rubrum als "Anregung auf Berichtigung der Geschäftsanschrift" bezeichnet war.

In diesem wurde ausgeführt, die XXXX GmbH, FN XXXX a, sei mit der Geschäftsanschrift XXXX, in das Firmenbuch des LG eingetragen. Aus Anlass eines Exekutionsverfahrens habe sich ergeben, dass an dieser Adresse Zustellungen nicht stattfinden haben können. Die genannte GmbH sei laut Vollzugsbericht des Bezirksgerichtes XXXX, der dem Schriftsatz beigelegt war und eine Fahrnisexekution wegen einer Forderung von € 3.830,23 samt Anhang betraf, seit Jahren nicht mehr an der angegebenen Adresse etabliert.In diesem wurde ausgeführt, die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 a, sei mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , in das Firmenbuch des LG eingetragen. Aus Anlass eines Exekutionsverfahrens habe sich ergeben, dass an dieser Adresse Zustellungen nicht stattfinden haben können. Die genannte GmbH sei laut Vollzugsbericht des Bezirksgerichtes römisch 40 , der dem Schriftsatz beigelegt war und eine Fahrnisexekution wegen einer Forderung von € 3.830,23 samt Anhang betraf, seit Jahren nicht mehr an der angegebenen Adresse etabliert.

Am Ende des Schriftsatzes findet sich folgende Formulierung:

"Die Einschreiterin regt daher an, das Bezirksgericht XXXX [offenbar gemeint: Landesgericht XXXX; Anmerkung des BVwG] möge den Geschäftsführer der XXXX GmbH anhalten, eine gültige Zustelladresse ins Firmenbuch eintragen zu lassen.""Die Einschreiterin regt daher an, das Bezirksgericht römisch 40 [offenbar gemeint: Landesgericht römisch 40 ; Anmerkung des BVwG] möge den Geschäftsführer der römisch 40 GmbH anhalten, eine gültige Zustelladresse ins Firmenbuch eintragen zu lassen."

In weiterer Folge forderte das LG zu Zahl XXXX mit Schreiben vom 01.04.2016 und vom 27.04.2016 den Geschäftsführer der genannten GmbH auf, eine neue Anschrift bekannt zu geben, widrigenfalls das Zwangsstrafenverfahren eingeleitet werde.In weiterer Folge forderte das LG zu Zahl römisch 40 mit Schreiben vom 01.04.2016 und vom 27.04.2016 den Geschäftsführer der genannten GmbH auf, eine neue Anschrift bekannt zu geben, widrigenfalls das Zwangsstrafenverfahren eingeleitet werde.

2. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 26.08.2016 (nachdem zwei davor erlassene Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten waren) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der ebP eine Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG in Höhe von € 57,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG sowie beiden beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) ein Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von € 21,00 vorgeschrieben.2. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 26.08.2016 (nachdem zwei davor erlassene Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten waren) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der ebP eine Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG in Höhe von € 57,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sowie beiden beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von € 21,00 vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Umstand, dass der Wortlaut "Antrag ..." im Schriftsatz nicht ausgeführt worden sei, verhelfe nicht zur Gebührenfreiheit, sondern es komme darauf an, ob ein auf eine Amtshandlung des Gerichts abzielendes Begehren gestellt worden sei. Ein solches habe die ebP mit ihrem Schriftsatz an das Firmenbuchgericht zweifelsfrei gestellt; diese habe aufgrund des erfolglosen Exekutionsverfahrens klarerweise ein Eigeninteresse an der daran folgenden Amtshandlung zur Bekanntgabe einer neuen Zustellanschrift gehabt. Ob ein verfahrenseinleitender Antrag eine (unmittelbare) Eintragung zur Folge hat, sei ohne Belang.

Für die Gebührenpflicht sei nicht auf die Rechtsform des Einbringers der Eingabe, sondern auf jene des im Firmenbuch geführten Rechtsträger, in diesem Fall auf die der XXXX GmbH, abzustellen. Dies ergebe sich aus TP 10 I GGG mit deren Überschrift „a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger" sowie aus Anmerkung 3 zu TP 10 GGG, wonach im Fall der Eintragung eines Rechtsträgerwechsels bei der Eingabengebühr auf die Rechtsform des Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags abzustellen sei.Für die Gebührenpflicht sei nicht auf die Rechtsform des Einbringers der Eingabe, sondern auf jene des im Firmenbuch geführten Rechtsträger, in diesem Fall auf die der römisch 40 GmbH, abzustellen. Dies ergebe sich aus TP 10 römisch eins GGG mit deren Überschrift „a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger" sowie aus Anmerkung 3 zu TP 10 GGG, wonach im Fall der Eintragung eines Rechtsträgerwechsels bei der Eingabengebühr auf die Rechtsform des Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags abzustellen sei.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 01.09.2016) richtet sich die am 12.09.2016 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragten.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Eingabe der ebP vom 25.03.2016 von der Eingabengebühr nach TP 10 GGG nicht erfasst sei.

Die ebP sei eine Partnerschaft nach englischem Recht; diese Rechtsform finde sich nicht unter den in TP 10 I lit a Z 1 bis 13 GGG genannten Rechtsträgern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handle es sich um "Eingaben folgender Rechtsträger" und nicht um Eingaben, die einen der folgenden Rechtsträger betreffen. Der von der belangten Behörde herangezogene Fall eines Rechtsträgerwechsels sei nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Sachverhalts.Die ebP sei eine Partnerschaft nach englischem Recht; diese Rechtsform finde sich nicht unter den in TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer eins bis 13 GGG genannten Rechtsträgern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handle es sich um "Eingaben folgender Rechtsträger" und nicht um Eingaben, die einen der folgenden Rechtsträger betreffen. Der von der belangten Behörde herangezogene Fall eines Rechtsträgerwechsels sei nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Sachverhalts.

Die ebP habe keinen Antrag, sondern lediglich eine Anregung bei Gericht eingebracht. Die gegenständliche Eingabengebühr stelle nur auf verfahrenseinleitende Anträge ab, die (unmittelbar) eine Eintragung durch das Firmenbuchgericht zur Folge hätten. Im vorliegenden Fall liege weder ein Antrag noch eine sonstige Eingabe vor, die im GGG als gebührenpflichtig genannt wird.

Die ebP habe das Firmenbuchgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der XXXX GmbH offensichtlich falsch sei.Die ebP habe das Firmenbuchgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der römisch 40 GmbH offensichtlich falsch sei.

Eine Antragslegitimation der ebP sei nicht gegeben. Die ebP könne daher Änderungen und Löschungen auch nur anregen, welche daraufhin gegebenenfalls von Amts wegen gemäß § 10 Abs 2 Firmenbuchgesetz (FBG) vorzunehmen seien.Eine Antragslegitimation der ebP sei nicht gegeben. Die ebP könne daher Änderungen und Löschungen auch nur anregen, welche daraufhin gegebenenfalls von Amts wegen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Firmenbuchgesetz (FBG) vorzunehmen seien.

Im Übrigen sei für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auch irrelevant, ob die ebP ein Eigeninteresse an der Amtshandlung zur Bekanntgabe einer neuen Zustellanschrift habe. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend.

Die Eintragung einer korrekten Geschäftsanschrift im Firmenbuch liege im Interesse des Verkehrsschutzes und damit im öffentlichen Interesse. Dass Anregungen, die im öffentlichen Interesse liegen, gebührenfrei sein sollen, ergebe sich analog auch aus Anmerkung 5 zu TP 10 GGG.

4. Mit Schreiben vom 10.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Ab. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Ab. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Beurteilung des Sachverhalts

3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage strittig, ob der als "Anregung auf Berichtigung der Geschäftsanschrift" bezeichnete Schriftsatz der ebP eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a GGG ausgelöst hat.3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage strittig, ob der als "Anregung auf Berichtigung der Geschäftsanschrift" bezeichnete Schriftsatz der ebP eine Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, GGG ausgelöst hat.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. Damit ist zu prüfen, ob der Schriftsatz der ebP einen gebührenpflichtigen Antrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei gegenständlich nur die erstgenannten beiden Fälle in Frage kommen.Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. Damit ist zu prüfen, ob der Schriftsatz der ebP einen gebührenpflichtigen Antrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei gegenständlich nur die erstgenannten beiden Fälle in Frage kommen.

Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 7 GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem 7).Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 7, GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem 7).

Gemäß § 15 FBG sind im Firmenbuchverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG; ausgenommen jene über das Abänderungsverfahren) anzuwenden.Gemäß Paragraph 15, FBG sind im Firmenbuchverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG; ausgenommen jene über das Abänderungsverfahren) anzuwenden.

Der Parteienbegriff des AußStrG ist zunächst in dessen § 2 Abs 1 definiert: Parteien sind der Antragsteller (Z 1), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Z 2), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Z 4).Der Parteienbegriff des AußStrG ist zunächst in dessen Paragraph 2, Absatz eins, definiert: Parteien sind der Antragsteller (Ziffer eins,), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Ziffer 2,), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Ziffer 3,), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Ziffer 4,).

In Abs 2 leg cit findet dieser Parteienbegriff eine Einschränkung dahingehend, dass derjenige, der eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Bestimmung als "Klarstellung, dass in jenen Fällen, in denen nur eine Anregung in Betracht kommt, eine Parteistellung nicht gegeben ist" (ErlRV 224 BlgNR, 22. GP, 10):In Absatz 2, leg cit findet dieser Parteienbegriff eine Einschränkung dahingehend, dass derjenige, der eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Bestimmung als "Klarstellung, dass in jenen Fällen, in denen nur eine Anregung in Betracht kommt, eine Parteistellung nicht gegeben ist" (ErlRV 224 BlgNR, 22. GP, 10):

Die parlamentarischen Materialien zu § 2 Abs 2 AußStrG führen ua. weiter aus:Die parlamentarischen Materialien zu Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG führen ua. weiter aus:

"Wer also nach dem gesamten Inhalt seiner Eingabe nichts behauptet, aus dem sich bei verständiger Betrachtung sein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung - und sei sie auch im konkreten Fall abweisend - ableiten lässt, sondern nur eine Anregung macht, der soll insoweit nicht als Antragsteller im Sinne des Abs. 1 Z 1 behandelt werden" (ErlRV 224 BlgNR, 22. GP, 23 mwN)."Wer also nach dem gesamten Inhalt seiner Eingabe nichts behauptet, aus dem sich bei verständiger Betrachtung sein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung - und sei sie auch im konkreten Fall abweisend - ableiten lässt, sondern nur eine Anregung macht, der soll insoweit nicht als Antragsteller im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, behandelt werden" (ErlRV 224 BlgNR, 22. GP, 23 mwN).

Nach Meinung des OGH (3 Ob 128/08 g = EvBl-LS 2009/2, 39 = EFSlg

121.801 = RIS-Justiz RS0123812) würde der formelle Parteibegriff des

Abs 1 Z 1 ohne "einschränkende Auslegung" iSd Abs 2 zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien führen. Bei der Beurteilung kommt es keinesfalls allein auf die Bezeichnung als "Antrag" oder "Anregung" an; die Bezeichnung der Eingabe ist lediglich ein Indiz, zu würdigen ist das gesamte Vorbringen. Lässt dieses bei verständiger Betrachtung keine Behauptung eines subjektiven Rechts auf eine meritorische Entscheidung erkennen, dann handelt es sich um eine bloße Anregung, auch wenn die Eingabe als Antrag bezeichnet ist (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz², § 2 AußStrG, Rz 7 mwN).Absatz eins, Ziffer eins, ohne "einschränkende Auslegung" iSd Absatz 2, zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien führen. Bei der Beurteilung kommt es keinesfalls allein auf die Bezeichnung als "Antrag" oder "Anregung" an; die Bezeichnung der Eingabe ist lediglich ein Indiz, zu würdigen ist das gesamte Vorbringen. Lässt dieses bei verständiger Betrachtung keine Behauptung eines subjektiven Rechts auf eine meritorische Entscheidung erkennen, dann handelt es sich um eine bloße Anregung, auch wenn die Eingabe als Antrag bezeichnet ist (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz², Paragraph 2, AußStrG, Rz 7 mwN).

Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht der bP ist somit, ob sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes die Behauptung eines subjektiven Rechts der ebP auf eine meritorische Entscheidung des angerufenen Gerichts ableiten lässt.

Neben der Bezeichnung der Eingabe als "Anregung", welcher wie eben ausgeführt lediglich Indizcharakter zukommt, findet sich in deren gesamtem Vorbringen kein Anhaltspunkt, dass die ebP gegenüber dem Firmenbuchgericht ein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung und damit eine Parteistellung behauptete. Als Gläubigerin der genannten Gesellschaft hatte die ebP zwar ein Interesse an der Erforschung der aktuellen Geschäftsanschrift, um dort gegebenenfalls die gerichtliche Pfändung veranlassen zu können. Daraus lässt sich jedoch kein (auch nur behaupteter) Anspruch der ebP auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung des Geschäftsführers ihrer Schuldnerin oder auch eine inhaltliche (auch abweisende) Entscheidung begründen.

Auch sieht das Gesetz für das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht grundsätzlich gar keine Antragsbefugnis eines Gläubigers des eingetragenen Rechtsträgers vor. Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen sind die Rekurslegitimation des Gläubigers einer GmbH oder AG gegen den Beschluss auf Löschung der Gesellschaft sowie die Legitimation zum Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (vgl Zib in Zib/Dellinger (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch, § 15 FBG, Rz 41f mwN).Auch sieht das Gesetz für das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht grundsätzlich gar keine Antragsbefugnis eines Gläubigers des eingetragenen Rechtsträgers vor. Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen sind die Rekurslegitimation des Gläubigers einer GmbH oder AG gegen den Beschluss auf Löschung der Gesellschaft sowie die Legitimation zum Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators vergleiche Zib in Zib/Dellinger (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch, Paragraph 15, FBG, Rz 41f mwN).

Betreffend die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift kam daher ausschließlich ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts in Frage:

Allgemein kann dieses nach § 10 Abs 2 FBG unzulässige bzw unrichtige Eintragungen löschen oder die Anmeldung einer Eintragung mittels Zwangsstrafen nach § 24 FBG von den Anmeldepflichtigen erzwingen (vgl Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, § 10 FBG, Rz 19 mwN). Zusätzlich ist im vorliegenden Fall § 21 Abs 3 letzter Satz FBG zu beachten, wonach das Gericht den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, in das Firmenbuch einzutragen hat (§ 3 Abs 1 Z 4a FBG). Voraussetzung für diese Eintragung ist, dass zumutbare Ermittlungen des Firmenbuchgerichtes zur Ausforschung der Abgabestelle erfolglos geblieben sind (vgl Burgstaller/Pilgerstorfer aaO, § 3 FBG, Rz 17 mwN).Allgemein kann dieses nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG unzulässige bzw unrichtige Eintragungen löschen oder die Anmeldung einer Eintragung mittels Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG von den Anmeldepflichtigen erzwingen vergleiche Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, Paragraph 10, FBG, Rz 19 mwN). Zusätzlich ist im vorliegenden Fall Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz FBG zu beachten, wonach das Gericht den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, in das Firmenbuch einzutragen hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 a, FBG). Voraussetzung für diese Eintragung ist, dass zumutbare Ermittlungen des Firmenbuchgerichtes zur Ausforschung der Abgabestelle erfolglos geblieben sind vergleiche Burgstaller/Pilgerstorfer aaO, Paragraph 3, FBG, Rz 17 mwN).

Aus diesen Gründen ist die Eingabe der ebP nicht als verfahrenseinleitender Antrag iSd Anmerkung 1, 1. und 2. Fall, zu TP 10 GGG anzusehen, sondern lediglich als Anregung, welche mangels gesetzlicher Grundlage keine Gerichtsgebühr begründet hat. Die Eingabe hatte weder eine Parteistellung der ebP vor dem Firmenbuchgericht zur Folge noch wurde eine solche nach dem darin erstatteten Vorbringen behauptet, sodass auch nach § 7 Abs 1 Z 2 GGG eine die ebP treffende Zahlungspflicht ausgeschlossen ist.Aus diesen Gründen ist die Eingabe der ebP nicht als verfahrenseinleitender Antrag iSd Anmerkung 1, 1. und 2. Fall, zu TP 10 GGG anzusehen, sondern lediglich als Anregung, welche mangels gesetzlicher Grundlage keine Gerichtsgebühr begründet hat. Die Eingabe hatte weder eine Parteistellung der ebP vor dem Firmenbuchgericht zur Folge noch wurde eine solche nach dem darin erstatteten Vorbringen behauptet, sodass auch nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG eine die ebP treffende Zahlungspflicht ausgeschlossen ist.

3.2.2. Die Gebührenfreiheit der Eingabe lässt sich auch mit Anwendung der Anmerkung 5 zu TP 10 I lit a GGG begründen: Die Eingabe der ebP konnte - im Fall, dass die Ausforschung der Abgabestelle erfolglos geblieben wäre - letztlich auch zu einer amtswegigen Löschung der eingetragenen Geschäftsanschrift (bei gleichzeitiger Eintragung der Unbekanntheit einer Zustellanschrift gemäß § 3 Abs 1 Z 4a FBG) führen. Daher kann in der Eingabe der ebP auch eine Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung gesehen werden, welche gemäß Anmerkung 5 zu TP 10 I lit a GGG ausdrücklich gebührenfrei ist.3.2.2. Die Gebührenfreiheit der Eingabe lässt sich auch mit Anwendung der Anmerkung 5 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG begründen: Die Eingabe der ebP konnte - im Fall, dass die Ausforschung der Abgabestelle erfolglos geblieben wäre - letztlich auch zu einer amtswegigen Löschung der eingetragenen Geschäftsanschrift (bei gleichzeitiger Eintragung der Unbekanntheit einer Zustellanschrift gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 a, FBG) führen. Daher kann in der Eingabe der ebP auch eine Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung gesehen werden, welche gemäß Anmerkung 5 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG ausdrücklich gebührenfrei ist.

Zu Anmerkung 5 zu TP 10 I lit a GGG findet sich in den Gesetzesmaterialien folgende Erläuterung:Zu Anmerkung 5 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG findet sich in den Gesetzesmaterialien folgende Erläuterung:

"Amtswegige Löschungen liegen im öffentlichen Interesse; Eingaben, in denen die Vornahme einer solchen Amtshandlung angeregt wird, sollen daher gebührenfrei sein" (ErlRV 20. GP, Blg 734, Seite 71).

Dieser Bestimmung ist ein bloß klarstellender Charakter beizumessen, da es sich, wie ausgeführt, bei Anregungen auf ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts schon allgemein nicht um Anträge iSd Anmerkung 1, 1. und 2. Fall, zu TP 10 GGG handelt. Somit kann, selbst wenn man den gegenständlichen Schriftsatz nicht als Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung qualifiziert, trotzdem nicht e contrario auf eine Gebührenpflichtigkeit der Eingabe geschlossen werden.

3.2.3. In der Beschwerde wird ausgeführt, die ebP träfe schon aufgrund ihrer Rechtsform keine Zahlungspflicht für die Eingabengebühr. Der Vollständigkeit halber wird auch auf dieses Argument kurz eingegangen:

Die Überschrift der TP 10 I lit a GGG lautet: „Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger". Diese Formulierung lässt sich aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich dahingehend interpretieren, dass es für die Entstehung der Gebührenpflicht auf den Rechtsträger ankommt, der die Eingabe erstattet, und nicht auf denjenigen, auf den sich diese bezieht. Wie die bP in ihrer Beschwerde zutreffend ausgeführt haben, ist der von der belangten Behörde genannte Fall eines Rechtsträgerwechsels für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Überdies enthält Anmerkung 3 zu TP 10 GGG, wonach sich die Eingabengebühr nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers bestimmt, keinen Hinweis darauf, dass die Gebührenpflicht - entgegen der Formulierung der Überschrift der TP 10 I lit a - einen anderen Rechtsträger treffen soll als denjenigen, der die Eingabe erstattet.Die Überschrift der TP 10 römisch eins Litera a, GGG lautet: „Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger". Diese Formulierung lässt sich aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich dahingehend interpretieren, dass es für die Entstehung der Gebührenpflicht auf den Rechtsträger ankommt, der die Eingabe erstattet, und nicht auf denjenigen, auf den sich diese bezieht. Wie die bP in ihrer Beschwerde zutreffend ausgeführt haben, ist der von der belangten Behörde genannte Fall eines Rechtsträgerwechsels für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Überdies enthält Anmerkung 3 zu TP 10 GGG, wonach sich die Eingabengebühr nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers bestimmt, keinen Hinweis darauf, dass die Gebührenpflicht - entgegen der Formulierung der Überschrift der TP 10 römisch eins Litera a, - einen anderen Rechtsträger treffen soll als denjenigen, der die Eingabe erstattet.

Da die ebP eine Partnerschaft nach englischen Recht ist, wäre sie somit unter der Voraussetzung, dass sie keine Niederlassung im Inland hat (TP 10 I lit a Z 13 GGG iVm § 2 Z 13 FBG), tatsächlich nicht von den in TP 10 I lit a Z 1 bis 13 GGG genannten Rechtsträgern erfasst, sodass ihre Eingabe auch aus diesem Grund gebührenfrei wäre. Jedoch ist die Klärung dieses im bisherigen Verfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhaltselements entbehrlich, da bereits anhand des Schriftsatzinhalts nicht von einer gebührenpflichtigen Eingabe auszugehen ist.Da die ebP eine Partnerschaft nach englischen Recht ist, wäre sie somit unter der Voraussetzung, dass sie keine Niederlassung im Inland hat (TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, FBG), tatsächlich nicht von den in TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer eins bis 13 GGG genannten Rechtsträgern erfasst, sodass ihre Eingabe auch aus diesem Grund gebührenfrei wäre. Jedoch ist die Klärung dieses im bisherigen Verfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhaltselements entbehrlich, da bereits anhand des Schriftsatzinhalts nicht von einer gebührenpflichtigen Eingabe auszugehen ist.

3.2.4. Aus diesen Gründen hat der Schriftsatz keine Pflicht der ebP zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a GGG ausgelöst.3.2.4. Aus diesen Gründen hat der Schriftsatz keine Pflicht der ebP zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, GGG ausgelöst.

Mangels einer Zahlungspflicht der ebP betreffend die Eingabengebühr entfällt auch die Verpflichtung beider bP zur Zahlung eines Mehrbetrags nach § 31 GGG.Mangels einer Zahlungspflicht der ebP betreffend die Eingabengebühr entfällt auch die Verpflichtung beider bP zur Zahlung eines Mehrbetrags nach Paragraph 31, GGG.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine an das Firmenbuchgericht gerichtete Eingabe eines Gläubigers einer GmbH des Inhalts, dieses möge deren Geschäftsführer anhalten, eine gültige Zustelladresse in das Firmenbuch eintragen zu lassen, eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a GGG auslöst. Allerdings liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Dies ist vorliegend der Fall; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es derzeit - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine an das Firmenbuchgericht gerichtete Eingabe eines Gläubigers einer GmbH des Inhalts, dieses möge deren Geschäftsführer anhalten, eine gültige Zustelladresse in das Firmenbuch eintragen zu lassen, eine Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, GGG auslöst. Allerdings liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Dies ist vorliegend der Fall; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Löschung, Eingabe, Eingabengebühr, Firmenbuchgericht,
Gebührenbefreiung, Gebührenpflicht, Mehrbetrag, Parteistellung,
subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2137307.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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