TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/30 W164 2113781-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2113781-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826428, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826428, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, für die er am 3.5.2013 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Der BF war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 3.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte..Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 , für die er am 3.5.2013 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Der BF war weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die deren Bewirtschafter am 3.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte..

Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 50,27 ha ermittelt.Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 50,27 ha ermittelt.

Am 24.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 13,45 ha ermittelt.Am 24.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 13,45 ha ermittelt.

Mit Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121398648, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 431,64. Dabei wurden 21,82 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 18,38 ha, davon 12,75 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 18,38, sowie eine ermittelte Fläche von 16,18 ha, zugrunde gelegt. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde Bezug auf die anlässlich der genannten Vorortkontrollen festgestellten Flächenabweichungen, die eine Differenzfläche von 2,20 ha ergeben hätten. Es seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Der Beihilfebetrag sei daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden.

Diesen Bescheid hat der BF nicht angefochten, jedoch langten am 18.06.2014 bei der belangten Behörde zwei Erklärungen des BF gemäß § 8i MOG vom 13.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2013 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2013. Für den Fall, dass dieses Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gelte diese Erklärung gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs 2 MOG.Diesen Bescheid hat der BF nicht angefochten, jedoch langten am 18.06.2014 bei der belangten Behörde zwei Erklärungen des BF gemäß Paragraph 8 i, MOG vom 13.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 und die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2013 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2013. Für den Fall, dass dieses Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gelte diese Erklärung gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG.

Mit Bescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826428, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 267,84 und sprach aus, dass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 431,64 eine Rückforderung von EUR 163,80 ergebe. Dabei wurden 21,82 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 18,38 ha, davon 12,75 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 18,38, sowie eine ermittelte Fläche von 7,31 ha, zugrunde gelegt.

Begründend stützte sich die AMA erneut auf die festgestellten Flächenabweichungen und führte aus, der BF habe durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die Alm mit der BNr. XXXX glaubhaft gemacht, dass ihn an der Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche keine Schuld treffe. Bezüglich dieser Alm sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Auch bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX habe der BF eine solche Erklärung vorgelegt. Da er jedoch Obmann dieser Alm sei, treffe ihn ein Verschulden an der auf dieser Alm festgestellten Flächenabweichung.Begründend stützte sich die AMA erneut auf die festgestellten Flächenabweichungen und führte aus, der BF habe durch Vorlage einer Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 glaubhaft gemacht, dass ihn an der Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche keine Schuld treffe. Bezüglich dieser Alm sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Auch bezüglich der Alm mit der BNr. römisch 40 habe der BF eine solche Erklärung vorgelegt. Da er jedoch Obmann dieser Alm sei, treffe ihn ein Verschulden an der auf dieser Alm festgestellten Flächenabweichung.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der BF nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären dem BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche – aus welchen Gründen auch immer – habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun des BF.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 auf der Alm mit der BNr. XXXX sei eine Almfutterfläche von 23,91 ha ermittelt worden und bei jener aus dem Jahr 2009 eine Almfutterfläche von 16,05 ha. Diese früheren amtlichen Erhebungen seien ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt worden. Über- und Untererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sei eine Almfutterfläche von 23,91 ha ermittelt worden und bei jener aus dem Jahr 2009 eine Almfutterfläche von 16,05 ha. Diese früheren amtlichen Erhebungen seien ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt worden. Über- und Untererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe den BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden.

Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, er habe jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut.

Es liege ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung vor, der jederzeit berichtigt werden könne.

Außerdem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt und die verhängte Strafe unangemessen hoch.

Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des BF als Obmann der Alm mit der BNr. XXXX und zwei Orthofotos angeschlossen, in der er Folgendes ausführt: Er sei seit dem Jahr 2007 Obmann der Alm. Im Jahr 2008 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche von 23,91 ha vorgefunden worden. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle 2009 sei eine Almfutterfläche von 16,05 ha ermittelt worden. Diese habe er in die folgenden Anträge übernommen. Eine etwaige Sanktionierung oder Rückforderung bei den Auftreibern sei nicht zulässig und daher aufzuheben. Er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Der Bewirtschafter habe alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten. In den Jahren 2000 bis 2007 habe sein Vorgänger eine Futterfläche von 12 ha beantragt. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen habe er in den Folgejahren 16,04 ha beantragt. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und das neue Ergebnis in den Förderantrag übernommen. Bei der Referenzflächenfeststellung 2013 sei ihm eine Almfutterfläche von 0,67 ha vorgeschlagen worden. Er habe jedoch weiterhin das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 beantragt. Er habe sich auf dieses Ergebnis verlassen, da sich die Almfutterflächen in der Natur in den Jahren 2008 bis 2013 überhaupt nicht verändert hätten.Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des BF als Obmann der Alm mit der BNr. römisch 40 und zwei Orthofotos angeschlossen, in der er Folgendes ausführt: Er sei seit dem Jahr 2007 Obmann der Alm. Im Jahr 2008 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche von 23,91 ha vorgefunden worden. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle 2009 sei eine Almfutterfläche von 16,05 ha ermittelt worden. Diese habe er in die folgenden Anträge übernommen. Eine etwaige Sanktionierung oder Rückforderung bei den Auftreibern sei nicht zulässig und daher aufzuheben. Er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Der Bewirtschafter habe alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten. In den Jahren 2000 bis 2007 habe sein Vorgänger eine Futterfläche von 12 ha beantragt. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen habe er in den Folgejahren 16,04 ha beantragt. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und das neue Ergebnis in den Förderantrag übernommen. Bei der Referenzflächenfeststellung 2013 sei ihm eine Almfutterfläche von 0,67 ha vorgeschlagen worden. Er habe jedoch weiterhin das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 beantragt. Er habe sich auf dieses Ergebnis verlassen, da sich die Almfutterflächen in der Natur in den Jahren 2008 bis 2013 überhaupt nicht verändert hätten.

Mit Schreiben 09.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, dazu Stellung zu nehmen, weshalb trotz des Absehens von einer Sanktion betreffend die Alm mit der BNr. XXXX durch den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826428, ein geringerer Beihilfebetrag festgestellt wurde.Mit Schreiben 09.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, dazu Stellung zu nehmen, weshalb trotz des Absehens von einer Sanktion betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 durch den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826428, ein geringerer Beihilfebetrag festgestellt wurde.

Die belangte Behörde führte mit Stellungnahme vom 10.10.2016 aus, die Erklärung gem. §8i-MOG für die Alm mit der BNR XXXX sei korrekt berücksichtigt worden und die Sanktion für diese Alm ausgeschaltet worden. Dass es bei der Berechnung zum Bescheid vom 14.10.2013 erneut zu einer Rückforderung kam, liege an der "Nicht-Berücksichtigung" der Alm mit der BNR XXXX: Im Zuge der Antragstellung des Mehrfachantrages (MFA) für das AJ 2013 der Alm XXXX sei es zu einer Übernutzung der Flächen im Ausmaß von 0,01 ha gekommen. Um diesen Fehler zu beheben, sei mit 10.07.2014 eine Korrektur des Flächenbogens übermittelt worden. Diese Korrektur sei auch berücksichtigt worden. Da aber nur der Flächenbogen korrigiert worden sei, die Fläche also um 0,01 ha reduziert worden sei, jedoch die Fläche in der Flächennutzung nicht korrigiert worden sei, würden die Flächen nicht überein passen und habe diese Alm in der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.Die belangte Behörde führte mit Stellungnahme vom 10.10.2016 aus, die Erklärung gem. §8i-MOG für die Alm mit der BNR römisch 40 sei korrekt berücksichtigt worden und die Sanktion für diese Alm ausgeschaltet worden. Dass es bei der Berechnung zum Bescheid vom 14.10.2013 erneut zu einer Rückforderung kam, liege an der "Nicht-Berücksichtigung" der Alm mit der BNR XXXX: Im Zuge der Antragstellung des Mehrfachantrages (MFA) für das AJ 2013 der Alm römisch 40 sei es zu einer Übernutzung der Flächen im Ausmaß von 0,01 ha gekommen. Um diesen Fehler zu beheben, sei mit 10.07.2014 eine Korrektur des Flächenbogens übermittelt worden. Diese Korrektur sei auch berücksichtigt worden. Da aber nur der Flächenbogen korrigiert worden sei, die Fläche also um 0,01 ha reduziert worden sei, jedoch die Fläche in der Flächennutzung nicht korrigiert worden sei, würden die Flächen nicht überein passen und habe diese Alm in der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.

Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Stellungnahme führte die AMA mit einem weiteren Schreiben vom 12.05.2017 aus, ausschlaggebend für die Übernutzung auf der Alm XXXX sei die Beantragung der Fläche durch den Beschwerdeführer als Almobmann gewesen. Das FS 4 Gstk. 138 sei im Ausmaß von 0,01 ha auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche beantragt worden, wodurch sich eine Übernutzung ergeben habe. Um dieser Übernutzung entgegen zu wirken, sei die beantragte Fläche per Korrektur durch den BF vom 16.07.2014 im Flächenbogen von 81,42 ha auf 81,41 ha reduziert worden. Allerdings sei die Fläche nicht in der Flächennutzung korrigiert worden, was jedoch vorgenommen hätte werden müssen. Zwar sei der Korrektur ein Ausdruck der Flächennutzung beigelegt worden, jedoch sei keine Korrektur darauf vorgenommen worden. Deshalb sei in der Flächennutzung eine höhere Fläche angerechnet worden, als im Flächenbogen angegeben. Auf Grund dieser Diskrepanz habe die Alm bei der Berechnung der EBP 2013 nicht berücksichtigt werden können. Eine Korrektur der Alm XXXX sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da jedoch sei der Wille des BF zur fehlerfreien Korrektur ersichtlich sei, gehe die AMA von einem "offensichtlichen Fehler" aus. Die Übernutzung auf der Alm XXXX würde amtswegig behoben werden und die Almfutterfläche würde, so der Fall an die AMA zurückverwiesen werde, angerechnet werden.Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Stellungnahme führte die AMA mit einem weiteren Schreiben vom 12.05.2017 aus, ausschlaggebend für die Übernutzung auf der Alm römisch 40 sei die Beantragung der Fläche durch den Beschwerdeführer als Almobmann gewesen. Das FS 4 Gstk. 138 sei im Ausmaß von 0,01 ha auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche beantragt worden, wodurch sich eine Übernutzung ergeben habe. Um dieser Übernutzung entgegen zu wirken, sei die beantragte Fläche per Korrektur durch den BF vom 16.07.2014 im Flächenbogen von 81,42 ha auf 81,41 ha reduziert worden. Allerdings sei die Fläche nicht in der Flächennutzung korrigiert worden, was jedoch vorgenommen hätte werden müssen. Zwar sei der Korrektur ein Ausdruck der Flächennutzung beigelegt worden, jedoch sei keine Korrektur darauf vorgenommen worden. Deshalb sei in der Flächennutzung eine höhere Fläche angerechnet worden, als im Flächenbogen angegeben. Auf Grund dieser Diskrepanz habe die Alm bei der Berechnung der EBP 2013 nicht berücksichtigt werden können. Eine Korrektur der Alm römisch 40 sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da jedoch sei der Wille des BF zur fehlerfreien Korrektur ersichtlich sei, gehe die AMA von einem "offensichtlichen Fehler" aus. Die Übernutzung auf der Alm römisch 40 würde amtswegig behoben werden und die Almfutterfläche würde, so der Fall an die AMA zurückverwiesen werde, angerechnet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lautet:

1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. "(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Aus dem angefochtenen Bescheid 30.10.2014 geht hervor, dass die Alm mit der BNr. XXXX bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt wurde.Aus dem angefochtenen Bescheid 30.10.2014 geht hervor, dass die Alm mit der BNr. römisch 40 bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt wurde.

Mit Stellungnahme vom 10.10.2016 führte die belangte Behörde dazu aus, dass es zu einer Übernutzung der Flächen im Ausmaß von 0,01 ha gekommen sei, die zwar im Flächenbogen, nicht aber in der Flächennutzung korrigiert worden sei. Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen Flächenbogen und Flächennutzung habe die Alm bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.

In der Stellungnahme vom 12.05.2017 erklärte die belangte Behörde, dass nunmehr vom Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers diesbezüglich ausgegangen werde und dass die belangte Behörde beabsichtige, die Übernutzung auf der Alm amtswegig zu beheben und die Almfutterfläche im Fall der Zurückverweisung anzurechnen.

Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,
Glaubhaftmachung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2113781.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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