TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W209 2003783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §10
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W209 2003783-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Hechenberger & Mandl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 07.01.2014, OB: 810-600519-008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hechenberger & Mandl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 07.01.2014, OB: 810-600519-008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des VOG. Diesem legte sie einen Auszug aus dem Buch "Im Namen der Ordnung" von Dr. Horst Schreiber bei, in dem ihr Aufenthalt und ihr Leiden in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck unter der Leitung von Dr. Maria NOWAK-VOGL im Jahr 1961 namentlich dargestellt wird. Während ihres dreimonatigen Aufenthaltes sei es vermehrt zu Schlägen seitens der Heimbetreuer gekommen. Als Strafe für falsches Verhalten sei kaltes Abduschen, Versetzen von Stromstößen, Knien auf Holzscheiten und Demütigungen vor anderen Kindern an der Tagesordnung gestanden. Dr. NOWAK-VOGL habe ihr und auch anderen Mädchen das Medikament Epiphysan verabreicht, um sexuelle Verwahrlosung zu verhindern.

2. Mit Bescheid vom 27.02.2012, OB: 810-600519-008, wurde der Beschwerdeführerin die Übernahme der auf Grund der Schädigungen im Jahre 1961 in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.

3. Am 26.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG. Anspruchsbegründend machte sie ihren Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck geltend. Außerdem habe sie mehrfach das Medikamentes Epiphysan sowie weitere Medikamente (Psychopharmaka, Truxal, Antiepileptika, Neurodyn und Paraffin) verabreicht bekommen. Durch das Medikament Epiphysan sei es in weiterer Folge zu drei Fehlgeburten, vier Frühgeburten sowie zwei Lebendgeburten gekommen, welche jedoch den Wiegentod gestorben seien. Sie habe durch den Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation sowie durch die Medikamentenverabreichung schwere psychische Probleme bekommen, wodurch sie nur begrenzt arbeitsfähig sei und den Beruf der Kindergärtnerin nicht ausüben habe können.3. Am 26.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph 3, VOG. Anspruchsbegründend machte sie ihren Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck geltend. Außerdem habe sie mehrfach das Medikamentes Epiphysan sowie weitere Medikamente (Psychopharmaka, Truxal, Antiepileptika, Neurodyn und Paraffin) verabreicht bekommen. Durch das Medikament Epiphysan sei es in weiterer Folge zu drei Fehlgeburten, vier Frühgeburten sowie zwei Lebendgeburten gekommen, welche jedoch den Wiegentod gestorben seien. Sie habe durch den Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation sowie durch die Medikamentenverabreichung schwere psychische Probleme bekommen, wodurch sie nur begrenzt arbeitsfähig sei und den Beruf der Kindergärtnerin nicht ausüben habe können.

4. Über Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, diverse ärztliche Gutachten zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension vor, die ihr durch einen am 13.12.2007 geschlossenen Vergleich unbefristet zuerkannt worden ist.

5. Am 26.03.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Verabreichung von Epiphysan keine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung darstelle. Darüber hinaus liege auch kein Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt an der Kinderbeobachtungsstation und der Nichtausübung des Berufes der Kindergärtnerin vor. Schlussendlich sei die Invaliditätspension auch lediglich aufgrund der körperlichen Leiden, die nicht mit ihrem Aufenthalt an der Kinderbeobachtungsstation im Zusammenhalt stünden, und nicht aufgrund der psychischen Leiden gewährt worden.

6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. XXXX und Dr. XXXX in ihren Gutachten zu ihrem Antrag auf Invaliditätspension zum Schluss gekommen seien, dass sie auch aus psychiatrischer Sicht keine Arbeiten verrichten könne und ihre ausgeprägte psychische Belastung auch zu Arbeitsunfähigkeit führe. Es werde in Fachkreisen, darunter auch der Gerichtssachverständige Reinhard Haller, auch die Meinung vertreten, dass das Medikament Epiphysan im Zusammenhang mit Fehlgeburten stehe. Sie beantragte daher, ein Gutachten bezüglich der Auswirkungen des Medikamentes Epiphysan auf Schwangerschaften aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen.6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 in ihren Gutachten zu ihrem Antrag auf Invaliditätspension zum Schluss gekommen seien, dass sie auch aus psychiatrischer Sicht keine Arbeiten verrichten könne und ihre ausgeprägte psychische Belastung auch zu Arbeitsunfähigkeit führe. Es werde in Fachkreisen, darunter auch der Gerichtssachverständige Reinhard Haller, auch die Meinung vertreten, dass das Medikament Epiphysan im Zusammenhang mit Fehlgeburten stehe. Sie beantragte daher, ein Gutachten bezüglich der Auswirkungen des Medikamentes Epiphysan auf Schwangerschaften aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen.

7. Am 15.04.2013 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft Innsbruck um Übermittlung des Ermittlungsaktes aus dem Jahr 1980 im Strafverfahren gegen die damalige Beschuldigte Dr. Maria NOWAK-VOGL. Der gegenständliche Strafakt wurde jedoch bereits vernichtet und so konnte keine Einsicht genommen werden.

8. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau Dr. med. XXXX ein. Diese stellte nach Untersuchung der Patientin und Durchsicht des Aktes fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Dysthymie ICD10 F34.1 leide. Die psychiatrische Gesundheitsschädigung sei jedoch auf die von Lieblosigkeit und Gewalt geprägte Kindheit zurückzuführen, welche zwar durch den dreimonatigen Aufenthalt in der Kinderbetreuungsstation verstärkt worden sei. Im Vergleich zu den insgesamt 17 Jahren Misshandlung in der Ursprungsfamilie trete diese jedoch in den Hintergrund. Neurotische Störungen hätten ihren Ursprung in der frühsten Kindheit, wohingegen der Heimaufenthalt im Alter von 11 Jahren stattgefunden habe. Bei der Beschwerdeführerin läge daher auch ohne den Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation eine Dysthymie vor. Sie wäre auch ohne den Aufenthalt in der Kinderbetreuungsstation in gleichem Ausmaß arbeitsunfähig.8. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau Dr. med. römisch 40 ein. Diese stellte nach Untersuchung der Patientin und Durchsicht des Aktes fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Dysthymie ICD10 F34.1 leide. Die psychiatrische Gesundheitsschädigung sei jedoch auf die von Lieblosigkeit und Gewalt geprägte Kindheit zurückzuführen, welche zwar durch den dreimonatigen Aufenthalt in der Kinderbetreuungsstation verstärkt worden sei. Im Vergleich zu den insgesamt 17 Jahren Misshandlung in der Ursprungsfamilie trete diese jedoch in den Hintergrund. Neurotische Störungen hätten ihren Ursprung in der frühsten Kindheit, wohingegen der Heimaufenthalt im Alter von 11 Jahren stattgefunden habe. Bei der Beschwerdeführerin läge daher auch ohne den Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation eine Dysthymie vor. Sie wäre auch ohne den Aufenthalt in der Kinderbetreuungsstation in gleichem Ausmaß arbeitsunfähig.

9. Mit Bescheid vom 07.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges ab. Begründend führte sie aus, dass aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. XXXX hervorgehe, dass das diagnostizierte psychiatrische Leiden keine Berufsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Die Misshandlungen in der Kinderbeobachtungsstation habe ihr gesamtes Berufsleben mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht derart beeinflusst, dass es anders verlaufen wäre. Ein aktueller Verdienstentgang sei daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen in der Kinderbeobachtungsstation zurückzuführen. Es sei auch nicht objektivierbar, dass nach dem Stand der Medizin der 1960er Jahre bekannt gewesen sei, dass die Verabreichung von Epiphysan schädliche Nebenwirkungen, wie Fehlgeburten, verursache, weswegen im Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Medikaments kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.9. Mit Bescheid vom 07.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges ab. Begründend führte sie aus, dass aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. römisch 40 hervorgehe, dass das diagnostizierte psychiatrische Leiden keine Berufsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Die Misshandlungen in der Kinderbeobachtungsstation habe ihr gesamtes Berufsleben mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht derart beeinflusst, dass es anders verlaufen wäre. Ein aktueller Verdienstentgang sei daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen in der Kinderbeobachtungsstation zurückzuführen. Es sei auch nicht objektivierbar, dass nach dem Stand der Medizin der 1960er Jahre bekannt gewesen sei, dass die Verabreichung von Epiphysan schädliche Nebenwirkungen, wie Fehlgeburten, verursache, weswegen im Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Medikaments kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.

10. Mit Schreiben vom 19.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlich rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. XXXX sowie den Akt 45 Cgs 148/07i des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zuzusenden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse hätten die Antragstellerin bereits in frühen Jahren traumatisiert. Daher habe sie am Arbeitsmarkt nie Fußfassen können und schlussendlich keine ausreichende Pension bekommen. Die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse hätten zu tiefgreifenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen geführt. Dass diese im Verfahren zur Gewährung der Invaliditätspension als zweitrangig angesehen worden seien, ändere nichts daran, dass sie als pensionsbegründet festgestellt worden seien. Das bloße Vorliegen der körperlichen Leiden führe zu keiner Minderung der Qualifikation der psychischen Leiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die medizinisch fehlerhafte Verabreichung des Medikamentes Epiphysan keine Spätfolgen, insbesondere auf die Fehlgeburten, gezeitigt habe, so habe diese schon allein durch das Bewusstsein der Misshandlung zu schweren psychischen Gesundheitsstörungen geführt.10. Mit Schreiben vom 19.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlich rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. römisch 40 sowie den Akt 45 Cgs 148/07i des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zuzusenden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse hätten die Antragstellerin bereits in frühen Jahren traumatisiert. Daher habe sie am Arbeitsmarkt nie Fußfassen können und schlussendlich keine ausreichende Pension bekommen. Die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse hätten zu tiefgreifenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen geführt. Dass diese im Verfahren zur Gewährung der Invaliditätspension als zweitrangig angesehen worden seien, ändere nichts daran, dass sie als pensionsbegründet festgestellt worden seien. Das bloße Vorliegen der körperlichen Leiden führe zu keiner Minderung der Qualifikation der psychischen Leiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die medizinisch fehlerhafte Verabreichung des Medikamentes Epiphysan keine Spätfolgen, insbesondere auf die Fehlgeburten, gezeitigt habe, so habe diese schon allein durch das Bewusstsein der Misshandlung zu schweren psychischen Gesundheitsstörungen geführt.

11. Am 10.3.2014 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 03.10.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

13. Mit Schreiben vom 28.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. XXXX vom 02.10.2013, den Akt des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Gewährung der Invaliditätspension sowie einen Bericht der Medizin-Historischen ExpertInnenkommission vom 11. November 2013 u.a. zur Verabreichung von Epiphysan in der Kinderbetreuungsstation zur Stellungnahme.13. Mit Schreiben vom 28.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. römisch 40 vom 02.10.2013, den Akt des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Gewährung der Invaliditätspension sowie einen Bericht der Medizin-Historischen ExpertInnenkommission vom 11. November 2013 u.a. zur Verabreichung von Epiphysan in der Kinderbetreuungsstation zur Stellungnahme.

14. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2017 eine Stellungnahme ein, in der er vorbrachte, dass der Beschwerdeführerin neben dem Medikament Epiphysan auch das Medikament Truxal verabreicht worden sei und die Auswirkungen und Spätfolgen dieser Präparate durch einen Pharmakologen/Toxikologen, allenfalls unter Beiziehung eines Gynäkologen, zu beurteilen seien.

15. Mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers zur allfälligen Stellungnahme. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war vom 28.01.1961 bis 15.04.1961, sohin im Alter von elf Jahren, rund drei Monaten auf Betreiben ihrer damaligen Schuldirektorin in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck unter der Leitung von Dr. Maria NOWAK-VOGL untergebracht.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie war vom 28.01.1961 bis 15.04.1961, sohin im Alter von elf Jahren, rund drei Monaten auf Betreiben ihrer damaligen Schuldirektorin in der Kinderbeobachtungsstation Innsbruck unter der Leitung von Dr. Maria NOWAK-VOGL untergebracht.

Während dieser Zeit wurde die Beschwerdeführerin Opfer mehrfacher psychischer und physischer Misshandlungen seitens der Leiterin und der Betreuerinnen.

Obwohl ihr Vater ihr nur Fabrikarbeitsplätze genehmigte, konnte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.1964 bis 31.12.1964 eine Lehre zur Frisörin beginnen. Diese musste sie jedoch aufgrund einer aufgetretenen Allergie vorzeitig wieder abbrechen, sodass sie keinen Lehrabschluss machen konnte.

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Vergleiches eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt. Die Invalidität beruht einerseits auf körperlichen und andererseits auch auf psychiatrischen Leiden, welche jedoch durch entsprechende Therapien derart verbessert werden können, dass sie nach einer Behandlung in der Dauer von zwölf Monaten zumindest leichte geistige Arbeiten mit durchschnittlichen Zeitdruck wieder durchführen könnte.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang wird durch den entsprechenden Akteninhalt bestätigt.

Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren die folgenden Aktenbestandteile: Auszüge aus dem Buch "Im Namen der Ordnung" von Dr. Horst Schreiber, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX aus dem Akt 45 Cgs 148/07 i, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aus den Unterlagen des Pensionsverfahrens der PVA sowie dem Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 26.08.2009.Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren die folgenden Aktenbestandteile: Auszüge aus dem Buch "Im Namen der Ordnung" von Dr. Horst Schreiber, Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 aus dem Akt 45 Cgs 148/07 i, Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aus den Unterlagen des Pensionsverfahrens der PVA sowie dem Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 26.08.2009.

Die Feststellungen zur begonnenen Frisörlehre beruhen auf dem Buch "Im Namen der Ordnung" in dem die Beschwerdeführerin schilderte, sie habe mit viel Geschick und getarnter Widerstandes die vom Vater verordneten Fabrikarbeitsplätze verlassen können und eine Frisörlehre begonnen. Aus dem ärztlichen Gutachten Dr. XXXX geht hervor, dass sie diese wegen einer aufgetretenen Allergie vorzeitig abbrechen musste. Der Zeitraum der Lehre ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zur begonnenen Frisörlehre beruhen auf dem Buch "Im Namen der Ordnung" in dem die Beschwerdeführerin schilderte, sie habe mit viel Geschick und getarnter Widerstandes die vom Vater verordneten Fabrikarbeitsplätze verlassen können und eine Frisörlehre begonnen. Aus dem ärztlichen Gutachten Dr. römisch 40 geht hervor, dass sie diese wegen einer aufgetretenen Allergie vorzeitig abbrechen musste. Der Zeitraum der Lehre ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Das Vorbringen, ihr sei die Invaliditätspension auch aus psychischen Gründen zuerkannt worden, trifft zwar – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – zu. In dem für die Zuerkennung der Invaliditätspension maßgeblichen ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Dr.XXXX wird aber ausdrücklich festgehalten, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch zumutbare Therapien wesentlich verbessert werden könne und nach einem Behandlungszeitraum von zwölf Monaten zu erwarten sei, dass sie zu mindestens leichte geistige Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck durchführen könne, ohne dass das Ausmaß der Krankenstände sieben oder mehr Wochen pro Jahr erreiche.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden:

§§ 1, 2 und 3 Verbrechensopfergesetz (VOG):Paragraphen eins, 2 und 3 Verbrechensopfergesetz (VOG):

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

(4) bis (8) Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

2. bis 10. Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsenganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Für die Gewährung eines Verdienstengtagenges gemäß § 2 Z 1 VOG muss das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001, mit Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG).Für die Gewährung eines Verdienstengtagenges gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, VOG muss das Vorliegen einer Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001, mit Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG).

Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Ausführungen zum HVG auch für das VOG angewendet werden (VwGH 27.04.2015, 2015/11/0004, mit Verweis auf VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum HVG muss das schädigende Ereignis in einem Kausalzusammenhang zur erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen. Der ursächliche Zusammenhang und die ausreichende Wahrscheinlichkeit sind Rechtsbegriffe. Ob der Kausalzusammenhang – und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit – gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses hat nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit – dann, wenn die Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist – erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich ist die Ursache dann, wenn sie nicht in Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Umfang eingetreten wäre, stellt eine wesentliche Bedingung dar (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).

Nach den getroffenen Feststellungen war es der Beschwerdeführerin möglich eine Lehre zur Frisörin zu beginnen. Es kann somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch eine anderer Lehre beginnen und auch abschließen hätte können. Die begonnene Lehre zur Frisörin musste sie auch nur aus Gründen einer Allergie abbrechen. Das Unterbleiben des Lehrabschlusses liegt daher nach den Maßstäben des VOG nicht in ihrem Aufenthalt in der Kinderbeobachtungsstation begründet.

Insofern war daher auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien in der Kinderbeobachtungsstelle verschiedene Medikamente verabreicht worden, deren Auswirkungen und Spätfolge nicht genau feststünden, einzugehen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsunfähigkeit, Sachverständigengutachten, Verdienstentgang,
Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2003783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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