TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W106 2151166-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2151166-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und dem fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte KUGLER WOHLGEMUTH, Villacher Straße 6/II, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 06.12.2016, GZ 0090-100691-2015-Abf. 03, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und dem fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte KUGLER WOHLGEMUTH, Villacher Straße 6/II, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 06.12.2016, GZ 0090-100691-2015-Abf. 03, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(01.06.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, ernannt. Der BF wurde mit Wirksamkeit 01.05.2008 zum Referat Kfm. Direktion Standardfilialen/Außenstelle XXXX in der Unternehmenszentrale auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, versetzt. Seit 01.02.2009 wurde er auf einem Arbeitsplatz in der Geldrevision der Unternehmenszentrale mit Dienstort XXXX, in PT 2/1b dauernd höher verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, ernannt. Der BF wurde mit Wirksamkeit 01.05.2008 zum Referat Kfm. Direktion Standardfilialen/Außenstelle römisch 40 in der Unternehmenszentrale auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, versetzt. Seit 01.02.2009 wurde er auf einem Arbeitsplatz in der Geldrevision der Unternehmenszentrale mit Dienstort römisch 40 , in PT 2/1b dauernd höher verwendet.

Infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Konzernrevision wurden mit Ablauf des 31.12.2013 sieben Arbeitsplätze eingespart, wovon auch der Arbeitsplatz des BF betroffen war. Infolge wurde der BF ab 01.01.2014 vom Post-Arbeitsmarkt betreut.

Mit 01.10.2014 wurde der BF auf den Arbeitsplatz IT-Support XXXX im Bereich der UZ, PT 2/1b, dienstzugeteilt. Einer möglichen Versetzung auf diesen Arbeitsplatz hat der BF nicht zugestimmt. Die Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz wurde mit 26.06.2015 aufgehoben.Mit 01.10.2014 wurde der BF auf den Arbeitsplatz IT-Support römisch 40 im Bereich der UZ, PT 2/1b, dienstzugeteilt. Einer möglichen Versetzung auf diesen Arbeitsplatz hat der BF nicht zugestimmt. Die Dienstzuteilung auf diesen Arbeitsplatz wurde mit 26.06.2015 aufgehoben.

Mit Wirksamkeit 06.08.2015 wurde der BF auf den neu eingerichteten Arbeitsplatzes PT 2/3b im "Front Office" der Personaladministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort Graz, dienstzugeteilt und wurde ihm die beabsichtigte Versetzung auf diesen Arbeitsplatz mit Schreiben vom 12.08.2015 mitgeteilt.

Auf den Einwand des BF, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme nicht die schonendste Variante darstelle, weil sie die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF nicht berücksichtige, der BF auch nicht das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes erfülle und der Arbeitsplatz von anderen Mitarbeitern besser bedient werden könnte, stellte die Behörde weitere Ermittlungen hinsichtlich freier PT 2-Arbeitsplätze an. Diese ergaben, dass 15 Arbeitsplätze PT 2/1b mit Dienstort Wien und ein Arbeitsplatz PT 2/3 in der Region Tirol vakant waren. Alle diese dem BF mitgeteilten Arbeitsplätze wurden von ihm mit E-Mail vom 18. Jänner 2016 abgelehnt. Auch wurde festgestellt, dass andere arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter aus dem Post-Arbeitsmarkt mit Wohnort Graz und einer vergleichbaren Einstufung nicht zur Verfügung stehen.

Im Februar 2016 wurde im Bereich Personalmanagement ein weiterer neuer Arbeitsplatz "Qualitätsmanagement" (PT 2/3b) mit Dienstort Klagenfurt eingerichtet. Das Angebot, den BF mit 07.03.2016 in die "Qualitätsoffensive Klagenfurt" mit Dienstort Klagenfurt zur Dienstleistung zuzuteilen und ihn dort auf dem Arbeitsplatz PT 2/3b "Qualitätsmanagement" zu verwenden, lehnte er mit E-Mail vom 04.03.2016 mit der Begründung ab, dass er nicht auf auf seine derzeitige Einstufung verzichten möchte und auch nicht den Einspruch gegen die Versetzung zum PAV Graz zurückziehen möchte. Vor der endgültigen Vergabe dieses Arbeitsplatzes wurde dem BF in einem persönlichen Gespräch mit seiner Vorgesetzten eine Verwendung auf diesem Arbeitsplatz nochmals angeboten. Der BF lehnte mit Mail vom 07.04.2016 abermals ab.

Den Einwendungen des BF, dass die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung weder seiner bisher ausgeübten Tätigkeit, noch seiner Qualifikation entsprächen, er auch über keinerlei Kenntnisse im Personalrecht bzw. Disziplinarrecht verfüge und der Arbeitsplatz auch nicht ausreichend definiert bzw. beschrieben sei und somit die konkret auszuführende Tätigkeit nicht ersichtlich wäre, hielt die Behörde entgegen, dass der neu eingerichtete Regelarbeitsplatz im Bereich Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz gemäß Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der zuletzt gültigen Fassung in PT 2/3b eingestuft und dem Verwendungscode 0035, "Referent B3", zugeordnet sei und für diesen Arbeitsplatz laut Anforderungsprofil AHS oder BHS oder der gleiche Wissenstand im Rahmen der Grundausbildung II erforderlich sei. Als Beamter der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, mit AHS-Matura und absolvierter Grundausbildung II weise der BF eine ausreichende Qualifikation für diesen Arbeitsplatz auf.Den Einwendungen des BF, dass die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung weder seiner bisher ausgeübten Tätigkeit, noch seiner Qualifikation entsprächen, er auch über keinerlei Kenntnisse im Personalrecht bzw. Disziplinarrecht verfüge und der Arbeitsplatz auch nicht ausreichend definiert bzw. beschrieben sei und somit die konkret auszuführende Tätigkeit nicht ersichtlich wäre, hielt die Behörde entgegen, dass der neu eingerichtete Regelarbeitsplatz im Bereich Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz gemäß Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der zuletzt gültigen Fassung in PT 2/3b eingestuft und dem Verwendungscode 0035, "Referent B3", zugeordnet sei und für diesen Arbeitsplatz laut Anforderungsprofil AHS oder BHS oder der gleiche Wissenstand im Rahmen der Grundausbildung römisch zwei erforderlich sei. Als Beamter der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3, mit AHS-Matura und absolvierter Grundausbildung römisch zwei weise der BF eine ausreichende Qualifikation für diesen Arbeitsplatz auf.

Die zur Bewältigung der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben nötigen Kenntnisse sowie die nötigen EDV-Kenntnisse im SAP-HR seien dem BF bereits vom Team der Personaladministration & -verrechnung Mitte vermittelt worden und habe der BF bereits längere Zeit alle auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten ausgeübt.

Zu den Einwendungen hinsichtlich eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils, welche eine Dienstzuteilung nach Graz mit sich brächte, wies die Behörde darauf hin, dass für den Ersatz der Kosten bei Dienstzuteilungen zu Dienststellen in einem anderen Dienstort ebenso wie für eine Übersiedlung anlässlich einer Versetzung an einen anderen Dienstort die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zur Anwendung gelangen.

I.2. Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG erneut von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3", in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz, verständigt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG erneut von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3", in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz, verständigt.

In den Einwendungen vom 26.08.2016 behauptete der BF weiterhin sachliche Unzuständigkeit der Behörde. Weiter wird vorgebracht, dass die vom BF zu erbringenden Tätigkeiten nicht an einen bestimmten Dienstort gebunden seien, sondern von jedem Standort in Österreich erfüllt werden könnten. Für den BF sei unverständlich, warum er die durchgeführte Arbeit nicht in Kärnten erledigen könne, da sein Lebensmittelpunkt in Kärnten liege und die Personalmaßnahme nicht seine familiären und privaten Interessen berücksichtige. Diese sei nicht das gelindeste Mittel und könne daher nur als schikanös und willkürlich ausgelegt werden, da kein Rechtfertigungsgrund dafür vorläge. Unabhängig davon würde ihm durch die wöchentliche Anreise von ca. 200km nach Graz großer Schaden entstehen. Die Österreichische Post AG habe auch mittlerweile rechtswidrig den Zuschuss für die Übernachtungen bzw. die Aufwendungen für die Pendlertätigkeit sowie das Taggeld gestrichen. Geltend gemacht wird weiter, dass der Arbeitsplatz im RZ Graz in der Geschäftsordnung gar nicht aufscheine, eine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz daher auch aus diesem Grund nicht möglich sei. Das Verhalten des Dienstgebers habe den BF mittlerweile auch gesundheitlich beeinträchtigt, sodass er sich in neurologischer bzw. psychiatrischer Behandlung befinde. Dieses schikanöse Verhalten des Dienstgebers gegenüber beamteten Mitarbeitern habe systematische Züge angenommen, um diese so schnell als möglich los zu werden. Viele Personen, die vormals im Personalmanagement Kärnten gearbeitet haben, hätten im Gegensatz zum BF eine Verwendung in Kärnten finden können. Die angebotenen Arbeitsplätze in der Nähe des ursprünglichen Dienstortes wären mit erheblichen Gehaltseinbußen verbunden gewesen. Die angebotenen Arbeitsplätze in Wien bzw. Tirol seien auf Grund der noch größeren geografischen Entfernung als noch unzumutbarer anzusehen. Der angebotene Dienstposten als Qualitätsmanager in Klagenfurt wäre mit zahlreichen, nicht akzeptablen Bedingungen verknüpft gewesen.

In Bezug auf eine Organisationsänderung stelle sich eine Versetzung dann als unsachlich dar, wenn sei geeignet ist, den Betroffenen Schaden zuzufügen, was gegenständlich jedenfalls geschehe. Eine Organisationsänderung stelle jedenfalls auch dann keine sachliche Begründung für eine Versetzung dar, wenn dies zur Auflösung des Arbeitsplatzes führe.

I.3. Mit Bescheid vom 06.12.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.3. Mit Bescheid vom 06.12.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit 01. Jänner 2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3" dauernd verwendet.""Sie werden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit 01. Jänner 2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3" dauernd verwendet."

Begründend wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt:

"Wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 03. August 2016 mitgeteilt wurde, sind Sie seit Ihrer Versetzung zur Unternehmenszentrale (Außenstelle Klagenfurt – Kfm. Leitung Standardfilialen) mit Wirksamkeit 01. Mai 2008 Beamter der Unternehmenszentrale.

Für die Beamten der Unternehmenszentrale (und damit auch für disloziert verwendete Beamte) ist ausschließlich das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt als Dienstbehörde zuständig ebenso wie für bereichsübergreifende Personalmaßnahmen (Rundschreiben des BKA-920.200/0001-III/1/2008).

Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn für die Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Abs. 3 leg.cit. insbesondere bei einer Organisationsänderung, bei der Auflassung von Arbeitsplätzen sowie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle vor, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind.Nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn für die Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Absatz 3, leg.cit. insbesondere bei einer Organisationsänderung, bei der Auflassung von Arbeitsplätzen sowie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle vor, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind.

Da die Abteilung Investor Relations & Corporate Governance der Unternehmenszentrale mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Bereich Konzernrevision, Risikomanagement & Compliance der Unternehmenszentrale integriert und dieser Umorganisation zufolge die beiden Organisationseinheiten von vormals insgesamt 46 Arbeitsplätzen in diesem Bereich auf 39 Arbeitsplätze verdichtet wurden, wurden Sie mit Ablauf des 31. Dezember 2013 arbeitsplatzverlustig. Hieraus resultiert in Ihrem Fall das Abzugsinteresse.

Zu diesem Zeitpunkt gelangte kein Arbeitsplatz PT 2/1b zur Besetzung daher wurden Sie mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 im Post-Arbeitsmarkt für die Mitarbeit in verschiedenen Projekten eingesetzt.

Neben Organisationsänderungen einschließlich der Auflassung oder der Zusammenlegung von Arbeitsplätzen sind auch Besetzungen von freien Arbeitsplätzen anderer Dienststellen grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.Neben Organisationsänderungen einschließlich der Auflassung oder der Zusammenlegung von Arbeitsplätzen sind auch Besetzungen von freien Arbeitsplätzen anderer Dienststellen grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 zu begründen.

Mit Wirksamkeit vom 06. August 2015 wurden Sie der Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, zwecks Einschulung zur Dienstleistung auf einen Arbeitsplatz PT 2/3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3", mit der Absicht zugeteilt, Sie mit nächstmöglicher Wirksamkeit in die genannte Einheit im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, mit neuem Dienstort Graz, zu versetzen und auf dem genannten Arbeitsplatz dauernd zu verwenden. Hierin resultiert in Ihrem Fall das Zuweisungsinteresse.

Wie Ihnen ebenfalls im Schreiben vom 03. August 2016 bereits mitgeteilt wurde, wurde sehr wohl geprüft, ob es andere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber für diesen Arbeitsplatz gäbe. Diese Prüfung ergab jedoch, dass es nur einen Mitarbeiter PT 2/1 im Post-Arbeitsmarkt mit Wohnort Graz gäbe, dieser jedoch in Verwendung PT 2 mit Hochschulstudium (gem. Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Z 31.3) im technischen Dienst im Hochbau stand. Weitere arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter aus dem Post-Arbeitsmarkt mit Wohnort Graz und einer vergleichbaren Einstufung standen nicht zur Verfügung.Wie Ihnen ebenfalls im Schreiben vom 03. August 2016 bereits mitgeteilt wurde, wurde sehr wohl geprüft, ob es andere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber für diesen Arbeitsplatz gäbe. Diese Prüfung ergab jedoch, dass es nur einen Mitarbeiter PT 2/1 im Post-Arbeitsmarkt mit Wohnort Graz gäbe, dieser jedoch in Verwendung PT 2 mit Hochschulstudium (gem. Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Ziffer 31 Punkt 3,) im technischen Dienst im Hochbau stand. Weitere arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter aus dem Post-Arbeitsmarkt mit Wohnort Graz und einer vergleichbaren Einstufung standen nicht zur Verfügung.

Der genannte Arbeitsplatz wurde am 01. August 2015 unter zu Grunde Legung der Ihnen bereits übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung im Bereich Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, in der Einheit "Front Office Graz" eingerichtet und wurde entsprechend der Post-Zuordnungsverordnung der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b der Verwendungsgruppe PT 2, zugeordnet.

Mit diesem tatsächlich eingerichteten Arbeitsplatz sind verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben verbunden, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern (siehe Anlage 1, Pkt. 31.8. c) zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), welche grundsätzlich in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für die Mitarbeiter im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz zu erbringen sind.

Diese Aufgaben umfassen unter anderem auch Beratungstätigkeiten sowie die Servicierung der Fachbereiche, welche eine Anwesenheit vor Ort unabdingbar machen. Da die Prozesse sowie die Tätigkeiten selbst in den Dienststellen der Personaladministration & -verrechnung ständig Veränderungen unterliegen, ist es unerlässlich, sich die für diese Tätigkeiten nötigen Erfahrungen bzw. alle Neuerungen aktuell vor Ort durch den Austausch mit den Teamkolleginnen und – kollegen sowie ihrer Vorgesetzten anzueignen. Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben Ihrer Vorgesetzten (§ 45 BDG 1979) ist es ebenso von Bedeutung, dass die Mitarbeiter der ihr unterstellten Dienststellen zentral an einem Dienstort ansässig sind. Eine dislozierte Verwendung ist daher für Mitarbeiter der Personaladministration & -verrechnung aus den oben dargelegten Gründen nicht vorgesehen.Diese Aufgaben umfassen unter anderem auch Beratungstätigkeiten sowie die Servicierung der Fachbereiche, welche eine Anwesenheit vor Ort unabdingbar machen. Da die Prozesse sowie die Tätigkeiten selbst in den Dienststellen der Personaladministration & -verrechnung ständig Veränderungen unterliegen, ist es unerlässlich, sich die für diese Tätigkeiten nötigen Erfahrungen bzw. alle Neuerungen aktuell vor Ort durch den Austausch mit den Teamkolleginnen und – kollegen sowie ihrer Vorgesetzten anzueignen. Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben Ihrer Vorgesetzten (Paragraph 45, BDG 1979) ist es ebenso von Bedeutung, dass die Mitarbeiter der ihr unterstellten Dienststellen zentral an einem Dienstort ansässig sind. Eine dislozierte Verwendung ist daher für Mitarbeiter der Personaladministration & -verrechnung aus den oben dargelegten Gründen nicht vorgesehen.

Zu Ihrem Einwand, dass Sie Ihre derzeitige Tätigkeit im Personalamt Graz zum Großteil für Anliegen aus der Zentrale in Wien verwenden, teilen wir Ihnen mit, dass temporär krankheitsbedingte Vakanzen in der Personaladministration & -verrechnung UZ/ Ost dazu geführt haben, dass Tätigkeiten im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretungsweise von den Mitarbeitern der Personaladministration & -verrechnung Mitte mitbesorgt wurden. Dies stellt jedoch keinesfalls den Regelfall dar, sondern war nur eine vorübergehende Überbrückungsmaßnahme.

Ihrem Vorwurf, es könne diese Personalmaßnahme daher nur als schikanös und willkürlich ausgelegt werden, da kein Rechtfertigungsgrund für die nunmehr vorgenommene Versetzung vorläge, ist entgegenzuhalten, dass Ihnen mehrmals Arbeitsplätze angeboten wurden, welche näher zu Ihrem Lebensmittelpunkt in Kärnten gelegen waren, diese jedoch von Ihnen durchwegs abgelehnt wurden.

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jedoch jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jedoch jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

In diesem Zusammenhang ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht angehalten, bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06) und eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03).

Da jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Dienstzuteilung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte am 06. August 2015 keine anderen, ihrem Lebensmittelpunkt in Kärnten näher gelegenen Arbeitsplätze zur Besetzung gelangten, wurde Ihnen der Arbeitsplatz PT 2/3b, Code 0035, "Referent B3", in der Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort Graz, als eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zur Dienstleistung zugewiesen.

Es wurde weiterhin geprüft und alle Möglichkeiten ausgelotet, um Ihnen eine Ihrem Wohnort nähere, adäquate Verwendungsmöglichkeit zuweisen zu können.

Mit Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes PT 2/3b mit Dienstort Klagenfurt, Code 0035, "Referent B3", in der "Qualitätsoffensive West" mit Dienstort Klagenfurt, gab es die Möglichkeit, sie auf einen Arbeitsplatz zur Dienstleistung zuzuteilen, der näher Ihrem Lebensmittelpunkt in XXXX gelegen wäre. Diese Maßnahme lehnten Sie ab, genauso wie die Ihnen angebotenen Arbeitsplätze PT 2/1b in Wien und den Arbeitsplatz PT 2/3 in Tirol.Mit Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes PT 2/3b mit Dienstort Klagenfurt, Code 0035, "Referent B3", in der "Qualitätsoffensive West" mit Dienstort Klagenfurt, gab es die Möglichkeit, sie auf einen Arbeitsplatz zur Dienstleistung zuzuteilen, der näher Ihrem Lebensmittelpunkt in römisch 40 gelegen wäre. Diese Maßnahme lehnten Sie ab, genauso wie die Ihnen angebotenen Arbeitsplätze PT 2/1b in Wien und den Arbeitsplatz PT 2/3 in Tirol.

Ihre Weigerung, auf einen Arbeitsplatz PT 2/3b, Code 0035, "Referent B3", in der "Qualitätsoffensive West" mit Dienstort Klagenfurt zugewiesen zu werden, begründeten Sie damit, dass Sie Ihre berechtigte Beschwerde gegen die Österreichische Post AG zurückziehen hätten müssen und andererseits, dass Sie eine Rückstufung Ihrer bereits erworbenen Rechte in Kauf nehmen müssten, wobei eine solche Einstufung eine eklatante Gehaltsminderung für Sie bedeutet hätte.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Bei einer Zuweisung zur "Qualitätsoffensive West" wäre Ihre Dienstzuteilung zur "Personaladministration & -verrechnung Mitte" mit Ablauf des Vortages beendet worden und somit wäre keine Beschwer mehr gegeben gewesen.

Sie wurden mit Erkenntnis vom 28. September 2004 mit Wirksamkeit 01. Oktober 2004 in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe 2, ernannt und werden seit Wirksamkeit 01. Februar 2009 auf einem Arbeitsplatz PT 2/1b dauernd höher verwendet. Wie bereits o.a., wurde dieser Arbeitsplatz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ersatzlos eingezogen.

Hinsichtlich Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde daher mehrmals geprüft, ob es vakante Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 gäbe. Eine abermalige Prüfung mit Stand 30. November 2016 ergab, dass weitere Arbeitsplätze PT 2/1b mit Dienstort Wien zur Verfügung stünden.

Da diese Arbeitsplätze jedoch eine noch größere Distanz zu Ihrem Lebensmittelpunkt in XXXX aufweisen (338 km), als der Ihnen zugewiesene Arbeitsplatz in der Personaladministration & -verrechnung Mitte (178 km), ist eine Versetzung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort Graz mit 01. Jänner 2017 die für Sie schonendste Maßnahme.Da diese Arbeitsplätze jedoch eine noch größere Distanz zu Ihrem Lebensmittelpunkt in römisch 40 aufweisen (338 km), als der Ihnen zugewiesene Arbeitsplatz in der Personaladministration & -verrechnung Mitte (178 km), ist eine Versetzung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort Graz mit 01. Jänner 2017 die für Sie schonendste Maßnahme.

Durch diese Maßnahme wird die dauernde Höherverwendung in PT 2/1b mit Ablauf des 31. Dezember 2016 beendet, es tritt in Ihrer dienstrechtlichen Stellung (PT 2/3) jedoch keine Änderung ein.

Zu Ihren Vorwürfen, dass Ihnen durch die gegenständliche Dienstzuteilung großer Schaden zugefügt wurde, da Sie für die Leistungserbringung in Graz wöchentlich eine mehrstündige Anreise auf sich nehmen müssten, wobei sich die Entfernung von Ihrem Heimatort zum Standort der Österreichischen Post AG in Graz mit ca. 200 Kilometer errechne, dass Ihnen die Österreichische Post AG auch mittlerweile rechtswidrig den Zuschuss für die Übernachtungen bzw. die Aufwendungen für Ihre Pendlertätigkeit sowie das Taggeld gestrichen hätte und dass sämtliche dieser Zulagen Ihnen von Gesetz wegen aber zustünden, teilen wir Ihnen mit, dass gemäß § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 der Anspruch auf die Dienstzuteilungsgebühr mit der Ankunft im Zuteilungsort beginnt und mit der Abreise endet oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung endet.Zu Ihren Vorwürfen, dass Ihnen durch die gegenständliche Dienstzuteilung großer Schaden zugefügt wurde, da Sie für die Leistungserbringung in Graz wöchentlich eine mehrstündige Anreise auf sich nehmen müssten, wobei sich die Entfernung von Ihrem Heimatort zum Standort der Österreichischen Post AG in Graz mit ca. 200 Kilometer errechne, dass Ihnen die Österreichische Post AG auch mittlerweile rechtswidrig den Zuschuss für die Übernachtungen bzw. die Aufwendungen für Ihre Pendlertätigkeit sowie das Taggeld gestrichen hätte und dass sämtliche dieser Zulagen Ihnen von Gesetz wegen aber zustünden, teilen wir Ihnen mit, dass gemäß Paragraph 22, Reisegebührenvorschrift 1955 der Anspruch auf die Dienstzuteilungsgebühr mit der Ankunft im Zuteilungsort beginnt und mit der Abreise endet oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung endet.

Des Weiteren bemängeln Sie, dass Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei dieser Maßnahme nicht berücksichtigt worden wären. Außerdem hätte seitens der Österreichischen Post AG eine rechtskonforme Interessensabwägung zwischen dem betrieblichen Interesse und dem Dienstalter, sowie dem sozialen und familiären Interesse des Beamten durchgeführt werden müssen. So ist der betroffene Beamte im Hinblick des in der Verfassung verankerten Gleichheitssatzes mit anderen vergleichbaren Mitarbeitern in Bezug zu stellen und eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Auch dies wäre von der Behörde unterlassen worden, wobei zahlreiche ehemaligen Mitarbeiter in der vormaligen Dienststelle, weiterhin eine Verwendung in Kärnten fänden.

Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind gem. § 38 Abs 4 BDG 1979 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind gem. Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurden sehr wohl seitens der Dienstbehörde geprüft. Andere geeignete Beamte derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe, für die diese Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, stehen nicht zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Schutz vor Versetzungen kann aus den Bestimmungen des § 38 Abs. 4 nicht abgeleitet werden.Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurden sehr wohl seitens der Dienstbehörde geprüft. Andere geeignete Beamte derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe, für die diese Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, stehen nicht zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Schutz vor Versetzungen kann aus den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4, nicht abgeleitet werden.

Die Österreichische Post AG steht im wirtschaftlichen Wettbewerb und Organisationsänderungen, wie im Fall der Zusammenlegung der Abteilung Investor Relations & Corporate Governance mit dem Bereich Konzernrevision, Risikomanagement & Compliance mit Ablauf des 31. Dezember 2013, haben ausschließlich den Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und der Kostenminimierung. Nicht rechtzeitig vom Unternehmen durchgeführte Organisationsänderungen können zu wirtschaftlichen Nachteilen, wie dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Unternehmens führen, was letztlich auch zum Nachteil aller Mitarbeiter gereicht. Da hier die betrieblichen Interessen und damit auch die mehrheitlichen Interessen der Mitarbeiter der Österreichischen Post AG in den Vordergrund zu stellen sind, werden keine Interessensabwägungen zwischen dem betrieblichen Interesse und dem Dienstalter sowie dem sozialen und familiären Interesse einzelner Mitarbeiter vorgenommen.

Da im Bereich Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz der vakante Arbeitsplatz PT 2/3b, Code 0035, "Referent B3", mit Dienstort Graz zu besetzen ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der geplanten Versetzung."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegründe werden weiterhin die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewendet und die Einwendungen vom 27.08.2015 sowie vom 26.08.2016 in vollem Umfang aufrechterhalten und werden diese in der Folge im Wesentlichen wiedergegeben.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2a.) in der Sache selbst zu entscheiden und den BF auf einen adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen;

in eventu

2b.) den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;

2c.) den Bescheid mit Beschluss ersatzlos aufzuheben;

3.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Einstellung der Dienstzulage der Dienstgruppe 1b in der Verwendungsgruppe PT 2 mit Ablauf des 31.12.2016 zu hemmen und aufzuschieben.

I.5. Mit Note vom 23.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.römisch eins.5. Mit Note vom 23.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 2/3b ernannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem Arbeitsplatz in der Geldrevision der Unternehmenszentrale, Außenstelle Klagenfurt, mit Dienstort XXXX, auf welchem er seit 01.02.2009 in PT 2/1b dauernd höher verwendet wurde, abberufen und auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3b im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz mit Dienstort 8020 Graz versetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem Arbeitsplatz in der Geldrevision der Unternehmenszentrale, Außenstelle Klagenfurt, mit Dienstort römisch 40 , auf welchem er seit 01.02.2009 in PT 2/1b dauernd höher verwendet wurde, abberufen und auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3b im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz mit Dienstort 8020 Graz versetzt.

Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen der Österr. Post AG mit Wirkung vom 31.12.2013 wurde die Abteilung Investor Relations & Corporate Governance in den Bereich Konzernrevision, Risikomanagement & Compliance integriert. Durch die Zusammenlegung der beiden Organisationseinheiten wurden 7 Arbeitsplätze eingespart. In der Einheit "Erhebungsdienst" sowie in der Einheit "Geldrevision" wurde jeweils ein PT 2/1b Arbeitsplatz eingespart und die Tätigkeiten auf die übrigen Mitarbeiter aufgeteilt. Die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes in der Geldrevision Kärnten werden seither vom Erhebungsdienst Kärnten mitbesorgt. Von dieser Organisationsmaßnahme war auch der Arbeitsplatz des BF mit Dienstort XXXX betroffen.Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen der Österr. Post AG mit Wirkung vom 31.12.2013 wurde die Abteilung Investor Relations & Corporate Governance in den Bereich Konzernrevision, Risikomanagement & Compliance integriert. Durch die Zusammenlegung der beiden Organisationseinheiten wurden 7 Arbeitsplätze eingespart. In der Einheit "Erhebungsdienst" sowie in der Einheit "Geldrevision" wurde jeweils ein PT 2/1b Arbeitsplatz eingespart und die Tätigkeiten auf die übrigen Mitarbeiter aufgeteilt. Die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes in der Geldrevision Kärnten werden seither vom Erhebungsdienst Kärnten mitbesorgt. Von dieser Organisationsmaßnahme war auch der Arbeitsplatz des BF mit Dienstort römisch 40 betroffen.

Die Behörde suchte in der Folge nach einer Ersatzverwendung für den BF.

Einer Versetzung auf den freien Arbeitsplatz IT-Support XXXX, PT 2/1b, auf welchem der BF seit 01.10.2014 dienstzugeteilt war, stimmte der BF nicht zu. Weiter wurde vom BF eine Verwendung auf dem im Februar 2016 eingerichteten Arbeitsplatz PT 2/3b "Qualitätsmanagement" mit Dienstort Klagenfurt abgelehnt.Einer Versetzung auf den freien Arbeitsplatz IT-Support römisch 40 , PT 2/1b, auf welchem der BF seit 01.10.2014 dienstzugeteilt war, stimmte der BF nicht zu. Weiter wurde vom BF eine Verwendung auf dem im Februar 2016 eingerichteten Arbeitsplatz PT 2/3b "Qualitätsmanagement" mit Dienstort Klagenfurt abgelehnt.

Nach den glaubwürdigen Feststellungen der Behörde standen dem Wohnort des BF näher gelegene freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 als die genannten in XXXX oder Klagenfurt nicht zur Verfügung.Nach den glaubwürdigen Feststellungen der Behörde standen dem Wohnort des BF näher gelegene freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 als die genannten in römisch 40 oder Klagenfurt nicht zur Verfügung.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die entgegenstehenden Äußerungen des BF erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar bzw. irrelevant. Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 120/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. (3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. 4. (4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. 4. (4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) (6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) (9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(8) (9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen."

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung als Restrukturierungsmaßnahme vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Kostenminimierung und somit Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beschrieben (s. im Detail oben unter Pkt. II.1.). Als notorisch bekannt gilt, dass das Gesamtkonzept der Österreichischen Post auch so zu sehen ist, durch laufende Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Die vorliegende Restrukturierungsmaßnahme ist daher auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass mit der vorgenommenen Organisationsmaßnahme auch der Arbeitsplatz des BF untergegangen ist.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung als Restrukturierungsmaßnahme vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Kostenminimierung und somit Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beschrieben (s. im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Als notorisch bekannt gilt, dass das Gesamtkonzept der Österreichischen Post auch so zu sehen ist, durch laufende Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Die vorliegende Restrukturierungsmaßnahme ist daher auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass mit der vorgenommenen Organisationsmaßnahme auch der Arbeitsplatz des BF untergegangen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Motiven vorgenommen worden wäre. Schließlich war von der Restrukturierungsmaßnahme nicht nur der Arbeitsplatz des BF betroffen. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Behörde liegen entgegen den Behauptungen des BF nicht vor. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Motiven vorgenommen worden wäre. Schließlich war von der Restrukturierungsmaßnahme nicht nur der Arbeitsplatz des BF betroffen. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Behörde liegen entgegen den Behauptungen des BF nicht vor. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden vergleiche VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Dem Argument des BF, die Aufgaben des zugewiesenen Arbeitsplatzes seien nicht an den Dienstort Graz gebunden und könnten von ihm genauso gut auch an einem zu seinem Wohnort näher gelegenen Dienstort bzw. als "Homeoffice" verrichtet werden, ist ihm zu entgegnen, dass es allein dem Dienstgeber obliegt zu bestimmen, welche Tätigkeiten von welchem Dienstort aus zu verrichten sind. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch des Beamten ist im Beamtendienstrecht nicht vorgesehen. Im Übrigen hat die Behörde auch nachvollziehbar dargelegt (S 9 des Bescheides), aus welchen Gründen sie eine Anwesenheit vor Ort für unabdingbar hält.

Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen.Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen.

Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Insbesondere kann der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).Die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken. Insbesondere kann der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig machen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).

Wegen des im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresses geht die vom BF gerügte mangelhafte "Vergleichsprüfung mit anderen Beamten" daher ins Leere. Wenn die Behörde dennoch prüfte, ob es andere Mitarbeiter in PT 2 in Graz und Umgebung gäbe, welche für die Besetzung des vakanten Arbeitsplatzes in der Personaladministration & -verrechnung Mitte in Frage kämen, schadet dies jedenfalls nicht, sondern zeigt das Bemühen der Behörde, auf die Einwendungen des BF einzugehen.

Der Vorwurf des BF in Ansehung der Frage "schonenderer Varianten", die Behörde hätte kein ernsthaftes Bemühen an den Tag gelegt, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden, ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat nämlich sehr wohl Ermittlungen betreffend "schonenderer Varianten" angestellt und deren Ergebnisse dem BF auch vorgehalten:

So wurde dem BF bereits im Jahre 2014 eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (PT 2/1b) in XXXX, somit unweit von seinem Wohnort, im IT-Support im Bereich der UZ in Aussicht gestellt. Mangel Zustimmung des BF wurde eine amtswegige Versetzung auf diesen Arbeitsplatz nicht weiter betrieben.So wurde dem BF bereits im Jahre 2014 eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (PT 2/1b) in römisch 40 , somit unweit von seinem Wohnort, im IT-Support im Bereich der UZ in Aussicht gestellt. Mangel Zustimmung des BF wurde eine amtswegige Versetzung auf diesen Arbeitsplatz nicht weiter betrieben.

Im Februar 2016 wurde dem BF eine Verwendung auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz im "Qualitätsmanagement" mit Dienstort Klagenfurt angeboten und ihm ein Dienstbeginn mit 07.03.2016 in Aussicht gestellt (vgl. Mail 29.02.2016). Der BF lehnte mit der Begründung ab, dass er nicht auf seine derzeitige Einstufung verzichten möchte (vgl. Mail vom 04.03.2016). Vor der endgültigen Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit einer anderen Person wurde der BF von der Behörde ein weiteres Mal – ergebnislos – kontaktiert (vgl. Mail vom 07.04.2016). Dieser mit PT 2/3b bewertete Arbeitsplatz hätte der Ernennung des BF entsprochen und wäre daher als schonendere Variante durchaus in Betracht gekommen.Im Februar 2016 wurde dem BF eine Verwendung auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz im "Qualitätsmanagement" mit Dienstort Klagenfurt angeboten und ihm ein Dienstbeginn mit 07.03.2016 in Aussicht gestellt vergleiche Mail 29.02.2016). Der BF lehnte mit der Begründung ab, dass er nicht auf seine derzeitige Einstufung verzichten möchte vergleiche Mail vom 04.03.2016). Vor der endgültigen Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit einer anderen Person wurde der BF von der Behörde ein weiteres Mal – ergebnislos – kontaktiert vergleiche Mail vom 07.04.2016). Dieser mit PT 2/3b bewertete Arbeitsplatz hätte der Ernennung des BF entsprochen und wäre daher als schonendere Variante durchaus in Betracht gekommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung kann nämlich die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar ist, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten – der Ernennung entsprechenden – Arbeitsplatzes bestehen (BerK 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13, mwN). Dass die Postenangebote der Behörde "reine Scheinaktionen" gewesen wären bzw. dem BF lediglich Stellen in Wien bzw. Tirol angeboten worden wären, welche auf Grund der noch größeren geografischen Entfernung als noch unzumutbarer anzusehen waren, trifft somit nicht zu.

Dem Einwand des BF, dass der neue Arbeitsplatz des BF in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei, womit er vermutlich die Bestimmung des § 36 Abs. 1 BDG im Auge hat, ist zu entgegnen, dass schon aus der Möglichkeit der Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung nach § 229 Abs. 3 BDG ersichtlich ist, dass keine Einschränkung der PTA (Post AG) bei der Organisation des Betriebes und der Verwendung der Beamten auf genau die im BDG vorgesehenen "Berufsbilder" einer Verwendung und die entsprechende Art der Organisationsvorschriften (etwa Geschäftseinteilung) besteht. Andererseits sollen entsprechend den §§ 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) die dienstrechtlichen Regelungen auch des BDG ihren Anwendungsbereich behalten, was aber voraussetzt, dass die im BDG verwendeten Anknüpfungspunkte eben auch für die PTA (Post AG) gefunden werden. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (§ 8 BDG Zustimmung des Beamten; § 40 allenfalls Bescheid) missachten. Dies trifft auf den Arbeitsplatz des BF jedenfalls zu. Die dem BF mit dem Vorhalteschreiben vom 12.08.2015 übermittelte Stellenbeschreibung des für ihn vorgesehenen Arbeitsplatzes enthält dessen organisatorische Eingliederung, Bewertung und Beschreibung der Aufgaben und erfüllt daher die gesetzlichen Erfordernisse.Dem Einwand des BF, dass der neue Arbeitsplatz des BF in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei, womit er vermutlich die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, BDG im Auge hat, ist zu entgegnen, dass schon aus der Möglichkeit der Erlassung der Post-Zuordnungsverordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG ersichtlich ist, dass keine Einschränkung der PTA (Post AG) bei der Organisation des Betriebes und der Verwendung der Beamten auf genau die im BDG vorgesehenen "Berufsbilder" einer Verwendung und die entsprechende Art der Organisationsvorschriften (etwa Geschäftseinteilung) besteht. Andererseits sollen entsprechend den Paragraphen 17, Absatz eins und 17 Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) die dienstrechtlichen Regelungen auch des BDG ihren Anwendungsbereich behalten, was aber voraussetzt, dass die im BDG verwendeten Anknüpfungspunkte eben auch für die PTA (Post AG) gefunden werden. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (Paragraph 8, BDG Zustimmung des Beamten; Paragraph 40, allenfalls Bescheid) missachten. Dies trifft auf den Arbeitsplatz des BF jedenfalls zu. Die dem BF mit dem Vorhalteschreiben vom 12.08.2015 übermittelte Stellenbeschreibung des für ihn vorgesehenen Arbeitsplatzes enthält dessen organisatorische Eingliederung, Bewertung und Beschreibung der Aufgaben und erfüllt daher die gesetzlichen Erfordernisse.

Auf den Einwand des BF im Schreiben vom 27.08.2015, dass er nicht über die erforderlichen Erfahrungen in personalrechtlichen und disziplinären Belangen verfüge, hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass er die laut dem Anforderungsprofil ausreichende Qualifikation für diesen Arbeitsplatz aufweise. Zur Rechtsfrage, inwiefern ein Zuweisungsinteresse vom Gewicht des § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 das Vorliegen einer Ausbildung bzw. einer Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz voraussetzt, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049, wie folgt ausgeführt:Auf den Einwand des BF im Schreiben vom 27.08.2015, dass er nicht über die erforderlichen Erfahrungen in personalrechtlichen und disziplinären Belangen verfüge, hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass er die laut dem Anforderungsprofil ausreichende Qualifikation für diesen Arbeitsplatz aufweise. Zur Rechtsfrage, inwiefern ein Zuweisungsinteresse vom Gewicht des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 das Vorliegen einer Ausbildung bzw. einer Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz voraussetzt, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049, wie folgt ausgeführt:

"40 Vor diesem Hintergrund ist hier die Rechtsfrage maßgeblich, inwiefern ein Zuweisungsinteresse vom Gewicht des § 38 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 das Vorliegen einer Ausbildung bzw. einer Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz voraussetzt."40 Vor diesem Hintergrund ist hier die Rechtsfrage maßgeblich, inwiefern ein Zuweisungsinteresse vom Gewicht des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 das Vorliegen einer Ausbildung bzw. einer Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz voraussetzt.

41 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die in § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 in seiner bis 30. Juni 2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 weggefallen ist.41 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 in seiner bis 30. Juni 2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, weggefallen ist.

42 Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung ergibt, sollte letztere dem Abbau von "Versetzungsbarrieren" dienen, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist.

43 Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann.

44 Die nach wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche "Eignung" kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen."

Dass der BF von seiner gesundheitlichen Verfassung her für den Zielarbeitsplatz nicht geeignet wäre, gibt es keine Nachweise.

Unter den dargelegten Umständen ist die Behörde ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Versetzung des BF zu näher beim Wohnort des BF gelegenen Dienststellen mangels freier Planstellen sowie mangels Bereitschaft des BF die angebotenen Arbeitsplätze anzunehmen, nicht möglich war, weshalb die Versetzung nach Graz als das gelindeste Mittel angesehen werden muss. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass die vom BF geltend gemachten persönlichen, familiären, sozialen sowie wirtschaftlichen Gründe mangels anderer freier Planstellen bzw. wegen des Vorliegens des überwiegenden dienstlichen Interesses an seiner Versetzung nicht berücksichtigt werden können, weil diese Gründe es keinesfalls rechtfertigen könnten, auf die Dienstleistung des BF für einen nicht absehbaren Zeitraum (unter Fortbezug seines Gehaltes) gänzlich zu verzichten.

Nur wenn keine Möglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes in Betracht kommt, kann als letzte Maßnahme die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG in Frage kommen.Nur wenn keine Möglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes in Betracht kommt, kann als letzte Maßnahme die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG in Frage kommen.

Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zu verweisen, aus welchen sich unzweifelhaft ergibt, dass das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG zuständige Dienstbehörde für die der Unternehmenszentrale zugewiesenen Bediensteten ist, während den in Abs. 3 leg.cit. angeführten eingerichteten Personalämtern die Funktion als nachgeordnete Dienstbehörden nur für die deren Betriebsstellen zugewiesenen Bediensteten zukommt. Als mit Versetzungsbescheid vom 11.09.2008 der Unternehmenszentrale zugewiesener Beamter ist für den BF daher das beim Vorstand eingerichtete Personalamt die zuständige Dienstbehörde. Die Einrede der Unzuständigkeit trifft daher nicht zu.Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zu verweisen, aus welchen sich unzweifelhaft ergibt, dass das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG zuständige Dienstbehörde für die der Unternehmenszentrale zugewiesenen Bediensteten ist, während den in Absatz 3, leg.cit. angeführten eingerichteten Personalämtern die Funktion als nachgeordnete Dienstbehörden nur für die deren Betriebsstellen zugewiesenen Bediensteten zukommt. Als mit Versetzungsbescheid vom 11.09.2008 der Unternehmenszentrale zugewiesener Beamter ist für den BF daher das beim Vorstand eingerichtete Personalamt die zuständige Dienstbehörde. Die Einrede der Unzuständigkeit trifft daher nicht zu.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Dienstort, Organisationsänderung, Versetzung,
wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2151166.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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