TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 G302 2005161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2005161-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 07.09.2011,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 07.09.2011,

OB: XXXX, zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.09.2011, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVB), gegenüber Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), aus, dass sie mit der von ihr ausgeübten Nebentätigkeiten "Winterdienst" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010, "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 und "Kulturpflege im ländlichen Raum" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007, der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1).1. Mit Bescheid vom 07.09.2011, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVB), gegenüber Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), aus, dass sie mit der von ihr ausgeübten Nebentätigkeiten "Winterdienst" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010, "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 und "Kulturpflege im ländlichen Raum" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007, der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits, die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF und für ihren Sohn XXXX, geb. XXXX (Beitragszeitraum 01.02.2007 - 31.12.2010) fest (Spruchpunkt 2).Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits, die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF und für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 (Beitragszeitraum 01.02.2007 - 31.12.2010) fest (Spruchpunkt 2).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass die BF an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Neben laufender Betriebsführung würde die BF "Winterdienst", "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Kulturpflege im ländlichen Raum" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß § 5 Abs. 5 LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Die nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit sei aufgrund der ausbezahlten AMA-Förderungen daher sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 Abs. 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass die BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Neben laufender Betriebsführung würde die BF "Winterdienst", "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Kulturpflege im ländlichen Raum" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Die nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit sei aufgrund der ausbezahlten AMA-Förderungen daher sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG würden wie folgt betragen:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG würden wie folgt betragen:

 

Ausmaß in ha

 

 

Einheitswert in EUR

 

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

 

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.01.2006- 31.03.2006

-

54,5149

3,0678

-

14.100,-

1.337,54

01.04.2006- 31.12.2010

-

54,5149

-

-

14,100,-

-

Einkünfte aus dem Nebengewerbe:

Jahr

Einnahmen aus Kommunaldienstleistung (Winterdienst) in EURO

2006

2.316,98

2007

3.897,50

2008

2.308,04

2009

4.028,21

2010

3.949,87

 

Jahr

Einnahmen aus Vermietung von Betriebsmittel in EURO

2006

15.319,34

2007

13.463,02

2008

9.913,53

2009

11.827,16

2010

20.882,14

 

Jahr

Einnahmen aus Kulturpflege im ländlichen Raum in EURO

2007

275,80

Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht sei nur dann gegeben, wenn 1. die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und 2. die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte sei jedoch nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung ermittelten Selbstkosten erfolgt. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht sei nur dann gegeben, wenn 1. die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und 2. die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte sei jedoch nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung ermittelten Selbstkosten erfolgt. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 05.10.2011 datierte, und am selbigen Tag bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde der BF. Begründend führte die BF aus, dass sie aufgrund einer Betriebsprüfung eine Beitragsnachzahlung leisten müsse, sie damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der der BF vorliegenden Informationen sei die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu ÖKL-Richtwerten (Selbstkostenpreisen) nicht melde- und beitragspflichtig. Zudem begehrte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 05.10.2011 datierte, und am selbigen Tag bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde der BF. Begründend führte die BF aus, dass sie aufgrund einer Betriebsprüfung eine Beitragsnachzahlung leisten müsse, sie damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der der BF vorliegenden Informationen sei die Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu ÖKL-Richtwerten (Selbstkostenpreisen) nicht melde- und beitragspflichtig. Zudem begehrte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Einlangend mit 28.11.2011 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 23.11.2011 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF vom 05.10.2011 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. An Gerätschaften seien ein Traktor 90 PS, ein Traktor 95 PS, ein Frontlader hydraulisch, ein Kipper 8t und ein Schneepflug an die XXXX (im Folgenden: MRS) vermietet worden. Die Vermietung sei über den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerten für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) erfolgt bzw. seien teilweise Geräte vermietet worden, für die keine ÖKL-Richtwerte existieren würden. Im Zusammenhang mit den ÖKL-Richtwerten sei derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gegenstand des Verfahrens sei die Problematik, in welchem Umfang Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a BSVG gegeben sei, wenn bei der Erbringung von Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe eine Einzelleistung auf einer Gesamtrechnung über den ÖKL-Richtwerten liege. Der beschwerdegegenständliche Fall sei anders gelagert. Die belangte Behörde spreche sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens aus, da es sich im vorliegenden Fall um eine vollständig andere Rechtsproblematik handeln würde und stelle den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.3. Einlangend mit 28.11.2011 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 23.11.2011 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF vom 05.10.2011 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. An Gerätschaften seien ein Traktor 90 PS, ein Traktor 95 PS, ein Frontlader hydraulisch, ein Kipper 8t und ein Schneepflug an die römisch 40 (im Folgenden: MRS) vermietet worden. Die Vermietung sei über den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerten für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) erfolgt bzw. seien teilweise Geräte vermietet worden, für die keine ÖKL-Richtwerte existieren würden. Im Zusammenhang mit den ÖKL-Richtwerten sei derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gegenstand des Verfahrens sei die Problematik, in welchem Umfang Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, BSVG gegeben sei, wenn bei der Erbringung von Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe eine Einzelleistung auf einer Gesamtrechnung über den ÖKL-Richtwerten liege. Der beschwerdegegenständliche Fall sei anders gelagert. Die belangte Behörde spreche sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens aus, da es sich im vorliegenden Fall um eine vollständig andere Rechtsproblematik handeln würde und stelle den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.12.2011 wurde dem Antrag der BF vom 05.10.2011, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 07.09.2011, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.12.2011 wurde dem Antrag der BF vom 05.10.2011, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 07.09.2011, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.12.2011 wurde der BF eine Kopie des Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vierwöchiger Frist übermittelt.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 07.12.2011 wurde das gegenständliche Verfahren formlos bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 ausgesetzt, da dort seit Dezember 2010 ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.

7. In der mit 11.07.2013 datierten Stellungnahme der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 23.11.2011 führte diese im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde unrichtigerweise festgestellt habe, dass es sich bei den vermieteten Gerätschaften teilweise um Geräte handeln würde, für die keine ÖKL Richtwerte existieren würden. Weiters sei fälschlicherweise festgestellt worden, dass die Vermietung über die vom Österreichischen Kuratorium ermittelten Richtwerte für Selbstkosten seien. Tatsache sei, dass für den Betrachtungszeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 keine Aufzeichnungspflicht für den Einsatz von Maschinen und Geräten bestanden habe, wenn die ÖKL Werte nicht überschritten werden würden. Dass die BF die Meldepflichten auch eingehalten habe, sei dadurch bewiesen, dass die BF den Winterdienst, der als Nebentätigkeit meldepflichtig sei, stets gemeldet habe. Eine mögliche fälschliche Schlussfolgerung nach den Ausführungen des Vorlageberichtes, wonach ein direkter Zusammenhang mit der Vermietung von Maschinen und der Tätigkeit der MRS bestünde, sei unzulässig und habe es von der belangten Behörde keinen schlüssigen Hinweis gegeben, dass es sich hier um eine zeitliche Übereinstimmung handeln würde. Jedenfalls seien die Maschinen wie im Vorlagebericht der SVB angeführt ohne Arbeitskraft vermietet und es sei daher unzulässig, hier davon auszugehen, dass die Arbeitskraft mitbeinhaltet gewesen wäre. Tatsächlich stehe die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitlicher Bindung durch die Tierhaltung im Vordergrund und es sei nicht möglich, die Maschinen jeweils zu jenem Zeitpunkt und über längere Zeiten so zu benützen, wie dies durch die Ausleiher erforderlich sei. Nachdem die Verleihung der Maschinen und Geräte unter den ÖKL Richtwerten und somit zum Selbstkostenpreis erfolgt sei, habe für den gegenständlichen Zeitraum keine Meldepflicht bestanden. Die Maschinen und Geräte seien ohne Arbeitskraft vermietet worden. Des Weiteren stelle die BF fest, dass für die Jahre 2006 und 2007 eine fiktive Einschätzung erfolgt sei, die nach ihrem Wissen wesentlich überhöht sei und jedenfalls um 50 % gemindert werden müsse.

8. Mit Eingabe vom 23.08.2013 übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass für den im Rahmen der Maschinenvermietung ausgeübten gewerblichen Winterdienst sowie den Erdbewegungsarbeiten für die BF bzw. deren hauptberuflich in ihrem Betrieb beschäftigten Sohn eine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigten Dienstnehmer erfolgt sei. In den Monaten Jänner, Februar, März, November und Dezember, in denen der Traktor, der Schneepflug und der Frontlader vermietet worden seien, sei entweder von der BF oder ihrem im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Sohn oder von beiden ein Dienstverhältnis mit der MRS gegeben gewesen. Damit werde eindeutig ein schlüssiger Zusammenhang zwischen der Maschinenvermietung und den erbrachten Dienstleistungen belegt. Darüber hinaus seien die von der BF bzw. deren hauptberuflich in ihrem Betrieb beschäftigten Sohn ausgeübten Tätigkeiten in der von der MRS übermittelten Liste nicht als "Bereitstellung von Maschinen oder Geräten", sondern als Erdbewegung, Winterdienst-Nebengewerbe und Winterdienst bezeichnet worden. Im Rahmen der Maschinenvermietung "Erdbewegungsarbeiten" stehe zweifelsfrei fest, dass auch für die Arbeiten im Rahmen der Vermietung des Traktorbaggers und des Frontladers (Erdbewegungsarbeiten) eine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: GKK) erfolgt sei. Festgehalten werde auch, dass die Beitragspflicht nicht für die Umsätze aus der Maschinenvermietung festgestellt worden sei, weil die Arbeitskraft verrechnet worden sei. Diese bleibe jedenfalls außer Ansatz, da dafür Sozialversicherungspflicht nach einem anderen Bundesgesetz bestehe. Die Beitragspflicht sei festgestellt worden, da keine genauen Aufzeichnungen vorliegen würden, welche Gerätschaften wie viele Stunden pro Monat im Einsatz gewesen seien. Die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten verstünden sich aber in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit. Fest stehe jedenfalls, dass für den 95 PS Traktor Allrad und den Frontlader 2m Tarife über den ÖKL-Richtwerten verrechnet worden sei. Für den Traktorbagger seien keine ÖKL-Richtwerte vorgesehen. Die Einnahmen für die Kalenderjahre 2006 und 2007 seien geschätzt worden, da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Angaben über die tatsächliche Höhe der Einnahmen gemacht worden wären. Als Grundlage sei ein Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 herangezogen worden. Etwaige Schätzungenauigkeiten würden dabei grundsätzlich zu Lasten desjenigen gehen, der der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht nachgekommen sei.

9. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.03.2014 vor.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.

12. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

13. In ihrer mit 16.06.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die BF lediglich zusammengefasste Aufstellungen der MRS vorgelegt habe. Unterlagen bzw. Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einsatzzeiten der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung seien nicht gemacht bzw. vorgelegt worden. Begründet habe die BF dies damit, dass sämtliche Maschinen zu bzw. unter den ÖKL-Richtwerten vermietet worden seien. Die BF habe selbst keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Einsatzzeiten und die Einnahmen aus Maschinenvermietung gemacht bzw. vorgelegt. Die MRS habe die Vorlage der Lieferscheine mit dem Argument verweigert, dass diese lediglich das Geschäftsverhältnis zwischen der MRS und dem Auftraggeber widerspiegeln würden. Für die Jahre 2005 bis 2006 würden aufgrund einer EDV-Umstellung überhaupt keine Unterlagen mehr existieren. Möglicherweise könnten diese aber reproduziert werden. Nach rechtlichen Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG brachte die belangte Behörde vor, dass den Meldepflichtigen eine Erkundigungspflicht treffe. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.13. In ihrer mit 16.06.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die BF lediglich zusammengefasste Aufstellungen der MRS vorgelegt habe. Unterlagen bzw. Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einsatzzeiten der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung seien nicht gemacht bzw. vorgelegt worden. Begründet habe die BF dies damit, dass sämtliche Maschinen zu bzw. unter den ÖKL-Richtwerten vermietet worden seien. Die BF habe selbst keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Einsatzzeiten und die Einnahmen aus Maschinenvermietung gemacht bzw. vorgelegt. Die MRS habe die Vorlage der Lieferscheine mit dem Argument verweigert, dass diese lediglich das Geschäftsverhältnis zwischen der MRS und dem Auftraggeber widerspiegeln würden. Für die Jahre 2005 bis 2006 würden aufgrund einer EDV-Umstellung überhaupt keine Unterlagen mehr existieren. Möglicherweise könnten diese aber reproduziert werden. Nach rechtlichen Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG brachte die belangte Behörde vor, dass den Meldepflichtigen eine Erkundigungspflicht treffe. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2016 wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.06.2016 übermittelt.

15. In der mit 27.07.2016 übermittelten Stellungnahme der BF brachte diese vor, dass aufgrund der Entwicklung der Gesamteinnahmen vom Jahr 2008 mit 12.221,57 Euro, mit 15.855,37 Euro im Jahr 2009 und mit 24.832,09 Euro im Jahr 2010 eindeutig erkennbar sei, dass sich diese Einnahmen erst entwickelt und einen positiven Verlauf genommen hätten. Dass der Durchschnittswert der drei Jahre auch in den Jahren 2007 und 2006 bereits bestanden hätte, sei nicht nachvollziehbar und sei die unrichtige Annahme für jedermann erkennbar. Die Unrichtigkeit der Annahme werde durch die mittlerweile bekannten Einnahmen für das Jahr 2007 mit € 8.576,03 bestätigt. Nach mathematischen Ausführungen zur Einnahmenberechnung brachte die BF vor, dass die Feststellung, dass das arithmetische Mittel als Schätzmethode von den Gesamteinnahmen der Jahre 2008 bis 2010 den Ergebnissen 2006 bis 2007 den tatsächlichen Gegebenheiten näher komme als ein Fremdvergleich, daher weit gefehlt sei und habe es die Sozialversicherung sichtlich vermieden, die offensichtliche Entwicklung der Einnahmen, die in den Jahren 2008 bis 2010 merklich angestiegen seien, in der Bewertung zu berücksichtigen. Es treffe die BF kein Verschulden, dass die Aufzeichnungen nicht in der von der Sozialversicherung nunmehr geforderten Detailliertheit vorliegen würden und habe es bis 2011 auch ein diesbezügliches Einvernehmen mit der Sozialversicherung gegeben und sei bekannt gewesen, dass über den Maschinenring und über den MRS keine Verrechnung über dem ÖKL-Wert erfolgen würde. Weder die Sozialversicherung noch die Landwirtschaftskammer hätten alleinige Informationszuständigkeit. Die MRS sei sehr eng mit der Landwirtschaftskammer verbunden und auch Partner der Sozialversicherung, besonders im Bereich Betriebshilfe und erfolge ein ständiger Informationsaustausch und Schulung in sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht, daher habe sich die BF auf diese Information verlassen. Daraus abzuleiten, dass damit die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden wäre, sei unrichtig, auch habe die BF keine Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Beiträge unterlassen, oder habe sie unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht. Damit sei die verlängerte Verjährung keinesfalls anzusetzen, somit scheide die Überprüfung des Jahres 2006 jedenfalls aus. Die BF habe sehr wohl die damals bekannte Meldepflicht für Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt. Zur Feststellung der SVB, die BF hätte den Maschineneinsatz über den ÖKL-Richtwert verrechnet und überdies Maschinen eingesetzt, für die es keinen ÖKL- Richtwert gäbe, sei, was den Maschineneinsatz über ÖKL Richtwerte betreffe, unrichtig. Die Nichtausweisung von ÖKL-Richtwerten würde keinen Beweis darstellen, dass es sich nicht um Maschinen handeln würde, die üblicherweise in der Landwirtschaft eingesetzt würden, auch nicht, dass nicht unter dem Selbstkostenwert verrechnet werde. Bei der Veröffentlichung der ÖKL Richtwerte werde immer wieder beobachtet, dass es eine Zeit dauere, bis Maschinen, die neu in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt würden, in den Tabellen nicht aufscheinen. Beispiele: Hoflader würden in der Landwirtschaft schon seit über 15 Jahren eingesetzt, würden in den Tabellen 2006 bis 2010 nicht aufscheinen, agrarischer Rad/Baggereinsatz sei mittlerweile in den Richtwerten ausgewiesen, dasselbe gelte für den Einsatz von Holzprozessoren, Harvestern, Forwarder. Entscheidend sei vielmehr, ob diese Maschinen üblicherweise in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt würden und dies sei 2006 jedenfalls der Fall gewesen. Weiters sei der Bagger überwiegend im eigenen Betrieb eingesetzt worden. Nach Ausführung zur Berechnung der MRS für jene Maschinen, für die noch keine ÖKL-Richtwerte verlautbart waren, führte die BF aus, dass diese Kostenberechnungen sich nunmehr auch in den ausgewiesenen ÖKL-Werten für agrarische Rad- und Baggereinsätze wiederspiegeln würden. Nach Durchsicht der Unterlagen, erachte die BF allenfalls die nicht an Landwirte verrechneten Leistungen als beitragspflichtig: Für 2007 €

3.899,67; für 2008 € 719,80; für 2009 € 1.368,09; für 2010 €

2.084,59. Die BF stelle daher den Antrag, festzustellen, dass die Einnahmen aus dem Jahr 2006 jedenfalls verjährt seien, die Einnahmen für die Jahre 2006 und 2007 wesentlich geringer seien als durch die SVB angenommen, keine Meldepflichtverletzung bestehe, dass für das Jahr 2006 aufgrund der Verjährung generell keine Beitragspflicht bestehe und in der Folge bis 31.12.2010 keine Beitragspflicht bestanden habe, da die Verleihung der Maschinen und Geräte ohne eigene Arbeitskraft und auf Selbstkostenbasis erfolgt sei. In eventu werde ersucht, nur jene Einnahmen als beitragspflichtig anzusetzen, die an nicht landwirtschaftliche Betriebe, wie oben ausgewiesen, geleistet worden seien.

16. Mit Eingabe vom 30.01.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die BF in ihren Stellungnahmen bzw. in den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken unterschiedliche Gerätschaften angeführt worden seien und damit eine Überprüfung der Tarife der Maschinenvermietung nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Sohn der BF, Herr XXXX, geb. XXXX, ist hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt.Die BF führt an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Sohn der BF, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , ist hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt.

Folgende Bewirtschaftungsverhältnisse sind für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 aktenkundig: Fruchtgenussrecht von 01.01.2006 bis 31.12.2010 an der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX(EW-AZ: XXXX) mit einem Ausmaß von XXXX ha und einem Einheitswert von EUR XXXX und Zupachtung von Frau XXXX und Frau XXXX im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.03.2006 im Ausmaß von XXXX ha und einem Einheitswert von EUR XXXX.Folgende Bewirtschaftungsverhältnisse sind für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 aktenkundig: Fruchtgenussrecht von 01.01.2006 bis 31.12.2010 an der Liegenschaft EZ römisch 40 GB XXXX(EW-AZ: römisch 40 ) mit einem Ausmaß von römisch 40 ha und einem Einheitswert von EUR römisch 40 und Zupachtung von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.03.2006 im Ausmaß von römisch 40 ha und einem Einheitswert von EUR römisch 40 .

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG beträgt:

 

Ausmaß in ha

Einheitswert in EUR

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.01.2006- 31.03.2006

-

54,5149

3,0678

-

14.100,-

1.337,54

01.04.2006- 31.12.2010

-

54,5149

-

-

14,100,-

-

Im

beschwerdegegenständlichen Zeitraum, übte die BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Winterdienst" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010, "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 und "Kulturpflege im ländlichen Raum" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007, aus.

Mit Bescheid vom 07.09.2011, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die BF gem. § 2 Abs. 1 letzter Satz lit. a (Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft) der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.Mit Bescheid vom 07.09.2011, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die BF gem. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz Litera a, (Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft) der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.

Aufgrund der unterschiedlich übermittelten Angaben der BF kann nicht festgestellt werden, welche im Eigentum der BF befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte die BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen an die MRS für die verrichteten Nebentätigkeiten vermietete.

Mit Eingabe vom 03.06.2011 brachte die BF vor, dass sie "weder Lieferscheine noch Rechnungen, sondern nur die Aufzeichnungen vom Maschinenring" besitzt und über keine weiteren Aufzeichnungen verfügt.

Im Jahr 2006 wurden EUR 10.549,47, im Jahr 2007 EUR 9.281,76, im Jahr 2008 EUR 9.971,08, im Jahr 2009 EUR 10.306,26 und im Jahr 2010 EUR 7.486,59 an AMA-Förderungen ausbezahlt.

Bei den von der BF bzw. von deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Sohn ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich um "Erdbewegungsarbeiten" sowie "Winterdienstarbeiten", die zum Teil im Nebengewerbe (in Form der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" und zum Teil gewerblich über die MRS (Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK, Maschinenvermietung an die MRS) erbracht worden sind.

Für den 95 PS Traktor Allrad und den Frontlader 2m wurden Tarife über den ÖKL-Richtwerten verrechnet.

Maschinenvermietung "Gewerblicher Winterdienst" 2008:

Traktor, Schneepflug, Frontlader ("gewerblicher Winterdienst")

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

23.11.2007

03.01.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

XXXX, geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40

MRS

08.01.2008

19.04.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.12.2008

31.03.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

Maschinenvermietung 2009:

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

12.11.2008

31.03.2009

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

XXXX, geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40

MRS

01.12.2008

31.03.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

Maschinenvermietung 2010:

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

01.10.2009

30.04.2010

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2010

31.05.2011

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

Maschinenvermietung "Erdbewegungsarbeiten" 2008

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

01.05.2008

31.05.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.06.2008

30.06.2008

10 - Arbeiter

01.07.2008

30.11.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

Maschinenvermietung "Erdbewegungsarbeiten" 2009

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

07.05.2009

30.06.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.07.2009

30.09.2009

10 - Arbeiter

Maschinenvermietung "Erdbewegungsarbeiten" 2010

XXXX, geb. XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40

MRS

01.05.2010

31.08.2010

10 - Arbeiter

01.09.2010

30.09.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die Stellungnahmen der BF vom 08.04.2011 und 27.07.2016, wobei die BF darin unterschiedliche Angaben über die jeweils zum Einsatz gebrachten Gerätschaften tätigte sowie den mit Eingabe vom 23.05.2011 von der MRS an die belangte Behörde vorgelegten Abrechnungen und Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften sowie den von der MRS dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Rechnungsstatistiken.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MRS vermieteten Gerätschaften getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.01.2017.

Die Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, welche Gerätschaften von der BF im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel verfahrensgegenständlich tatsächlich zu Einsatz gebracht wurden, gründen auf den widersprüchlichen Angaben der BF in ihren Stellungnahmen vom 08.04.2011 sowie 27.07.2016 sowie den vorgelegten Abrechnungen der MRS vom 23.05.2011, wobei die jeweils angegebenen Gerätschaften maßgeblich divergieren. So brachte die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2011 vor, zwei Traktoren (einer mit 90 PS, einer mit 95 PS), einen Frontlader hydraulisch, einen Kipper mit 8 Tonnen und einen Schneepflug vermietet zu haben.

Laut den am 23.05.2011 vorgelegten Unterlagen der MRS wurden ein Traktor mit 95 PS, ein Schneepflug mit 2,60m Breite und ein Frontlader mit 2m Breite sowie ein Traktorbagger mit Frontlader (Schaufel 2m breit) eingesetzt.

Laut Stellungnahme der BF vom 27.07.2016 wurden ein Allradtraktor mit 86 PS, ein Kipper mit 12 Tonnen und ein Kipper mit 6 Tonnen sowie ein Bagger, der nicht näher definiert wurde, eingesetzt.

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF neben der Maschinenvermietung ihre Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach die BF bei der die MRS beschäftigt und als solche bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass die BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Tätigkeit der BF aus der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" eine gesonderte Beitragspflicht besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die ÖKL-Richtwerte überschritten haben.

Die BF moniert, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel den ÖKL-Richtwerten entsprechen und diese daher nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.

Die BF hat - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden aussagkräftigen Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit sie belegen hätte können, dass die ÖKL Richtwerte nicht überschritten worden sind. Im Gegenteil waren die Angaben der BF hinsichtlich der zum Einsatz gebrachten landwirtschaftlichen Gerätschaften, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, äußerst widersprüchlich.

In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen besteht gemäß § 20 Abs. 5 BSVG die Möglichkeit des Versicherungsträgers, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe festzustellen. (Teschner-Widlar, Kommentar zum BSVG, § 20, RZ 6a).Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen besteht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG die Möglichkeit des Versicherungsträgers, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe festzustellen. (Teschner-Widlar, Kommentar zum BSVG, Paragraph 20,, RZ 6a).

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF in ihren Stellungnahmen vom 08.04.2011 sowie vom 27.07.2016 sowie den vorgelegten Abrechnungen der MRS vom 23.05.2011, wonach die jeweils angegebenen Gerätschaften maßgeblich divergieren, konnte nicht festgestellt werden, welche Gerätschaften von der BF im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel verfahrensgegenständlich tatsächlich zu Einsatz gebracht wurden.

In ihrer Stellungnahme vom 08.04.2011 gab die BF an, zwei Traktoren (einer mit 90 PS, einer mit 95 PS), einen Frontlader hydraulisch, einen Kipper mit 8 Tonnen und einen Schneepflug vermietet zu haben. Gemäß den am 23.05.2011 vorgelegten Unterlagen der MRS wurden ein Traktor mit 95 PS, ein Schneepflug mit 2,60m Breite und ein Frontlader mit 2m Breite sowie ein Traktorbagger mit Frontlader (Schaufel 2m breit) eingesetzt. In der Stellungnahme der BF vom 27.07.2016 wurden ein Allradtraktor mit 86 PS, ein Kipper mit 12 Tonnen und ein Kipper mit 6 Tonnen sowie ein Bagger, der nicht näher definiert war, eingesetzt.

Somit kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, wenn sie im vorliegenden Beschwerdefall angesichts der Tatsache, dass ihr die Einnahmen der BF der Jahre 2008 bis 2010 bekannt gewesen sind, als Schätzmethode das arithmetische Mittel herangezogen hat, wobei dieses Ergebnis den tatsächlichen Gegebenheiten näher kommt als ein Fremdvergleich.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde gegenüber der BF die Sozialversicherungspflicht auf Grund der von ihr vorgenommenen, beschwerdegegenständlichen Maschinenvermietung an die MRS rechtmäßig ausgesprochen.

3.4. § 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:3.4. Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

[...]

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."

Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"§ 39 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992."§ 39 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.

(2) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

[...]"

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eines Beitragsschuldners und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom-Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eines Beitragsschuldners und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom-Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Gemäß § 16 BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 16, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Die BF war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Eigentümer jener land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, die ihren von ihr über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf ihre Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bilden.

In Anbetracht der oben zitierten Bestimmungen erfolgte die von der BF vorzunehmen gewesene Meldung verspätet und war die belangte Behörde auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.

Eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG, die die Verjährung unterbricht, stellt insbesondere auch eine Beitragsprüfung dar (VwGH vom 10.06.2009, ZI. 2007/08/0009 mwN). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht.Eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, die die Verjährung unterbricht, stellt insbesondere auch eine Beitragsprüfung dar (VwGH vom 10.06.2009, ZI. 2007/08/0009 mwN). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht.

Die BF wurde entsprechend dem Akteninhalt am Freitag, dem 25.03.2011 (OZ 49 der Betriebsprüfung) aufgefordert, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel offenzulegen. Die Verjährung wurde daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen. Da es sich dabei um ein Schreiben ohne Zustellnachweis handelt, ist dies gem. § 26 Abs. 2 ZustellG am dritten Werktag danach anzunehmen. Da das Zustellgesetz Samstage grundsätzlich vom Werktagsbegriff erfasst, ist vom Dienstag, den 29.03.2011 auszugehen.Die BF wurde entsprechend dem Akteninhalt am Freitag, dem 25.03.2011 (OZ 49 der Betriebsprüfung) aufgefordert, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel offenzulegen. Die Verjährung wurde daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen. Da es sich dabei um ein Schreiben ohne Zustellnachweis handelt, ist dies gem. Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG am dritten Werktag danach anzunehmen. Da das Zustellgesetz Samstage grundsätzlich vom Werktagsbegriff erfasst, ist vom Dienstag, den 29.03.2011 auszugehen.

Die Beiträge für Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit sind gemäß § 33 BSVG am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Die Beiträge für Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit sind gemäß Paragraph 33, BSVG am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist sind die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 01.01.2006 - fällig mit 31.10.2007 - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen.

Da der angefochtene Zeitraum die Feststellung der Beitragspflicht in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 betrifft, erweist sich die Verjährungseinrede der BF als nicht berechtigt.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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