TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 G302 2004837-1

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2004837-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 03.07.2012,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 03.07.2012,

OB: XXXX, zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2006 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte. Es sind für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderten Beitragsgrundlagen zu bilden.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.07.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber XXXX, geb. am1. Mit Bescheid vom 03.07.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber römisch 40 , geb. am

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 sowie dem "Leitungsfreischneiden" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 sowie dem "Leitungsfreischneiden" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge sowie die Beitragspflicht des BF für seine Gattin XXXX (in weiterer Folge MR) in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkt 2).Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge sowie die Beitragspflicht des BF für seine Gattin römisch 40 (in weiterer Folge MR) in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkt 2).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF mit seiner Gattin, MR, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse XXXX, in XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung seien die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Leitungsfreischneiden" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt worden. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung sei nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen. Den Angaben des BF vom 12.04.2012 zufolge werde ein Großteil der Arbeitszeit und der Arbeitskraft für die landwirtschaftliche Urproduktion aufgewendet. Die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion würden überwiegen.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF mit seiner Gattin, MR, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse römisch 40 , in römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung seien die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Leitungsfreischneiden" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt worden. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung sei nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen. Den Angaben des BF vom 12.04.2012 zufolge werde ein Großteil der Arbeitszeit und der Arbeitskraft für die landwirtschaftliche Urproduktion aufgewendet. Die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion würden überwiegen.

Beitragsjahr

Einnahmen Urproduktion

2006

ca. € 150.000

2007

ca. € 150.000

2008

ca. € 150.000

2009

ca. € 150.000

2010

ca. € 150.000

2011

ca. € 150.000

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG würden betragen: Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG würden betragen:

 

Ausmaß in ha

 

 

Einheitswert in EUR

 

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

 

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.01.2006- 31.03.2006

8,9490

 

6,4817

4.800,00

 

3.057,75

01.04.2006- 31.12.2006

8,9490

 

11,1417

4.800,00

 

5.428,99

01.01.2007- 28.02.2007

8,9490

 

7,9379

4.800,00

 

4.025,49

01.03.2007-30.04.2007

8,9111

 

11,4104

4.800,00

 

5.779,89

01.05.2007-30.11.2007

8,9111

 

11,4104

4.800,00

 

5.779,87

01.12.2007-31.12.2007

8,9111

 

6,7504

4.800,00

 

3.408,63

01.01.2008-30.09.2008

8,9111

 

7,1192

4.800,00

 

3.596,27

01.10.2008-31.12.2008

8,9111

 

7,1192

4.800,00

 

3.595,96

01.01.2009-31.03.2009

8,2133

 

7,1192

4.300,00

 

3,595,96

01.04.2009-30.09.2009

8,2133

 

7,1192

4.300,00

 

3.592,86

01.10.2009-31.12.2010

8,2134

 

7,1192

4.600,00

 

3.592,86

01.01.2011-31.12.2011

8,2134

 

7,1192

4.600,00

 

3.599,33

Die durchgeführten Leitungsfreischneidearbeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit g LAG seien fristgerecht gemeldet und den Angaben des BF zufolge vom im Betrieb mitarbeitenden Sohn, Herrn XXXX (in weiterer Folge MK), im Auftrag des BF durchgeführt worden. Die daraus erzielten Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Es seien folgende Gerätschaften vermietet worden: Die durchgeführten Leitungsfreischneidearbeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG seien fristgerecht gemeldet und den Angaben des BF zufolge vom im Betrieb mitarbeitenden Sohn, Herrn römisch 40 (in weiterer Folge MK), im Auftrag des BF durchgeführt worden. Die daraus erzielten Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Es seien folgende Gerätschaften vermietet worden:

Traktor 75 PS Allrad; Anbauschneepflug 250 cm; Salz-Splittstreuer. Der BF habe Flächen geräumt, die nicht nur der Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen iSd § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) dienen würden. Die Dienstleistung sei über die XXXX (im Folgenden: MRS) erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Winterdienstarbeiten sei der BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: GKK) angemeldet worden.Traktor 75 PS Allrad; Anbauschneepflug 250 cm; Salz-Splittstreuer. Der BF habe Flächen geräumt, die nicht nur der Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen iSd Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung (GewO) dienen würden. Die Dienstleistung sei über die römisch 40 (im Folgenden: MRS) erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Winterdienstarbeiten sei der BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: GKK) angemeldet worden.

02.01.2006

02.01.2006

10 - Arbeiter

05.01.2006

06.01,2006

10 - Arbeiter

08.01.2006

11.01.2006

10 - Arbeiter

13.01.2006

13.01.2006

10 - Arbeiter

21.01.2006

22.01.2006

10 - Arbeiter

24.02.2006

27.02.2006

10 - Arbeiter

05.03.2006

06.03.2006

10 - Arbeiter

25.03.2006

25.03.2006

10 - Arbeiter

27.03.2006

27.03.2006

10 - Arbeiter

07,04,2006

07.04.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

30.08.2006

31.08.2006

10 - Arbeiter

28.11.2006

29.11.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

12.12.2006

12.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

14.12.2006

14.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

16.12.2006

16.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

19.12.2006

19.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

30.12.2006

30.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

02,01.2007

03.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

24.01.2007

26.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

26.02.2007

28.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

14.03.2007

14.03.2007

10 - Arbeiter

19.03.2007

20.03.2007

10 - Arbeiter

27.03.2007

27.03.2007

10 - Arbeiter

29.03.2007

29.03.2007

10 - Arbeiter

03.07.2007

06.07.2007

10-Arbeiter

09.07.2007

09.07.2007

10 - Arbeiter

12.07.2007

13.07.2007

10 - Arbeiter

29.11.2007

10.04,2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2008

31.03.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2009

31.01.2010

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.02.2010

28.02.2010

10 - Arbeiter

01.03.2010

31.03.2010

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2010

31.03.2011

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

25.11.2011

laufend

10 - Arbeiter

Die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden.GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden.

Aufzeichnungs- und beitragspflichtig sei daher der Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung:

Jahr

Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 05.03.2012 insgesamt

2006

€ 354,72

2007

€ 2.682,58

2008

€ 4.192,33

2009

€ 6.281,41

2010

€ 9.357,71

2011

€ 10.147,28

Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 17.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 2.631,45 leisten müsse, er damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Der Stundensatz des Traktors 75 PS Allrad schwere Belastung betrage laut ÖKL € 25,50, jener des Anbauschneepfluges 2,50m breit laut ÖKL € 30 und jener des Salz -und Splittstreuers 200I laut ÖKL € 6,60. Da der BF im Winter ständig mit dem gleichen Traktor 75 PS Allrad und immer mit den angeführten Anbauschneepflug 2,50m breit sowie mit dem Salz- und Splittstreugerät 200I die Schneeräumeinsätze, sowie die Kontrollfahrten und auch die Streueinsätze auf Stundenbasis - ohne dass ein Gerät abgehängt werde - durchführe, sei ein Stundensatz von € 46,00 vereinbart worden. Mit diesem Stundensatz sei der BF unter den ÖKL-Werten. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 17.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 2.631,45 leisten müsse, er damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Der Stundensatz des Traktors 75 PS Allrad schwere Belastung betrage laut ÖKL € 25,50, jener des Anbauschneepfluges 2,50m breit laut ÖKL € 30 und jener des Salz -und Splittstreuers 200I laut ÖKL € 6,60. Da der BF im Winter ständig mit dem gleichen Traktor 75 PS Allrad und immer mit den angeführten Anbauschneepflug 2,50m breit sowie mit dem Salz- und Splittstreugerät 200I die Schneeräumeinsätze, sowie die Kontrollfahrten und auch die Streueinsätze auf Stundenbasis - ohne dass ein Gerät abgehängt werde - durchführe, sei ein Stundensatz von € 46,00 vereinbart worden. Mit diesem Stundensatz sei der BF unter den ÖKL-Werten. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Einlangend mit 19.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 16.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 17.07.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Der Einspruch werde damit begründet, dass die ÖKL-Werte wegen schwerer Belastung nicht überschritten und die Maschinen (Traktor Allrad 75 PS, Anbauschneepflug 2,50 m sowie dem Salz- und Splittstreugerät 200I) immer in Kombination eingesetzt und nicht abgehängt worden seien. Unbestritten sei, dass der BF an der Lageadresse XXXX gemeinsam mit seiner Gattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Unbestritten sei auch, dass aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Die Dienstleistung sei über die MRS erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Winterdienstarbeiten sei der BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Die vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien für den Hauptbetrieb angeschafft worden und die Einnahmen aus der Vermietung seien diesem zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. § 20a iVm § 23 Abs. 4b Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden worden seien. Der BF bringe vor, dass er die ÖKL-Werte nicht überschritten habe, da er für den Traktor 75 PS Allrad, den Anbauschneepflug 2,50 m und den Salz und Splittstreuer € 46,-/Stunde verrechnet habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegebenen Richtwerte pro Maschine in EURO/Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden. Es seien daher für jedes Gerät gesonderte Zeitaufzeichnungen zu führen.3. Einlangend mit 19.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 16.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 17.07.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Der Einspruch werde damit begründet, dass die ÖKL-Werte wegen schwerer Belastung nicht überschritten und die Maschinen (Traktor Allrad 75 PS, Anbauschneepflug 2,50 m sowie dem Salz- und Splittstreugerät 200I) immer in Kombination eingesetzt und nicht abgehängt worden seien. Unbestritten sei, dass der BF an der Lageadresse römisch 40 gemeinsam mit seiner Gattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Unbestritten sei auch, dass aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Die Dienstleistung sei über die MRS erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Winterdienstarbeiten sei der BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Die vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien für den Hauptbetrieb angeschafft worden und die Einnahmen aus der Vermietung seien diesem zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden worden seien. Der BF bringe vor, dass er die ÖKL-Werte nicht überschritten habe, da er für den Traktor 75 PS Allrad, den Anbauschneepflug 2,50 m und den Salz und Splittstreuer € 46,-/Stunde verrechnet habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegebenen Richtwerte pro Maschine in EURO/Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden. Es seien daher für jedes Gerät gesonderte Zeitaufzeichnungen zu führen.

ÖKL-Richtwerte 2006 - 2011 in Euro pro Stunde

 

 

 

 

Traktor Allrad 75 PS - schwere Belastung

 

 

 

 

 

2006

 

€ 0,29 x 75 PS + 12% = € 24,36

2007

 

€0,29x75 PS+ 12% = €24,36

2008

 

€ 0,31 x 75 PS + 12% = € 26,04

2009

 

€ 0,32 x 75 PS + 12% = € 26,88

2010

 

€ 0,32 x 75 PS + 12% = € 26,88

2011

 

€0,34x75 PS+12% = €28,56

 

 

 

 

Anbauschneepflug 250 cm

 

 

 

2006

 

€ 27,50 + 12% = € 30,80

2007

 

€27,50 + 12% = €30,80

2008

 

€28,75 + 12% = € 32,20

2009

 

€30,00 + 12% = €33,60

2010

 

€30,00 + 12% = €33,60

2011

 

€30,00 + 12% = €33,60

 

 

 

Salz- Splittstreuer 200 ISalz- Splittstreuer 200 römisch eins

 

 

 

 

 

2006

 

€6,38+ 12% = €7,15

2007

 

€6,38 + 12% = €7,15

2008

 

€6,60 + 12% = €7,39

2009

 

€6,60 + 12% = €7,39

2010

 

€6,60+ 12% = €7,39

2011

 

€6,60+ 12% = €7,39

 

 

 

Auch wenn der Anbauschneepflug und das Salz- und Splittstreugerät nicht abgehängt worden seien, seien sie nicht durchgehend im Einsatz gewesen. Da es unterlassen worden sei, getrennte Stundenaufzeichnungen zu führen bzw. vorzulegen, könne nicht nachvollzogen werden, zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung tatsächlich erfolgt sei. Zum Vorbringen, dass bei Gesamtrechnungen lediglich die Einzelleistungen über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterworfen sei, werde festgehalten, dass der BF den gewerblichen Winterdienst im Rahmen eines (geringfügigen)Dienstverhältnisses ausübe. Es würde sich daher jedenfalls um eine einheitliche durchgehende Vermietungstätigkeit handeln und seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig. Hinsichtlich der antragsgemäßen Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Fall

GZ 2010/08/0261 und einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden keine Einwände, zumal in diesem Zusammenhang nunmehr ein weiteres Verfahren (Zwischenbetriebliche Vermietung und ÖKL) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012 wurde dem Antrag des BF vom 17.07.2012 seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 03.07.2012, zugestellt am 04.07.2012, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012 wurde dem Antrag des BF vom 17.07.2012 seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 03.07.2012, zugestellt am 04.07.2012, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 14.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.

8. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

9. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 14.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Lieferscheine) nicht durchgeführt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe seinen in der Niederschrift vom 05.03.2012 gemachten Angaben zufolge keine Lieferscheine ausgefüllt und habe lediglich die auf Zetteln vermerkten Einsatzzeiten der MRS bekanntgegeben. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durch Erbringung der geeigneten Nachweise sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen. Im beschwerdegegenständlichen Fall hätten die Tarife der Maschinenvermietung nicht nachvollzogen werden können, da der Beschwerdeführer über die Einsatzzeiten seiner land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung keine Aufzeichnungen vorlegen könne. Im Einkommensteuerrecht seien alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht nach § 126 Abs. 2 BAO gelte für jene Größen, die nicht pauschal ermittelt werden könnten. Im Zweifel seien gemäß EStR Rz 4206 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit land(forst)wirtschaftlicher Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belegaufbewahrung). Da die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 UStG. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die 5jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012 festgestellt. Bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab dem Beitragsjahr 2006 (fällig mit 31.10.2007) zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, am Donnerstag, dem 02.02.2012 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) noch nicht verjährt gewesen. Bei Anwendung der 3jährigen Verjährung allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 03.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gem. § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.9. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 14.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Lieferscheine) nicht durchgeführt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe seinen in der Niederschrift vom 05.03.2012 gemachten Angaben zufolge keine Lieferscheine ausgefüllt und habe lediglich die auf Zetteln vermerkten Einsatzzeiten der MRS bekanntgegeben. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durch Erbringung der geeigneten Nachweise sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen. Im beschwerdegegenständlichen Fall hätten die Tarife der Maschinenvermietung nicht nachvollzogen werden können, da der Beschwerdeführer über die Einsatzzeiten seiner land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung keine Aufzeichnungen vorlegen könne. Im Einkommensteuerrecht seien alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 126, Absatz 2, BAO gelte für jene Größen, die nicht pauschal ermittelt werden könnten. Im Zweifel seien gemäß EStR Rz 4206 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit land(forst)wirtschaftlicher Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belegaufbewahrung). Da die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die 5jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012 festgestellt. Bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab dem Beitragsjahr 2006 (fällig mit 31.10.2007) zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, am Donnerstag, dem 02.02.2012 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) noch nicht verjährt gewesen. Bei Anwendung der 3jährigen Verjährung allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 03.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.

10. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs vom 14.07.2016 wurde diesem die mit 20.04.2016 datierte Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

Hierüber langte keine Stellungnahme des BF ein.

11. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die MRS Unterlagen (Ordner mit Lieferscheinen) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt gemeinsam mit seiner Gattin MR an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Der BF führt gemeinsam mit seiner Gattin MR an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2006 bis 31.12.2011 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie das "Leitungsfreischneiden" (§ 5 Abs. 5 lit. g LAG) im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 aus.Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2006 bis 31.12.2011 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie das "Leitungsfreischneiden" (Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2007 aus.

Mit Bescheid vom 03.07.2012, OB: 1206-240258 8B1, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.Mit Bescheid vom 03.07.2012, OB: 1206-240258 8B1, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.

Die durchgeführten Leitungsfreischneidearbeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit g LAG sind fristgerecht gemeldet vom im Betrieb mitarbeitenden Sohn, MK, im Auftrag des BF durchgeführt worden.Die durchgeführten Leitungsfreischneidearbeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG sind fristgerecht gemeldet vom im Betrieb mitarbeitenden Sohn, MK, im Auftrag des BF durchgeführt worden.

Für die verrichteten Dienste vermietete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:

* Traktor 75 PS Allrad

* Anbauschneepflug 250 cm

* Salz-Splittstreuer

Für das Jahr 2006 legte die MRS keinerlei Aufzeichnungen vor.

Der BF bzw. dessen Sohn betrieben mit diesen Gerätschaften im Jahr 2007 die Bereiche Gartengestaltung, Kulturpflege im ländlichen Raum, Objektbetreuung sowie Winterdienst.

In den Jahren 2008 und 2010 wurde ausschließlich der Bereich Winterdienst erbracht.

Im Jahr 2009 wurden die Bereiche Maschinen- und Gerätevermietung sowie Winterdienst erbracht.

Im Jahr 2011 wurden die Bereiche Objektbetreuung sowie Winterdienst bedient.

Aus den von der MRS vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sowohl pauschal als auch zu Einzelstunden verrechnet wurde.

Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.

Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 03.07.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus.

Für die Winterdienstarbeiten war der BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden.

Die belangte Behörde ging nicht - wie der BF - von einem Durchschnittswert (€ 46,--/ Stunde) aus, sondern legte ihren Berechnungen die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegebenen Richtwerte, die pro Maschine in EURO/Stunde tatsächlicher Zeit erbracht werden, zugrunde.

In der mit dem BF aufgenommene Niederschrift der belangten Behörde vom 05.03.2012 hielt das Amtsorgan fest, dass anhand der vorgelegten Unterlagen eine Berechnung der ÖKL-Richtwerte nicht vorgenommen werden habe können, da für die eingesetzten Gerätschaften (Traktor 75 PS Allrad, Anbauschneepflug 2,5 m und Salz-Splittstreuer 200l) keine getrennten Stundenaufzeichnungen erfolgt sind.

Aus diesem Grund wurden von der belangten Behörde die von ihr festgestellten Einnahmen aus der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittelnder Jahre 2006 bis einschließlich 2011 zur Berechnung der bäuerlichen Sozialversicherung herangezogen.

Der BF hat die Unterschrift auf der am 05.03.2012 vorgenommenen Niederschrift verweigert.

Der BF hat über die Einsatzzeiten seiner land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung keine Aufzeichnungen vorgelegt. Vom BF ausgefüllte Lieferscheine wurden erst im Ermittlungsverfahren vor dem BVwG vorgelegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde ermitteln konnte, zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung tatsächlich erfolgt ist.

Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass der BF mit jedem seiner betriebenen Gerätschaften die ÖKL-Richtwerte überschritten hat.

Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es, die Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde für die Jahre 2006 bis 2007, die mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 05.03.2012 sowie die in dessen Rahmen vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen des BF (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften) sowie den von der MRS vorgelegten Rechnungen und die vom BF ausgestellten und unterfertigten Lieferscheine.

Die Feststellung, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MRS auf der Grundlage von Pauschalvereinbarungen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel ergeben, war deshalb zu treffen, da weder die vorliegenden Rechnungsstatistiken noch die von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel Aufschluss über die jeweiligen Einsatzzeiten bzw. die Einsatzintervalle gaben.

Bei den Pauschalbeträgen ging die belangte Behörde davon aus, dass diese über den ÖKL-Werten gelegen wären.

Trotz Vorlage entsprechender Nachweise wurde seitens der belangten Behörde eine Einschätzung vorgenommen, die zu Beträgen über den ÖKL-Richtwerten führten.

Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und auch nicht auf der Betriebsstätte des BF gewesen wäre, um entsprechende Erhebungen durchzuführen.

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt aus dem - nicht beeinspruchten - nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach der BF bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),

BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte BeitragsgrundlageGemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage

(Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).(Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogene Fassung des § 23 Abs. 4b BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogene Fassung des Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG in der zeitraumbezogenen gültigen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der zeitraumbezogenen gültigen Fassung lautet wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG gelten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner als Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG gelten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner als Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:

g) "Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist"g) "Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist"

3.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde geltend, dass aufgrund mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß § 20a BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.3.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde geltend, dass aufgrund mangelnder Nachweise des BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.

An dieser Auffassung hält die SVB auch in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme vom 14.07.2016 im Wesentlichen fest und führte sie unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2015, Zl.: 2013/08/0242, weiter aus, dass bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen sei. Der BF habe in seiner Niederschrift vom 05.03.2012 gemachten Angaben zufolge keine Lieferscheine ausgefüllt und habe lediglich die auf Zetteln vermerkten Einsatzzeiten der MRS bekannt gegeben. Ohne Mitwirkung des BF durch Erbringung geeigneter Nachweise, sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen. Würden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen.

Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG idF des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

Die persönlichen Dienste, die der BF für die MRS (unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, sind keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war (siehe auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im zitierten Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im zitierten Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

3.4. Gegenständlich ist daher strittig, ob auch die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verrechnete Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF über den Selbstkosten erfolgte oder nicht, wie es die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte angenommen hat.

Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus erfließt, dass der BF aus einem Dienstverhältnis zur MRS heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2016 ausführt, dass dem Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukomme und es ihm obliege, die Pauschalpreise den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen, so ist ihr entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung nicht stützt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 zur Aufzeichnungspflicht, unter anderem, ausgesprochen:

"[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen."[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.

[...]"

In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.

Auch für die weiter von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, lässt sich weder gesetzliche, noch eine höchstgerichtliche Grundlage erkennen.

In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:

"§ 20 [...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle bezweckt, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren der Behörde oder konkrete Hinweise unvollständige oder vielmehr unrichtige Sachverhaltsannahmen vom Betroffenen hinzunehmen sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendem Verwaltungsakt sowie den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass seitens der belangten Behörde keine weiterführenden Ermittlungen angestellt wurden. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu ergründen versucht hätte.Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendem Verwaltungsakt sowie den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass seitens der belangten Behörde keine weiterführenden Ermittlungen angestellt wurden. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu ergründen versucht hätte.

Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es im gegenständlichen Beschwerdefall, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Es ist Sache der belangten Behörde, ihre Ermittlungsergebnisse glaubhaft darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF in den Jahren 2006 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß § 20a zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Somit sind aus für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden.Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF in den Jahren 2006 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Somit sind aus für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden.

Demgemäß erübrigen sich nähere Ausführungen hinsichtlich einer Forderungsverjährung in eventu.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,

GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,
Pflichtversicherung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004837.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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