Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G302 2003852-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 05.12.2012, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 05.12.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte. Es ist für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden.
Für folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden:
Jahr
Winterdienst
Kulturpflege im ländlichen Raum
Soziale Betriebshilfe
Gesamteinnahmen
2009
€ 959,97
€ 0,00
€ 0,00
€ 959,97
2010
€ 1.190,00
€ 350,00
€ 58,45 (ab Oktober)
€ 1540,00 € 1598,45 (ab Oktober)
2011
€ 869,99
€ 0,00
€ 0,00
€ 869,99
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.12.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber XXXX, geb. am1. Mit Bescheid vom 05.12.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber römisch 40 , geb. am
XXXX (in weiterer Folge: BF1) und XXXX, geb. am XXXX (in weiterer Folge: BF2) aus, dass sie mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011, "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden (Spruchpunkt 1).römisch 40 (in weiterer Folge: BF1) und römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge: BF2) aus, dass sie mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011, "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011 für die Beschwerdeführer die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge sowie die Beitragspflicht des BF1 für sich und seine Ehegattin BF2 in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkte 2 - 3).
In Spruchpunkt 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die BF1 und BF2 für ihren Sohn XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: JG) von 01.07.2008 bis 31.12.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig seien.In Spruchpunkt 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die BF1 und BF2 für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: JG) von 01.07.2008 bis 31.12.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig seien.
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass nicht nachvollzogen werden könne, welche land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel vermietet worden seien, da dahingehend keine Aufzeichnungen gemacht worden wären. Zum Teil sei für die im Rahmen der Maschinenvermietung ausgeübten Tätigkeiten (Grünraumpflege und gewerblicher Winterdienst) für den BF1 und den JG eine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigten Dienstnehmer erfolgt. Zum Teil würde es sich um eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung handeln. Wer die land(forst)wirtschaftlichen Gerätschaften bedient habe, sei nicht aktenkundig. Alleine aus Förderbezug seien folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden (im Jahr 2005: € 4.627,92; im Jahr 2006: € 5.594,49; im Jahr 2007:€ 5.517,21; im Jahr 2008: € 5.586,06; im Jahr 2009: € 5.890,73; im Jahr 2010: €
5.452,70 und im Jahr 2011: € 5.087,95). Es werde darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 10.12.2012 datierte, bei der belangten Behörde am selbigen Tag eingegangene Beschwerde des BF1 und der BF2. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund ihrer Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 6.014,19 leisten müssten, sie damit nicht einverstanden seien und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuchen würden, da ihrer Meinung nach die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 10.12.2012 datierte, bei der belangten Behörde am selbigen Tag eingegangene Beschwerde des BF1 und der BF2. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund ihrer Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 6.014,19 leisten müssten, sie damit nicht einverstanden seien und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuchen würden, da ihrer Meinung nach die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Einlangend mit 04.04.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann XXXX einen zum 02.04.2013 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde vom 10.12.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Die gesonderte Beitragspflicht für die Kommunaldienstleistungen sowie den Dienstleistungen sei ebenfalls unbeeinsprucht geblieben. Die Höhe der tatsächlichen Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien im Rahmen einer Betriebsprüfung erhoben (Abschlussbericht OZ 42 des Aktenteils Betriebsprüfung) worden. Die Einnahmen der Jahre 2005, 2006 seien auf Basis der Rechnungsstatistik 2007 geschätzt worden. Zum Teil sei für im Rahmen der Maschinenvermietung ausgeübten Tätigkeiten (Grünraumpflege und gewerblicher Winterdienst) für den BF1 und den JG eine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer erfolgt. Zum Teil würde es sich um eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung handeln. Wer die land(forst)wirtschaftlichen Gerätschaften bedient habe, sei nicht aktenkundig.3. Einlangend mit 04.04.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann römisch 40 einen zum 02.04.2013 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde vom 10.12.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Die gesonderte Beitragspflicht für die Kommunaldienstleistungen sowie den Dienstleistungen sei ebenfalls unbeeinsprucht geblieben. Die Höhe der tatsächlichen Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten seien im Rahmen einer Betriebsprüfung erhoben (Abschlussbericht OZ 42 des Aktenteils Betriebsprüfung) worden. Die Einnahmen der Jahre 2005, 2006 seien auf Basis der Rechnungsstatistik 2007 geschätzt worden. Zum Teil sei für im Rahmen der Maschinenvermietung ausgeübten Tätigkeiten (Grünraumpflege und gewerblicher Winterdienst) für den BF1 und den JG eine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer erfolgt. Zum Teil würde es sich um eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung handeln. Wer die land(forst)wirtschaftlichen Gerätschaften bedient habe, sei nicht aktenkundig.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 22.05.2013 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10.12.2012 ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, zugestellt am 07.12.2012, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom 22.05.2013 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10.12.2012 ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , zugestellt am 07.12.2012, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 23.05.2013 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren - aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl ZI. 2010/08/0261 anhängigen Verfahrens, welches grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht beinhalte - vom Landeshauptmann XXXX formlos ausgesetzt, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei.5. Mit Schriftsatz vom 23.05.2013 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren - aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl ZI. 2010/08/0261 anhängigen Verfahrens, welches grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht beinhalte - vom Landeshauptmann römisch 40 formlos ausgesetzt, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei.
6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 10.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 10.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MASCHINENRING XXXX (im Folgenden: MRS) um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MASCHINENRING römisch 40 (im Folgenden: MRS) um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.
9. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
10. In der mit 19.10.2016 datierten Stellungnahme der belangten Behörde führte diese aus, dass eine Beitragspflicht aufgrund der Schätzmethode (arithmetisches Mittel) anhand der der belangten Behörde bekannten Einnahmen des BF festgestellt worden sei.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2016 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.10.2016 zur allfälligen Stellungnahme binnen festgesetzter Frist übermittelt.
12. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass zur Verjährungsfrist die belangte Behörde selbst anführe, dass die dreijährige Frist nur dann nicht angewendet werde, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung oder Angaben über die Grundlage für die Berechnung unterlassen habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Ein solches Verschulden könne hier jedoch nicht erkannt werden. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, dass sie - sofern sie Leistungen unter ÖKL-Sätzen verrechnen würden, dies weder zur Sozialversicherungsplicht noch zur Aufzeichnungspflicht führe. Somit sei nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zur Überschreitung der ÖKL-Richtwerte sei auszuführen, dass die Behörde mit den Beschwerdeführern erörtern hätte müssen, dass ihnen die Möglichkeit freistehe, nachzuweisen, dass ihre Geräte tatsächlich höhere Kosten pro Stunde erzeugen würden. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Daher werde dem Gericht die Maschinenkostenberechnungen unter einem vorgelegt und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.
13. Mit Eingabe vom 02.02.2017 übermittelte die belangte Behörde eine mit 19.01.2017 datierte Stellungnahme. Die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Rechtsmeinungen vertreten dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden und dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Diese Rechtsmeinungen seien vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 nicht geteilt worden. Auf Basis der in der Stellungnahme vom 12.01.2017 vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) sei nunmehr dargelegt worden, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 zu Selbstkosten erfolgt sei und für die daraus resultierenden Einnahmen daher gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden sei.13. Mit Eingabe vom 02.02.2017 übermittelte die belangte Behörde eine mit 19.01.2017 datierte Stellungnahme. Die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Rechtsmeinungen vertreten dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden und dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Diese Rechtsmeinungen seien vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 nicht geteilt worden. Auf Basis der in der Stellungnahme vom 12.01.2017 vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) sei nunmehr dargelegt worden, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 zu Selbstkosten erfolgt sei und für die daraus resultierenden Einnahmen daher gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF 1 und die BF2 führten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Der Sohn der Beschwerdeführer (JG) war hauptberuflich im elterlichen Betrieb beschäftigt und es bestand auch für diesen Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Der BF 1 und die BF2 führten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Der Sohn der Beschwerdeführer (JG) war hauptberuflich im elterlichen Betrieb beschäftigt und es bestand auch für diesen Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2007 bis 31.12.2009, übten die Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011, "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 aus.
Es wird festgestellt, dass auf Basis der in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 zu Selbstkosten erfolgte. Daher ist für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden.
Für folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden:
Jahr
Winterdienst
Kulturpflege im ländlichen Raum
Soziale Betriebshilfe
Gesamteinnahmen
2009
€ 959,97
€ 0,00
€ 0,00
€ 959,97
2010
€ 1.190,00
€ 350,00
€ 58,45 (ab Oktober)
€ 1540,00 € 1598,45 (ab Oktober)
2011
€ 869,99
€ 0,00
€ 0,00
€ 869,99
Unter
Zugrundelegung der oben angeführten Werte ergeben sich für die Beschwerdeführerin folgende Beitragsgrundlagen:
Für den Flächenbetrieb:
Beitragsgrundlage 2005
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
14,56845
728,4225
für EUR 3.700,- fd.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
16,18718
598,9257
für EUR 700,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 9.400,-)
13,15207
92,0645
Monatliche Beitragsgrundlage 2005
1.419,41 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2006
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
15,00550
750,2750
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
10,67280
616,8936
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
13,54663
298,0259
für EUR 1.100,- fd.i. von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
9,37848
103,1633
Monatliche Beitragsgrundlage 2006
1.768,36 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2007
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
15,36563
768,2815
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,07295
631,6991
für EUR 2.200,- fd.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
13,87175
305,1785
für EUR 1.100,- (d.!. von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
9,60356
105,6392
Monatliche Beitragsgrundlage
1.810,80 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2008
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
15,71904
785,9520
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,46563
646,2283
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
14,19080
312,1976
fürEUR 1.100,- (d.i von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
9,82444
108,0688
Monatliche Beitragsgrundlage 2008
1.852,45 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
16,11202
805,6010
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
17,90227
662,3840
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
14,54557
320,0025
für EUR 1.100,- fd.i von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
10,07005
110,7706
Monatliche Beitragsgrundlage 2009
1.898,76 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2010
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
16,49871
824,9355
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,33192
678,2810
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
14,89466
327,6825
für EUR 1.100,- (d.i von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
10,31173
113,4290
Monatliche Beitragsgrundlage 2010
1.944,33 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2011 (01-05)
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
16,84518
842,2590
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,- bis EUR 8.700,-)
18,71689
692,5249
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,--)
15,20745
334,5639
für EUR 1.100,- (d.i von EUR 11.000,- bis EUR 12.000,-)
10,52828
115,8111
Monatliche Beitragsgrundlage von 01/2011 bis 05/2011Monatliche Beitragsgrundlage von 01 aus 2011, bis 05/2011
1.985,16 (gerundet)
Beitragsgrundlage 2011 (06-12)
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,-
16,84518
842,2590
für EUR 3.700,- (d.i. von EUR 5.100,--bis EUR 8.700,-)
18,71689
692,5249
für EUR 2.200,- (d.i von EUR 8.800,- bis EUR 10.900,-)
15,20745
334,5639
für EUR 700,-- (d.i von EUR 11.000,- bis EUR 11.600,-)
10,52828
73,6980
Monatliche Beitragsgrundlage von 06/2011 bis 12/2011Monatliche Beitragsgrundlage von 06 aus 2011, bis 12/2011
1.943,05 (gerundet)
Für die Beitragsberechnung sind nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ("kommunalen Winterdienst", "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "sozialen Betriebshilfe" zu berücksichtigen:
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen
BTG monatlich in EUR
2009
959,97
287,99
24,00
01/2010 bis 09/201001 aus 2010, bis 09/2010
1.155,00
346,50
38,50
10/2010 bis 12/201010 aus 2010, bis 12/2010
443,45
133,04
44,35
2011
869,99
261,00
21,75
Beitragssätze
KV
PV
UV
gesamt
01.01.2005
7,50
14,5
1,9
23,90
01.01.2006
7,50
14,75
1,9
24,15
01.07.2007
7,50
15
1,9
24,40
01.01.2008
7,65
15
1,9
24,55
01.01.2009
7,65
15
1,9
24,55
01.01.2010
7,65
15
1,9
24,55
01.01.2011
7,65
15,25
1,9
24,80
Die Beiträge der Jahre 2005 - 2011 ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel errechnen sich für die Beschwerdeführer wie folgt: in der Kranken- und Pensionsversicherung für den BF 1 und die BF 2 jeweils:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Monatsbeitrag in EUR
KV/PV
KV
PV
01.01.2005 bis 31.12.2005
Flächenbetrieb
709,71
53,23
102,91
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
709,71
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
884,18
66,31
130,42
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
884,18
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
905,40
67,91
135,81
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
905,40
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
926,23
70,86
138,93
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
926,23
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
949,38
73,55
144,21
Nebentätigkeit
12,00
Gesamt
961,38
01.01.2010 bis 30.09.2010
Flächenbetrieb
972,17
75,84
148,71
Nebentätigkeit
19,25
Gesamt
991,42
01.10.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
972,17
76,07
149,15
Nebentätigkeit
22,17
Gesamt
994,34
01.01.2011 bis 31.05.2011
Flächenbetrieb
992,58
76,76
153,03
Nebentätigkeit
10,88
Gesamt
1.003,46
01.06.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
971,53
75,15
149,82
Nebentätigkeit
10,87
Gesamt
982,40
In der Unfallversicherung:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Monatsbeitrag in EUR
UV
UV
01.01.2005 bis 31.12.2005
Flächenbetrieb
1.419,41
26,97
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
1.419,41
01.01.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
1.768,36
33,60
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
1.768,36
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
1.810,80
34,41
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
1.810,80
01.01.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
1.852,45
35,20
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
1.852,45
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
1.898,76
36,53
Nebentätigkeit
24,00
Gesamt
1.922,76
01.01.2010 bis 30.09.2010
Flächenbetrieb
1.944,33
37,67
Nebentätigkeit
38,50
Gesamt
1.982,83
01.10.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
1.944,33
37,78
Nebentätigkeit
44,35
Gesamt
1.988,68
01.01.2011 bis 31.05.2011
Flächenbetrieb
1.985,16
38,13
Nebentätigkeit
21,75
Gesamt
2.006,91
01.06.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
1.943,05
37,33
Nebentätigkeit
21,75
Gesamt
1.964,80
Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohn, JG, von 01.07.2008 bis 31.12.2011 in der Kranken und Pensionsversicherung:Für den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohn, JG, von 01.07.2008 bis 31.12.2011 in der Kranken und Pensionsversicherung:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Monatsbeitrag in EUR
KV/PV
KV
PV
01.07.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
617,48
47,24
92,62
Nebentätigkeit
0,00
Gesamt
617,48
01.01.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
632,92
49,03
96,14
Nebentätigkeit
8,00
Gesamt
640,92
01.01.2010 bis 30.09.2010
Flächenbetrieb
648,11
50,56
99,14
Nebentätigkeit
12,83
Gesamt
660,94
01.10.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
648,11
50,71
99,43
Nebentätigkeit
14,78
Gesamt
662,89
01.01.2011 bis 31.05.2011
Flächenbetrieb
661,72
51,18
102,02
Nebentätigkeit
7,25
Gesamt
668,97
01.06.2011 bis 31.12.2011
Flächenbetrieb
647,68
50,10
99,88
Nebentätigkeit
7,25
Gesamt
654,93
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der MRS (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden).
Die zum Umstand der Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 getroffenen Feststellungen, wonach diese zu Selbstkosten erfolgt ist, beruhen auf der in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2017 erfolgten Neuberechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2012, OB: XXXX, dass die Beschwerdeführer mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011, "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden, zu Recht erfolgte.3.2. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2012, OB: römisch 40 , dass die Beschwerdeführer mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2011, "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden, zu Recht erfolgte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs 4 Z 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.
Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft
"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. die Jagd und Fischerei."
§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:
[...]
4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;
Dienstleistungen
a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,
[...]"
§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
[...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausgenommen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausgenommen.
In § 20a BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 nachstehender Satz eingefügt:In Paragraph 20 a, BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, nachstehender Satz eingefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.
Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon ausgegangen werde, dass diese im Einheitswert berücksichtigt seien und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterlägen. Zu dieser Gruppe würden auch die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.
Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).
Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.
Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
(VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[...]
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
[...]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
(6) Beitragsgrundlage ist
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;
[...]"
3.3. Wie oben festgestellt, betreiben die Beschwerdeführer an der Lageadresse Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.3.3. Wie oben festgestellt, betreiben die Beschwerdeführer an der Lageadresse Lageadresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.
Neben der laufenden Betriebsführung übten die BF im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2011 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem sie in ihrem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MRS vermieteten und diese gleichzeitig im Rahmen ihrer verrichteten Tätigkeiten zum Einsatz brachten.
Auf Basis der in der Stellungnahme vom 12.01.2017 vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) wurde von den Beschwerdeführern nunmehr dargelegt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 zu Selbstkosten erfolgte und für die daraus resultierenden Einnahmen daher gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden ist.Auf Basis der in der Stellungnahme vom 12.01.2017 vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) wurde von den Beschwerdeführern nunmehr dargelegt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2005 - 2011 zu Selbstkosten erfolgte und für die daraus resultierenden Einnahmen daher gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG keine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden ist.
Aufgrund der in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 12.01.2017 vorgelegten Beträge ist für folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden:
Jahr
Gesamteinnahmen in EUR
BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen
BTG monatlich in EUR
2009
959,97
287,99
24,00
01/2010 bis 09/201001 aus 2010, bis 09/2010
1.155,00
346,50
38,50
10/2010 bis 12/201010 aus 2010, bis 12/2010
443,45
133,04
44,35
2011
869,99
261,00
21,75
3.4. Zur Einrede der Verjährung:
Aufgrund der Neuwertung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sowie der Neuberechnung der Einnahmen aus "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) erübrigen sich nähere Ausführungen zu den Verjährungsbestimmen des BSVG.Aufgrund der Neuwertung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sowie der Neuberechnung der Einnahmen aus "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe) im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) erübrigen sich nähere Ausführungen zu den Verjährungsbestimmen des BSVG.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003852.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017