TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 G302 2003338-1

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §20
BSVG §23
BSVG §33
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 33 heute
  2. BSVG § 33 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 33 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  4. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. BSVG § 33 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  7. BSVG § 33 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. BSVG § 33 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. BSVG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2003338-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 09.08.2012,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 09.08.2012,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken und Pensionsversicherung betragen und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (€) endgültig:Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken und Pensionsversicherung betragen und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (€) endgültig:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

641,90

 

 

Nebentätigkeit

24,20

 

 

Gesamt

666,10

148,21

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

657,31

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

657,31

147,90

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

672,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

672,43

152,30

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

637,50

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

637,50

144,90

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

653,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

653,43

148,51

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.05.2010

Flächenbetrieb

759,06

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

759,06

171,93

 

 

 

 

01.06.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

1.518,11

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.518,11

343,86

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

1.610,82

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.610,82

368,88

Für XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung: Für römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

641,90

 

 

Nebentätigkeit

24,20

 

 

Gesamt

666,10

148,21

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

657,31

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

657,31

147,90

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

672,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

672,43

152,30

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

637,50

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

637,50

144,90

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

653,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

653,43

148,51

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.05.2010

Flächenbetrieb

759,06

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

759,06

171,93

Unfallversicherung:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

1.283,80

 

 

Nebentätigkeit

48,40

 

 

Gesamt

1.332,20

25,31

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

1.314,62

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.314,62

24,98

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

1.344,85

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.344,85

25,55

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

1.274,99

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.274,99

24,22

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

1.306,86

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.306,86

24,83

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

1.518,11

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.518,11

28,84

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

1.610,82

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.610,82

30,61

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB), vom 09.08.2012, Zl. XXXX, wurde für XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006, in der Form des "Betriebshelfers" die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Des Weiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) sowie die Beitragspflicht in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkte 2 und 4) festgestellt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB), vom 09.08.2012, Zl. römisch 40 , wurde für römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 sowie "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006, in der Form des "Betriebshelfers" die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Des Weiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) sowie die Beitragspflicht in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkte 2 und 4) festgestellt.

Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für seine gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherte - mittlerweile geschiedene - Ehegattin, Frau XXXX (in weiterer Folge: WB), in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) festgestellt (Spruchpunkt 3).Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für seine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherte - mittlerweile geschiedene - Ehegattin, Frau römisch 40 (in weiterer Folge: WB), in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) festgestellt (Spruchpunkt 3).

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse XXXX bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 26.05.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt habe. Nunmehr sei der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes. Unbestritten sei auch, dass der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte erreiche bzw. übersteige und daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF bestehe. Die Pflichtversicherung der mittlerweile geschiedenen Ehegattin habe in der Kranken- und Unfallversicherung am 26.05.2010 und in der Pensionsversicherung mit 31.05.2010 geendet. Des Weiteren seien neben der laufenden Betriebsführung der "Betriebshelfer" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 LAG ausgeübt worden. An Gerätschaften seien ein Traktor 80 PS, ein Traktor 40 PS, ein Kipper 6t, eine Kippmulde 1,8m hydraulisch, eine Motorsäge 3,5 kW, eine Motorsense 1,9 kW und ein Rotormähwerk 1,7 mit Heckanbau vermietet worden. Für die vom BF ausgeübten Tätigkeiten sei er von der Gemeinde Edelstauden als Dienstnehmer angemeldet worden. Die XXXX (im Folgenden: MRS) habe die Gerätschaften im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Gemeinde Edelstauden vermietet. Die Vorlage der Lieferscheine und Rechnungsstatistiken, die es ermöglicht hätten, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen, seien verweigert worden. Da sich die ÖKL-Richtwerte in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden und entweder keine genauen Aufzeichnungen über die Einsatzstunden gemacht oder bewusst nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Vermietungen über den ÖKL-Richtwerten erfolgt seien. Darüber hinaus sei für die "Kippmulde" immer ein höherer Tarif als jener nach den ÖKL- Richtwerten verrechnet worden.Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF unstrittig an der Lageadresse römisch 40 bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 26.05.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt habe. Nunmehr sei der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes. Unbestritten sei auch, dass der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte erreiche bzw. übersteige und daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF bestehe. Die Pflichtversicherung der mittlerweile geschiedenen Ehegattin habe in der Kranken- und Unfallversicherung am 26.05.2010 und in der Pensionsversicherung mit 31.05.2010 geendet. Des Weiteren seien neben der laufenden Betriebsführung der "Betriebshelfer" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG ausgeübt worden. An Gerätschaften seien ein Traktor 80 PS, ein Traktor 40 PS, ein Kipper 6t, eine Kippmulde 1,8m hydraulisch, eine Motorsäge 3,5 kW, eine Motorsense 1,9 kW und ein Rotormähwerk 1,7 mit Heckanbau vermietet worden. Für die vom BF ausgeübten Tätigkeiten sei er von der Gemeinde Edelstauden als Dienstnehmer angemeldet worden. Die römisch 40 (im Folgenden: MRS) habe die Gerätschaften im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Gemeinde Edelstauden vermietet. Die Vorlage der Lieferscheine und Rechnungsstatistiken, die es ermöglicht hätten, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen, seien verweigert worden. Da sich die ÖKL-Richtwerte in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden und entweder keine genauen Aufzeichnungen über die Einsatzstunden gemacht oder bewusst nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Vermietungen über den ÖKL-Richtwerten erfolgt seien. Darüber hinaus sei für die "Kippmulde" immer ein höherer Tarif als jener nach den ÖKL- Richtwerten verrechnet worden.

Aufzeichnungs- und beitragspflichtig sei daher der Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung:

Jahr

Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 23.04.2012 insgesamt

2006

€ 6.441,85

2007

€ 3.159,52

2008

€ 5.583,87

2009

€ 7.216,16

2010

€ 8.823,36

2011

€ 7.426,33

Es werde darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 27.08.2012 führte der BF begründend an, dass der Bescheid nicht den Tatsachen entspreche, er nicht einverstanden und um rechtliche Überprüfung ersuche. Seiner Meinung nach sei die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten unter ÖKL Richtwerten nicht beitragspflichtig.

3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der SVB am 05.11.2012, datiert mit 02.11.2012, beim Landeshauptmann der Steiermark ein. Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass gegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig sei und beantragte die Abweisung des Einspruches sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides. Zum Vorbringen, dass der Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung im Jahr 2008 in Höhe von € 5.583,87 unter dem angeblich "erlaubten" Wert in Höhe von € 5.866,00 liege, werde festgehalten, dass sich die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten für jede einzelne Maschine in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden. Es sei daher auf den Einzelumsatz abzustellen. Dies habe zur Folge, dass bei einer durchgehenden Vermietungstätigkeit (wie im gegenständlichen Fall) eine Überschreitung der ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten in auch nur einem einzigen Fall zur Beitragspflicht des Gesamtumsatzes führen würde.

4. Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 wurde der BF - unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde - aufgefordert, binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit Eingabe vom 17.07.2013 übermittelte der BF dem Landeshauptmann der Steiermark seine als "Einspruch gegen den Vorlagebericht" titulierte Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf § 20a Satz 2 BSVG verwies. Der BF habe eine Gesamtaufstellung seiner Einnahmen für die betreffenden Jahre (Excel-Liste) vorgelegt. Die Lieferscheine seien Verrechnungsgrundlagen inzwischen bei der MRS und deren Kunden und könnten nur von diesen angefordert werden.5. Mit Eingabe vom 17.07.2013 übermittelte der BF dem Landeshauptmann der Steiermark seine als "Einspruch gegen den Vorlagebericht" titulierte Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf Paragraph 20 a, Satz 2 BSVG verwies. Der BF habe eine Gesamtaufstellung seiner Einnahmen für die betreffenden Jahre (Excel-Liste) vorgelegt. Die Lieferscheine seien Verrechnungsgrundlagen inzwischen bei der MRS und deren Kunden und könnten nur von diesen angefordert werden.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.09.2013 wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 27.08.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 07.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

8. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G302 2003338-1/2Z vom 04.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.

9. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.

10. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 wurde die MRS aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.

11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 wurde die SVB unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 des Bundesverwaltungsgerichtes mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch den BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.

12. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beitragspflicht aufgrund der Schätzmethode (arithmetisches Mittel) anhand der der belangten Behörde bekannten Einnahmen des BF festgestellt worden sei. Es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.

13. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde samt Unterlagen sowie die von der MRS beigebrachten Abrechnungsunterlagen übermittelt und er gleichzeitig aufgefordert, binnen Fristsetzung dazu Stellung zu nehmen.

14. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 führte der BF aus, dass zur Verjährungsfrist die belangte Behörde selbst anführt, dass die dreijährige Frist nur dann nicht angewendet werde, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung oder Angaben über die Grundlage für die Berechnung unterlassen habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Ein solches Verschulden könne hier jedoch nicht erkannt werden. Dem BF sei bekannt gewesen, dass er sofern er Leistungen unter ÖKL-Sätzen verrechne, dies weder zur Sozialversicherungsplicht noch zur Aufzeichnungspflicht führe. Somit sei nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zur Überschreitung der ÖKL Richtwerte sei auszuführen, dass die Behörde mit dem BF erörtern hätte müssen, dass ihm die Möglichkeit freistehe, nachzuweisen, dass seine Geräte tatsächlich höhere Kosten pro Stunde erzeuge. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2010/08/0261 sei jede einzelne erbrachte Leistung, sohin jedes einzelne vermietete Gerät gesondert zu betrachten. Somit sei unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung einzubeziehen. Jedenfalls sei, auch wenn das Gericht selbst von einer Verrechnung über ÖKL ausgehe, keinesfalls der gesamte verrechnete Betrag in die Bemessung einzubeziehen, sondern maximal die Differenz zwischen den beiden Beträgen (ÖKL und tatsächlich verrechneten Betrag). Auch wenn die von der belangten Behörde erhöhte Mitwirkungspflicht des BF bei pauschalen Beträgen vorliege, dürfe dies jedoch nicht überspannt werden. Daher würden dem Gericht die Maschinenkostenberechnungen unter einem vorgelegt und beantragt werden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben.

15. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.10.2016 binnen Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

16. Mit Eingabe vom 20.01.2017 übermittelte die belangte Behörde eine mit 19.01.2017 datierte Stellungnahme. Die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Rechtsmeinungen vertreten dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden und dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Diese Rechtsmeinungen seien vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 nicht geteilt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen insofern schwierig gestalte, als § 20a nicht genau determiniere, wie die Selbstkosten zu ermitteln seien, welche Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang zu führen seien (Höhe der Einnahmen, Gesamtdauer des Einsatzes, Art des verwendeten Gerätes...) bzw. in welcher Form der Nachweis der Verrechnung zu Selbstkosten zu erbringen sei. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte erst ermöglichen würden, seien nicht vorhanden. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Excel-Liste auf ihre Richtigkeit sei daher nicht möglich. Glaube man den in dieser Excel Liste gemachten Angaben, sei von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis auszugehen. Der BF habe selbst gemeldet, dass er aufgrund der "Betriebshilfe für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" im Jahr 2006 Gesamteinnahmen in der Höhe von EUR 1.936,00 gehabt hätte. Diese ergebe pro Betriebsführer und Monat EUR 24,20.16. Mit Eingabe vom 20.01.2017 übermittelte die belangte Behörde eine mit 19.01.2017 datierte Stellungnahme. Die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Rechtsmeinungen vertreten dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden und dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Diese Rechtsmeinungen seien vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 nicht geteilt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen insofern schwierig gestalte, als Paragraph 20 a, nicht genau determiniere, wie die Selbstkosten zu ermitteln seien, welche Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang zu führen seien (Höhe der Einnahmen, Gesamtdauer des Einsatzes, Art des verwendeten Gerätes...) bzw. in welcher Form der Nachweis der Verrechnung zu Selbstkosten zu erbringen sei. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte erst ermöglichen würden, seien nicht vorhanden. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Excel-Liste auf ihre Richtigkeit sei daher nicht möglich. Glaube man den in dieser Excel Liste gemachten Angaben, sei von einer Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel auf Selbstkostenbasis auszugehen. Der BF habe selbst gemeldet, dass er aufgrund der "Betriebshilfe für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" im Jahr 2006 Gesamteinnahmen in der Höhe von EUR 1.936,00 gehabt hätte. Diese ergebe pro Betriebsführer und Monat EUR 24,20.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führte an der Lageadresse XXXX bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 25.05.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Seit 26.05.2010 ist der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes.Der BF führte an der Lageadresse römisch 40 bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 25.05.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Seit 26.05.2010 ist der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes.

Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wie auch seiner Ehegattin besteht. Die Pflichtversicherung der mittlerweile geschiedenen Ehegattin hat in der Kranken- und Unfallversicherung am 26.05.2010 und in der Pensionsversicherung mit 31.05.2010 geendet.

Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte der BF Nebengewerbe aus und zwar die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 sowie Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2006, in der Form des "Betriebshelfers".

Folgende Geräte wurden in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vermietet:

* Traktor 80 PS

* Traktor 40 PS

* Kipper 6t

* eine Kippmulde 1,8m hydraulisch

* eine Motorsäge 3,5 kW

* eine Motorsense 1,9 kW

* Rotormähwerk 1,7 mit Heckanbau

Die Betriebsprüfung umfasste den Zeitraum von 2006 bis 2011 und erfolgte von 06.02.2012 bis zum 23.04.2012.

Der BF rechnete im Kalenderjahr 2007 für die Bereitstellung von Maschinen pauschal und nach Stunden, in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 für die Bereitstellung von Maschinen pauschal und im Kalenderjahr 2011 für die Bereitstellung von Maschinen pauschal und nach Stunden ab.

Anhand der vom BF vorgelegten Excel-Liste (Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften) ergeben sich folgende Beiträge:

Die Beitragsgrundlagen (BGL) des BF in der Kranken und Pensionsversicherung betragen und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (€) endgültig:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

641,90

 

 

Nebentätigkeit

24,20

 

 

Gesamt

666,10

148,21

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

657,31

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

657,31

147,90

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

672,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

672,43

152,30

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

637,50

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

637,50

144,90

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

653,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

653,43

148,51

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.05.2010

Flächenbetrieb

759,06

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

759,06

171,93

 

 

 

 

01.06.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

1.518,11

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.518,11

343,86

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

1.610,82

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.610,82

368,88

Für WB in der Kranken- und Pensionsversicherung:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

641,90

 

 

Nebentätigkeit

24,20

 

 

Gesamt

666,10

148,21

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

657,31

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

657,31

147,90

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

672,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

672,43

152,30

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

637,50

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

637,50

144,90

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

653,43

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

653,43

148,51

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.05.2010

Flächenbetrieb

759,06

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

759,06

171,93

Unfallversicherung:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

1.283,80

 

 

Nebentätigkeit

48,40

 

 

Gesamt

1.332,20

25,31

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

1.314,62

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.314,62

24,98

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

1.344,85

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.344,85

25,55

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

1.274,99

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.274,99

24,22

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

1.306,86

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.306,86

24,83

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

1.518,11

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.518,11

28,84

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

1.610,82

 

 

Nebentätigkeit

0,00

 

 

Gesamt

1.610,82

30,61

Laut Meldung des BF "Betriebshilfe für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe":

Jahr

Gesamteinnahmen Nebentätigkeiten

BG = 30 %

pro Betriebsführer und Monat

2006

EUR 1.936,00

EUR 580,80/Jahr

EUR 24,20

 

Beitragssätze

KV

PV

UV

gesamt

01.07.2006

7,50

14,75

1,9

24,15

01.07.2007

7,50

15

1,9

24,40

01.01.2008

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2009

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2010

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2011

7,65

15,25

1,9

24,80

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch einen dem Akt inliegenden Pachtvertrag vom 04.07.2008, abgeschlossen zwischen WB und dem BF als Verpächter mit XXXX als Pächter, einem Notariatsakt (Übergabevertrag) vom 26.05.2010, der vom BF vorgelegten Excel-Liste, die der Neuberechnung der Beiträge durch die belangte Behörde (Stellungnahme vom 19.01.2017) zugrunde gelegt wurde.Beweis wurde erhoben durch einen dem Akt inliegenden Pachtvertrag vom 04.07.2008, abgeschlossen zwischen WB und dem BF als Verpächter mit römisch 40 als Pächter, einem Notariatsakt (Übergabevertrag) vom 26.05.2010, der vom BF vorgelegten Excel-Liste, die der Neuberechnung der Beiträge durch die belangte Behörde (Stellungnahme vom 19.01.2017) zugrunde gelegt wurde.

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt aus den - nicht beeinspruchten - nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach der BF bei der Gemeinde beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.08.2012, Zl. XXXX, dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.3.2. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.08.2012, Zl. römisch 40 , dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.

§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

[...]

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,

[...]"

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 eingefügte zweite Satz zu § 20a BSVG lautete wörtlich wie folgt:Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, eingefügte zweite Satz zu Paragraph 20 a, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.

Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon auszugehen sei, dass diese im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe würden auch Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.

Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).

Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

(vgl. dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH).vergleiche dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH).

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;

[...]"

§ 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

[...]

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."

Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

§ 39 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992.Paragraph 39, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.

(2) Aufgehoben (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

[...]"

3.3. Wie oben festgestellt, betrieb der BF an der Lageadresse XXXX bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 25.05.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Seit 26.05.2010 ist der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes.3.3. Wie oben festgestellt, betrieb der BF an der Lageadresse römisch 40 bis zur Übergabe der im ideellen Miteigentum stehenden Anteile der nunmehr geschiedenen Gattin, WB, bis 25.05.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Seit 26.05.2010 ist der BF alleiniger Eigentümer und Betriebsführer des Betriebes.

Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.

Neben der laufenden Betriebsführung übte der BF im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen vermietete.

Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß § 20a BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Aus diesem Grund war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, welcher Umstand wiederum der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegensteht.Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß Paragraph 20 a, BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Aus diesem Grund war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, welcher Umstand wiederum der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund ist ausschließlich die Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) betrachtungsgegenständlich.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend: Wird für diese einzelne Dienstleistung (Vermietung) der Selbstkostenpreis überschritten oder wird für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet (z.B. etwa: Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so unterliegen die Einnahmen daraus der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht (VwGH vom 10.04.2013, ZI. 2010/08/0261).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, dass die Versicherten zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben. Zur Orientierung dienen dabei die ÖKL- Richtwerte, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind (VwGH vom 17.12.2015, ZI. 2013/08/0242).

Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF zu Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß § 20a zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die "Betriebshilfe für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 2006 wurden vom BF selbst gemeldet.Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF zu Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die "Betriebshilfe für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 2006 wurden vom BF selbst gemeldet.

Demgemäß erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003338.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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