Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2159451-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom 12.05.2017, GZ RAUF 01/2017-6, betreffend Feststellung der Verletzung von Bestimmungen des TKG 2003 und Anordnung von Maßnahmen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom 12.05.2017, GZ RAUF 01/2017-6, betreffend Feststellung der Verletzung von Bestimmungen des TKG 2003 und Anordnung von Maßnahmen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 121a Abs. 1 TKG 2003 nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 12.05.2017, GZ RAUF 01/2017-6, sprach die belangte Behörde aus:
"1. Gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass [die beschwerdeführende Gesellschaft] folgende Bestimmungen des TKG 2003 verletzt:"1. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass [die beschwerdeführende Gesellschaft] folgende Bestimmungen des TKG 2003 verletzt:
a) [Die beschwerdeführende Gesellschaft] verletzt § 25d Abs 1 TKG 2003 dadurch, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ derart gestaltet, dass die nach § 25d Abs 1 TKG 2003 für Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG vorgeschriebene maximale anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen überschritten wird, in denen mit dem Verbraucher eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36- monatiger Laufzeit abgeschlossen wird.a) [Die beschwerdeführende Gesellschaft] verletzt Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 dadurch, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ derart gestaltet, dass die nach Paragraph 25 d, Absatz eins, TKG 2003 für Verträge mit Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG vorgeschriebene maximale anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen überschritten wird, in denen mit dem Verbraucher eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36- monatiger Laufzeit abgeschlossen wird.
b) [Die beschwerdeführende Gesellschaft] verletzt § 25d Abs 2 TKG 2003, indem sie durch die in Spruchpunkt 1a) genannte vertragliche Gestaltung der Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ gleichzeitig eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsieht, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd § 25d Abs 2 TKG 2003 wirkt.b) [Die beschwerdeführende Gesellschaft] verletzt Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003, indem sie durch die in Spruchpunkt 1a) genannte vertragliche Gestaltung der Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ gleichzeitig eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsieht, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 wirkt.
2. Gegenüber [der beschwerdeführenden Gesellschaft] werden gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 folgende Maßnahmen angeordnet:2. Gegenüber [der beschwerdeführenden Gesellschaft] werden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 folgende Maßnahmen angeordnet:
a) [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird hinsichtlich des in Spruchpunkt 1a) festgestellten Mangels aufgetragen, sich gegenüber ihren Teilnehmern, die Verbraucher iSd § 1 KSchG sind, nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrages durch den Verbraucher nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Verbraucher die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Verbraucher sind bis zum 31.07.2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer § 25 Abs 3 TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren.a) [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird hinsichtlich des in Spruchpunkt 1a) festgestellten Mangels aufgetragen, sich gegenüber ihren Teilnehmern, die Verbraucher iSd Paragraph eins, KSchG sind, nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrages durch den Verbraucher nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Verbraucher die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Verbraucher sind bis zum 31.07.2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren.
b) [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird hinsichtlich des in Spruchpunkt 1b) festgestellten Mangels aufgetragen, sich gegenüber ihren Teilnehmern nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrages durch den Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Teilnehmer die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Teilnehmer sind bis zum 31.07.2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer § 25 Abs 3 TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren.b) [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird hinsichtlich des in Spruchpunkt 1b) festgestellten Mangels aufgetragen, sich gegenüber ihren Teilnehmern nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung der allenfalls noch ausstehenden Restkaufpreisforderung aus der Geräteteilzahlungsvereinbarung bei ordentlicher Kündigung des Mobilfunkvertrages durch den Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten zu berufen und dem Teilnehmer die Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Titel der ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ bis zum 36. Monat zu ermöglichen. Die betroffenen Teilnehmer sind bis zum 31.07.2017 über diese Möglichkeit zumindest in einer Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 entsprechenden Form zu informieren.
3. [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 aufgetragen, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bis spätestens 07.08.2017 über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen der Spruchpunkte 2a) und 2b) schriftlich zu berichten.3. [Der beschwerdeführenden Gesellschaft] wird gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 aufgetragen, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bis spätestens 07.08.2017 über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen der Spruchpunkte 2a) und 2b) schriftlich zu berichten.
4. Gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Mangel, der darin bestand, dass [die beschwerdeführende Gesellschaft] ihren Verträgen über Telekommunikationsdienste standardisiert Vertragsbedingungen zu einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ zu Grunde gelegt hatte, die der Regulierungsbehörde nach § 25 TKG 2003 nicht angezeigt wurden, nicht mehr gegeben ist."4. Gemäß Paragraph 91, Absatz 5, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Mangel, der darin bestand, dass [die beschwerdeführende Gesellschaft] ihren Verträgen über Telekommunikationsdienste standardisiert Vertragsbedingungen zu einer ‚Geräteteilzahlungsvereinbarung‘ zu Grunde gelegt hatte, die der Regulierungsbehörde nach Paragraph 25, TKG 2003 nicht angezeigt wurden, nicht mehr gegeben ist."
2. Gegen diesen Bescheid (ausgenommen Spruchpunkt 4.) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit hg. am 30.05.2017 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor.3. Mit hg. am 30.05.2017 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor.
Den Antrag, der Beschwerde gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die beschwerdeführende Gesellschaft wie folgt:Den Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die beschwerdeführende Gesellschaft wie folgt:
"Primärer Bezugspunkt des vorliegenden Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jeweils [der] Verständigungsauftrag (2. Satz [der] Spruchpunkte [2.a und 2.b]). Der Auftrag, jene Teilnehmer, die Mobilfunkvertrag und Kaufvertrag über das Endgerät samt 36-monatiger Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben, schon in dieser Phase, also bis Ende Juli 2017, über das Fortdauern der Teilzahlungsmöglichkeit zu verständigen, wird im Bescheid lapidar damit begründet, dass es ‚einer zeitnahen Reaktion gegenüber den betroffenen Teilnehmern‘ bedürfe. Damit wird allerdings ganz Entscheidendes verkannt:
Aufgrund der vereinbarten Mindestvertragsdauer von 24 Monaten kommt eine reguläre Beendigung des Mobilfunkvertrages durch ordentliche Kündigung erst nach Ablauf dieser Zeitspanne in Betracht. Die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse wurden erstmals im Juni 2016 eingegangen , sodass selbst bei den allerersten betroffenen Kunden noch mehr als ein Jahr bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer (Mitte 2018) zu verstreichen hat (die Kündigungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern einen Monat (vgl. ohnehin auch § 25d Abs. 3 TKG) und gegenüber Unternehmern zwölf Wochen (jeweils -AGB, Punkt 8.1). Verständigt man daher die Teilnehmer – wie von der Behörde verlangt – bereits in der jetzigen Phase, so können sie mit der entsprechenden Information im wahrsten Sinne des Wortes nichts anfangen, da der Mobilfunkvertrag von ihnen frühestens in rund einem Jahr regulär beendet werden kann. Das urgierte frühzeitige Vorgehen würde zwangsläufig dazu führen, dass die Teilnehmer dem Inhalt der Verständigung – weil eben noch lang nicht aktuell – tendenziell geringere Beachtung schenken oder ihn in der maßgeblichen (Kündigungs-)Phase wieder vergessen haben werden. Dem eigentlichen Anliegen der Behörde wird eine Verständigung daher viel eher dann gerecht, wenn sie so nahe wie möglich an jenem Zeitpunkt liegt, zu dem der Kunde erstmals über das Vertragsverhältnis disponieren kann.Aufgrund der vereinbarten Mindestvertragsdauer von 24 Monaten kommt eine reguläre Beendigung des Mobilfunkvertrages durch ordentliche Kündigung erst nach Ablauf dieser Zeitspanne in Betracht. Die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse wurden erstmals im Juni 2016 eingegangen , sodass selbst bei den allerersten betroffenen Kunden noch mehr als ein Jahr bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer (Mitte 2018) zu verstreichen hat (die Kündigungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern einen Monat vergleiche ohnehin auch Paragraph 25 d, Absatz 3, TKG) und gegenüber Unternehmern zwölf Wochen (jeweils -AGB, Punkt 8.1). Verständigt man daher die Teilnehmer – wie von der Behörde verlangt – bereits in der jetzigen Phase, so können sie mit der entsprechenden Information im wahrsten Sinne des Wortes nichts anfangen, da der Mobilfunkvertrag von ihnen frühestens in rund einem Jahr regulär beendet werden kann. Das urgierte frühzeitige Vorgehen würde zwangsläufig dazu führen, dass die Teilnehmer dem Inhalt der Verständigung – weil eben noch lang nicht aktuell – tendenziell geringere Beachtung schenken oder ihn in der maßgeblichen (Kündigungs-)Phase wieder vergessen haben werden. Dem eigentlichen Anliegen der Behörde wird eine Verständigung daher viel eher dann gerecht, wenn sie so nahe wie möglich an jenem Zeitpunkt liegt, zu dem der Kunde erstmals über das Vertragsverhältnis disponieren kann.
Im Ergebnis besteht somit keinerlei öffentliches, regulatorisches oder sonstiges (insb. auch Mitbewerber-)lnteresse, die vorgeschriebene Verständigung der Teilnehmer bereits in der jetzigen Phase vorzunehmen. Ganz im Gegenteil wäre das von der Behörde verlangte Vorgehen aus den dargestellten Gründen diesen Interessen sogar abträglich.
Zur Kontraproduktivität des von der Behörde verlangten frühzeitigen Vorgehens gesellt sich ein überragendes sachlich begründetes Interesse [der beschwerdeführenden Gesellschaft], die urgierte Verständigung nicht schon vor der Entscheidung über die Beschwerde vornehmen zu müssen:
Nicht nur läuft eine solche Verständigung auf eine erzwungene Änderung von AGB zugunsten der Teilnehmer (§ 25 Abs. 2 TKG) und damit auf einen gravierenden Eingriff in die Privatautonomie [der beschwerdeführenden Gesellschaft] hinaus, die auch grundrechtlichen Schutz genießt (zB Korinek in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 196 Rn, 22), welchem Umstand im Rahmen der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt.Nicht nur läuft eine solche Verständigung auf eine erzwungene Änderung von AGB zugunsten der Teilnehmer (Paragraph 25, Absatz 2, TKG) und damit auf einen gravierenden Eingriff in die Privatautonomie [der beschwerdeführenden Gesellschaft] hinaus, die auch grundrechtlichen Schutz genießt (zB Korinek in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Paragraph 196, Rn, 22), welchem Umstand im Rahmen der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt.
Vor allen Dingen würde bei Stattgabe der Beschwerde die Rücknahme solcher Änderungen eine die Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderung begründen, sodass die Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 3 TKG gehalten wäre, den Teilnehmern ein kostenloses Sonderkündigungsrecht einzuräumen (wobei sich aus den diesfalls von § 25 Abs. 3 TKG geforderten individuellen Verständigungen natürlich auch nicht unerhebliche administrative und finanzielle Belastungen ergäben). Dabei macht nach den Erfahrungen der Beschwerdeführerin bei ihr rund XXXX der Teilnehmer von einer sich bietenden Möglichkeit zu einer solchen Sonderkündigung Gebrauch. Bislang haben bei [der beschwerdeführenden Gesellschaft] rund XXXX eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen, wobei sich das monatliche Entgelt aus dem Mobilfunkvertrag durchschnittlich auf rund EUR. XXXX beläuft. Infolgedessen würde die im Fall eines Erfolges der Beschwerde erforderliche ‚Rückänderung‘ dieses Vertragspunktes jedenfalls einen unmittelbaren sehr erheblichen finanziellen Verlust nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass die betreffenden Teilnehmer schon aufgrund der bekanntlich auch beim Mitbewerb üblichen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für [die beschwerdeführende Gesellschaft] auch langfristig verloren wären. Die Alternative bestünde darin, dass eine solche Rückänderung aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt unterbleibt, wodurch aber eine berechtigte Beschwerde von vornherein ihres Zweckes beraubt würde.Vor allen Dingen würde bei Stattgabe der Beschwerde die Rücknahme solcher Änderungen eine die Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderung begründen, sodass die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 25, Absatz 3, TKG gehalten wäre, den Teilnehmern ein kostenloses Sonderkündigungsrecht einzuräumen (wobei sich aus den diesfalls von Paragraph 25, Absatz 3, TKG geforderten individuellen Verständigungen natürlich auch nicht unerhebliche administrative und finanzielle Belastungen ergäben). Dabei macht nach den Erfahrungen der Beschwerdeführerin bei ihr rund römisch 40 der Teilnehmer von einer sich bietenden Möglichkeit zu einer solchen Sonderkündigung Gebrauch. Bislang haben bei [der beschwerdeführenden Gesellschaft] rund römisch 40 eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen, wobei sich das monatliche Entgelt aus dem Mobilfunkvertrag durchschnittlich auf rund EUR. römisch 40 beläuft. Infolgedessen würde die im Fall eines Erfolges der Beschwerde erforderliche ‚Rückänderung‘ dieses Vertragspunktes jedenfalls einen unmittelbaren sehr erheblichen finanziellen Verlust nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass die betreffenden Teilnehmer schon aufgrund der bekanntlich auch beim Mitbewerb üblichen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für [die beschwerdeführende Gesellschaft] auch langfristig verloren wären. Die Alternative bestünde darin, dass eine solche Rückänderung aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt unterbleibt, wodurch aber eine berechtigte Beschwerde von vornherein ihres Zweckes beraubt würde.
Schon unter Abwägung dieser Interessen wäre demnach mit dem Vollzug des Bescheides für [die beschwerdeführende Gesellschaft] ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden, was sich auch – spätestens in Anbetracht der aufgezeigten Kontraproduktivität der von der Behörde angeordneten Maßnahme – ohne weiteres erkennen lässt.
Zumindest erschwerend kommt hinzu, dass die gesamte Systematik der Kundenverwaltung [der beschwerdeführenden Gesellschaft] in ihren zahlreichen Bestandteilen (Angebotsstrukturierung, Vertragsgestaltung, Verrechnung, Produkte, Datenänderungen im Kundenlebenszyklus, Reporting) so aufgebaut ist, dass der Bezugsfaktor jeder Interaktion die aktive SIM-Karte dies Kunden ist. Dementsprechend wurde auch die neu geschaffene Möglichkeit des Kunden, sein Endgerät im Rahmen einer Teilzahlungsvereinbarung abzuzahlen, am Bezugspunkt SIM-Karte entwickelt und programmiert. Eine Veränderung, die eine von einer aktiven SIM-Karte getrennte Verwaltung und Verrechnung ermöglicht, wäre daher systemfremd und würde Änderungen an sämtlichen Produkten und Schnittstellen erfordern. Im Wesentlichen wären dazu an allen für die Teilzahlungsvereinbarung ursprünglich erweiterten Systembereichen Korrekturen oder neue Logiken zu entwickeln. Es würde dafür an folgenden Systembestandteilen enormer Programmierungsaufwand (und in weiterer Folge ebensolcher Aufwand für das Testen der geänderten Bestandteile sowie für die Umstellung aller aufrechten Verträge mit Teilzahlungsvereinbarung auf das neue Modell entstehen (zu der von der Behörde angenommenen Alternative einer zusätzlichen ‚Fake‘-SIM-Karte wird auf die bezughabenden Ausführungen im Rahmen der Beschwerde verwiesen):
Entwicklung eines neuen Teilzahlungsprodukts, das unabhängig von der Dauer des Mobil-funkvertrags verrechnet werden kann, Installation außerhalb des eigentlichen Accounts, Verlinkung mit anfordernder Subscription (für Verwendung in Lifecycle-Prozessen), Verwendung des neuen Teilzahlungsprodukts in allen teilzahlungsrelevanten Prozessen und Anpassung von Produktkonfiguration, Aktivierungslogik (Erstaktivierung), Vertragsverlängerung, Customer Service Infoscreens, Customer Service Ticketprozess, HWR-Prozesse (Hardware Receivables), Commissioning-Prozesse, Storno (Cancellation by Dealer), Rückabwicklung der Teilzahlung, Vertragskündigung, NÜV-lnfo, Vertragsübernahme (Change of Ownership), Reaktivierung, Bulk-Maintainance-Prozesse, Dokumente, Rechnungslegung, Collection- und Mahnprozess, Bl-Prozesse und Reporting, Interfaces, Creditcheck, ERP (Logistics), ERP Wincash, Document printing, Selfcare, Webshop, NÜVI, Billing Interfaces, Regression-Tests des kompletten Subscription-Lifecycles, Systemtest aller relevanten Prozesse mit Teilzahlung, Systemtest aller relevanten Prozesse ohne Teilzahlung, Migration der bestehenden Teilzahler-Kundenbasis.
Die erforderlichen Eingriffe würden aus Sicht [der beschwerdeführenden Gesellschaft] einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, der in zeitlicher Hinsicht mit mehreren hundert Manntagen zu veranschlagen ist .
Dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Bescheid als Ganzes wesentliche (insb. auch öffentliche) Interessen verletzen würden, ist nicht zu erkennen. Sohin stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des gesamten angefochtenen Bescheides – in eventu: hinsichtlich des jeweiligen 2. Satzes der Spruchpunkte 2a) und 2b) – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013. normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."1. Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung."
§ 121a Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, lautet: "Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre."Paragraph 121 a, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, lautet: "Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).2. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
3. Die Gesetzesmaterialien zu § 121a Abs. 1 TKG 2003 in der zitierten Fassung (RV 2194 BlgNR 24. GP) führen aus: "Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘)."3. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 in der zitierten Fassung Regierungsvorlage 2194 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen aus: "Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘)."
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung (ua.) der Richtlinie 2002/21/EG hält fest: "Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist."
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre (vgl. zB BVwG 09.09.2014, GZ W120 2011675-1; sowie zur vergleichbaren Regelung des § 39 KOAG zB BVwG 20.02.2014, GZ W194 2001567-1; bzw. auch BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre vergleiche zB BVwG 09.09.2014, GZ W120 2011675-1; sowie zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 39, KOAG zB BVwG 20.02.2014, GZ W194 2001567-1; bzw. auch BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. zu all dem insbesondere auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2012, AW 2012/03/0011, dem ein Bescheid zu Grunde lag, mit dem die belangte Behörde gemäß § 25 Abs 6 Telekommunikationsgesetz 2003 [TKG 2003] einzelnen, von der beschwerdeführenden Partei angezeigten, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprach).4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche zu all dem insbesondere auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2012, AW 2012/03/0011, dem ein Bescheid zu Grunde lag, mit dem die belangte Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 6, Telekommunikationsgesetz 2003 [TKG 2003] einzelnen, von der beschwerdeführenden Partei angezeigten, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprach).
5. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von § 121a Abs. 1 TKG 2003 zu ermöglichen (vgl. neuerlich die bereits zitierten Beschlüsse GZ W194 2001567-1 und W120 2011675-1). Für die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils wäre die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei erforderlich.5. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 zu ermöglichen vergleiche neuerlich die bereits zitierten Beschlüsse GZ W194 2001567-1 und W120 2011675-1). Für die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils wäre die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei erforderlich.
6. Das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Erfolg zu verhelfen. Dem zuvor wörtlich dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es bereits an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [ ] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Berichtspflicht, Informationspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2159451.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017