Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W147 2010866-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2017, Zl. 576070605-170349051, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2017, Zl. 576070605-170349051, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Als Identitätsnachweis legte er seinen russischen Inlandspass vor.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab als Grund der Flucht an, dass sich zwei der Freunde des Beschwerdeführers dem Widerstand angeschlossen hätten und nur einer zurückgekehrt sei. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei Bekannten im Ort versteckt, bis er von seinem Onkel abgeholt und dieser ihm schließlich die Ausreise ermöglicht habe, im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er sei gesund, benötige keine Medikamente; weiters stehe er aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig; seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese ordnungsgemäß protokolliert worden. Um kurze Wiedergabe seines Lebenslaufes ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Dorf XXXXim Rajon XXXX zu stammen, dort befände sich sein Elternhaus und würden sämtliche Angehörige seiner selbst und seiner Gattin aus diesem Dorf stammen. Der Beschwerdeführer habe am Hof seiner Eltern zuletzt ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern errichtet, welches er seit Anfang 2011 bewohnt habe. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor auf diesem Hof leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen der neunstufigen Grundschule absolviert, er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zunächst ein Jahr lang in einer Autowerkstatt und zuletzt an verschiedenen Orten ? je nachdem wo er Arbeit habe finden können ? für einige Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Einkommen habe gerade für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte, sein zuvor erwähntes Wohnhaus nicht auf dem Hof seiner Eltern, sondern auf einem zuvor für 130.000,- Rubel erworbenen Grundstück, etwa 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt, errichtet zu haben.Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab als Grund der Flucht an, dass sich zwei der Freunde des Beschwerdeführers dem Widerstand angeschlossen hätten und nur einer zurückgekehrt sei. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei Bekannten im Ort versteckt, bis er von seinem Onkel abgeholt und dieser ihm schließlich die Ausreise ermöglicht habe, im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er sei gesund, benötige keine Medikamente; weiters stehe er aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig; seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese ordnungsgemäß protokolliert worden. Um kurze Wiedergabe seines Lebenslaufes ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Dorf XXXXim Rajon römisch 40 zu stammen, dort befände sich sein Elternhaus und würden sämtliche Angehörige seiner selbst und seiner Gattin aus diesem Dorf stammen. Der Beschwerdeführer habe am Hof seiner Eltern zuletzt ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern errichtet, welches er seit Anfang 2011 bewohnt habe. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor auf diesem Hof leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen der neunstufigen Grundschule absolviert, er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zunächst ein Jahr lang in einer Autowerkstatt und zuletzt an verschiedenen Orten ? je nachdem wo er Arbeit habe finden können ? für einige Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Einkommen habe gerade für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte, sein zuvor erwähntes Wohnhaus nicht auf dem Hof seiner Eltern, sondern auf einem zuvor für 130.000,- Rubel erworbenen Grundstück, etwa 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt, errichtet zu haben.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 wurde eine Bestätigung übersandt, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befände.
Am 25. Dezember 2012 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren.
Zu dem für seine Tochter in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer als deren gesetzlicher Vertreter am 21. Dezember 2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst an, seine Tochter sei – ebenso wie die übrigen Familienmitglieder – gesund und benötige keine Medikamente. Nach Verwandten im Bundesgebiet befragt, gab der der Beschwerdeführer an, einen Bruder in Österreich zu haben, diesen würde er ab und zu treffen. Seine älteren Kinder würden derzeit noch nicht in den Kindergarten gehen. Der Beschwerdeführer besuche aktuell einen Deutschkurs, seine Frau müsse sich um die Kinder kümmern und besuche deshalb keinen Kurs. Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe bereits geschildert zu haben; in Österreich würde es im Gegensatz zu Tschetschenien keine Probleme geben, hier sei es ordentlich, zivilisiert und ruhig; im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie befürchte der Beschwerdeführer, aus den bereits im Rahmen seiner früheren Einvernahme angegebenen Gründen Probleme zu bekommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde zusammenfassend erwogen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Dessen Angaben seien aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten in seinem eigenen Vorbringen nicht glaubhaft gewesen. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, in Österreich habe. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, weshalb von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne und ergäbe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.
3. Mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz wurde mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (infolge Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12. August 2014) fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, (Spruchpunkt A. II.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, (Spruchpunkt A. römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt.
In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekenne sich zum Islam. Er reiste am 28. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halte sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdeführerin zu W111 2010863 verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern, den BeschwerdeführerInnen zu W111 2010865, W111 2010868, W111 2010869 und W111 2011168.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen werde den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt könnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem bestehe in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien im gleichen Umfang wie er selbst von allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
5. Am 28. Oktober 2015 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu Beginn derer der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung.
Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einem Heim für Asylwerber und finanziere seinen Unterhalt durch staatliche Unterstützung. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien neben seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester noch viele weitere Verwandte. Kontakt halte er hauptsächlich zu seiner Mutter über Internet und Telefon.
Neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern seien weiters – namentlich genannt - eine Cousine und ein Cousin in Österreich aufhältig. An Freunden nannte er die Leiterin der Pension und einen weiteren Namen. Legal habe er in Österreich noch nicht gearbeitet. Er arbeite manchmal "schwarz" als Handwerker, verlege Fliesen oder Laminatböden. Befragt nach ehrenamtlichen Aktivitäten antwortete der Beschwerdeführer, er helfe der Leiterin der Pension, sei so etwas wie ein Hausmeister. Derzeit verstehe er zwar Deutsch, sprechen könne er aber sehr wenig.
Die älteste Tochter würde die erste Schulklasse besuchen, die anderen Kinder seien daheim. Die Kinder würden Deutsch sprechen, zu Hause würde sich die Familie untereinander in Tschetschenisch unterhalten.
Befragt nach seinem Privatleben und sozialem Umfeld antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Österreich den Führerschein erworben, dabei habe es Probleme gegeben, da er zuvor mit seinem russischen Führerschein gefahren sei. Er arbeite hin und wieder, würde jedoch gerne legal einer Tätigkeit nachgehen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zl. 576070605-1443776, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zl. 576070605-1443776, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
7. Gegenständlicher Bescheid wurde am 26. November 2015 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer, ebenso wie die restlichen Familienangehörigen Beschwerde.
9. Am 28. September 2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde.
10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2016, Zlen. W147 2010866-2/8E ua. wurden alle Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
11. Am 20.März 2017 stellten der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Der Ehemann sei vor einem Monat von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass er gesucht werde und nicht nach Hause kommen soll. Dies habe ihr der Ehemann erzählt. Sie wisse nicht, was passieren würde, aber sie glaube, dass ihr Mann verhaftet werden könnte.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 20. März 2017 aus, dass er außer seiner Ehefrau und den Kindern nur noch einen Cousin und eine Cousine in der niederösterreichischen Landeshauptstadt habe. Die restliche Familie würde in Tschetschenien leben, sonst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er sei in der Heimat immer noch gefährdet, deshalb habe er erneut einen Asylantrag gestellt, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie damals im ersten Asylverfahren.
In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
Am 9. Mai 2017 erfolgte eine nochmalige Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese führte nunmehr aus, dass der untergetauchte Ehemann sich "vermutlich bei seiner Frau in Wien befinde". Die Frau sei ihm wichtiger als alles andere, sie habe nunmehr keinen Kontakt zu ihrem Mann, die eigene Mutter habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht nach Hause, denn ansonsten würden ihr die Eltern des Ex-Mannes die Kinder wegnehmen. Sie werde oft von der Schwiegermutter angerufen, diese würde verlangen, dass sie die Kinder dem Mann abgeben müsse. Sie sei nun nicht mehr mit dem Mann zusammen, der Mann sei bei der Unterkunft aufgetaucht und habe ihr sogar die Kinder wegnehmen wollen. Sie sei zur Behörde gegangen, diese hätte den Mann weggewiesen. Auch die eigenen Eltern würden nunmehr von den Schwiegereltern belästigt werden, sie solle die Kinder zurückgeben.
Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 9. Mai 2017 wurde sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 9. Mai 2017 wurde sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
Die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2017, W226 2010863-3/3E, W226 2010868-3/3E, W226 2010865-3/3E, W226 2010869-3/3E, W226 2011168-3/3E und W226 2128511-2/3E bestätigt.
12. Am 30. Mai 2017 wurde schließlich der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerlich Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Er habe auch neue Gründe, ihm sei im Internet gedroht worden, dass er im Falle seiner Rückkehr Probleme habe werde. Dies sei ca. vor einem Jahr gewesen. Vor zwei oder drei Jahren habe er mit einen anderen Tschetschenen in einer Pension zusammengewohnt, dieser sei ein Informant gewesen und hätte ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht werde. Befragt zu der Haft seines Bruders und seines Cousins, die er in der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, diese seien nicht mehr in Haft. Er wisse auch nicht, wann bzw. bis wann sie inhaftiert gewesen seien. Sein Cousin glaublich zwei Monate, sein Bruder kürzer. Sein Cousin sei beschuldigt worden, einen Anschlag auf den Präsidenten geplant zu haben, sei aber dann inhaftiert worden, da er für unschuldig erachtet worden sei. Sein Bruder sei mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden. Ihm, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, Kämpfer unterstützt zu haben. Dies habe er bereits im Erstverfahren angegeben. Auch habe er Ladungen erhalten für die Jahre 2011, 2016 und 2017, diese seien auf seinen Namen ausgestellt. Kopien dieser Ladungen habe er der Caritas gegeben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.
Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das vom Beschwerdeführer und seiner Familie am 28. Dezember 2011 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 2. Juni 2015 beziehungsweise im Fall des nachgeborenen Kindes vom 24. Oktober 2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 24. Oktober 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist nach Verhängung des gelinderen Mittels im April 2017 untergetaucht.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 24. Oktober 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist nach Verhängung des gelinderen Mittels im April 2017 untergetaucht.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bzw. im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand.
In seinem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, zwei der Freunde des Beschwerdeführers hätten sich dem Widerstand angeschlossen und nur einer sei zurückgekehrt. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden (diesen Angaben wurde im ersten, materiellen Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt).
Soweit der Beschwerdeführer somit eine Verwechslung seiner Person mit der seines Bruders in Verbindung mit einer behaupteten behördlichen Suche auf Grund seiner Freundschaft mit Widerstandskämpfern behauptet, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und seiner Ehegattin als unglaubwürdig gewertet wurde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die behaupteten Ladungen nicht vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer diese erst zum Abschluss seiner Einvernahme überhaupt erwähnte. Mangels Vorlage und kriminaltechnischer Untersuchung kann einerseits über die Authentizität keine positive Bewertung abgegeben werden, andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bereits durch sein Untertauchen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (neuerlich) gemindert ist und die nunmehrige Behauptung der Existenz von Ladungen ebenso ausschließlich als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet. Sämtliche diesbezügliche Fakten wurden bereits im Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden wurde, als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet. Auch sonstige nunmehr beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2010866.3.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017