TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/2 G308 2004830-1

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Veröffentlicht am 02.06.2017
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Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Spruch

G308 2004830-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 04.01.2012, VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 04.01.2012, VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 25, 27 und 35 Absatz 6, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.01.2012, VSNR:XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2009 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 863,67 betrage und die BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 138,19 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 66,07 monatlich sowie gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG einen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 30,93 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 227,88 für das Beitragsjahr 2009 fest.1. Mit Bescheid vom 04.01.2012, VSNR:XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2009 gemäß Paragraph 25, GSVG monatlich EUR 863,67 betrage und die BF gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 138,19 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 66,07 monatlich sowie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG einen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 30,93 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 227,88 für das Beitragsjahr 2009 fest.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: 27.05.2011) der BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2009: EUR 4.292,88 jährlich) in Höhe von EUR 10.364,05 aus. Mit Schreiben des Steuerberaters der BF vom G, 17.10.2011 habe die BF mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2009 aus einer Kommanditbeteiligung an der XXXX GmbH Nfg. KG stammen, anbei wurde der belangten Behörde der Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 sowie die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 vorgelegt. In diesem werde ausgeführt, dass dem Kommanditisten unter Punkt VII Vertretung der Gesellschaft Zustimmungsrechte eingeräumt werden, wie insbesondere bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Nach Ansicht der belangten Behörde seien der BF als Kommanditistin gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: 27.05.2011) der BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2009: EUR 4.292,88 jährlich) in Höhe von EUR 10.364,05 aus. Mit Schreiben des Steuerberaters der BF vom G, 17.10.2011 habe die BF mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2009 aus einer Kommanditbeteiligung an der römisch 40 GmbH Nfg. KG stammen, anbei wurde der belangten Behörde der Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 sowie die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 vorgelegt. In diesem werde ausgeführt, dass dem Kommanditisten unter Punkt römisch sieben Vertretung der Gesellschaft Zustimmungsrechte eingeräumt werden, wie insbesondere bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Nach Ansicht der belangten Behörde seien der BF als Kommanditistin gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.

In der Begründung dieses Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge für den maßgeblichen Zeitraum. Da die Pflichtversicherung für diesen Zeitraum erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide von der belangten Behörde festgestellt worden sei, sei zusätzlich ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 227,88 zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch den ausgewiesenen Vertreter, XXXX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, XXXX, fristgerecht am 11.01.2012 Einspruch. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H.", FN XXXX, mit Stichtag 01.04.2008 von einer GmbH in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei und sie seit dem die Stellung einer Kommanditistin inne habe. Im Wirtschaftsjahr 2009 habe sie nur in Höhe ihrer Einlage gehaftet, und nicht darüber hinaus. Der Betrieb der KG beschränke sich auf den technischen Innenausbau und auf die Kälte-, Wärme-, Schallisolierung und den Brandschutz. Sie unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, da es sich bei der gegenständlichen Beteiligung um eine rein kapitalistische handle und sie nicht als "selbständig erwerbstätige" Kommanditistin einzustufen sei. Ihr kommen keine Geschäftsführerbefugnisse zu. Vielmehr verfüge sie über ein Zustimmungsrecht bezogen auf Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, somit also nur die außergewöhnliche Geschäftstätigkeit betreffen. Dabei handle es sich um die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch den ausgewiesenen Vertreter, römisch 40 Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, römisch 40 , fristgerecht am 11.01.2012 Einspruch. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H.", FN römisch 40 , mit Stichtag 01.04.2008 von einer GmbH in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei und sie seit dem die Stellung einer Kommanditistin inne habe. Im Wirtschaftsjahr 2009 habe sie nur in Höhe ihrer Einlage gehaftet, und nicht darüber hinaus. Der Betrieb der KG beschränke sich auf den technischen Innenausbau und auf die Kälte-, Wärme-, Schallisolierung und den Brandschutz. Sie unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, da es sich bei der gegenständlichen Beteiligung um eine rein kapitalistische handle und sie nicht als "selbständig erwerbstätige" Kommanditistin einzustufen sei. Ihr kommen keine Geschäftsführerbefugnisse zu. Vielmehr verfüge sie über ein Zustimmungsrecht bezogen auf Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, somit also nur die außergewöhnliche Geschäftstätigkeit betreffen. Dabei handle es sich um die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte.

Das ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag samt der zum 18.12.2008 geltenden Gesellschaftsvertragsänderung.

Die im Bescheid angeführte Mitwirkungsmöglichkeit gemäß Punkt VII lit. d) bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien stelle sicher nicht die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG dar und sei eine derartige, durch die Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Zuordnung, in keiner Weise nachvollziehbar, denn die Aufnahme von Bürgschaften zähle weder zur laufenden Tätigkeit der Gesellschaft an sich, noch sei die Übernahme von Bürgschaften für die Ausübung des Geschäftsgegenstandes notwendig. Vielmehr würden diese Tätigkeiten solche darstellen, die jedenfalls außerhalb des üblichen Bereichs liegen. Eine Zuordnung zur laufenden Geschäftstätigkeit sei daher nicht gerechtfertigt. Die Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschaft stelle ein absolut unübliches Geschäft dar und könne ein solches Geschäft auch ein mitunter nicht unerhebliches Risiko für die Gesellschaft darstellen. Die Übernahme von Bürgschaften sei für die Durchführung und Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes in keiner Form notwendig und könne sie auch mit der Aufnahme eines Darlehens nicht verglichen werden, dies schon deshalb, da die Darlehensaufnahme etwa zur Finanzierung des laufenden Betriebes dienen könne, um etwa notwendige Investitionen zu tätigen oder auch Wareneinkäufe durchführen zu können, während die Bürgschaft nicht der Beschaffung von finanziellen Mitteln diene, sondern lediglich der Übernahme einer Haftung. Eine solche Haftungsübernahme stehe jedoch in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Der Beschwerdeführerin komme als Kommanditistin weder eine Möglichkeit der Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme, noch beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, oder ähnlich gelagerten Sachverhalten zu. Unter Hinweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0099 brachte sie weiter vor, dass ein Kommanditist auch die Möglichkeit der Mitwirkung bei Mietverträgen und ähnlichen Verträgen habe. Im vorliegenden Fall seien eben solche Mitwirkungsrechte nicht vorgesehen. Alle übrigen, in Punkt VII. des geänderten Gesellschaftsvertrages aufgezählten Mitwirkungsrechte würden nur den außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen und keine aktive Tätigkeit des Kommanditisten bewirken. Durch die Mitwirkungsrechte an der außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit der KG komme der Kommanditistin noch keine Stellung zu, die mit der eines Komplementärs vergleichbar wäre bzw. könne sie noch nicht als "selbständig erwerbstätig" eingestuft werden. Ihr komme keinerlei Befugnis zur laufenden Geschäftsführung oder Vertretung zu, sondern werde sie vielmehr, eben ausdrücklich von dieser ausgeschlossen.Die im Bescheid angeführte Mitwirkungsmöglichkeit gemäß Punkt römisch sieben Litera d,) bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien stelle sicher nicht die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG dar und sei eine derartige, durch die Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Zuordnung, in keiner Weise nachvollziehbar, denn die Aufnahme von Bürgschaften zähle weder zur laufenden Tätigkeit der Gesellschaft an sich, noch sei die Übernahme von Bürgschaften für die Ausübung des Geschäftsgegenstandes notwendig. Vielmehr würden diese Tätigkeiten solche darstellen, die jedenfalls außerhalb des üblichen Bereichs liegen. Eine Zuordnung zur laufenden Geschäftstätigkeit sei daher nicht gerechtfertigt. Die Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschaft stelle ein absolut unübliches Geschäft dar und könne ein solches Geschäft auch ein mitunter nicht unerhebliches Risiko für die Gesellschaft darstellen. Die Übernahme von Bürgschaften sei für die Durchführung und Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes in keiner Form notwendig und könne sie auch mit der Aufnahme eines Darlehens nicht verglichen werden, dies schon deshalb, da die Darlehensaufnahme etwa zur Finanzierung des laufenden Betriebes dienen könne, um etwa notwendige Investitionen zu tätigen oder auch Wareneinkäufe durchführen zu können, während die Bürgschaft nicht der Beschaffung von finanziellen Mitteln diene, sondern lediglich der Übernahme einer Haftung. Eine solche Haftungsübernahme stehe jedoch in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Der Beschwerdeführerin komme als Kommanditistin weder eine Möglichkeit der Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme, noch beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, oder ähnlich gelagerten Sachverhalten zu. Unter Hinweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0099 brachte sie weiter vor, dass ein Kommanditist auch die Möglichkeit der Mitwirkung bei Mietverträgen und ähnlichen Verträgen habe. Im vorliegenden Fall seien eben solche Mitwirkungsrechte nicht vorgesehen. Alle übrigen, in Punkt römisch sieben. des geänderten Gesellschaftsvertrages aufgezählten Mitwirkungsrechte würden nur den außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen und keine aktive Tätigkeit des Kommanditisten bewirken. Durch die Mitwirkungsrechte an der außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit der KG komme der Kommanditistin noch keine Stellung zu, die mit der eines Komplementärs vergleichbar wäre bzw. könne sie noch nicht als "selbständig erwerbstätig" eingestuft werden. Ihr komme keinerlei Befugnis zur laufenden Geschäftsführung oder Vertretung zu, sondern werde sie vielmehr, eben ausdrücklich von dieser ausgeschlossen.

Gegenständlich liege auch keine Umgehungskonstruktion vor, sondern handle es sich um einen Kommanditisten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Auch erging der Hinweis, dass die Erstellung des Gesellschaftsvertrages im Vertrauen auf die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Rechtslage und Rechtsprechung erfolgt sei.

Sodann erging der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass dem Einspruch Folge gegeben und ausgesprochen werden möge, dass sie als Kommanditistin der KG nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Überdies stellte sie den Antrag, dass ihrem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.Sodann erging der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass dem Einspruch Folge gegeben und ausgesprochen werden möge, dass sie als Kommanditistin der KG nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Überdies stellte sie den Antrag, dass ihrem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.

Im Anhang zum Einspruch legte der Vertreter der BF den Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft vom 18.12.2008 und eine zum 22.12.2008 datierte Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 vor.

3. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 18.01.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehöre. Anders als von der BF eingewandt, sei auch dann eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes, wenn diese auch nicht alltäglich sei, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sei. Außergewöhnliche Handlungen seien solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd seien oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern. Die Häufigkeit spielt dabei keine Rolle. Die im Gesellschaftsvertrag von 18.12.2008 samt Änderung vom 22.12.2008 eingeräumten Zustimmungsrechte des Kommanditisten unter Punkt VII "Vertretung der Gesellschaft", insbesondere bei quasi "ziffernmäßig unbeschränkter" Übernahme von Bürgschaften und Garantien, seien jedenfalls zu den ordentlichen Geschäften (operativen Bereich) zuzuordnen. Auch die Geschäfte, die unter lit c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art fallen, würden dazu zählen, da auch bei diesen Geschäften jegliche ziffernmäßige Beschränkung fehle.3. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 18.01.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehöre. Anders als von der BF eingewandt, sei auch dann eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes, wenn diese auch nicht alltäglich sei, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sei. Außergewöhnliche Handlungen seien solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd seien oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern. Die Häufigkeit spielt dabei keine Rolle. Die im Gesellschaftsvertrag von 18.12.2008 samt Änderung vom 22.12.2008 eingeräumten Zustimmungsrechte des Kommanditisten unter Punkt römisch sieben "Vertretung der Gesellschaft", insbesondere bei quasi "ziffernmäßig unbeschränkter" Übernahme von Bürgschaften und Garantien, seien jedenfalls zu den ordentlichen Geschäften (operativen Bereich) zuzuordnen. Auch die Geschäfte, die unter Litera c,) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art fallen, würden dazu zählen, da auch bei diesen Geschäften jegliche ziffernmäßige Beschränkung fehle.

Nach Rechtsprechung des VwGH führe dies dazu, dass der Einspruchswerberin als Kommanditist aus dem Gesellschaftsvertrag samt Änderung zum Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt würden, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe zu Recht. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 04.01.2012 vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.Nach Rechtsprechung des VwGH führe dies dazu, dass der Einspruchswerberin als Kommanditist aus dem Gesellschaftsvertrag samt Änderung zum Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt würden, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe zu Recht. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 04.01.2012 vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.

4. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde die BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 26.01.2012 ergänzte die BF, dass die Argumentation der belangten Behörde in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien könne zweifelsfrei nicht der ordentlichen Geschäftstätigkeit zugeordnet werden, unabhängig davon, ob diese nun betragsmäßig beschränkt sei oder nicht. Der offensichtlich durch die belangte Behörde gezogene Vergleich einer Bürgschaft mit einer Darlehensaufnahme gehe ins Leere, denn während Darlehensaufnahmen durchaus für die Erfüllung des Geschäftszweckes erforderlich sein könnten, stehe die Übernahme von Bürgschaften in keinerlei Beziehung zur laufenden Geschäftstätigkeit. Vielmehr erfülle die Übernahme von Bürgschaften und Garantien lediglich einem Haftungszweck und stelle somit eine bloße Risikoübernahme durch die Gesellschaft dar.

Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass nunmehr plötzlich seitens der belangten Behörde auch die unter Punkt VII c) des Vertrages angeführten Mitwirkungsrechte, abweichend von der ursprünglichen Bescheidbegründung, plötzlich als gewöhnliche Geschäftstätigkeit ins Treffen geführt werde. Begründet werde dies von der belangten Behörde damit, dass eine ziffernmäßige Beschränkung fehle, jedoch sei eine solche für die genannten Tätigkeiten ganz und gar entbehrlich, da sich schon aus der Art der Tätigkeit die Risikoimmanenz ergebe und die Art des Geschäftes für sich schon ergebe, dass sich diese sicherlich nicht in einem betragsmäßig geringem Umfang abspielen werde. Abgesehen davon sei eine betragsmäßige Beschränkung bei solchen Tätigkeiten ohnehin nur schwer bzw. gar nicht möglich.Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass nunmehr plötzlich seitens der belangten Behörde auch die unter Punkt römisch sieben c) des Vertrages angeführten Mitwirkungsrechte, abweichend von der ursprünglichen Bescheidbegründung, plötzlich als gewöhnliche Geschäftstätigkeit ins Treffen geführt werde. Begründet werde dies von der belangten Behörde damit, dass eine ziffernmäßige Beschränkung fehle, jedoch sei eine solche für die genannten Tätigkeiten ganz und gar entbehrlich, da sich schon aus der Art der Tätigkeit die Risikoimmanenz ergebe und die Art des Geschäftes für sich schon ergebe, dass sich diese sicherlich nicht in einem betragsmäßig geringem Umfang abspielen werde. Abgesehen davon sei eine betragsmäßige Beschränkung bei solchen Tätigkeiten ohnehin nur schwer bzw. gar nicht möglich.

Vielmehr müsse auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Geschäftszweck der Gesellschaft sei im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit der technische Innenausbau und die Kälte-, Wärme-, Schallisolierung sowie Brandschutz. Dies alleine stelle die Haupttätigkeit der Gesellschaft dar. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder auch der Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaftsvermögen stehe in keinem Bezug zur laufenden Geschäftstätigkeit und bisher auch keine in der Vergangenheit durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall habe diese Handlung einen Ausnahmecharakter und insofern könne von der belangten Behörde nicht zur Recht argumentiert werden, dass die Häufigkeit für die Einstufung als gewöhnliche oder außergewöhnliche Tätigkeit keinerlei Rolle spiele.

6. Mit Schreiben vom 15.02.2012 wurde die belangte Behörde unter Vorlage der Stellungnahme der BF binnen 4 Wochen Frist aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2012 teilte die SVA mit, dass es natürlich richtig sei, dass die Übernahme von Bürgschaften und Garantien nicht eins zu eins mit einer Darlehensaufnahme zu vergleichen ist, allerdings wird festgehalten, dass die Zustimmungspflicht bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien ziffernmäßig nicht eingeschränkt ist, so dass bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien im kleinsten Ausmaße die Zustimmung der Gesellschafterin erforderlich ist.

8. Mit Schreiben vom 16.03.2012 wurde die BF unter Vorlage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

9. Mit Schriftsatz vom 23.03.2012 wies die BF durch ihre Vertretung nochmals darauf hin, dass die Übernahme von Bürgschaften unabhängig von der Tatsache ob eine betragsmäßige Begrenzung vorliegt nicht mit der Aufnahme von Darlehen verglichen werden kann, da die Übernahme von Bürgschaften und Garantien im Gegenteil zur Darlehensaufnahme für die Erfüllung des Geschäftsgegenstandes nicht notwendig oder wirtschaftlich zielführend ist und daher auch nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu zählen ist bzw. zählen kann. Fern wird ausgeführt, dass eine gewisse betragsmäßige Höhe der Übernahme von Bürgschaften und Garantien bereits immanent ist.

Solche Rechtsgeschäfte werden für Kein- und Kleinstbeträge nicht notwendig sein, weshalb auch eine im Gesellschaftsvertrag ziffernmäßige Einschränkung nicht notwendig ist, da solche Rechtsgeschäfte ohnehin erst ab entsprechend hohen Beträgen abgeschlossen werden und daher auch immer mit einem erheblichen Risiko für die Gesellschaft verbunden sind. Es werde daher nach wie vor die Meinung vertreten, dass eine Pflichtversicherung Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht vorliegt.Solche Rechtsgeschäfte werden für Kein- und Kleinstbeträge nicht notwendig sein, weshalb auch eine im Gesellschaftsvertrag ziffernmäßige Einschränkung nicht notwendig ist, da solche Rechtsgeschäfte ohnehin erst ab entsprechend hohen Beträgen abgeschlossen werden und daher auch immer mit einem erheblichen Risiko für die Gesellschaft verbunden sind. Es werde daher nach wie vor die Meinung vertreten, dass eine Pflichtversicherung Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht vorliegt.

10. Mit Bescheid vom 21.11.2013, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag der BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.

11. Mit E-Mail vom 22.11.2013 teilte die steuerliche Vertretung die Auflösung der Vertretungsvollmacht mit und ersuchte um direkte Zustellung des Bescheides an die BF. Der Bescheid wurde der BF mittels RSb am 02.12.2013 zugestellt.

12. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 14.03.2014 den gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu werten ist, samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 errichteten XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG", die im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragen ist.Mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 errichteten römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG", die im Firmenbuch zur FN römisch 40 eingetragen ist.

Laut ZMR lautet der Nachname der BF aufgrund Eheschließung XXXX statt XXXX.Laut ZMR lautet der Nachname der BF aufgrund Eheschließung römisch 40 statt römisch 40 .

Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte durch Umwandlung der zur FN XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX registrierten FirmaDie Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte durch Umwandlung der zur FN römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 registrierten Firma

"XXXX Gesellschaft m.b.H." nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens der Firma

"XXXX Gesellschaft m.b.H." im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß der Schlussbilanz zum 31.03.2008 in die gegenständliche Kommanditgesellschaft als Nachfolgeunternehmen.

Sitz der Gesellschaft ist XXXX.Sitz der Gesellschaft ist römisch 40 .

Der Unternehmensgegenstand erstreckt sich auf

a) den technischen Innenausbau,

b) die Kälte-, Wärme-, Schallisolierungen und den Brandschutz, sowie auf

c) die Beteiligung an Unternehmen.

An der Gesellschaft sind folgende Personen beteiligt:

a) XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer fixen Vermögenseinlage von EUR 9.084,11,a) römisch 40 als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer fixen Vermögenseinlage von EUR 9.084,11,

b) XXXX als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11,b) römisch 40 als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11,

c) XXXX als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11 undc) römisch 40 als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11 und

d) XXXX, als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11.d) römisch 40 , als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR 9.084,11.

Die Kommanditisten sind am Vermögen und Erfolg der Gesellschaft mit einem Anteil vom 50 vH. beteiligt. Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit EUR 9.100,00 beschränkt. Dieser Betrag ist auch im Firmenbuch als Hafteinlage der Kommanditisten eingetragen.

Der Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, weiter zur Geschäftsführung und zur Zeichnung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet.

Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 normiert das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter zu folgenden Geschäften:Punkt römisch sieben. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 normiert das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter zu folgenden Geschäften:

a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,

b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,

c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art,

d) Darlehensaufnahmen, pfandmäßige Belastungen, grundbücherliche Einverleibung,

e) Übernahme von Bürgschaften und Garantien,

f) alle geschäftlichen Handlungen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und aus denen der Gesellschaft Kosten von über EUR 5.000,-- (Euro fünftausend) erwachsen,

g) Abschluss von Dienstverträgen oder dienstvertragsähnlichen Vereinbarungen, soweit sie im Einzelfall die Gesellschaft mit mehr als EUR 35.000,-- jährlich belasten.

Gemäß Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 75% (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalverhältnissen gemäß Punkt IV. "Gesellschafter/Kapitalbeteiligung" Abs. 1 anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.Gemäß Punkt römisch acht. "Gesellschafterversammlung" Absatz 5, des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 75% (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalverhältnissen gemäß Punkt römisch vier. "Gesellschafter/Kapitalbeteiligung" Absatz eins, anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.

Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Einstimmigkeit bedürfen folgende Maßnahmen:

a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,

b) die Billigung des Jahresabschlusses,

c) Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören,

d) die Verwendung und Verteilung des jährlichen Geschäftsergebnisses,

e) die Auflösung der Gesellschaft,

f) die Zustimmung zu den in Punkt VII. genannten Geschäften.f) die Zustimmung zu den in Punkt römisch sieben. genannten Geschäften.

1.3 Mit Zusatzvertrag vom 22.12.2008 erfolgte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages rückwirkend zum 18.12.2008, die folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 betrafen:

Punkt V. "Jahresabschluss/Gewinn-Verlustbeteiligung/Entnahmen", Punkt VII. "Vertretung der Gesellschaft" und Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5) rückwirkend zum 18.12.2008 geändert.Punkt römisch fünf. "Jahresabschluss/Gewinn-Verlustbeteiligung/Entnahmen", Punkt römisch sieben. "Vertretung der Gesellschaft" und Punkt römisch acht. "Gesellschafterversammlung" Absatz 5,) rückwirkend zum 18.12.2008 geändert.

Auf Grund des Zusatzvertrages sollte Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 wörtlich wie folgt lauten:Auf Grund des Zusatzvertrages sollte Punkt römisch sieben. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 wörtlich wie folgt lauten:

"Zur Vertretung, Geschäftsführung und Zeichnung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter alleine berechtigt und verpflichtet. Der Kommanditist ist von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen.

Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Gesellschafter erforderlich:

a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,

b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,

c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art,

d) Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein Widerspruchsrecht.

Die Gesellschaft kann die Bestellung einer weiteren Person zur Unterstützung des Komplementärs bei der Führung der Geschäfte beschließen. Im Bestellungsbeschluss sind die Kompetenzen dieser Person festzulegen."

Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 sollte wörtlich wie folgt lauten:Punkt römisch acht. "Gesellschafterversammlung" Absatz 5, des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 sollte wörtlich wie folgt lauten:

"Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt IV. 1. anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt römisch vier. 1. anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist mit einer weiteren Frist von 14 Tagen eine weitere Gesellschafterversammlung vom geschäftsführenden Gesellschafter einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist.

Die Abstimmung erfolgt entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt IV. 1.Die Abstimmung erfolgt entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt römisch vier. 1.

Das Stimmensplitting ist ausdrücklich zulässig, sodass ein Gesellschafter mit einem Teil seiner Stimmen für einen Beschluss und mit einem Teil seiner Stimmen gegen den Beschluss stimmen kann. Dies wird vereinbart für den Fall, dass etwa Treuhandverhältnisse bestehen.

Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß vorstehender Abstimmungsregelung gefasst. Bei Beschlüssen, die die gewöhnliche Geschäftsführung gemäß § 116 UGB betreffen, sind die Kommanditisten von der Beschlussfassung ausgeschlossen.Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß vorstehender Abstimmungsregelung gefasst. Bei Beschlüssen, die die gewöhnliche Geschäftsführung gemäß Paragraph 116, UGB betreffen, sind die Kommanditisten von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Einstimmigkeit aller Gesellschafter bedürfen jedoch Maßnahmen, die sich auf die Grundlage der Gesellschaft beziehen. Dies sind insbesondere:

a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages

b) Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören.

Für folgende Maßnahmen ist ein qualifizierter 3/4-Mehrheitsbeschluss aller Gesellschafter erforderlich:

a) die Auflösung der Gesellschaft,

b) die Zustimmung zu den im Punkt VII genannten Geschäftenb) die Zustimmung zu den im Punkt römisch sieben genannten Geschäften

c) die Billigung des Jahresabschlusses."

1.4 Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009) erzielte die Beschwerdeführerin

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.718,54

Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 13.893,53

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.364,03

Einkünfte gesamt EUR 35.976,10

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit stammen aus der Beteiligung an der XXXX GmbH, die aus Gewerbebetrieb entstammen ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG", FN XXXX.Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit stammen aus der Beteiligung an der römisch 40 GmbH, die aus Gewerbebetrieb entstammen ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma "XXXX Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG", FN römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie den Schreiben der BF und der belangten Behörde.

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 27.05.2011 datierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt XXXX).Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 27.05.2011 datierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Paragraph 27, Absatz eins, GSVG haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).3.3. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.

Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die Paragraphen 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt vergleiche beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).Gemäß Paragraph 161, UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu Paragraph 2,).

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß Paragraph 116, Absatz eins, UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Absatz 2, leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Absatz 3, leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).Nach Paragraph 164, UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu Paragraph 116,; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen vergleiche Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu Paragraph 164,).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,

§ 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Der Einwand der BF, dass sie im Jahr 2009 lediglich auf gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihr somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG darstellt, da sie neben der - von der BF angeführten üblichen Tätigkeiten technischen Innenausbau, Kälte-, Wärme- und Schallisolierung sowie Brandschutz - gemäß dem Punkt III.3.4. Der Einwand der BF, dass sie im Jahr 2009 lediglich auf gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihr somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG darstellt, da sie neben der - von der BF angeführten üblichen Tätigkeiten technischen Innenausbau, Kälte-, Wärme- und Schallisolierung sowie Brandschutz - gemäß dem Punkt römisch drei.

3. auch die Beteiligung an Unternehmungen einen Unternehmensgegenstand darstellt.

Wenn nun die BF anführt, dass für den Fall man der Interpretation der belangten Behörde - die Einstufung einer Tätigkeit als gewöhnliches Geschäft nur aufgrund der Tatsache, dass ein Geschäft im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsgegenstand erlaubt werde - folge, überhaupt keine außergewöhnlichen Tätigkeiten mehr vorliegen würden, da diese im Moment der unternehmensrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Erlaubtheit als gewöhnlich einzustufen wären, muss ihm entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und genau im gegenständlichen Fall bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie bei An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art ein Stimmrecht für die Kommanditisten einräumt, somit Alltagsgeschäfte darstellen und bei diesen Geschäften nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich gegenständlich nicht nur - entgegen der Ansicht der BF - um eine reine Kapitalbeteiligung.

Gegenständlich wird den Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten vertraglich ausdrücklich eingeräumt.

Was die Erteilung und den Widerruf der Prokura anbelangt, bestimmt § 164 Satz 2 UGB, dass die Regelung des § 116 Abs 3 UGB unberührt bleibt. Auch in der KG ist daher eine Prokura von allen geschäftsführenden Gesellschaftern zu erteilen und kann von einem geschäftsführenden Gesellschafter allein widerrufen werden. Bei Anwendung des gesetzlichen Modells ist daher der Kommanditist von der Mitwirkung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen; wurde ihm vertraglich Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist er wie ein persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen.Was die Erteilung und den Widerruf der Prokura anbelangt, bestimmt Paragraph 164, Satz 2 UGB, dass die Regelung des Paragraph 116, Absatz 3, UGB unberührt bleibt. Auch in der KG ist daher eine Prokura von allen geschäftsführenden Gesellschaftern zu erteilen und kann von einem geschäftsführenden Gesellschafter allein widerrufen werden. Bei Anwendung des gesetzlichen Modells ist daher der Kommanditist von der Mitwirkung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen; wurde ihm vertraglich Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist er wie ein persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen.

(Strasser/Jabornegg § 48 Rz 19).(Strasser/Jabornegg Paragraph 48, Rz 19).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand der BF, dass ihr kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist der Kommanditist über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen berechtigt. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über Belange bedürfen der Mehrheit und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.

Da die BF im Jahr 2009 aus der Stellung als Kommanditistin in der am 18.12.2008 gegründeten KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.Da die BF im Jahr 2009 aus der Stellung als Kommanditistin in der am 18.12.2008 gegründeten KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt.

3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Geschäftsführung, Gesellschaft, Pflichtversicherung, wesentlicher
Einfluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004830.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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