Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G302 2004323-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amXXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.07.2012, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. amXXXX, vertreten durch: römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.07.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.07.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber XXXX, geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 sowie der Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009, in der Form des "Holzakkords" von 01.01.2007 bis 31.12.2008, als "Betriebshelfer" von 01.01.2008 bis 31.12.2009 und "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).1. Mit Bescheid vom 11.07.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber römisch 40 , geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 sowie der Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009, in der Form des "Holzakkords" von 01.01.2007 bis 31.12.2008, als "Betriebshelfer" von 01.01.2008 bis 31.12.2009 und "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den BF fest (Spruchpunkte 2 und 4).
Für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 stellte die SVB die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Ehegattin BF, Frau XXXX (in weiterer Folge: TM), fest (Spruchpunkt 3).Für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 stellte die SVB die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Ehegattin BF, Frau römisch 40 (in weiterer Folge: TM), fest (Spruchpunkt 3).
Für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 stellte die SVB die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die monatlich zu leistenden Beiträge für den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohn, Herrn XXXX (in weiterer Folge: HM), fest. (Spruchpunkt 3).Für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 stellte die SVB die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die monatlich zu leistenden Beiträge für den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohn, Herrn römisch 40 (in weiterer Folge: HM), fest. (Spruchpunkt 3).
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX bis 30.06.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin, TM, geführt habe. Ab 01.07.2010 sei er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF, HM, sei ab 01.07.2007 hauptberuflich auf dem Betrieb beschäftigt. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF, für seine Gattin bis 30.06.2010 und für seinen Sohn ab 01.07.2007. Neben laufender Betriebsführung würde der BF die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" "Holzakkordant", "Betriebshelfer", "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG) sowie "soziale Betriebshilfe" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Den Angaben des BF zufolge liege auch eine wirtschaftliche Unterordnung vor, da die Einnahmen aus der Urproduktion, die für den Hauptbetrieb aufgewendete Arbeitszeit sowie die eingesetzten Arbeitskräfte deutlich überwiegen würden. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1 b beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung habe der BF nur teilweise erstattet. Die tatsächlichen Einnahmen seien erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 bis 30.06.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin, TM, geführt habe. Ab 01.07.2010 sei er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF, HM, sei ab 01.07.2007 hauptberuflich auf dem Betrieb beschäftigt. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF, für seine Gattin bis 30.06.2010 und für seinen Sohn ab 01.07.2007. Neben laufender Betriebsführung würde der BF die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" "Holzakkordant", "Betriebshelfer", "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) sowie "soziale Betriebshilfe" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Den Angaben des BF zufolge liege auch eine wirtschaftliche Unterordnung vor, da die Einnahmen aus der Urproduktion, die für den Hauptbetrieb aufgewendete Arbeitszeit sowie die eingesetzten Arbeitskräfte deutlich überwiegen würden. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1 b beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung habe der BF nur teilweise erstattet. Die tatsächlichen Einnahmen seien erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG würden betragen:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG würden betragen:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
1.1.2006- 30.6.2010
28,7075
16.700,00
1.7.2010- 31.12.2010
14,3538
14,3538
8.350,00
8.350,00
Die Dienstleistungen
"Winterdienst" und "Grünraumpflege" durch den BF seien über die XXXX (im Folgenden: MRS) erbracht worden, die über die dafür notwendigen Gewerbeberechtigungen verfüge. Für die Winterdienst- und Grünpflegearbeiten seien der BF und sein Sohn HM, von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) angemeldet worden, wobei die belangte Behörde die jeweiligen Zeiträume tabellarisch (Zeitraum/Beschäftigungsart) darstellte. Die für die vom BF bzw. dessen Sohn ausgeübten Tätigkeiten erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,"Winterdienst" und "Grünraumpflege" durch den BF seien über die römisch 40 (im Folgenden: MRS) erbracht worden, die über die dafür notwendigen Gewerbeberechtigungen verfüge. Für die Winterdienst- und Grünpflegearbeiten seien der BF und sein Sohn HM, von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) angemeldet worden, wobei die belangte Behörde die jeweiligen Zeiträume tabellarisch (Zeitraum/Beschäftigungsart) darstellte. Die für die vom BF bzw. dessen Sohn ausgeübten Tätigkeiten erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
GZ 30 553/41-lll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften Im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Vermietet wurden an Gerätschaften ein Allradtraktor 95 PS, ein Allradtraktor 65 PS, ein Hoflader 28 PS, ein Anbaukehrgerät 1,55 m, eine Schaufel, ein Streuwagen, eine Kippmulde 2,20 m, ein Anbauschneepflug (hydraulisch verstellbar mit einer Breite von 2,50 m), Schneeketten und eine Wassersprengeinrichtung. Da teilweise Stundenpauschalen, Wegzeiten und Stundensätze über ÖKL-Werten verrechnet worden seien, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für die Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung. Darüber hinaus sei die Vorlage der Lieferscheine, mit denen genauere Berechnungen möglich gewesen wären, verweigert worden. Aufzeichnungs- und beitragspflichtig seien lediglich die Einnahmen aus der Maschinenvermietung, da für die Arbeitszeit eine Anmeldung als Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen aber nur dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Bei der Tätigkeit des Winterdienstes und der Grünraumpflege seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb eingesetzt worden (Naheverhältnis) und die Einnahmen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen.GZ 30 553/41-lll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften Im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Vermietet wurden an Gerätschaften ein Allradtraktor 95 PS, ein Allradtraktor 65 PS, ein Hoflader 28 PS, ein Anbaukehrgerät 1,55 m, eine Schaufel, ein Streuwagen, eine Kippmulde 2,20 m, ein Anbauschneepflug (hydraulisch verstellbar mit einer Breite von 2,50 m), Schneeketten und eine Wassersprengeinrichtung. Da teilweise Stundenpauschalen, Wegzeiten und Stundensätze über ÖKL-Werten verrechnet worden seien, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für die Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung. Darüber hinaus sei die Vorlage der Lieferscheine, mit denen genauere Berechnungen möglich gewesen wären, verweigert worden. Aufzeichnungs- und beitragspflichtig seien lediglich die Einnahmen aus der Maschinenvermietung, da für die Arbeitszeit eine Anmeldung als Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen aber nur dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Bei der Tätigkeit des Winterdienstes und der Grünraumpflege seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb eingesetzt worden (Naheverhältnis) und die Einnahmen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen.
Bei der Beitragsgrundlagenberechnung seien neben der Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert nachstehende Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
Jahr
Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
2006
€ 9.530,68
2007
€ 14.190,19
2008
€ 19.351,40
2009
€ 22.451,24
2010
€ 26.020,02
Dienstleistungen
für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel
Jahr
Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe
2007
€ 1.315,57
2008
€ 3.155,09
2009
€ 530,28
Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
in der Form des "Holzakkords"
Jahr
Einnahmen als Holzakkordant
2007
€ 3.422,20
2008
€ 1.869,48
Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
als Betriebshelfer
Jahr
Einnahmen aus Betriebshelfer
2008
€ 131,75
2009
€ 2.857,40
Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
in der Form der sozialen Betriebshilfe
Jahr
Einnahmen aus sozialer Betriebshilfe
2009
€ 100,00
"Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG) "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG)
Jahr
Einnahmen aus Leitungsfreischneiden
2008
€ 4.729,02
2009
€ 3.565,52
2010
€ 10.084,16
Jahr
Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 15.02.2012 insgesamt
2006
€ 9.530,69
2007
€ 18.927,96
2008
€ 29.236,74
2009
€ 29.504,44
2010
€36.104,18
Von diesem Einheitswert sowie den angeführten weiteren Nebeneinkünften sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, bei der belangten Behörde am 24.04.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er gemäß dem Bescheid der SVB vom 11.07.2012 aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, wie Vermietung landwirtschaftlicher Betriebsmittel, Leitungsfreischneiden, Holzakkord, Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, eine Beitragsnachzahlung in Höhe von rund Euro 12.000,- leisten müsse. Aufgrund dieser Beträge müsse er feststellen, dass seitens der SVB lediglich ein Gesamtbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, somit aber keine Differenzierung zwischen aufzeichnungspflichtigen und nicht aufzeichnungspflichtigen Tätigkeiten durchgeführt worden sei. Auch sei die Bemessungsgrundlage, welche von der SVB festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar, da diese von den Aufzeichnungen bzw. Unterlagen des BF abweichen würde. Eine Aufstellung seitens der SVB zwecks Überprüfung der errechneten Bemessungsgrundlage sei dem BF bisher nicht ausgehändigt worden. Er sei damit nicht einverstanden sei und ersuche um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann. Nach § 20a BSVG habe der Betriebsführer zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, seien von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Somit sei bei Einzelleistungen über den ÖKL-Werten bzw. bei Vergütung der eigenen Arbeitsleistung diese jeweilige Dienstleistung der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzlichen Grundlagen. Es werde dem BF auch unterstellt, dass er die Vorlage der Lieferscheine, mit denen genauere Berechnungen möglich gewesen wären, verweigert hätte. Diesbezüglich wolle der BF festhalten, dass es keine Lieferscheine zwischen dem Auftraggeber und dem BF gebe, da aufgrund der Stundenaufzeichnung des BF auf die einzelnen Dienstleistungen abgerechnet werde. Das habe in der Vergangenheit für beide Seiten ohne Probleme funktioniert und solle auch in Zukunft mit gegenseitigem Vertrauen gut funktionieren. Diese Stundenaufzeichnungen seien auch der SVB überlassen worden. Gerne sei der BF bereit, der belangten Behörde diese Stundenaufzeichnungen nochmals zur Verfügung zu stellen. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, bei der belangten Behörde am 24.04.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er gemäß dem Bescheid der SVB vom 11.07.2012 aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, wie Vermietung landwirtschaftlicher Betriebsmittel, Leitungsfreischneiden, Holzakkord, Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, eine Beitragsnachzahlung in Höhe von rund Euro 12.000,- leisten müsse. Aufgrund dieser Beträge müsse er feststellen, dass seitens der SVB lediglich ein Gesamtbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, somit aber keine Differenzierung zwischen aufzeichnungspflichtigen und nicht aufzeichnungspflichtigen Tätigkeiten durchgeführt worden sei. Auch sei die Bemessungsgrundlage, welche von der SVB festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar, da diese von den Aufzeichnungen bzw. Unterlagen des BF abweichen würde. Eine Aufstellung seitens der SVB zwecks Überprüfung der errechneten Bemessungsgrundlage sei dem BF bisher nicht ausgehändigt worden. Er sei damit nicht einverstanden sei und ersuche um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann. Nach Paragraph 20 a, BSVG habe der Betriebsführer zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, seien von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Somit sei bei Einzelleistungen über den ÖKL-Werten bzw. bei Vergütung der eigenen Arbeitsleistung diese jeweilige Dienstleistung der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzlichen Grundlagen. Es werde dem BF auch unterstellt, dass er die Vorlage der Lieferscheine, mit denen genauere Berechnungen möglich gewesen wären, verweigert hätte. Diesbezüglich wolle der BF festhalten, dass es keine Lieferscheine zwischen dem Auftraggeber und dem BF gebe, da aufgrund der Stundenaufzeichnung des BF auf die einzelnen Dienstleistungen abgerechnet werde. Das habe in der Vergangenheit für beide Seiten ohne Probleme funktioniert und solle auch in Zukunft mit gegenseitigem Vertrauen gut funktionieren. Diese Stundenaufzeichnungen seien auch der SVB überlassen worden. Gerne sei der BF bereit, der belangten Behörde diese Stundenaufzeichnungen nochmals zur Verfügung zu stellen. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Einlangend mit 12.11.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 08.11.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 03.08.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Der Einspruch richte sich gegen die gesonderte Beitragspflicht des Gesamtumsatzes aus der Maschinenvermietung. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF, für seine Gattin bis 30.06.2010 und für seinen Sohn ab 01.07.2007. Neben laufender Betriebsführung würden vom BF bzw. dem hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Sohn angeführten "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" als Nebentätigkeiten ausgeübt. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Die Beschwerdevorbringen würden sich lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land/forstwirtschaftlicher Betriebsmittel richten. Spruchpunkt 1 sei unbeeinsprucht geblieben.3. Einlangend mit 12.11.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 08.11.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 03.08.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Der Einspruch richte sich gegen die gesonderte Beitragspflicht des Gesamtumsatzes aus der Maschinenvermietung. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF, für seine Gattin bis 30.06.2010 und für seinen Sohn ab 01.07.2007. Neben laufender Betriebsführung würden vom BF bzw. dem hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Sohn angeführten "das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" als Nebentätigkeiten ausgeübt. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Die Beschwerdevorbringen würden sich lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land/forstwirtschaftlicher Betriebsmittel richten. Spruchpunkt 1 sei unbeeinsprucht geblieben.
Im Zuge einer Betriebsprüfung seien folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten festgestellt worden (OZ 163 des Aktenteils Betriebsprüfung):
Einnahmen lt. Abschlussbericht der Betriebsprüfung vom 15.02.2012
Insgesamt
Einnahmen aus Maschinenvermietung (gewerblicher Winterdienst + Grünraumpflege) in EUR
Einnahmen aus Dienstleistung für andere LuF-Betriebe in EUR
Einnahmen aus Holzakkord in EUR
Einnahmen als Betriebshelfer in EUR
Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG "Leitungen freischneiden" in EURTätigkeit gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG "Leitungen freischneiden" in EUR
2006
9.530,68
9.530,69
2007
18.927,96
14.190,19
1.315,57
3.422,20
2008
29.236,74
19.351,40
3.155,09
1.869,48
131,75
4.729,02
2009
29.504,44
22.451,24
530,28
2.957,40
3.565,52
2010
36.104,18
26.020,02
10.084,16
Im beschwerdegegenständlichen Fall seien Grünraumpflegearbeiten sowie gewerblicher Winterdienst durchgeführt worden. Die Dienstleistung sei über die MRS erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Die Arbeitsleistung seien vom BF und dessen Sohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden. Der BF und sein Sohn seien dafür von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Das für diese Tätigkeit erforderliche land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel, ein hauptsächlich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angeschaffter Bagger, sei vom BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forstwirtschaftliche) Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Die vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien für den Hauptbetrieb angeschafft worden und die Einnahmen aus der Vermietung wären diesem zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4b Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Der Einspruch werde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Differenzierung zwischen den unter bzw. zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Umsätzen und jenen, die über ÖKL oder pauschal abgerechnet worden seien bzw. den händischen Arbeiten mit Kleingeräten, vorgenommen hätte werden müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Maschinenvermietung an die MRS um keine Einzelauftragserteilung, sondern um ein einheitliches, durchgehendes Dauerverhältnis handeln würde. Die Tarife der Maschinenvermietung hätten im beschwerdegegenständlichen Fall auch in jenen Fällen nicht nachvollzogen werden können, die in EURO/Stunde tatsächlicher Zeit abgerechnet worden seien, da keine Lieferscheine vorgelegt worden seien. Darüber hinaus seien teilweise Pauschalen verrechnet und Maschinen vermietet worden, für die ÖKL-Richtwerte existieren würden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass es keine Lieferscheine gebe, widerspreche (zumindest teilweise) früher gemachten Angaben. In der - vom BF unterschriebenen - Niederschrift vom 01.09.2011 werde festgehalten, dass für den Rasen und Heckenschnitt Lieferscheine geschrieben würden, die bei der MRS aufliegen würden (OZ 65/1 des Aktenteils über die Betriebsprüfung). Im Hinblick auf die Lieferscheine halte die belangte Behörde fest, dass diesen eine hohe Beweiskraft zukommt, da diese sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Dienstleister zu unterschreiben und mit durchlaufenden Nummern versehen seien. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien Grünraumpflegearbeiten sowie gewerblicher Winterdienst durchgeführt worden. Die Dienstleistung sei über die MRS erbracht worden, die über eine dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Die Arbeitsleistung seien vom BF und dessen Sohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden. Der BF und sein Sohn seien dafür von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Das für diese Tätigkeit erforderliche land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel, ein hauptsächlich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angeschaffter Bagger, sei vom BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forstwirtschaftliche) Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Die vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien für den Hauptbetrieb angeschafft worden und die Einnahmen aus der Vermietung wären diesem zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Der Einspruch werde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Differenzierung zwischen den unter bzw. zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Umsätzen und jenen, die über ÖKL oder pauschal abgerechnet worden seien bzw. den händischen Arbeiten mit Kleingeräten, vorgenommen hätte werden müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Maschinenvermietung an die MRS um keine Einzelauftragserteilung, sondern um ein einheitliches, durchgehendes Dauerverhältnis handeln würde. Die Tarife der Maschinenvermietung hätten im beschwerdegegenständlichen Fall auch in jenen Fällen nicht nachvollzogen werden können, die in EURO/Stunde tatsächlicher Zeit abgerechnet worden seien, da keine Lieferscheine vorgelegt worden seien. Darüber hinaus seien teilweise Pauschalen verrechnet und Maschinen vermietet worden, für die ÖKL-Richtwerte existieren würden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass es keine Lieferscheine gebe, widerspreche (zumindest teilweise) früher gemachten Angaben. In der - vom BF unterschriebenen - Niederschrift vom 01.09.2011 werde festgehalten, dass für den Rasen und Heckenschnitt Lieferscheine geschrieben würden, die bei der MRS aufliegen würden (OZ 65/1 des Aktenteils über die Betriebsprüfung). Im Hinblick auf die Lieferscheine halte die belangte Behörde fest, dass diesen eine hohe Beweiskraft zukommt, da diese sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Dienstleister zu unterschreiben und mit durchlaufenden Nummern versehen seien.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.06.2012 wurde das gegenständliche Verfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt, da dort seit Dezember 2010 ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.11.2012 wurde dem Antrag des BF vom 03.08.2012, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.07.2012, OB: 3260-080856 8B1/8B2, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.06.2013 wurde dem BF eine Kopie des Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vierwöchiger Frist übermittelt.
7. In seiner mit 25.07.2013 datierten Stellungnahme führte der BF aus, dass sich die Familie des BF aufgrund der schwierigen Situation in der Land- und Forstwirtschaft, dem ständigen Rückgang beim Einkommen bei gleichzeitiger Steigerung aller Ausgaben, dazu entschlossen habe, mit den eigenen Betriebsmitteln und dem eigenen Maschinenpark am Hof, die Auslastung zu steigern. Mit diesen Nebentätigkeiten wie "Leitungsfreischneiden" oder "Winterdienst" habe damit auch in arbeitsextensiveren Zeiten das landwirtschaftliche Einkommen gesichert werden können, wovon zwei Generationen leben müssten. In diesem Zusammenhang seien entsprechend der Auftragslage diverse Arbeiten durchgeführt und entsprechend den Aufzeichnungspflichten aufgezeichnet worden. Wie auch die SVB anmerke, würden Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben. Darunter würden auch die Maschinenvermietungen an landwirtschaftliche Genossenschaften bleiben. Diese Informationen der Aufzeichnungspflichten usw. seien auch auf der Homepage der SVB veröffentlicht. Aber so wie es den Anschein habe, werde diese Information bei der Familie des Beschwerdeführers nicht angewandt, bzw. anders ausgelegt. Zudem gebe es verschiedene Aufgabengebiete und -bereiche, welche über die MRS erbracht worden seien. Es könne nicht sein, dass sämtliche erbrachte Leistungen in einen Topf zusammengemischt würden. Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen hätten in manchen Bereichen nur Arbeiten bzw. Maschinenvermietungen nach Regiestunden verrechnet werden können, auf der anderen Seite gebe es auch Pauschalen, da eine Abrechnung über Regiestunden für beide Seiten als nicht zielführend erschienen sei. Für die Abrechnung nach tatsächlichen Stunden gebe es seitens Familie des BF sehr wohl Aufzeichnungen (Grundaufzeichnungen), die Weiterverrechnung dieser Stunden sei an die MRS, meistens monatlich, unter gegenseitigem Vertrauen erfolgt. Wie die MRS diese Dienstleistungen an die anderen Betriebe weiterverrechnet habe, liege nicht im Aufgabengebiet der Familie des BF, bzw. hätten diese auch keinen Einfluss darauf. Diese Einnahmen aufgrund der Stundenbasis seien nicht aufzeichnungspflichtig und würden daher auch nicht der Beitragspflicht unterliegen, da die ÖKL-Richtwerte unterschritten würden. Jetzt sei aber die Vorgangsweise der belangten Behörde so gestaltet, dass aufgrund einzelner "Pauschalabrechnungen" sämtliche Dienstleistungen auf einmal der Beitragspflicht unterliegen würden, egal wie viele tatsächliche Maschinenstunden im Einsatz gewesen seien. Diese Vorgangsweise könne der BF auf keinen Fall nachvollziehen. Zudem seien auch Leistungen welche im Jahr 2011 abgerechnet worden seien, ins Jahr 2010 hinzugefügt worden. Auch die Behauptung, dass ein durchgehendes Dauerverhältnis mit der Maschinenvermietung an die MRS bestehe, könne nicht nachvollzogen werden, da der BF und seine Familie jeden einzelnen Auftrag ablehnen könne, sofern dieser nicht in ihren Arbeitsablauf passe. Es sei hier auf die jeweilige einzelne Dienstleistung bzw. auf den jeweiligen einzelnen Arbeitseinsatz einzugehen und nicht pauschal die Beitragspflicht über das gesamte Jahr aufgrund einzelner "Pauschalvereinbarungen" auszusprechen. Diverse diesbezügliche Aufstellungen würden vom BF und seiner Familie zur Verfügung gestellt werden können. Im Hinblick darauf, dass es einmal aufzeichnungspflichtige Tätigkeiten und dann wieder keine seien, werde ersucht, die Situation der Familie des BF auch zu verstehen und daher aufgrund einer nochmaligen Darlegung der Stundenaufzeichnungen die nicht beitragspflichten Tätigkeiten eben als nicht beitragspflichtig zu beurteilen.
8. Mit Schreiben vom 01.08.2013 übermittelte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 25.07.2013 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 4wöchiger Frist.
9. In der, beim Landeshauptmann der Steiermark am 02.09.2013 eingelangten, ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2013 zur Beschwerde des BF führte die belangte Behörde aus, dass in der Anlage ein Aktenvermerk des zuständigen Betriebsprüfers mit einer umfassenden Begründung übermittelt werde, weshalb für die jeweilige Dienstleistung eine gesonderte Beitragspflicht gegeben sei. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht sei für diese Umsätze deshalb nicht gegeben, weil die Tarife der Maschinenvermietung nicht nachvollzogen werden könnten, weil entweder den Unterlagen nicht zu entnehmen sei, welche Geräte eingesetzt worden seien bzw. Zeitangaben laut vorgelegter Liste nicht mit den Abrechnungen übereinstimmen oder "Sonstiges" verrechnet worden sei, wofür kein
ÖKL-Wert vorhanden sei.
10. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 12.03.2014 vor.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.
13. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die Beschwerdeführer auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
14. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 15.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil bei einem Teil der Umsätze aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel der ÖKL-Richtwert überschritten und weder behauptet noch dargelegt , worden sei dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien, eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (zB. Lieferscheine) nicht durchgeführt werden habe können und ein Teil der Umsätze pauschal abgerechnet worden sei. Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015 GZ 2013/08/0242 komme es bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL- Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen sei. Es komme dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet worden sei, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (zB. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen sei (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015 GZ 2013/08/0242). Die Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß § 20a nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Zu den Umsätzen, bei denen eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Führung von Aufzeichnungen bzw. Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Lieferscheine) nicht möglich gewesen sei, brachte die belangte Behörde vor, dass die Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gem. § 20 Abs. 1 BSVG sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflicht hätten. Sie hätten dem Versicherungsträger Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Ohne Vorlage geeigneter Nachweise durch den Beschwerdeführer bzw. des Vertragspartners der MRS sei es nicht möglich, die Tarife der Maschinen Vermietung nachzuvollziehen und der Beschwerdeführer müsse unvollständige oder unrichtige Annahmen gelten lassen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen seien. Die in § 20a BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der SVB nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssen. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt seien, sei aber jedenfalls erforderlich. Da die Vermietung Iand(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß §11 Abs. 1 UStG. Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht bei Umsätzen, die pauschal verrechnet worden seien, führte die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 aus, dass bei der Verrechnung von Pauschalpreisen von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen sei. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Würden dahingehend keine Nachweise erbracht werden können, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Nach Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung sei den Aktenunterlagen zufolge der Beschwerdeführer am Freitag, dem 19.07.2011 (OZ 64 des Aktenteils Betriebsprüfung) aufgefordert worden, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, dem Winterdienst und der Grünraumpflege bekanntzugeben. Die Verjährung sei daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen worden. Die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.12.2007, für das Jahr 2007 mit 31.12.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011. Bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für das Beitragsjahr 2006 (fällig mit 31.12.2007) und folgende zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, am Dienstag dem 23.07.2011 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) noch nicht verjährt gewesen. Bei Anwendung der 3jährigen Verjährung allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Juli 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 11.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.14. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 15.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil bei einem Teil der Umsätze aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel der ÖKL-Richtwert überschritten und weder behauptet noch dargelegt , worden sei dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien, eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (zB. Lieferscheine) nicht durchgeführt werden habe können und ein Teil der Umsätze pauschal abgerechnet worden sei. Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015 GZ 2013/08/0242 komme es bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL- Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen sei. Es komme dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet worden sei, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (zB. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen sei (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015 GZ 2013/08/0242). Die Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß Paragraph 20 a, nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Zu den Umsätzen, bei denen eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Führung von Aufzeichnungen bzw. Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Lieferscheine) nicht möglich gewesen sei, brachte die belangte Behörde vor, dass die Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gem. Paragraph 20, Absatz eins, BSVG sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflicht hätten. Sie hätten dem Versicherungsträger Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Ohne Vorlage geeigneter Nachweise durch den Beschwerdeführer bzw. des Vertragspartners der MRS sei es nicht möglich, die Tarife der Maschinen Vermietung nachzuvollziehen und der Beschwerdeführer müsse unvollständige oder unrichtige Annahmen gelten lassen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 20 a, BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen seien. Die in Paragraph 20 a, BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der SVB nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssen. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt seien, sei aber jedenfalls erforderlich. Da die Vermietung Iand(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß §11 Absatz eins, UStG. Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht bei Umsätzen, die pauschal verrechnet worden seien, führte die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 aus, dass bei der Verrechnung von Pauschalpreisen von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen sei. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Würden dahingehend keine Nachweise erbracht werden können, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Nach Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung sei den Aktenunterlagen zufolge der Beschwerdeführer am Freitag, dem 19.07.2011 (OZ 64 des Aktenteils Betriebsprüfung) aufgefordert worden, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, dem Winterdienst und der Grünraumpflege bekanntzugeben. Die Verjährung sei daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen worden. Die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.12.2007, für das Jahr 2007 mit 31.12.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011. Bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für das Beitragsjahr 2006 (fällig mit 31.12.2007) und folgende zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, am Dienstag dem 23.07.2011 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) noch nicht verjährt gewesen. Bei Anwendung der 3jährigen Verjährung allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Juli 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 11.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.
15. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs vom 18.07.2016 wurde diesem die mit 15.07.2016 datierte Stellungnahme samt Unterlagen der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Hierüber langte keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führte bis 30.06.2010 an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin TM. Ab 01.07.2010 ist er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF, HM, ist ab 01.07.2007 hauptberuflich im Betrieb beschäftigt.Der BF führte bis 30.06.2010 an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin TM. Ab 01.07.2010 ist er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF, HM, ist ab 01.07.2007 hauptberuflich im Betrieb beschäftigt.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2006 bis 31.12.2010 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 aus.
Weiters übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit in der Form des "Holzakkords" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008, sowie die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit als "Betriebshelfer" von 01.01.2008 bis 31.12.2009 und die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit
gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 aus.gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 aus.
Die Dienstleistungen "Winterdienst" und "Grünraumpflege" durch den BF sind über die MRS erbracht worden.
Für die Winterdienst- und Grünpflegearbeiten sind der BF und der Sohn des BF von der MRS als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GKK angemeldet worden.
Die für die vom BF bzw. dessen Sohn ausgeübten Tätigkeiten erforderlichen Betriebsmittel sind an die MRS vermietet worden.
Für die verrichteten Winterdienste vermieteten der BF bzw. dessen Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in ihrem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:
* Allradtraktor 95 PS
* Allradtraktor 65 PS
* Hoflader 28 PS
* Anbaukehrgerät 1,55 m
* eine Schaufel
* einen Streuwagen
* Kippmulde 2,20 m
* einen Anbauschneepflug (hydraulisch verstellbar mit einer Breite von 2,50 m)
* Schneeketten
* Wassersprengeinrichtung
Bei der Tätigkeit des Winterdienstes und der Grünraumpflege sind Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb eingesetzt worden und die Einnahmen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen.
Es wurden teilweise Stundenpauschalen, Wegzeiten und Stundensätze über ÖKL-Werten verrechnet.
Die Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 15.02.2012 betragen insgesamt:
im Kalenderjahr 2006 € 9.530,69
im Kalenderjahr 2007 € 18.927,96
im Kalenderjahr 2008 € 29.236,74
im Kalenderjahr 2009 € 29.504,44
im Kalenderjahr 2010 € 36.104,18
Die übermittelten Unterlagen der belangten Behörde samt Stellungnahme vom 15.07.2016 wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Die gewährte Frist verstrich reaktionslos.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die erfolgte Maschinenvermietung teilweise über den Selbstkosten (ÖKL-Werten) erfolgte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde weiter erhoben durch die von der belangten Behörde mit dem BF und dessen Sohn amtswegig durchgeführte Niederschrift vom 01.11.2011, sowie den von der MRS vorgelegten Abrechnungen (Lieferscheine).
Die - zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MRS - getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz ergeben sich aus seiner glaubhaften niederschriftlichen Aussage vom 01.11.2011 vor dem Amtsorgan der belangten Behörde.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel teilweise über den maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, beruht auf der umfassenden und nachvollziehbaren Aufzeichnungen der belangten Behörde, anlässlich der das Prüforgan eine Maschinenvermietung teilweise über den Selbstkosten ermittelte. In Anbetracht der weiteren gleichartigen und gleichförmigen Maschinenvermietungen lässt sich eine entsprechende Aussage für sämtliche für die MRS erbrachten Nebentätigkeiten des BF treffen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus der amtswegig erhobenen Abfrage beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger, wonach bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.
Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 19.07.2011 (OZ 64 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.3. Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen die gesonderte Beitragspflicht des Gesamtumsatzes aus der Maschinenvermietung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche UrproduktionDie Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion
(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.(Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.
§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
[...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
3.4. Wie oben festgestellt führte der BF an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bis 30.06.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin. Ab 01.07.2010 ist er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF ist ab 01.07.2007 hauptberuflich auf dem Betrieb beschäftigt.3.4. Wie oben festgestellt führte der BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bis 30.06.2010 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin. Ab 01.07.2010 ist er alleiniger Betriebsführer des Betriebes. Der Sohn des BF ist ab 01.07.2007 hauptberuflich auf dem Betrieb beschäftigt.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2010) übte der Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 aus.
Weiters übte der Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit in der Form des "Holzakkords" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008, sowie die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit als "Betriebshelfer" von 01.01.2008 bis 31.12.2009 und die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Leitungsfreischneiden" (Tätigkeit
gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 aus.gem. Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 aus.
Neben der laufenden Betriebsführung übte der Beschwerdeführer von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MRS vermietete und diese im Rahmen des Winterdienstes und der Grünraumpflege zum Einsatz brachte.
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die der BF für die MRS erbracht hat, waren Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund dessen der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war.
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MRS sowie den Berechnungen der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Einzelbeträgen beruhende Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (Allradtraktor 95 PS; Allradtraktor 65 PS; Hoflader 28 PS; Anbaukehrgerät 1,55 m; Streuwagen; Kippmulde 2,20 m; Anbauschneepflug hydraulisch verstellbar mit einer Breite von 2,50 m; Schneeketten; Wassersprengeinrichtung) teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in § 20a zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der MRS als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit ergo auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MRS sowie den Berechnungen der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Einzelbeträgen beruhende Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (Allradtraktor 95 PS; Allradtraktor 65 PS; Hoflader 28 PS; Anbaukehrgerät 1,55 m; Streuwagen; Kippmulde 2,20 m; Anbauschneepflug hydraulisch verstellbar mit einer Breite von 2,50 m; Schneeketten; Wassersprengeinrichtung) teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der MRS als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit ergo auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.
Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde nicht subtantiiert entgegengetreten, somit unterliegen die Einkünfte des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 aufgrund der Überschreitung der ÖKL-Richtwerte der Beitragspflicht.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004323.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017