Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G302 2004035-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 27.03.2012,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 27.03.2012,
OB: XXXX, zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.03.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), aus, dass sie mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).1. Mit Bescheid vom 27.03.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), aus, dass sie mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF und für ihren Gatten XXXX (im Folgenden: HK) fest (Spruchpunkte 2 und 3).Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF und für ihren Gatten römisch 40 (im Folgenden: HK) fest (Spruchpunkte 2 und 3).
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass die BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in XXXX seit 01.01.2001 auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Ihr Ehegatte, HK, sei seit 01.09.2003 hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt. Unbestritten sei, dass aufgrund der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der hauptberuflichen Beschäftigung für die BF und ihren Gatten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Neben laufender Betriebsführung würde die BF die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Winterdienst" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Die von der BF vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass folgende Einnahmen in den entsprechenden Beitragsjahren aus der Urproduktion erwirtschaftet worden seien und somit auch die Unterordnung hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben sei:Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass die BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 seit 01.01.2001 auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Ihr Ehegatte, HK, sei seit 01.09.2003 hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt. Unbestritten sei, dass aufgrund der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der hauptberuflichen Beschäftigung für die BF und ihren Gatten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Neben laufender Betriebsführung würde die BF die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Winterdienst" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben. Die von der BF vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass folgende Einnahmen in den entsprechenden Beitragsjahren aus der Urproduktion erwirtschaftet worden seien und somit auch die Unterordnung hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben sei:
Beitragsjahr
Einnahmen Urproduktion
2007
ca. € 51.915,00
2008
ca. € 51.915,00
2009
ca. € 51.915,00
2010
ca. € 51.915,00
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1 b beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Fall der BF entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1 b beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Fall der BF entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01.01.2007 - 31.03.2008
63,6773
8,0830
13.800,00
2.853,64
01.04.2008 - 31.12.2010
63,6773
10,0830
13.800,00
3.239,97
Der Gatte der BF, HK, sei als Dienstleister für die XXXX (im Folgenden: MRS) tätig und als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in Folge: GKK) angemeldet. Die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41 -III/A/1/96, ist die Vermietung an land(forst)wirtschaftiiche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Der Gatte der BF, HK, sei als Dienstleister für die römisch 40 (im Folgenden: MRS) tätig und als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in Folge: GKK) angemeldet. Die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41 -III/A/1/96, ist die Vermietung an land(forst)wirtschaftiiche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.
Auszug der Versicherungszeiten:
14.02.2007
14.02.2007
10 -Arbeiter
18.02.2007
19.02.2007
10 - Arbeiter
08.03,2007
08.03.2007
10-Arbeiter
10.05.2007
10.05.2007
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
24.05.2007
24.05,2007
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
06.06.2007
06.06.2007
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
25.06.2007
25.06.2007
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
05.07.2007
05.07.2007
10 - Arbeiter
09.07.2007
09.07.2007
10 - Arbeiter
01.08.2007
01.08.2007
10 - Arbeiter
03.08.2007
03.08.2007
10 - Arbeiter
29.08.2007
29.08.2007
10 - Arbeiter
11.09.2007
11.09.2007
10 - Arbeiter
18.09.2007
19.09.2007
10 - Arbeiter
27.09.2007
27.09.2007
10 - Arbeiter
08.10.2007
11.10.2007
10 - Arbeiter
23.10.2007
23.10.2007
10 - Arbeiter
30.10.2007
30.10.2007
10 - Arbeiter
15.12.2007
15.12.2007
10 - Arbeiter
09.05.2008
30.09.2008
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.10.2008
31.10.2008
10 - Arbeiter
01.11.2008
30.04.2009
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
03.06.2009
30.09.2009
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.10.2009
31.10.2009
10 - Arbeiter
01.11.2009
29.02.2012
G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter
Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Im konkreten Fall sei ein Bagger vermietet worden, der hautsächlich im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werde und für den keine ÖKL-Richtwerte existieren würden. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Im konkreten Fall sei ein Bagger vermietet worden, der hautsächlich im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werde und für den keine ÖKL-Richtwerte existieren würden. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.
Jahr
Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
2007
€ 235,20
2008
€ 7.056,23
2009
€ 7.059,80
2010
€ 3.804,60
Kommunaldienst:
Jahr
Einnahmen aus Winterdienst
2008
€ 345,00
2009
€ 472,50
2010
€ 1.008,00
Jahr
Einnahmen laut Meldung vom 18.06.2007 und Betriebsprüfung vom 05.12.2011 insgesamt
2007
€ 235,20
2008
€ 7.401,23
2009
€ 7.532,30
2010
€ 4.812,60
Es werde
darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, bei der belangten Behörde am 24.04.2012 eingegangene, Beschwerde der BF. Begründend führte die BF aus, dass sie aufgrund ihrer Nebentätigkeiten von 2007 bis 2010 eine Beitragsnachzahlung leisten müsse, sie damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Nach Meinung der BF sei die Vermietung der Geräte natürlich unter den ÖKL- Richtsätzen verrechnet worden. Nur, weil der Minibagger nicht in den ÖKL-Richtwerten enthalten sei, heiße das ja noch lange nicht, dass es keine gebe. Der Minibagger sei vorwiegend im eigenen Betrieb eingesetzt wordne, was sich auch aus den geringen Vermietungsstunden ergebe. Außerdem sei für die BF nicht nachvollziehbar, dass für eine Tätigkeit, für die die SVB überhaupt nicht in der Lage sei einen Unfallversicherungsschutz zu übernehmen, Beiträge zu entrichten seien. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, bei der belangten Behörde am 24.04.2012 eingegangene, Beschwerde der BF. Begründend führte die BF aus, dass sie aufgrund ihrer Nebentätigkeiten von 2007 bis 2010 eine Beitragsnachzahlung leisten müsse, sie damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Nach Meinung der BF sei die Vermietung der Geräte natürlich unter den ÖKL- Richtsätzen verrechnet worden. Nur, weil der Minibagger nicht in den ÖKL-Richtwerten enthalten sei, heiße das ja noch lange nicht, dass es keine gebe. Der Minibagger sei vorwiegend im eigenen Betrieb eingesetzt wordne, was sich auch aus den geringen Vermietungsstunden ergebe. Außerdem sei für die BF nicht nachvollziehbar, dass für eine Tätigkeit, für die die SVB überhaupt nicht in der Lage sei einen Unfallversicherungsschutz zu übernehmen, Beiträge zu entrichten seien. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Einlangend mit 14.06.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 12.06.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde der BF vom 24.04.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Die Beschwerdevorbringen würden sich lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richten. Spruchpunkt 1 und die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" seien unbeeinsprucht geblieben. Der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehemann der BF sei als Dienstleister für die MRS tätig gewesen und tageweise als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK angemeldet gewesen. In einer tabellarischen Übersicht würden die einzelnen Tage für den Gatten der BF (VSNR/Tag/Form der Beschäftigung) aufgelistet werden. Das für diese Tätigkeit erforderliche land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel, ein hauptsächlich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angeschaffter Bagger, sei von der BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Für den vermieteten Bagger würden keine ÖKL-Richtwerte existieren. Zur Zulässigkeit der Heranziehung anderer Selbstkosten als jene nach den ÖKL-Richtlinien habe die belangte Behörde ausgeführt, dass mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 § 20a BSVG über die Aufzeichnungspflicht insofern erweitert worden sei, als "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen" seien. Nach Ausführungen zu der Begründung zu 434/a XXII.GP Initiativantrag für obig angeführtes Sozialrechtsänderungsgesetz sei dieser zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, als einzigen Indikator für die Selbstkostenbasis die ÖKL-Richtlinien heranzuziehen bzw. zuzulassen. Beabsichtigt sei gewesen, dass nur eine Vermietung auf Selbstkostenbasis von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sein hätte sollen. Die Formulierung sei geändert und ein Beistrich eingefügt worden, der verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulasse. Gemäß § 6 Abs. 4 der Pauschalierungsverordnung für Landwirte seien bei der Ermittlung des Betrages jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen. Auch diese Formulierung weise keine Trennung der Bereiche Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden einerseits, und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit andererseits, durch einen Beistrich auf. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis ZI. 2007/08/0135 vom 22.12.2010 sei es zulässig, bei fehlenden Erläuterungen zum BSVG das steuerliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Auch damit werde die Praxis der BF ausdrücklich bestätigt. Die belangte Behörde bestreite nicht, dass es sich bei dem verwendeten Bagger um ein land(forst)wirtschaftIiches Betriebsmittel handle. Dieser sei für den eigenen Betrieb angeschafft und für das Bauen von Forstwegen im eigenen Wald, für das Durchforsten des Waldes und andere Bautätigkeiten in der Landwirtschaft verwendet worden. Da für diesen besagten Bagger aber keine ÖKL- Richtwerte existiere und nach der Rechtsansicht der belangten Behörde eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gem. § 20a BSVG nur bei Vermietungen zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten gegeben sei, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für die Gesamteinnahmen aus der Vermietungstätigkeit.3. Einlangend mit 14.06.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 12.06.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde der BF vom 24.04.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Die Beschwerdevorbringen würden sich lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richten. Spruchpunkt 1 und die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" seien unbeeinsprucht geblieben. Der hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Ehemann der BF sei als Dienstleister für die MRS tätig gewesen und tageweise als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK angemeldet gewesen. In einer tabellarischen Übersicht würden die einzelnen Tage für den Gatten der BF (VSNR/Tag/Form der Beschäftigung) aufgelistet werden. Das für diese Tätigkeit erforderliche land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel, ein hauptsächlich für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angeschaffter Bagger, sei von der BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Für den vermieteten Bagger würden keine ÖKL-Richtwerte existieren. Zur Zulässigkeit der Heranziehung anderer Selbstkosten als jene nach den ÖKL-Richtlinien habe die belangte Behörde ausgeführt, dass mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, Paragraph 20 a, BSVG über die Aufzeichnungspflicht insofern erweitert worden sei, als "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen" seien. Nach Ausführungen zu der Begründung zu 434/a römisch 22 .Gesetzgebungsperiode Initiativantrag für obig angeführtes Sozialrechtsänderungsgesetz sei dieser zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, als einzigen Indikator für die Selbstkostenbasis die ÖKL-Richtlinien heranzuziehen bzw. zuzulassen. Beabsichtigt sei gewesen, dass nur eine Vermietung auf Selbstkostenbasis von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sein hätte sollen. Die Formulierung sei geändert und ein Beistrich eingefügt worden, der verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulasse. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, der Pauschalierungsverordnung für Landwirte seien bei der Ermittlung des Betrages jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen. Auch diese Formulierung weise keine Trennung der Bereiche Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden einerseits, und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit andererseits, durch einen Beistrich auf. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis ZI. 2007/08/0135 vom 22.12.2010 sei es zulässig, bei fehlenden Erläuterungen zum BSVG das steuerliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Auch damit werde die Praxis der BF ausdrücklich bestätigt. Die belangte Behörde bestreite nicht, dass es sich bei dem verwendeten Bagger um ein land(forst)wirtschaftIiches Betriebsmittel handle. Dieser sei für den eigenen Betrieb angeschafft und für das Bauen von Forstwegen im eigenen Wald, für das Durchforsten des Waldes und andere Bautätigkeiten in der Landwirtschaft verwendet worden. Da für diesen besagten Bagger aber keine ÖKL- Richtwerte existiere und nach der Rechtsansicht der belangten Behörde eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gem. Paragraph 20 a, BSVG nur bei Vermietungen zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten gegeben sei, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für die Gesamteinnahmen aus der Vermietungstätigkeit.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.06.2012 wurde das gegenständliche Verfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt, da dort ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012 wurde dem Antrag der BF vom 24.04.2012, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 27.03.2012, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.10.2012 wurde dem Antrag der BF vom 24.04.2012, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 27.03.2012, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10.06.2013 wurde der BF eine Kopie des Vorlageberichtes der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vierwöchiger Frist übermittelt. Hierüber langte keine Stellungnahme der BF ein.
7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 11.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.
10. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
11. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 16.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für das vermietete land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel kein ÖKL-Richtwert existiere und auch nicht dargelegt worden sei, dass die Vermietung auf Basis der Selbstkosten erfolgt sei. Nach Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung werde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen noch bei dreijähriger Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 (fällig mit 31.10.2008) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungsunterbrechenden Maßnahme am 24.10.2011 (Zustellung des Schreibens) verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 03.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführerin dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.11. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 16.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für das vermietete land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel kein ÖKL-Richtwert existiere und auch nicht dargelegt worden sei, dass die Vermietung auf Basis der Selbstkosten erfolgt sei. Nach Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung werde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen noch bei dreijähriger Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 (fällig mit 31.10.2008) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungsunterbrechenden Maßnahme am 24.10.2011 (Zustellung des Schreibens) verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 03.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführerin dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.
12. Im Rahmen des der BF gewährten Parteiengehörs vom 14.07.2016 wurde dieser die mit 16.06.2016 datierte Stellungnahme samt Unterlagen der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Hierüber langte keine Stellungnahme der BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr. Ihr Ehegatte, HK, ist seit 01.09.2003 hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt.Die BF führt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Ihr Ehegatte, HK, ist seit 01.09.2003 hauptberuflich im Betrieb der BF beschäftigt.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2007 bis 31.12.2010 übte die BF die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie die Kommunaldienstleistung "Winterdienst" (von 01.01.2008 bis 31.12.2010) aus.
Die BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:
* Bagger (Minibagger)
* Traktor 72 PS
* Kipper 5t
Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisses die Vertragsparteien zum überwiegenden Maße Regiekosten auf Stundenbasis, und nur vereinzelt in Pauschalbetrag für das zu betreuende Objekt vereinbarten.
Die BF verrechnete 2007 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten 120 Stunden
Überstellungstransport 1 Stunde
Die BF verrechnete 2008 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten 5,5 Pauschal
Bereitstellung von Maschinen und Geräten 202,5 Stunden
Die BF verrechnete 2009 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten 203 Stunden
Die BF verrechnete 2010 folgende Positionen:
Bereitstellung von Maschinen und Geräten 35 Stunden
Laut den nachträglich übermittelten Lieferscheinen wurden folgende Tätigkeiten ausgeübt:
Wegsanierung nach Unwetter, Kläranlage Aushub, Grabarbeiten, Wasserleitung - Strom - Kanal, Durchlass, Wasserkanal
Insgesamt erzielte die BF folgende Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:
im Kalenderjahr 2007 € 235,20
im Kalenderjahr 2008 € 7.401,23
im Kalenderjahr 2009 € 7.532,30
im Kalenderjahr 2010 € 4.812,60
Der Ehegatte der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF neben der Maschinenvermietung auch ihre Arbeitskraft verrechnet hätte.
Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der belangten Behörde (alljährlich) gemeldet hätte.
Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 27.03.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Im Rahmen der am 06.12.2011 mit der BF aufgenommenen Niederschrift durch ein Prüforgan der belangten Behörde wurden von der BF Unterlagen und Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten vorgelegt.
Der Prüfzeitraum erfolgte vom 20.10.2011 bis zum 07.12.2011. Die belangte Behörde konnte eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen, da für den Bagger kein ÖKL-Richtwert existiert und auch nicht dargelegt wurde, dass die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel auf Basis der Selbstkosten erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde für die Jahre 2007, 2008 und 2009, sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen der BF (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften) sowie den von der MRS vorgelegten Rechnungen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF neben der Maschinenvermietung ihre Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach der Gatte der BF bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass der Gatte der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.
Die Feststellungen zu den verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den von der MRS vorgelegten Lieferscheinen der BF.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre die BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre die BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 20.10.2011 (OZ 9 und 10 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.3. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der BF eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...) Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2012, OB: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2012, OB: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 sowie der Kommunaldienstleistung "Winterdienst" von 01.01.2008 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF und für ihren Gatten HK fest (Spruchpunkte 2 und 3).
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führt die BF im Kern aus, dass ihrer Meinung nach die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten verrechnet worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
Gemäß § 20a BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
In Ermangelung von Aufzeichnungen ergibt sich, dass die BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Bestehen keine ÖKL-Richtwerte und können die Selbstkosten nicht plausibel dargelegt werden, so ist von einer Beitragspflicht auszugehen, da es keine Richtwerte gibt, die unterschritten werden könnten. Bei den Einkünften aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel handelt es sich um zusätzliche Einnahmen der BF, die im vorliegenden Beschwerdefall der Beitragspflicht unterworfen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004035.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017