Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
ASVG §410Spruch
W164 2155823-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXXversicherung AG, diese vertreten durch Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), vom 27.02.2017, Zl. XXXX, Landesstelle XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch XXXXversicherung AG, diese vertreten durch Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , Landesstelle römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit 21.07.2016 stellte die XXXXversicherung AG (im Folgenden Mitbeteiligte =MB) vertreten durch Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden BVA, =belangte Behörde) einen Antrag auf Kostenerstattung. Herr XXXX, der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), wird laut diesem Antrag als "sonstiger Beteiligter/Versicherungsnehmer" angeführt. Beigelegt wurde diesem Antrag ein vom nunmehrigen BF am 22.6.2016 unterzeichnetes Formblatt mit der Bezeichnung "Abtretungserklärung und Vollmacht", laut der der nunmehrige BF sämtliche Forderungen gegenüber der belangten Behörde für den die genannte Kostenerstattung betreffenden Schadensfall an die MB abtrat und die MB mit der Durchsetzung seines Kostenersatzanspruches bevollmächtigte. Die Vollmacht gilt laut Formblatt für alle Instanzen sowie Neben- und Folgeverfahren. Sie umfasst die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen.Mit 21.07.2016 stellte die XXXXversicherung AG (im Folgenden Mitbeteiligte =MB) vertreten durch Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden BVA, =belangte Behörde) einen Antrag auf Kostenerstattung. Herr römisch 40 , der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), wird laut diesem Antrag als "sonstiger Beteiligter/Versicherungsnehmer" angeführt. Beigelegt wurde diesem Antrag ein vom nunmehrigen BF am 22.6.2016 unterzeichnetes Formblatt mit der Bezeichnung "Abtretungserklärung und Vollmacht", laut der der nunmehrige BF sämtliche Forderungen gegenüber der belangten Behörde für den die genannte Kostenerstattung betreffenden Schadensfall an die MB abtrat und die MB mit der Durchsetzung seines Kostenersatzanspruches bevollmächtigte. Die Vollmacht gilt laut Formblatt für alle Instanzen sowie Neben- und Folgeverfahren. Sie umfasst die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen.
Die belangte Behörde überwies daraufhin einen Kostenerstattungsbetrag an den BF.
Mit Einlangensdatum 2.1.2017 stellten die MB und der nunmehrige BF, beide vertreten durch Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, an die belangte Behörde einen gemeinsam eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides und führten aus, die beantragte Kostenerstattung durch den Sozialversicherungsträger sei mangels Bearbeitung des diesbezüglichen Antrages nicht erfolgt. Sachlicher Hintergrund dieses Antrages war die Auffassung der MB und des nunmehrigen BF, dass die belangte Behörde den Antrag auf Kostenerstattung nur teilweise erledigt hätte, da der von der belangten Behörde überwiesene Betrag zu niedrig sei.
Mit Schreiben vom 17.2.2017 ersuchte die belangte Behörde die Rechtsvertretung der beiden Antragsteller um Übermittlung der erteilten Vollmacht, da die Angelegenheit besonders sensible Gesundheitsdaten betreffe.
Die Rechtsvertreterin legte daraufhin mit E-Mail vom 22.2.2017 eine von der MB an sie erteilte Honorarvereinbarung und Vollmacht vor und verwies auf die vom BF an die MB erteilte Vollmacht, sodass eine lückenlose Vollmachts-Kette gegeben sei.
Mit 27.2.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Rechtsvertreterin des BF:
"Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, Landesstelle für XXXX. XXXX Straße XXXX, Postfach XXXX, Tel. XXXX, Fax XXXX, http://www.bva.at,"Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, Landesstelle für römisch 40 . römisch 40 Straße römisch 40 , Postfach römisch 40 , Tel. römisch 40 , Fax römisch 40 , http://www.bva.at,
Datum 27.02.2017
Heinke.Skribe+Partner
Rechtsanwälte GmbH
Goldschmiedgasse 5
1010 Wien
Einschreiben
Zahl:
XXXXrömisch 40
Ansprechpartnerin/Durchwahl
XXXXrömisch 40
E-Mail XXXX@bva.at
Betrifft:
( genannt werden die Namen weiterer für dieses Verfahren nicht relevanter Versicherungsnehmer)
XXXX, SVNr.: XXXX; Ihre Zahl 150/16 (Anmerkung: BF)römisch 40 , SVNr.: römisch 40 ; Ihre Zahl 150/16 (Anmerkung: BF)
( genannt werden die Namen weiterer für dieses Verfahren nicht relevanter Versicherungsnehmer)
Nachweis der Vollmachtserteilung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf Ihr Mail vom 22.2.2017 betreffend den Nachweis der Vollmachtserteilung erlaube ich mir Folgendes mitzuteilen:
Sie haben ein Vollmachtsverhältnis zur XXXX Versicherung (Anmerkung: MB) nachgewiesen. Demgemäß sei eine Abtretung von Kostenansprüchen an die Versicherung erfolgt.Sie haben ein Vollmachtsverhältnis zur römisch 40 Versicherung (Anmerkung: MB) nachgewiesen. Demgemäß sei eine Abtretung von Kostenansprüchen an die Versicherung erfolgt.
Dazu ist auszuführen:
Die Krankenbehandlung hat primär als Sachleistung durch Vertragspartner zu erfolgen. Erfolgt dies aus welchen Gründen immer nicht, so bestimmt §§ 59 B-KUVG:Die Krankenbehandlung hat primär als Sachleistung durch Vertragspartner zu erfolgen. Erfolgt dies aus welchen Gründen immer nicht, so bestimmt Paragraphen 59, B-KUVG:
Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner anzuwenden gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag bzw. als Rezeptgebühr bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten wäre.
Die Kostenerstattung ist – obwohl sie natürlich durch Geldtransfer erfolgt – rechtlich als Sachleistung einzustufen.
Über Sachleistungen kann in der sozialen Krankenversicherung nicht disponiert werden. Somit ist auch eine von Versicherten vorgenommene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen an die XXXX Versicherung unwirksam.Über Sachleistungen kann in der sozialen Krankenversicherung nicht disponiert werden. Somit ist auch eine von Versicherten vorgenommene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen an die römisch 40 Versicherung unwirksam.
Wir müssen Ihren Antrag auf Bescheiderstellung mangels tauglicher Vollmachtserteilung daher zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin:
(e.h. unterschrieben)"
Der Beschwerdeführer fasste dieses Schreiben als Bescheid auf, erhob durch seine Rechtsvertreterin eine als fristgerecht und zulässig zu beurteilende Beschwerde und führte aus, die behördliche Erledigung vom 27.2.2017, die der Rechtsvertreterin des BF mit 8.3.2017 zugestellt worden sei, sei ihrem Inhalt nach normativ. Es handle sich daher um einen Bescheid, obwohl das Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet werde. Aus dem genannten Schreiben gehe eindeutig der Wille der belangten Behörde hervor, eine normative Entscheidung zu treffen, nämlich den Antrag auf Bescheiderteilung zurückzuweisen. Die Behörde nehme ausdrücklich auf den vom BF gestellten Antrag Bezug.
Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF zurückgewiesen. Die diesbezügliche Begründung, der Antrag müsse mangels tauglicher Vollmachtserteilung zurückgewiesen werden, sei unrichtig. Die Zurückweisung sei rechtswidrig. Der BF habe die MB mit der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruches gegen die gesetzliche Krankenversicherung bevollmächtigt. Diese Vollmacht gelte für alle Instanzen sowie Neben- und Folgeverfahren. Sie umfasse ferner die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen.
Der BF habe einen Bescheid verlangt, da er den Betrag des von der belangten Behörde überwiesenen Kostenersatzes für unrichtig halte. Die beantragte bescheidmäßige Erledigung habe als Voraussetzung für die Eröffnung des gerichtlichen Klageweges dienen sollen.
Da die Behörde den Antrag zurückgewiesen habe, sei Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte mit Vorlageschreiben vom 28.4.2017 vor, das nun angefochtene Schreiben vom 27.2.2017 stelle eine formlose Mitteilung darüber dar, dass eine Bescheidausstellung mangels erteilter Vollmacht nicht erfolgen könne, da die einschreitende Rechtsanwälte-GmbH ein Vollmachtsverhältnis nur zur MB, nicht aber zum BF nachgewiesen hätte. Das Schreiben sei nicht individuell an den BF gerichtet gewesen. Es sei formlos gehalten. Ein gegenüber dem BF getätigter normativer Ausspruch sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben bilde eine pauschale Information darüber, dass die vom Versicherten vorgenommene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen an die MB dem Abtretungsverbot gem. § 38 Abs 3 B-KUVG widerspreche und daher unwirksam sei. Die MB sei daher gegenüber der belangten Behörde weder zur Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen, noch zur Beantragung diesbezüglicher Bescheide aktivlegitimiert. Daran ändere auch das verwendete Formblatt nichts, das eine unzulässige Abtretung unmittelbar mit einer Vollmacht verknüpfe und damit eine Umgehung des Abtretungsverbotes bezwecke. Die belangte Behörde habe mit dem genannten Schreiben vom 27.2.2017 nicht hoheitlich über das Bescheidrecht des BF abgesprochen, sondern nur die einschreitende Rechtsanwälte-GmbH darüber informiert, dass ein Vollmachtsverhältnis zum BF nicht ausreichend belegt wurde. Die Belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte mit Vorlageschreiben vom 28.4.2017 vor, das nun angefochtene Schreiben vom 27.2.2017 stelle eine formlose Mitteilung darüber dar, dass eine Bescheidausstellung mangels erteilter Vollmacht nicht erfolgen könne, da die einschreitende Rechtsanwälte-GmbH ein Vollmachtsverhältnis nur zur MB, nicht aber zum BF nachgewiesen hätte. Das Schreiben sei nicht individuell an den BF gerichtet gewesen. Es sei formlos gehalten. Ein gegenüber dem BF getätigter normativer Ausspruch sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben bilde eine pauschale Information darüber, dass die vom Versicherten vorgenommene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen an die MB dem Abtretungsverbot gem. Paragraph 38, Absatz 3, B-KUVG widerspreche und daher unwirksam sei. Die MB sei daher gegenüber der belangten Behörde weder zur Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen, noch zur Beantragung diesbezüglicher Bescheide aktivlegitimiert. Daran ändere auch das verwendete Formblatt nichts, das eine unzulässige Abtretung unmittelbar mit einer Vollmacht verknüpfe und damit eine Umgehung des Abtretungsverbotes bezwecke. Die belangte Behörde habe mit dem genannten Schreiben vom 27.2.2017 nicht hoheitlich über das Bescheidrecht des BF abgesprochen, sondern nur die einschreitende Rechtsanwälte-GmbH darüber informiert, dass ein Vollmachtsverhältnis zum BF nicht ausreichend belegt wurde. Die Belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das angefochtene Schreiben vom 27.2.2017 wurde der Heinke.Skribe+Partner
Rechtsanwälte GmbH eingeschrieben zugestellt. Laut Beschwerdevorbringen wird eine Zustellung am 8.3.2017 behauptet. Diese Behauptung stimmt mit der im Beschwerdeverfahren veranlassten Nachschau für Briefsendungen überein. Die Beschwerde ist am 7.4.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Es ist daher von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde auszugehen.
Bescheidqualität des Schreibens der belangten Behörde vom 27.2.2017:
§ 58 AVG normiert die über § 18 Abs 4 AVG hinausgehenden Formerfordernisse eines Bescheides. Danach ist ein Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist entsprechend zu gliedern. Bei Fehlen dieser erforderlichen Formbestandteile ist mit ins Kalkül zu ziehen, ob die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen zum Ausdruck gebracht hat. Wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat, kann auf die Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden. Der normative Gehalt muss sich aus der imperativen und nicht bloß belehrenden oder narrativen Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Insofern ist auch das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen. Kommt in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann, also objektiv, die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere, einen Antrag abschließend zu erledigen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Lässt hingegen der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde über die Sache rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Der Gebrauch des Ausdrucks "Mitteilung" – auch in Verbindung mit Höflichkeitsfloskeln – schließt für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter aus. Enthält die Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder einer Gliederung in Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend.Paragraph 58, AVG normiert die über Paragraph 18, Absatz 4, AVG hinausgehenden Formerfordernisse eines Bescheides. Danach ist ein Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist entsprechend zu gliedern. Bei Fehlen dieser erforderlichen Formbestandteile ist mit ins Kalkül zu ziehen, ob die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen zum Ausdruck gebracht hat. Wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat, kann auf die Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden. Der normative Gehalt muss sich aus der imperativen und nicht bloß belehrenden oder narrativen Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Insofern ist auch das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen. Kommt in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann, also objektiv, die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere, einen Antrag abschließend zu erledigen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Lässt hingegen der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde über die Sache rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Der Gebrauch des Ausdrucks "Mitteilung" – auch in Verbindung mit Höflichkeitsfloskeln – schließt für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter aus. Enthält die Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder einer Gliederung in Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend.
(Quelle: Hengstschläger-Leeb, AVG, zweiter Teilband, Manz 2005, RZ 1 bis 11 zu § 58 AVG mit Hinweisen auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes)(Quelle: Hengstschläger-Leeb, AVG, zweiter Teilband, Manz 2005, RZ 1 bis 11 zu Paragraph 58, AVG mit Hinweisen auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes)
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist das genannte Schreiben der belangten Behörde als Bescheid zu beurteilen:
Das Schreiben der belangten Behörde vom 27.2.2017 enthält die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person. Es enthält weiters eine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Person.
Im letzten Satz dieses Schreiben bringt die belangte Behörde nach objektiven Gesichtspunkten eindeutig zum Ausdruck, dass sie den von der Rechtsvertretung des BF eingebrachten Bescheidantrag durch Zurückweisung abschließend und rechtsgestaltend erledigen wollte. Die belangte Behörde begründet diese Entscheidung damit, dass keine wirksam erteilte Vollmacht vorliege. Daraus ergibt sich für den objektiven Betrachter ohne Zweifel, das die belangte Behörde den Bescheidantrag – die Zl dieses Antrages wird im Betreff des Schreibens angeführt - als unzulässig zurückweisen wollte. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, das Fehlen einer Bezeichnung als Bescheid und das Vorliegen einer Gliederung in verkehrter Reihenfolge (zuerst die Begründung, dann der Spruch) schaden im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher nicht. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses erzeugt auch die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln und die Einleitende Formulierung "( ) erlaube ich mir Folgendes mitzuteilen:" keine Zweifel am Vorliegen eines Bescheides.
Soweit die belangte Behörde einwendet, die Erledigung vom 27.2.2017 richte sich an die einschreitende Rechtsanwälte GmbH, es sei der Erledigung kein Rechtsgestaltungswille den BF selbst betreffend zu erkennen, die MB wäre darüber hinaus nicht aktivlegitimiert, wird auf die noch folgenden Ausführungen zu Frage der wirksamen Bevollmächtigung verwiesen.
Verwaltungssache oder Leistungssache/Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Nach Maßgabe des Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG kann mit Bundesgesetz auch in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Ein derartiges Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Der Bundesgesetzgeber hat auf diesem Weg mit Zustimmung der Länder die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen der Sozialversicherung beschlossen.Nach Maßgabe des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG kann mit Bundesgesetz auch in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Ein derartiges Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Der Bundesgesetzgeber hat auf diesem Weg mit Zustimmung der Länder die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen der Sozialversicherung beschlossen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Bescheiderlassung begehrt eine Entscheidung der belangten Behörde über eine Leistungssache der Sozialversicherung (Kostenersatz für Sachleistungen aus der Krankenversicherung).
Die belangte Behörde hat diesen Antrag wegen Fehlens einer entsprechenden Vollmacht zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Rechtsmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zurückweisung.
Wie Kneihs in Mossler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz, 2015 RZ1 zu § 254 ASVG ausführt, werden verfahrensrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen in der Regel auch dann als Verwaltungssache angesehen, wenn die Anträge selbst auf Leistungen gerichtet sind.Wie Kneihs in Mossler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz, 2015 RZ1 zu Paragraph 254, ASVG ausführt, werden verfahrensrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen in der Regel auch dann als Verwaltungssache angesehen, wenn die Anträge selbst auf Leistungen gerichtet sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226).
In seinem Erkenntnis 2010/08/0110 vom 17.10.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof (bezogen auf eine amtswegig verfügte Wiederaufnahme) ausgesprochen, dass der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme verfügt wird, im Verwaltungsweg zu bekämpfen ist.
Gestützt auf diese Entscheidung hat das BVwG mit seinem Erkenntnis W164 2004664-1/E seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme einer Leistungssache wahrgenommen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision hat der VwGH mit Beschluss 2014/08/0006 vom 24.11.2014 zurückgewiesen, ohne der so wahrgenommenen Zuständigkeit zu widersprechen.
Auch im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.Auch im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.
Wirksame Bevollmächtigung:
Der verfahrensgegenständliche Antrag ist nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Der Unterzeichner des Antrages, die Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH hat sich vor der belangen Behörde auf eine lückenlose Vollmachts-Kette berufen und diese nachgewiesen.
Die belangte Behörde erachtet die so nachgewiesene Vollmachtskette als ungültig, da die vom BF an die MB erteilte Vollmacht vom 22.6.2016 in Einem mit der Abtretung seines Anspruches auf Kostenersatz verfügt wurde (den die belangte Behörde als gem. § 38 B-KUVG als rechtlich unwirksam erachtet). Die belangte Behörde vertritt aus diesen Erwägungen die Rechtsmeinung, dass die so erteilte Verfügung insgesamt unwirksam sei.Die belangte Behörde erachtet die so nachgewiesene Vollmachtskette als ungültig, da die vom BF an die MB erteilte Vollmacht vom 22.6.2016 in Einem mit der Abtretung seines Anspruches auf Kostenersatz verfügt wurde (den die belangte Behörde als gem. Paragraph 38, B-KUVG als rechtlich unwirksam erachtet). Die belangte Behörde vertritt aus diesen Erwägungen die Rechtsmeinung, dass die so erteilte Verfügung insgesamt unwirksam sei.
Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht:
Der BF hat mit Unterzeichnung des genannten Formblattes "Abtretungserklärung und Vollmacht" vom 22.6.2016 klar erkennbar zweierlei Verfügungen getroffen. Einerseits hat er seinen Anspruch auf Kostenersatz an die MB abgetreten (die von der belangten Behörde bestrittene Rechtswirksamkeit dieser Abtretung ist im hier zu führenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht zu behandeln). Andererseits hat er die MB zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit und zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe dieser Vertretung bevollmächtigt.
Die beiden Verfügungen sind trennbar und daher getrennt zu beurteilen. Die Vollmachtserteilung an die MB erfolgte wirksam, ebenso die Bevollmächtigung des Heinke.Skribe+Partner Rechtsanwälte GmbH durch die MB. Der vorliegende Bescheidantrag ist durch eine vom BF mittelbar wirksam bevollmächtigte juristische Person gestellt worden.
Die von der belangten Behörde verfügte Zurückweisung des Bescheidantrages des BF vom 02.01.2017 erfolgte nicht zu Recht.
Die Frage der Wirksamkeit der vom BF vorgenommenen Abtretung seines Anspruches auf Kostenersatz ist von der hier relevanten Frage der wirksamen Vollmachtserteilung rechtlich zu trennen. Die (für die Entscheidung in der Sache wesentliche) Vor-Frage der Wirksamkeit der vom BF vorgenommenen Abtretung seines Anspruches auf Kostenersatz hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Entscheidung in der Sache zu beurteilen. Eine Entscheidung in der Sache hat die belangte Behörde noch nicht getroffen.
Zufolge § 28 Abs 5 VwGVG, sind die Behörden dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Zufolge Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, sind die Behörden dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Ein Behebungsgrund ist u.a. die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Manz 2013, RZ 17 und 18 zu § 28 VwGVG).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Ein Behebungsgrund ist u.a. die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Manz 2013, RZ 17 und 18 zu Paragraph 28, VwGVG).
Im Folgenden wird die belangte Behörde über den vom BF durch seine (mittelbar) bevollmächtigte Rechtsvertretung erhobenen Bescheidantrag vom 02.01.2017 in der Sache zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bescheidqualität, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2155823.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017