Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
BDG 1979 §50aSpruch
W106 2143677-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde desXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.10.2016, Zl. BMJ-3004522/0001-II 4/b/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde desXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 02.10.2016, Zl. BMJ-3004522/0001-II 4/b/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag des XXXX vom 04.04.2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 26 Stunden für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 stattgegeben wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag des römisch 40 vom 04.04.2017 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 26 Stunden für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 stattgegeben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(07.06.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Justizwachebeamter (E2a) in der Justizanstalt XXXX verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird als Justizwachebeamter (E2a) in der Justizanstalt römisch 40 verwendet.
I.2. Mit Schreiben vom 14.12.2015 beantragte der BF (neuerlich) gemäß § 50a BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Wochenstunden für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 aus gesundheitlichen Gründen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 14.12.2015 beantragte der BF (neuerlich) gemäß Paragraph 50 a, BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 26 Wochenstunden für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 aus gesundheitlichen Gründen.
I.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.10.2016 den Antrag ab und begründete dies mit der angespannten Personalsituation an der Dienststelle des BF.römisch eins.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.10.2016 den Antrag ab und begründete dies mit der angespannten Personalsituation an der Dienststelle des BF.
Zur Personalsituation wird wie folgt ausgeführt:
"In der Justizanstalt XXXX gibt es 64 systemisierte E2a-Planstellen und 36 systemisierte E2b-Planstellen."In der Justizanstalt römisch 40 gibt es 64 systemisierte E2a-Planstellen und 36 systemisierte E2b-Planstellen.
In dem begehrten Zeitraum der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes befindet sich eine Bedienstete E2b bis September 2017 in Karenz gemäß MSchG, ein Bediensteter (E2b) wird vom 18. August 2016 bis 17. Oktober 2016 Karenz gemäß VKG in Anspruch nehmen, zwei Bedienstete werden Ende August 2016/Anfang September 2016 Frühkarenz gemäß § 75d BDG 1979 im Ausmaß von jeweils vier Wochen in Anspruch nehmen, bei einer Bediensteten (E2a) ist die Wochendienstzeit bis August 2018 auf 26 Stunden herabgesetzt, bei einer Bediensteten (E2a) bis Juni 2017 auf 25 Stunden, bei 2 Bediensteten (E2b) ist die Wochendienstzeit auf 35 Stunden herabgesetzt, bei einem Bediensteten (E2b) ist die Wochendienstzeit auf 37 Stunden und bei einem Bediensteten (E2b) auf 20 Stunden herabgesetzt, bei einem Beamten ist ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig. Dabei sind die laufenden Abwesenheiten im Exekutivdienst bedingt durch Krankenstände, Kuraufenthalte, Urlaube, Pflegeurlaube, Seminare usw. noch nicht berücksichtigt.In dem begehrten Zeitraum der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes befindet sich eine Bedienstete E2b bis September 2017 in Karenz gemäß MSchG, ein Bediensteter (E2b) wird vom 18. August 2016 bis 17. Oktober 2016 Karenz gemäß VKG in Anspruch nehmen, zwei Bedienstete werden Ende August 2016/Anfang September 2016 Frühkarenz gemäß Paragraph 75 d, BDG 1979 im Ausmaß von jeweils vier Wochen in Anspruch nehmen, bei einer Bediensteten (E2a) ist die Wochendienstzeit bis August 2018 auf 26 Stunden herabgesetzt, bei einer Bediensteten (E2a) bis Juni 2017 auf 25 Stunden, bei 2 Bediensteten (E2b) ist die Wochendienstzeit auf 35 Stunden herabgesetzt, bei einem Bediensteten (E2b) ist die Wochendienstzeit auf 37 Stunden und bei einem Bediensteten (E2b) auf 20 Stunden herabgesetzt, bei einem Beamten ist ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig. Dabei sind die laufenden Abwesenheiten im Exekutivdienst bedingt durch Krankenstände, Kuraufenthalte, Urlaube, Pflegeurlaube, Seminare usw. noch nicht berücksichtigt.
Vor allem während der Haupturlaubszeit (Juli, August, September) ist die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur unter größter Anstrengung möglich. Es musste seit einigen Jahren auf eine Kontingentierung zurückgegriffen werden (zwischen Mitte Juni und Mitte September dürfen nur 18 Exekutivbedienstete gleichzeitig Erholungsurlaub konsumieren, die Dauer ist mit zwei Wochen begrenzt). Eine weitere Schwächung der Personalressourcen würde unter Umständen dazu führen, dass weniger Bedienstete in den Sommermonaten Urlaub in Anspruch nehmen können; die Belastung der während der Haupturlaubszeit Dienst versehenden Beamten würde sich noch verschärfen.
Bezüglich der Anzahl der in E2a-Ausbildung befindlichen Bediensteten darf angemerkt werden, dass seitens der Dienstbehörde eine nochmalige Prüfung der Angaben der Anstaltsleitung vorgenommen wurde und dass abschließend festgestellt wurde, dass zwei Bedienstete die Ausbildung am 23. März 2016 abgeschlossen haben, 4 Bedienstete die Ausbildung im Juni 2016 abgeschlossen haben, zwei Bedienstete die Ausbildung im Juli 2016 abgeschlossen haben und ein Bediensteter im Oktober 2016 die Dienstprüfung ablegen wird. Zu der in der Stellungnahme vom 23. Jänner 2016 angesprochenen Zusage per e-mail vom 13. Juli 2015 der Leiterin der Abteilung Personal der Vollzugsdirektion (Vorgängerbehörde der Generaldirektion) auf positive Erledigung des Antrags, wird festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt angenommen wurde, dass "voraussichtlich" im Jänner 2016 die E2a-Ausbidlung beendet sind. Diese Prognose hat sich nicht bestätigt.
Fehlen Beamte auf Funktionsplanstellen, so werden diese mit Bediensteten aus dem allgemeinen Wachdienst vorübergehend besetzt, da keine fertig ausgebildeten E2a-Beamten zur Verfügung stehen. Das schwächt die Kapazitäten für Aus- und Vorführungen, Visitationen und sonstige Sicherheitsmaßnahmen und bedingt, dass bei unplanbaren dienstlichen Notwendigkeiten (Krankenhausbewachungen, Sondereskorten) eine Extrembelastung der übrigen Mitarbeiter stattfindet.
Der im Bereich der JustizanstaltXXXX bestehende Personalmangel kann von der Dienstbehörde auch nicht durch anderweitige Personalmaßnahmen (z.B. weitere Dienstzuteilungen) ausgeglichen werden, da den zum Stichtag 1. November 2015 systemisierten 2.035 E2a-Planstellen, 1.098 E2b-Planstellen und 2 E2c-Planstellen für den Bereich der Justizanstalten eine Besetzung von 1.948,95 E2a-Vollzeitkräften, 982,98 E2b-Vollzeitkräften und 125,13 E3c-Vollzeitkräften gegenübersteht.
"
I.4. Mit Schreiben vom 27.10.2016 erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er rügte die Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil bei Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände dem BF das Recht auf Herabsetzung der Wochendienstzeit zustehe und wies er im Besonderen auf die schriftliche Zusicherung der ehemaligen Leiterin der Vollzugsdirektion hin.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 27.10.2016 erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er rügte die Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil bei Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände dem BF das Recht auf Herabsetzung der Wochendienstzeit zustehe und wies er im Besonderen auf die schriftliche Zusicherung der ehemaligen Leiterin der Vollzugsdirektion hin.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag des BF mit der Maßgabe Folge geben, dass der Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 26 Stunden für die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monatsersten festgelegt wird; in eventu
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden; in eventu2. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insbesondere Erstellung einer nachvollziehbaren Begründung den Antrag zur neuerlichen Entscheidung überbinden.
I.5. Mit Schreiben vom 29.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 02.01.2017), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 29.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 02.01.2017), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
I.6. Mit Schreiben vom 04.04.2017 modifizierte der BF im Rahmen des Parteiengehörs seinen Antrag dahingehend, dass der Zeitraum der Herabsetzung auf 26 Stunden für die Dauer vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 festgelegt wird.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 04.04.2017 modifizierte der BF im Rahmen des Parteiengehörs seinen Antrag dahingehend, dass der Zeitraum der Herabsetzung auf 26 Stunden für die Dauer vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 festgelegt wird.
I.7. Auf Aufforderung hielt die Behörde zum modifizierten Antrag des BF mit Schreiben vom 11.05.2017 weiterhin an ihrem Standpunkt fest, dass einer Bewilligung des Antrags des BF wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Hiezu wird die Personalsituation zum Stichtag 01.05.2017 dargelegt (s unten Pkt. II.1.) und ausgeführt, dass eine Herabsetzung der WDZ des BF mit einer Entbindung von Überstundenleistungen und einer Aliquotierung seiner Schicht- und Wechseldienste verbunden wäre, was in Summe bedeuten würde, dass eine durchschnittliche Überstundenleistung, ein bis zwei Nachtdienste, ein bis zwei Vormittagsdienste an Wochenenden sowie ein bis zwei Spätdienste pro Monat von anderen Exekutivbediensteten übernommen werden müssten, was diese ohnehin schon überlasteten Bediensteten noch weiter überlasten würde. Noch gravierender würde sich die Tatsache auswirken, dass der BF als stellvertretender Abteilungskommandant der größten Abteilung in der JA wegen seiner herabgesetzten WDZ von anderen Exekutivbediensteten im Rahmen der Plandienstzeit ersetzt werden müsste. Dies wäre nur durch das Abziehen von Bediensteten aus anderen Organisationseinheiten zu bewerkstelligen und würde fallweise auch zu Betriebsschließungen führen. Es werde ersucht, dem Antrag im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JA nicht Folge zu leisten.römisch eins.7. Auf Aufforderung hielt die Behörde zum modifizierten Antrag des BF mit Schreiben vom 11.05.2017 weiterhin an ihrem Standpunkt fest, dass einer Bewilligung des Antrags des BF wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Hiezu wird die Personalsituation zum Stichtag 01.05.2017 dargelegt (s unten Pkt. römisch zwei.1.) und ausgeführt, dass eine Herabsetzung der WDZ des BF mit einer Entbindung von Überstundenleistungen und einer Aliquotierung seiner Schicht- und Wechseldienste verbunden wäre, was in Summe bedeuten würde, dass eine durchschnittliche Überstundenleistung, ein bis zwei Nachtdienste, ein bis zwei Vormittagsdienste an Wochenenden sowie ein bis zwei Spätdienste pro Monat von anderen Exekutivbediensteten übernommen werden müssten, was diese ohnehin schon überlasteten Bediensteten noch weiter überlasten würde. Noch gravierender würde sich die Tatsache auswirken, dass der BF als stellvertretender Abteilungskommandant der größten Abteilung in der JA wegen seiner herabgesetzten WDZ von anderen Exekutivbediensteten im Rahmen der Plandienstzeit ersetzt werden müsste. Dies wäre nur durch das Abziehen von Bediensteten aus anderen Organisationseinheiten zu bewerkstelligen und würde fallweise auch zu Betriebsschließungen führen. Es werde ersucht, dem Antrag im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JA nicht Folge zu leisten.
I.8. Zum Schreiben der Behörde vom 11.05.2017 erstattete der BF im Rahmen des Parteiengehörs einer weitere Stellungnahme vom 30.05.2017.römisch eins.8. Zum Schreiben der Behörde vom 11.05.2017 erstattete der BF im Rahmen des Parteiengehörs einer weitere Stellungnahme vom 30.05.2017.
Dem von der Behörde dargestellten aktualisierten Personalstand wird seitens des BF nicht entgegengetreten.
Zum möglichen Abgang eines Beamten infolge Erreichens seines "abschlagsfreien" Pensionsalters wendete der BF ein, dass ein diesbezügliches Ruhestandsversetzungsgesuch dieses Beamten noch gar nicht vorliegen würde. Sollte dies jedoch der Fall sein, wäre es Aufgabe der Behörde, rechtzeitig für einen Ersatz zu sorgen. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Personalmissmanagement der Behörde einem Bediensteten, der ein Recht darauf hat seine WDZ aus beliebigem Anlass herabsetzen zu lassen, nicht zum Nachteil gereichen.
Auch die Hypothese der Behörde, dass 20 Exekutivbedienstete der JA die formalen Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zum dienstführenden Beamten erfüllen, vermöge nach Ansicht des BF das Argument des wichtigen dienstlichen Interesses nicht zu tragen, da die begrenzte Teilnehmeranzahl für alle Bediensteten der Justizanstalten in Österreich für 2018 mit 160 festgelegt wurde. Ob diese Ausbildungsstellen alle ausgeschöpft werden und ob bei über 3.000 Justizwachebediensteten gerade jene Beamte, die in der JA XXXX Dienst versehen, zugelassen werden und teilnehmen, sei unwahrscheinlich. Konkrete Anmeldungen diesbezüglich aus der JA XXXX seien weder behauptet noch vorgelegt worden, womit eine diesbezügliche Schwächung der Personalressourcen unwahrscheinlich sei.Auch die Hypothese der Behörde, dass 20 Exekutivbedienstete der JA die formalen Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zum dienstführenden Beamten erfüllen, vermöge nach Ansicht des BF das Argument des wichtigen dienstlichen Interesses nicht zu tragen, da die begrenzte Teilnehmeranzahl für alle Bediensteten der Justizanstalten in Österreich für 2018 mit 160 festgelegt wurde. Ob diese Ausbildungsstellen alle ausgeschöpft werden und ob bei über 3.000 Justizwachebediensteten gerade jene Beamte, die in der JA römisch 40 Dienst versehen, zugelassen werden und teilnehmen, sei unwahrscheinlich. Konkrete Anmeldungen diesbezüglich aus der JA römisch 40 seien weder behauptet noch vorgelegt worden, womit eine diesbezügliche Schwächung der Personalressourcen unwahrscheinlich sei.
Der von der Behörde dargestellten Wochendienstzeit der Bediensteten im Durchrechnungszeitraum vom 01.01. bis 30.04.2017 zeige, dass die Beamten durchschnittlich die im Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden gar nicht erreicht haben. Dass "Soll" Arbeitsstunden für die Haupturlaubszeit angespart werden, sei nicht nachvollziehbar und könne kein Argument für ein wichtiges dienstliches Interesse sein, welches dem BF entgegengehalten werden könne. Was Negativstunden einzelner Bediensteter dazu beitragen könnten, zur Haupturlaubszeit genügend Personal zur Verfügung zu haben, könne auch nicht nachvollzogen werden. Bei 1,2 Stunden pro Bedienstete/n (106 Planstellen) pro Woche, ergebe dies eine beachtliche vakante Arbeitsstundenanzahl von 127,2 Stunden pro Woche und gesamt 2.162,4 Stunden im angegebenen 17 Wochen Durchrechnungszeitraum. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum im selben Zeitraum, in dem die Bediensteten ihre vom Gesetz vorgesehenen 40 Wochendienststunden nicht zur Gänze ausschöpfen müssen, um die gestellten Aufgaben zu bewerkstelligen, im Durchschnitt 3,5 Überstunden pro Monat und Bedienstete/r anfallen.
Die Argumentation der Behörde, dass die 1 bis 2 Nachtdienste, die durch den BF bei Entsprechung des Antrages nicht geleistet werden können, andere Exekutivbedienstete belasten würden und sohin die ohnehin schon überlasteten Bediensteten weiter belasten würden, sei mutig. Die von der Behörde in dem Raum gestellten möglichen Betriebsschließungen in der JA XXXX können nicht nachvollzogen werden und werden als reine stimmungsmachende Schutzbehauptung gewertet.Die Argumentation der Behörde, dass die 1 bis 2 Nachtdienste, die durch den BF bei Entsprechung des Antrages nicht geleistet werden können, andere Exekutivbedienstete belasten würden und sohin die ohnehin schon überlasteten Bediensteten weiter belasten würden, sei mutig. Die von der Behörde in dem Raum gestellten möglichen Betriebsschließungen in der JA römisch 40 können nicht nachvollzogen werden und werden als reine stimmungsmachende Schutzbehauptung gewertet.
Der Antrag auf Herabsetzung der WDZ wie in der Stellungnahme vom 04.04.2017 werde daher aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig ist (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0062), und auch eine Teilstattgebung des Antrages nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092), sowie dass nach der Rechtsprechung des BVwG auch eine Ausweitung des ursprünglichen Antragszeitraumes nicht zulässig ist (zB BVwG 15.03.2017, W106 21232463-1/5E) nahm der BF neuerlich eine Antragsmodifizierung vor.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig ist vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0062), und auch eine Teilstattgebung des Antrages nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092), sowie dass nach der Rechtsprechung des BVwG auch eine Ausweitung des ursprünglichen Antragszeitraumes nicht zulässig ist (zB BVwG 15.03.2017, W106 21232463-1/5E) nahm der BF neuerlich eine Antragsmodifizierung vor.
Mit Schreiben vom 04.04.2017 legte er den Herabsetzungszeitraum mit 01.01.2018 bis 31.12.2018 neu fest. Eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung im Sinne eines "aliud" ist damit nicht erfolgt.
Im Beschwerdefall ist somit über den Herabsetzungszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 abzusprechen.
Zur Personalsituation in der Justizanstalt XXXX geht das BVwG von folgenden Angaben der Behörde im Schreiben vom 11.05.2017 aus:Zur Personalsituation in der Justizanstalt römisch 40 geht das BVwG von folgenden Angaben der Behörde im Schreiben vom 11.05.2017 aus:
Die Justizanstalt verfügt zum Stichtag 01.03.2017 über 64 systemisierte E2a-Planstellen und 42 systemisierte E2b-Planstellen. Damit hat sich der Stand der E2b-Planstellen gegenüber dem Stand zum Erlassungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides um 6 E2b-Planstellen erhöht.
Bei 6 Exekutivbediensteten ist die WDZ gemäß § 50b BDG über das Jahr 2018 hinaus herabgesetzt. Bei zwei Exekutivbediensteten ist die WDZ gemäß § 50a BDG herabgesetzt: in einem Fall bis 31.08.2018 und in zweiten Fall bis 31.08.2020. Ein Exekutivbediensteter befindet sich vom September 2017 bis September 2018 auf Karenzurlaub gemäß Väter-Karenzgesetz. Ein Exekutivbediensteter wird voraussichtlich mit 31.01.2018 in den Ruhestand treten.Bei 6 Exekutivbediensteten ist die WDZ gemäß Paragraph 50 b, BDG über das Jahr 2018 hinaus herabgesetzt. Bei zwei Exekutivbediensteten ist die WDZ gemäß Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt: in einem Fall bis 31.08.2018 und in zweiten Fall bis 31.08.2020. Ein Exekutivbediensteter befindet sich vom September 2017 bis September 2018 auf Karenzurlaub gemäß Väter-Karenzgesetz. Ein Exekutivbediensteter wird voraussichtlich mit 31.01.2018 in den Ruhestand treten.
Eine Auswertung der Wochendienstzeit (Plandienst- und Überstunden) während des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 hat ergeben, dass die durchschnittlich auf einen Bediensteten entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) 38,8 Stunden betrug. In diesem Zeitraum wurden pro Monat von jedem Exekutivbediensteten der JA XXXX durchschnittlich 3,5 Überstunden geleistet, wöchentlich knapp 1 Überstunde.Eine Auswertung der Wochendienstzeit (Plandienst- und Überstunden) während des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 hat ergeben, dass die durchschnittlich auf einen Bediensteten entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) 38,8 Stunden betrug. In diesem Zeitraum wurden pro Monat von jedem Exekutivbediensteten der JA römisch 40 durchschnittlich 3,5 Überstunden geleistet, wöchentlich knapp 1 Überstunde.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage. Dabei konnte den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zum Personalstand an der Dienststelle gefolgt werden, zumal dieser vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 50 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).
Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).
Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203).Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203).
Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).
Gemäß § 48a Abs. 3 BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
Unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beamten (zur Relevanz dieser Frage vgl. VwGH 25.09.2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).Unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beamten (zur Relevanz dieser Frage vergleiche VwGH 25.09.2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).
Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden kann, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann.Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden kann, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann.
Die von der Behörde im Durchrechnungszeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 ermittelte durchschnittlich auf einen Bediensteten in der Justizanstalt XXXX entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) ergab 38,8 Stunden. Allein damit ist erwiesen, dass im besagten Durchrechnungszeitraum die Beamten durchschnittlich die im Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden gar nicht erreicht haben und dass der Arbeitsanfall sogar ohne Ausschöpfung der vom Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden bewerkstelligt werden konnte. Nach der Argumentation der Behörde werden die "Sollarbeitsstunden" (= Minusstunden) dazu verwendet, um in der Haupturlaubszeit nicht auf Überstundenleistungen zurückgreifen zu müssen.Die von der Behörde im Durchrechnungszeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 ermittelte durchschnittlich auf einen Bediensteten in der Justizanstalt römisch 40 entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) ergab 38,8 Stunden. Allein damit ist erwiesen, dass im besagten Durchrechnungszeitraum die Beamten durchschnittlich die im Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden gar nicht erreicht haben und dass der Arbeitsanfall sogar ohne Ausschöpfung der vom Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden bewerkstelligt werden konnte. Nach der Argumentation der Behörde werden die "Sollarbeitsstunden" (= Minusstunden) dazu verwendet, um in der Haupturlaubszeit nicht auf Überstundenleistungen zurückgreifen zu müssen.
Unter diesen Umständen kann von einem Erreichen des in § 48a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden keine Rede sein. In Anbetracht der Gegebenheit, dass derzeit der Dienstbetrieb ohne eine ins Gewicht fallende Leistung von Überstunden bewältigt werden kann, ist die sehr pauschal gehaltene Prognose der Behörde, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF würde in Summe bedeuten, dass eine durchschnittliche Überstundenleistung, ein bis zwei Nachtdienste, ein bis zwei Vormittagsdienste an Wochenenden sowie ein bis zwei Spätdienste pro Monat von anderen Exekutivbedienteten übernommen werden müssten, und damit die ohnehin schon überlasteten Bediensteten noch weiter überlasten, nicht nachvollziehbar bzw. als wenig realistisch zu bezeichnen.Unter diesen Umständen kann von einem Erreichen des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden keine Rede sein. In Anbetracht der Gegebenheit, dass derzeit der Dienstbetrieb ohne eine ins Gewicht fallende Leistung von Überstunden bewältigt werden kann, ist die sehr pauschal gehaltene Prognose der Behörde, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF würde in Summe bedeuten, dass eine durchschnittliche Überstundenleistung, ein bis zwei Nachtdienste, ein bis zwei Vormittagsdienste an Wochenenden sowie ein bis zwei Spätdienste pro Monat von anderen Exekutivbedienteten übernommen werden müssten, und damit die ohnehin schon überlasteten Bediensteten noch weiter überlasten, nicht nachvollziehbar bzw. als wenig realistisch zu bezeichnen.
Der Argumentation der Behörde, dass für Herbst 2017 ein weiteres E2a-Auswahlverfahren geplant sei, für das 30 Exekutivbedienstete der JA die formalen Voraussetzungen zu einer Teilnahme erfüllen, und zu erwarten sei, dass sich hiefür etwa 8 Bedienstete bewerben werden und aller Voraussicht bereits im Jahr 2018 zu Ausbildungslehrgängen einberufen werden, wodurch eine weitere Schwächung der Personalressourcen eintreten werden, ist – wie auch vom BF zutreffend ausgeführt – entgegenzuhalten, dass es völlig ungewiss ist, ob überhaupt Bedienstete der Justizanstalt zum Lehrgang zugelassen werden und daran teilnehmen werden, bzw. wann der Ausbildungslehrgang beginnen wird. Unter diesen wenig konkreten Umständen ist es nicht zulässig, die mögliche Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen im Jahre 2018 als gegen die begehrte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sprechende wichtige dienstliche Interessen ins Treffen zu führen.
Nach dem Gesagten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des § 50a BDG 1979 ersichtlich, welche der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.08.2018 entgegenstehen.Nach dem Gesagten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des Paragraph 50 a, BDG 1979 ersichtlich, welche der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.08.2018 entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt II.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt römisch zwei.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Arbeitsbelastung, Mehrdienstleistung, Personalreserve, wichtigesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2143677.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017