RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jede Rechtswidrigkeit eines Bescheides rechtfertigt die amtswegige Aufhebung und Abänderung, sondern es dürfen nur besonders qualifizierte Umstände zu einer Durchbrechung des wesentlichen Grundsatzes der Rechtskraft führen. Die Beschwerdeführerin musste in diesem Sinn um die Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 15 BDG 1979 verstoßen worden war, dann nicht "wissen", wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch die im Bescheid vertretene Auslegung denkgesetzlich bejahend zulassen (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Oktober 1986, 86/12/0068, und vom 21. November 2001, 99/12/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X05

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten