Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
ASVG §113Spruch
W229 2150745-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2017, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 19.01.2017, Zl. XXXX , zugestellt am 24.01.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Anmeldungen für XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 29.11.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt XXXX in XXXX festgestellt worden. Der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.000,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von EUR 800,- zusammen.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , zugestellt am 24.01.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.800,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Anmeldungen für römisch 40 und römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 29.11.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt römisch 40 in römisch 40 festgestellt worden. Der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 1.000,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von EUR 800,- zusammen.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 02.02.2017 bei der NÖGKK per E-Mail ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Sehr geehrte Frau XXXX , bitte um Reduktion der Strafe. Mit freundlichen Grüßen, XXXX XXXX ""Sehr geehrte Frau römisch 40 , bitte um Reduktion der Strafe. Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 römisch 40 "
3. Die NÖGKK erteilte mit Schreiben vom 10.02.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2017, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass das E-Mail vom 02.02.2017 weder die Bezeichnung des konkreten Bescheides (Datum und Bezugszeichen) noch der belangten Behörde enthalte. Sollte die Verbesserung, welche die vorliegenden Mängel beheben könne, bis zum 21.02.2017 (einlangend) nicht erfolgen, sei das Anbringen vom 02.02.2017 zurückzuweisen. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine allfällige Herabsetzung des Betragszuschlages nur dann erfolgen könne, wenn eine ordnungsgemäße Meldungserstattung vorliege. Laut Personenblättern seien die Tätigkeiten bereits am 20.11.2016 aufgenommen worden, die Anmeldungen seien jedoch erst per 21.11.2016 erfolgt. Die Meldungen wären demnach entsprechend zu berichtigen.
4. Das Schreiben vom 10.02.2017 wurde am 07.03.2017 unbehoben an die NÖGKK retourniert.
5. Die NÖGKK erließ als belangte Behörde am 07.03.2017, zugestellt am 08.03.2017, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 02.02.2017 als mangelhaft zurückgewiesen wurde.5. Die NÖGKK erließ als belangte Behörde am 07.03.2017, zugestellt am 08.03.2017, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 02.02.2017 als mangelhaft zurückgewiesen wurde.
6. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 16.03.2017 per E-Mail fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, er bitte nochmals um die Herabsetzung der Strafe auf EUR 400,-. Das Aktenzeichen sei XXXX , Fr. XXXX . Die Begründung laute, der Beschwerdeführer habe wunschgemäß das Anmeldedatum auf 20.11. nachträglich geändert und es handle sich im gegenständlichen Fall um ein "Erstvergehen". Es liegen unbedeutsame Folgen vor.6. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 16.03.2017 per E-Mail fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, er bitte nochmals um die Herabsetzung der Strafe auf EUR 400,-. Das Aktenzeichen sei römisch 40 , Fr. römisch 40 . Die Begründung laute, der Beschwerdeführer habe wunschgemäß das Anmeldedatum auf 20.11. nachträglich geändert und es handle sich im gegenständlichen Fall um ein "Erstvergehen". Es liegen unbedeutsame Folgen vor.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme vom 20.03.2017 wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt. Die NÖGKK führte ergänzend aus, die Berichtigung der Anmeldung auf den 20.11.2016 sei erst am 10.03.2017 bei der NÖGKK eingelangt und es liege daher keine unverzügliche Nachmeldung im Sinne der Judikatur des VwGH vor.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme vom 20.03.2017 wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt. Die NÖGKK führte ergänzend aus, die Berichtigung der Anmeldung auf den 20.11.2016 sei erst am 10.03.2017 bei der NÖGKK eingelangt und es liege daher keine unverzügliche Nachmeldung im Sinne der Judikatur des VwGH vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2017 die Stellungnahme der NÖGKK vom 20.03.2017 und forderte ihn auf innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 12.04.2017 aus, die Herrn XXXX seien lediglich am 20.11.2016, ein Sonntag, angereist, daher habe er sie ab 21.11.2016 angemeldet. Sie hätten auch am 21.11.2016 erstmalig gearbeitet und er habe angenommen, dass dies seine Richtigkeit habe. Er habe die Anmeldungen am 10.03.2017 auf Wunsch der NÖGKK auf 20.11.2016 nachgebessert. Daher bitte der Beschwerdeführer das bei der Beurteilung seines Ansuchens auf Verringerung der Kosten auf EUR 400,- zu berücksichtigen.9. Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 12.04.2017 aus, die Herrn römisch 40 seien lediglich am 20.11.2016, ein Sonntag, angereist, daher habe er sie ab 21.11.2016 angemeldet. Sie hätten auch am 21.11.2016 erstmalig gearbeitet und er habe angenommen, dass dies seine Richtigkeit habe. Er habe die Anmeldungen am 10.03.2017 auf Wunsch der NÖGKK auf 20.11.2016 nachgebessert. Daher bitte der Beschwerdeführer das bei der Beurteilung seines Ansuchens auf Verringerung der Kosten auf EUR 400,- zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der NÖGKK vom 19.01.2017, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,-Mit Bescheid der NÖGKK vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,-
vorgeschrieben.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 VwGVG) auf. Es fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 VwGVG) auf. Es fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Die NÖGKK erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2017, einen Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten:
"Anbringen
§ 13. [ ]Paragraph 13, [ ]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt enthält die vorliegende Beschwerde keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, Angaben zur Rechtzeitigkeit und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.2.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen zum Beschwerdebegehren.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt enthält die vorliegende Beschwerde keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, Angaben zur Rechtzeitigkeit und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt römisch eins.2.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen zum Beschwerdebegehren.
Das Vorbringen in der Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht mit Schreiben der NÖGKK vom 10.02.2017 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zum 21.02.2017 und Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.Das Vorbringen in der Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht mit Schreiben der NÖGKK vom 10.02.2017 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zum 21.02.2017 und Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.5.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2150745.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017