Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2138140-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vom 23.08.2016, Zl. 1 Jv 2279-33/16 h, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vom 23.08.2016, Zl. 1 Jv 2279-33/16 h, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern Folge gegeben, als die vorgeschriebenen Gebühren im Pflegschaftsverfahren 12 Pu 164/15i mit EUR 2.418,80 bestimmt werden. Zusätzlich ist die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern Folge gegeben, als die vorgeschriebenen Gebühren im Pflegschaftsverfahren 12 Pu 164/15i mit EUR 2.418,80 bestimmt werden. Zusätzlich ist die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 29.08.2016) wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Zahlung der im Pflegschaftsverfahren entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 2.424,80 und der Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 29.08.2016) wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Zahlung der im Pflegschaftsverfahren entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 2.424,80 und der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
2. Mit Schriftsatz (Poststempel vom 26.09.2016) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er um Befreiung von den oder Verringerung der Gebühren ersuche, da aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, woraus sich seine Gebührenschuld zusammensetze und seine Rechtsmittel teilweise erfolgreich gewesen seien.
3. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 (eingelangt am 27.10.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 14.10.2013 wurde der BF verpflichtet, seinen drei minderjährigen Kindern insgesamt EUR 91.913,00 an Unterhaltsleistungen zu zahlen. Dagegen erhob der BF am 04.11.2013 einen Rekurs.
1.2. Mit Beschluss vom 20.02.2014 gab das LG Korneuburg dem Rekurs teilweise Folge. Der angefochtene Beschluss des BG Hollabrunn wurde hinsichtlich der Unterhaltsbemessung ab 01.10.2013 bestätigt und hinsichtlich des Zeitraums von 01.02.2010 bis 30.09.2013 aufgehoben und dem BG Hollabrunn nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der für die Kinder zu leistende monatliche Unterhalt beträgt für das erste Kind EUR 618,00, für das zweite EUR 545,00 und für das dritte EUR 438,00. Es war ein Monat Rückstand gegeben. In Summe mit der einfachen Jahresleistung ergibt sich ein Betrag von EUR 20.813,00.
1.3. Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 07.05.2015 wurde der BF verpflichtet, seinen Kindern für den Zeitraum von 01.02.2010 bis 30.09.2013 insgesamt EUR 71.100,00 an Unterhalt zu zahlen. Der dagegen erhobene Rekurs des BF und der in der Folge gefasste Beschluss des LG Korneuburg vom 06.10.2015 änderte nichts an den zu leistenden Unterhaltsbeträgen in einer Gesamthöhe von EUR 71.100,00.
1.4. Mit zwei Beschlüssen des BG Bregenz vom 15.01.2016 wurden den beiden mj. Kindern des BF Unterhaltsvorschüsse gem. § 24 UVG in Höhe von EUR 545,00 sowie EUR 438,00 gewährt. Der BF erhob dagegen Rekurs.1.4. Mit zwei Beschlüssen des BG Bregenz vom 15.01.2016 wurden den beiden mj. Kindern des BF Unterhaltsvorschüsse gem. Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 545,00 sowie EUR 438,00 gewährt. Der BF erhob dagegen Rekurs.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach TP 7 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der damals geltenden Fassung betrug die Gebühr für Entscheidungen über den Anspruch auf Unterhalt ¿ vH vom Wert des Zuerkannten. Der Wert des Zuerkannten ergab sich aus § 23 Abs. 1 GGG.Nach TP 7 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der damals geltenden Fassung betrug die Gebühr für Entscheidungen über den Anspruch auf Unterhalt ¿ vH vom Wert des Zuerkannten. Der Wert des Zuerkannten ergab sich aus Paragraph 23, Absatz eins, GGG.
§23 GGG lautete:
§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit
zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Aus Anm. 3 zu TP 7 GGG in der damals geltenden Fassung folgt, dass für den Fall, dass die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird, als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag dient.Aus Anmerkung 3 zu TP 7 GGG in der damals geltenden Fassung folgt, dass für den Fall, dass die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird, als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag dient.
Nach TP 12a GGG in der damals geltenden Fassung betrug die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Gemäß § 24 Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rechtsmittel, so hat er gemäß § 24 UVG in zweiter Instanz 27,40 Euro zu entrichten.Gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rechtsmittel, so hat er gemäß Paragraph 24, UVG in zweiter Instanz 27,40 Euro zu entrichten.
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Da dem BF die Pflicht, Unterhalt zu leisten auferlegt wurde, hat er die jeweiligen Entscheidungsgebühren sowohl in der Unterhaltssache als auch in der Unterhaltsvorschusssache zur Gänze zu entrichten. Da der BF mit den von ihm erhobenen Rechtsmitteln nie zur Gänze durchgedrungen ist, trifft ihn auch die Zahlungspflicht für die Rechtsmittelgebühren.
Die Pauschalgebühr nach TP 7 lit. a GGG errechnet sich aus den mit Beschluss des LG Korneuburg vom 20.02.2014 bestimmten Unterhaltsleistungen in einer Gesamthöhe von EUR 20.813,00 sowie mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 07.05.2015 (mit Beschluss des LG Korneuburg vom 06.10.2015 bestätigt) bestimmten Unterhaltsleistungen in einer Gesamthöhe von EUR 71.100,00. Es folgt daraus eine Gebühr von EUR 105,00 sowie EUR 356,00.Die Pauschalgebühr nach TP 7 Litera a, GGG errechnet sich aus den mit Beschluss des LG Korneuburg vom 20.02.2014 bestimmten Unterhaltsleistungen in einer Gesamthöhe von EUR 20.813,00 sowie mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 07.05.2015 (mit Beschluss des LG Korneuburg vom 06.10.2015 bestätigt) bestimmten Unterhaltsleistungen in einer Gesamthöhe von EUR 71.100,00. Es folgt daraus eine Gebühr von EUR 105,00 sowie EUR 356,00.
Die Gebühr gemäß TP 12a GGG (Rechtsmittelgebühr) ergibt sich aus dem von der ersten Instanz (Beschluss des BG Hollabrunn vom 14.10.2013) zugesprochenen Unterhalt in einer Gesamthöhe von EUR 91.913,00. Da die erstinstanzliche Gebühr EUR 460 beträgt, ergibt sich als Rechtsmittelgebühr EUR 920,00. In diesem Punkt war der erstinstanzliche Bescheid zu korrigieren, weil der belangten Behörde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ein Fehler passiert ist. So beträgt das Zwölffache der Jahresleistung für den Erstgeborenen bei einem monatlichen Unterhalt von EUR 618,00 bloß EUR 7.416,00 und nicht EUR 7.956,00.
Die Gebühren aufgrund § 24 UVG errechnen sich aus den monatlichen Vorschussbeträgen in Höhe von EUR 545,00 sowie EUR 438,00 und ergibt sich die Gebühr für die Rechtsmittel gegen die beiden Beschlüsse in einer Höhe von jeweils EUR 27,40 aus § 24 UVG.Die Gebühren aufgrund Paragraph 24, UVG errechnen sich aus den monatlichen Vorschussbeträgen in Höhe von EUR 545,00 sowie EUR 438,00 und ergibt sich die Gebühr für die Rechtsmittel gegen die beiden Beschlüsse in einer Höhe von jeweils EUR 27,40 aus Paragraph 24, UVG.
Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass der BF aufgrund der in den Grundverfahren geführten Unterhalts(vorschuss)verfahren insgesamt Gebühren in Höhe von EUR 2.418,80 zu zahlen hat. Darüber hinaus hat er eine Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass der BF aufgrund der in den Grundverfahren geführten Unterhalts(vorschuss)verfahren insgesamt Gebühren in Höhe von EUR 2.418,80 zu zahlen hat. Darüber hinaus hat er eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde insofern Folge zu geben war, als die vorgeschriebenen Gebühren im Pflegschaftsverfahren 12 Pu 164/15i mit EUR 2.418,80 zu bestimmen sind. Zusätzlich ist die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde insofern Folge zu geben war, als die vorgeschriebenen Gebühren im Pflegschaftsverfahren 12 Pu 164/15i mit EUR 2.418,80 zu bestimmen sind. Zusätzlich ist die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2138140.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017