Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2152250-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 09.899-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Absatz 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 09.899-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 1 in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 AllgemeinesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I. Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 471 aus 1995,, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Ihre Identität steht nicht fest. Sie wurde im Bundesgebiet am 20.10.2010 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung bei einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten, wobei sie am 21.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10.09.899-BAG, wurde ihr Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgesprochen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10.09.899-BAG, wurde ihr Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgesprochen.
Da bereits zuvor ein Zustellversuch an die Meldeadresse der BF scheiterte und eine Ladung mit dem Vermerk der Post "verzogen" am 07.04.2011 an das Bundesasylamt retourniert wurde, erfolgte am 08.04.2011 eine Nachschau durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF. Hierbei wurde die BF nicht angetroffen und konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese verzogen sei.
Da eine Anfrage am 19.04.2011 beim Zentralen Melderegister ergab, dass die BF in der Zwischenzeit an keiner neuen Meldeadresse gemeldet war, wurde der im Spruch genannte Bescheid am selben Tag durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.Da eine Anfrage am 19.04.2011 beim Zentralen Melderegister ergab, dass die BF in der Zwischenzeit an keiner neuen Meldeadresse gemeldet war, wurde der im Spruch genannte Bescheid am selben Tag durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt.
Am 10.06.2011 brachte die BF persönlich beim Bundesasylamt eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 19.04.2011 ein, der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die BF sich nicht erklären könne, weshalb die Ladung, die man zuvor an ihre Adresse zuzustellen versucht habe, retour gegangen sei. Am 19.04.2011 hätten die BF und ihre Mitbewohnerinnen nicht bemerkt, dass die Polizei bei ihr geläutet habe. Sie könne sich die negative Meldung der Polizei nur so erklären, dass eine ehemalige Mitbewohnerin, welche ebenfalls aus China stamme, vor etwa zwei bis drei Monaten aus der Wohnung ausgezogen sei. Die BF sei immer an ihrer Meldeadresse gemeldet und auch aufhältig gewesen. Am 18.05.2011 sei an ihrer Meldeadresse auch ein RSA-Brief einer Bundespolizeidirektion hinterlegt worden, welchen sie (am 06.06.2011) vom zuständigen Postamt behoben habe. Die BF sei daher ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen und treffe sie kein Verschulden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 10.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2011, Zl. 10 09.899-BAG, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung unter anderem aus, dass sowohl ein Zusteller der Post mitgeteilt habe, dass die BF verzogen sei, als auch die zuständige Polizeidienststelle die BF an ihrer gemeldeten Adresse nicht antreffen habe können und deren Ermittlung offensichtlich ergeben habe, dass die BF an ihren laut ZMR angeführten Meldeadresse nicht mehr aufhältig und eine neue Adresse nicht ermittelbar gewesen sei. Dass es sowohl durch den Zusteller als auch durch Organe der Polizei zu einer Verwechslung der zu überprüfenden Personen gekommen sei, werde ausgeschlossen und als Schutzbehauptung der BF gewürdigt. Der Bescheid wurde der BF am 02.07.2011 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 10.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2011, Zl. 10 09.899-BAG, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung unter anderem aus, dass sowohl ein Zusteller der Post mitgeteilt habe, dass die BF verzogen sei, als auch die zuständige Polizeidienststelle die BF an ihrer gemeldeten Adresse nicht antreffen habe können und deren Ermittlung offensichtlich ergeben habe, dass die BF an ihren laut ZMR angeführten Meldeadresse nicht mehr aufhältig und eine neue Adresse nicht ermittelbar gewesen sei. Dass es sowohl durch den Zusteller als auch durch Organe der Polizei zu einer Verwechslung der zu überprüfenden Personen gekommen sei, werde ausgeschlossen und als Schutzbehauptung der BF gewürdigt. Der Bescheid wurde der BF am 02.07.2011 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.
Eine formale Entscheidung über die Verspätung der Beschwerde erfolgte seitens des Bundesasylamtes nicht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.04.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die BF war seit 27.09.2011 im Bundesgebiet mit Ausnahme einer polizeilichen Meldung vom 18.03.2017 bis 14.04.2017 im Rahmen einer Anhaltung in Schubhaft nicht mehr polizeilich gemeldet.
Dem bevollmächtigen Vertreter der BF wurde am 24.04.2017 nachweislich eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017 zugestellt. Die BF ist der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Die Verhandlung erfolgte in Abwesenheit der BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Spruch genannte Bescheid wurde der BF am 19.04.2011 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. An diesem Tag war die BF von ihrer zu diesem Zeitpunkt noch in der ZMR als Meldeadresse geführten Adresse verzogen. Eine neue Meldeadresse wurde der Behörde nicht bekannt gegeben.
Die gegenständliche Beschwerde der BF wurde am 10.06.2011 persönlich von der BF beim Bundesasylamt eingebracht
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. dem Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 10 09.899-BAG (nunmehr 800989908-1308143) samt Beschwerdeschrift sowie dem Akt des Bundesamtes zur Zl. 800989908-170338025.
Aus dem Akt des Bundesasylamtes ergibt sich, dass bereits ein Zustellungsversuch Anfang April 2011 an der Meldeadresse der BF scheiterte und eine Ladung mit dem Vermerk der Post "verzogen" am 07.04.2011 an das Bundesasylamt retourniert wurde. Eine durch Mitteilung einer lokalen Polizeiinspektion dokumentierte Nachschau von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse der BF am 08.04.2011 hat gleichfalls ergeben, dass die BF verzogen ist.
Der Erklärungsversuch der BF, dass sowohl der Zusteller als auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund einer Verwechslung getäuscht worden wären, erscheint sehr unwahrscheinlich und basiert lediglich auf Mutmaßungen der BF. Entsprechende Beweismittel wurden dazu nicht angeboten. Das Bundesasylamt ging daher bereits in der Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nachvollziehbar davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung der BF handelt. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes wurde seitens der BF auch nicht bekämpft. Daran ändert auch die Behebung eines seit 18.05.2011 hinterlegten Polizeidokumentes am 06.06.2011 (vgl. As 131) durch die BF nichts, zumal dies fast zwei Monate nach dem Zustellungstermin erfolgt ist und auch die lange Dauer zwischen Hinterlegung und Behebung gleichfalls darauf hindeutet, dass die BF ihre Wohnadresse zuvor aufgegeben hat, zumal von der BF auch keine vorübergehende Abwesenheit – etwa zwecks einer Reise, eines Besuchsaufenthaltes oder einer stationären Krankenbehandlung - behauptet wurde.Der Erklärungsversuch der BF, dass sowohl der Zusteller als auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund einer Verwechslung getäuscht worden wären, erscheint sehr unwahrscheinlich und basiert lediglich auf Mutmaßungen der BF. Entsprechende Beweismittel wurden dazu nicht angeboten. Das Bundesasylamt ging daher bereits in der Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nachvollziehbar davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung der BF handelt. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes wurde seitens der BF auch nicht bekämpft. Daran ändert auch die Behebung eines seit 18.05.2011 hinterlegten Polizeidokumentes am 06.06.2011 vergleiche As 131) durch die BF nichts, zumal dies fast zwei Monate nach dem Zustellungstermin erfolgt ist und auch die lange Dauer zwischen Hinterlegung und Behebung gleichfalls darauf hindeutet, dass die BF ihre Wohnadresse zuvor aufgegeben hat, zumal von der BF auch keine vorübergehende Abwesenheit – etwa zwecks einer Reise, eines Besuchsaufenthaltes oder einer stationären Krankenbehandlung - behauptet wurde.
Die BF hat für ihre Darstellung weder Zeugen namhaft gemacht noch sonstige Beweismittel angeboten und ist zudem trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 09.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht erschienen und hat somit auch ihre Verpflichtung als Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verletzt. Die BF ist vielmehr nach ihrer Entlassung aus Schubhaft neuerlich untergetaucht, wobei sie bereits zuvor seit 27.09.2011 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet gewesen und untergetaucht ist. Auch dieses Verhalten bekräftigt letztendlich nur die Einschätzung des Bundesasylamtes, das jedenfalls durch polizeiliche Ermittlungsergebnisse belegt ist.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31. Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG) idF BGBl. I Nr.1982/200 hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.3.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen Paragraph 8, Absatz eins, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.1982/200 hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen § 23 Abs. 1 ZustellG idF BGBl. I. Nr. 2008/5 sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (§ 23 Abs. 2 ZustellG). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3 ZustellG). Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 Abs. 3 ZustellG).Hat die Behörde angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 2008/5 sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG). Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG).
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I. Nr. 471/1995 war die Beschwerde von der BF binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 471 aus 1995, war die Beschwerde von der BF binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Aufgrund der im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Beurkundung vom 19.04.2011 steht fest, dass die Zustellung am selben Tag durch beurkundete Hinterlegung im Akt (§§ 8, 23 ZustellG) vorgenommen wurde, da die Adresse der BF unbekannt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen ist. Eine vom Bundesasylamt durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister am selben Tag ergab, dass bezüglich der BF zwar eine aufrechte Meldeadresse existierte, an der die BF jedoch laut dokumentierter Ermittlungen von Organen des Sicherheitsdienstes sowie laut Angaben des Zustellorganes der Post nicht mehr wohnhaft war. Der BF ist es, wie bereits ausgeführt, nicht gelungen, diese Ermittlungsergebnisse zu widerlegen. Vielmehr hat die BF durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 09.06.2017 zudem ihre Verpflichtung als Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verletzt. Die BF hat es zudem unterlassen, im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustellG eine Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Da der hinterlegte Bescheid gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt, wurde somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.Aufgrund der im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Beurkundung vom 19.04.2011 steht fest, dass die Zustellung am selben Tag durch beurkundete Hinterlegung im Akt (Paragraphen 8, 23, ZustellG) vorgenommen wurde, da die Adresse der BF unbekannt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen ist. Eine vom Bundesasylamt durchgeführte Abfrage beim Zentralen Melderegister am selben Tag ergab, dass bezüglich der BF zwar eine aufrechte Meldeadresse existierte, an der die BF jedoch laut dokumentierter Ermittlungen von Organen des Sicherheitsdienstes sowie laut Angaben des Zustellorganes der Post nicht mehr wohnhaft war. Der BF ist es, wie bereits ausgeführt, nicht gelungen, diese Ermittlungsergebnisse zu widerlegen. Vielmehr hat die BF durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 09.06.2017 zudem ihre Verpflichtung als Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verletzt. Die BF hat es zudem unterlassen, im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG eine Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Da der hinterlegte Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt, wurde somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann damit zu laufen und endete daher mit Ablauf des 03.06.2011.
Der am 10.06.2011 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2011 – der BF am 02.07.2011 zugestellt –abgewiesen. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge durch die BF nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Eine Wiedereinsetzung in die offene Beschwerdefrist wurde der BF damit rechtskräftig verwehrt.
Die unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellte Beschwerde vom 10.06.2011 – über die bislang noch nicht abgesprochen wurde – ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 10.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2011 klar verspätet. Die entsprechende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 10.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2011 klar verspätet. Die entsprechende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2152250.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017