Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Spruch
W111 2105426-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015, Zl. 780274502-140338265, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015, Zl. 780274502-140338265, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Kenia, stellte am 30.12.2014 gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Kenia, stellte am 30.12.2014 gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
2. Diesem Antrag geht folgendes Asylverfahren voraus:
Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl. 08 02.745-BAG, abgewiesen wurde (vgl. Verwaltungsakt, Seite 187). Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter einem wurde er gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Jener Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl. 08 02.745-BAG, abgewiesen wurde vergleiche Verwaltungsakt, Seite 187). Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Jener Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde durch die Bundespolizeidirektion XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der Botschaft seines Herkunftsstaats beantragt. Trotz mehrmaliger behördlicher Urgenz konnte für den Beschwerdeführer auf diesem Weg kein Heimreisezertifikat erlangt werden (vgl. Verwaltungsakt, Seite 133).In weiterer Folge wurde durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der Botschaft seines Herkunftsstaats beantragt. Trotz mehrmaliger behördlicher Urgenz konnte für den Beschwerdeführer auf diesem Weg kein Heimreisezertifikat erlangt werden vergleiche Verwaltungsakt, Seite 133).
Mit Aktenvermerk vom 10.08.2010 stellte die Bundespolizeidirektion XXXX daraufhin die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fest (vgl. Verwaltungsakt, Seite 135), in weiterer Folge wurde diesem eine Karte für Geduldete ausgestellt, welche wiederholt verlängert wurde.Mit Aktenvermerk vom 10.08.2010 stellte die Bundespolizeidirektion römisch 40 daraufhin die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fest vergleiche Verwaltungsakt, Seite 135), in weiterer Folge wurde diesem eine Karte für Geduldete ausgestellt, welche wiederholt verlängert wurde.
Am 21.05.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein, welcher mit behördlicher Entscheidung vom 26.05.2013 zurückgewiesen wurde.Am 21.05.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein, welcher mit behördlicher Entscheidung vom 26.05.2013 zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts (Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 SMG) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 880,- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts (Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 880,- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
3. Am 30.12.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über seinen gewillkürten Vertreter schriftlich den eingangs erwähnten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ein. Infolge eines behördlichen Verbesserungsauftrags brachte der Beschwerdeführer am 19.01.2015 den Antrag mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular persönlich bei der belangten Behörde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seite 405).3. Am 30.12.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über seinen gewillkürten Vertreter schriftlich den eingangs erwähnten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ein. Infolge eines behördlichen Verbesserungsauftrags brachte der Beschwerdeführer am 19.01.2015 den Antrag mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular persönlich bei der belangten Behörde ein vergleiche Verwaltungsakt, Seite 405).
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 30.12.2014 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 30.12.2014 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen.
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich aufhalte. Gegen ihn bestehe seit 10.09.2009 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Für den Beschwerdeführer habe über die Botschaft der Republik Kenia kein Heimreisezertifikat erlangt werden können, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gelte seit dem 10.08.2010 als geduldet. Die Beschaffung eines Heimreisezertifikats sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und erwiese sich die Abschiebung des Beschwerdeführers sohin aus tatsächlichen Gründen als unmöglich. Der Beschwerdeführer ginge keiner Erwerbstätigkeit nach, sei nicht selbsterhaltungsfähig und befände sich nach wie vor in Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich nicht unbescholten und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts mehrmals wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und sei zuletzt durch Urteil des BG XXXX für schuldig erkannt worden, über einen längeren Zeitraum anderen Personen mehrmals Kokain und Cannabisprodukte entgeltlich überlassen zu haben. Diese rechtskräftige Verurteilung lasse für die Behörde eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und demgemäß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich nicht unbescholten und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts mehrmals wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und sei zuletzt durch Urteil des BG römisch 40 für schuldig erkannt worden, über einen längeren Zeitraum anderen Personen mehrmals Kokain und Cannabisprodukte entgeltlich überlassen zu haben. Diese rechtskräftige Verurteilung lasse für die Behörde eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und demgemäß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei daher abzuweisen gewesen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweise sich jedoch weiterhin als geduldet.
5. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 31.03.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die behördliche Erledigung ihrem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vgl. die Seiten 431 bis 439 des Verwaltungsakts), dass sich dem angefochtenen Bescheid keine näheren Ausführungen dazu entnehmen ließen, auf welche strafgerichtliche Verurteilung die Prognose, der Beschwerdeführer würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, konkret gestützt worden wäre. Ebensowenig lasse sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche gesetzliche Bestimmung die Abweisung des Antrags gemäß § 57 AsylG konkret gestützt worden wäre. Aufgrund dieser gravierenden Begründungsmängel, welche eine Überprüfung der von der Behörde getroffenen Gefährdungsprognose verhindern würden, habe die Behörde ihre Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Behörde habe die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels mit einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begründet, § 57 Abs 1 Z 1 AsylG setze für die Versagung eines Aufenthaltstitels jedoch eine rechtskräftige Verurteilung vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens, also einer vorsätzlichen strafbaren Handlung, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht wäre, voraus. Aus einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund liege auch das in § 60 Abs 3 AsylG genannte Erteilungshindernis nicht vor. Die Behörde habe ihre Entscheidung sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.5. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 31.03.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die behördliche Erledigung ihrem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vergleiche die Seiten 431 bis 439 des Verwaltungsakts), dass sich dem angefochtenen Bescheid keine näheren Ausführungen dazu entnehmen ließen, auf welche strafgerichtliche Verurteilung die Prognose, der Beschwerdeführer würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, konkret gestützt worden wäre. Ebensowenig lasse sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche gesetzliche Bestimmung die Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 57, AsylG konkret gestützt worden wäre. Aufgrund dieser gravierenden Begründungsmängel, welche eine Überprüfung der von der Behörde getroffenen Gefährdungsprognose verhindern würden, habe die Behörde ihre Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Behörde habe die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels mit einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begründet, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setze für die Versagung eines Aufenthaltstitels jedoch eine rechtskräftige Verurteilung vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens, also einer vorsätzlichen strafbaren Handlung, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht wäre, voraus. Aus einer einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund liege auch das in Paragraph 60, Absatz 3, AsylG genannte Erteilungshindernis nicht vor. Die Behörde habe ihre Entscheidung sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.04.2015 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsakts beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil in der Höhe von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil in der Höhe von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
8. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.01.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 eine Beziehung mit einer näher genannten österreichischen Staatsangehörigen führe. Im Übrigen wurde eine baldige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht urgiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Kenias, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gegen seine Person liegt eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vor. Eine Abschiebung seiner Person erweist sich bis dato aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist seit 10.08.2010 im Bundesgebiet geduldet.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
01) BG XXXX01) BG römisch 40
§ 27 (1) Z 1 SMG
§ 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 17.02.2014
Geldstrafe von 220 Tags zu je 4,00 EUR (880,00 EUR) im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 23.04.2015
02) LG XXXX02) LG römisch 40
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 28.05.2015
Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre ( )
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des Beschwerdeführers, Zl. 780274502-140338265, und den vorgelagerten Asyl- bzw. Fremdenakt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Verfahrensverlauf sowie den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solang
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
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(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Gemäß § 60 Absatz 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.3.1. Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt deshalb nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist.3.3.1. Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt deshalb nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist.
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an den – unzweifelhaft seit mehr als einem Jahr aufrecht im Bundesgebiet geduldeten Beschwerdeführer – gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG fallgegenständlich nicht vor. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor einem inländischen Gericht ausdrücklich aus. § 28a Abs 1 SMG sieht einen Strafrahmen einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe vor, das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt ist sohin als Verbrechen im Sinne der Legaldefinition des § 17 StGB zu qualifizieren.Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an den – unzweifelhaft seit mehr als einem Jahr aufrecht im Bundesgebiet geduldeten Beschwerdeführer – gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG fallgegenständlich nicht vor. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor einem inländischen Gericht ausdrücklich aus. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG sieht einen Strafrahmen einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe vor, das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt ist sohin als Verbrechen im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 17, StGB zu qualifizieren.
Unabhängig davon, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen und seiner dahingehenden Begründungspflicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist (durch die wenige Wochen nach Bescheiderlassung erfolgte abermalige strafgerichtliche Verurteilung wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten findet die Prognoseentscheidung des Bundesamtes jedoch Bestätigung), steht die mittlerweile erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dem klaren Wortlaut des § 57 AsylG nach entgegen; eine darüber hinausgehende Gefährdungsprognose ist in diesem Fall dem Gesetzeswortlaut nach nicht zu treffen.Unabhängig davon, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen und seiner dahingehenden Begründungspflicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist (durch die wenige Wochen nach Bescheiderlassung erfolgte abermalige strafgerichtliche Verurteilung wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten findet die Prognoseentscheidung des Bundesamtes jedoch Bestätigung), steht die mittlerweile erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dem klaren Wortlaut des Paragraph 57, AsylG nach entgegen; eine darüber hinausgehende Gefährdungsprognose ist in diesem Fall dem Gesetzeswortlaut nach nicht zu treffen.
Im Sinne seiner vorrangig meritorischen Entscheidungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.1.2015, Ra 2014/22/0026; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072), und sohin die erwähnte Verurteilung aus Juni 2015 in seine Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.Im Sinne seiner vorrangig meritorischen Entscheidungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.1.2015, Ra 2014/22/0026; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072), und sohin die erwähnte Verurteilung aus Juni 2015 in seine Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Im Übrigen ist im gesamten Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher unter § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.Im Übrigen ist im gesamten Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher unter Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
3.3.2. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.3.3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
§ 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:
"Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.""Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen."
Auf Grundlage der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen war daher im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Antragsverfahrens nicht mehr nach § 52 Abs. 3 FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in deren Rahmen jedenfalls die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln und berücksichtigen sind, vorzugehen.Auf Grundlage der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen war daher im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Antragsverfahrens nicht mehr nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in deren Rahmen jedenfalls die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln und berücksichtigen sind, vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Nicht zuletzt, da das Vorliegen des in § 57 Abs 1 Z 1 AsylG normierten zwingenden Erteilungshindernisses im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens unzweifelhaft aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung sowie einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich ist, vermag die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung fallgegenständlich keine weitere Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes herbeizuführen.Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Nicht zuletzt, da das Vorliegen des in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normierten zwingenden Erteilungshindernisses im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens unzweifelhaft aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung sowie einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich ist, vermag die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung fallgegenständlich keine weitere Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes herbeizuführen.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war sohin aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie zu A) ersichtlich, wurden im gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Duldung, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2105426.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017