TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/12 G305 2005032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2017
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Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2005032-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass XXXXIn Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass römisch 40

1. mit der im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel"1. mit der im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel"

2. mit der im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe"2. mit der im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe"

nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 letzter Satz BSVG unterliegt.nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BSVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum römisch 40 bis

XXXX sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz) unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte sie die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum XXXX bis XXXX fest (Spruchpunkt 2.).römisch 40 sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz) unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte sie die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 fest (Spruchpunkt 2.).

Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF an der Betriebsanschrift XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben laufender Betriebsführung würde der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Betriebshelfer" ausüben. Diese Tätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Allen Nebengewerben bzw. Nebentätigkeiten sei gemein, dass ein Umfangvergleich zwischen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit und der logisch zwingenden Komplementärtätigkeit zu erfolgen habe. Bei allen vom BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass folgende Einnahmen in den entsprechenden Beitragsjahren aus der Urproduktion erwirtschaftet worden seien, womit die geforderte wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit jedenfalls gegeben sei:Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF an der Betriebsanschrift römisch 40 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben laufender Betriebsführung würde der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Betriebshelfer" ausüben. Diese Tätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Allen Nebengewerben bzw. Nebentätigkeiten sei gemein, dass ein Umfangvergleich zwischen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit und der logisch zwingenden Komplementärtätigkeit zu erfolgen habe. Bei allen vom BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass folgende Einnahmen in den entsprechenden Beitragsjahren aus der Urproduktion erwirtschaftet worden seien, womit die geforderte wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit jedenfalls gegeben sei:

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Beitragsjahr XXXX EUR XXXXim Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40

Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf der Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Im Fall des BF sei eine Einnahmenmeldung entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z. 2 nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die Einnahmen erst im Zuge der Betriebsprüfung erhoben worden.Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf der Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Im Fall des BF sei eine Einnahmenmeldung entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die Einnahmen erst im Zuge der Betriebsprüfung erhoben worden.

Das Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für andere als Beförderungszwecke, sei ebenfalls ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z. 7 GewO). Sämtliche Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit seien gemäß § 20 a BSVG zwingend aufzuzeichnen, es sei denn, dass die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet wird. Demnach sei der BF als Dienstleister für die MR Service eGen und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Da keine Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte und die Einsatzdauer gemacht bzw. vorgelegt worden seien, habe die SVB ausgehend vom Einheitswert und den angeführten weiteren Nebeneinkünften die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage errechnet.Das Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für andere als Beförderungszwecke, sei ebenfalls ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO). Sämtliche Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit seien gemäß Paragraph 20, a BSVG zwingend aufzuzeichnen, es sei denn, dass die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet wird. Demnach sei der BF als Dienstleister für die MR Service eGen und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Da keine Aufzeichnungen über die eingesetzten Geräte und die Einsatzdauer gemacht bzw. vorgelegt worden seien, habe die SVB ausgehend vom Einheitswert und den angeführten weiteren Nebeneinkünften die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage errechnet.

2. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 26.03.2012, Einspruch. In der Begründung des Rechtsmittels führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung in Höhe von EUR XXXX für seine Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei. Deshalb ergehe das Ersuchen an den Landeshauptmann für XXXX, die Entscheidung nochmals zu überprüfen. Nach Auffassung des BF seien die Erlöse als Betriebshelfer in Höhe von EUR XXXX vom Einspruch ausgenommen, da der BF die entsprechende Meldung nicht durchgeführt hätte. Im Hinblick auf das in einem ähnlichen Fall anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erging das Ersuchen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen. Weiters stellte der BF den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da er sein Rechtsmittel für erfolgversprechend hielt.2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am 26.03.2012, Einspruch. In der Begründung des Rechtsmittels führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung in Höhe von EUR römisch 40 für seine Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei. Deshalb ergehe das Ersuchen an den Landeshauptmann für römisch 40 , die Entscheidung nochmals zu überprüfen. Nach Auffassung des BF seien die Erlöse als Betriebshelfer in Höhe von EUR römisch 40 vom Einspruch ausgenommen, da der BF die entsprechende Meldung nicht durchgeführt hätte. Im Hinblick auf das in einem ähnlichen Fall anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erging das Ersuchen, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen. Weiters stellte der BF den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da er sein Rechtsmittel für erfolgversprechend hielt.

3. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom XXXX heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF neben seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb die im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Nebentätigkeiten ausgeführt hätte. Im gegenständlichen Fall erachtete die SVB lediglich die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als strittig und hielt weiter fest, dass die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Betriebshilfetätigkeit unbeeinsprucht geblieben sei. Im Gegensatz zur Argumentation des BF, dass die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a BSVG auf die jeweilige Dienstleistung abstelle und für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, vertrat die SVB die Auffassung, dass für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil keine genauen Zeitaufzeichnungen geführt bzw. die Lieferscheine nicht vorgelegt worden seien. Der BF sei als Dienstleister für die MR-Service XXXX eGen tätig gewesen und wäre tageweise als Dienstnehmer bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Gegenständlich seien keine genauen Aufzeichnungen über die Einsatzdauer vorgelegt bzw. gemacht und teilweise Pauschalen verrechnet worden. Die Vorlage der Lieferscheine sei verweigert worden. Daraus folge, dass die Gesamteinnahmen aus der Vermietung an die MR-Service eGen beitragspflichtig seien. Für die Jahre XXXX und XXXX seien die aus der Maschinenvermietung resultierenden Einnahmen nicht bekannt und auf Basis des Durchschnittswertes der Jahre XXXX bis XXXX geschätzt worden.3. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom römisch 40 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF neben seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb die im Spruch des bekämpften Bescheides genannten Nebentätigkeiten ausgeführt hätte. Im gegenständlichen Fall erachtete die SVB lediglich die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als strittig und hielt weiter fest, dass die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Betriebshilfetätigkeit unbeeinsprucht geblieben sei. Im Gegensatz zur Argumentation des BF, dass die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, BSVG auf die jeweilige Dienstleistung abstelle und für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, vertrat die SVB die Auffassung, dass für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil keine genauen Zeitaufzeichnungen geführt bzw. die Lieferscheine nicht vorgelegt worden seien. Der BF sei als Dienstleister für die MR-Service römisch 40 eGen tätig gewesen und wäre tageweise als Dienstnehmer bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Gegenständlich seien keine genauen Aufzeichnungen über die Einsatzdauer vorgelegt bzw. gemacht und teilweise Pauschalen verrechnet worden. Die Vorlage der Lieferscheine sei verweigert worden. Daraus folge, dass die Gesamteinnahmen aus der Vermietung an die MR-Service eGen beitragspflichtig seien. Für die Jahre römisch 40 und römisch 40 seien die aus der Maschinenvermietung resultierenden Einnahmen nicht bekannt und auf Basis des Durchschnittswertes der Jahre römisch 40 bis römisch 40 geschätzt worden.

4. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde (vormals: Einspruch) und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für XXXX als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.4. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde (vormals: Einspruch) und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für römisch 40 als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.

5. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.

6. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Landeshauptmann für XXXX dem BF den Vorlagebericht vom XXXX zur Kenntnis und räumte dem BF die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ein. Eine Reaktion ist nicht aktenkundig.6. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Landeshauptmann für römisch 40 dem BF den Vorlagebericht vom römisch 40 zur Kenntnis und räumte dem BF die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ein. Eine Reaktion ist nicht aktenkundig.

7. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging, legte der Landeshauptmann von XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.7. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging, legte der Landeshauptmann von römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den BF zur Vorlage von Aufzeichnungen über die Einsatzdauer der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel im Zeitraum8. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den BF zur Vorlage von Aufzeichnungen über die Einsatzdauer der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel im Zeitraum

XXXX bis XXXX, von Aufzeichnung der aus der Vermietung dieser land(forst)wirtschaftlichen Maschinen erzielten Einnahmen bzw. über die verrechneten Pauschalen im Zeitraum XXXX bis XXXX, sowie die Lieferscheine für den Zeitraum XXXX bis XXXX und der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.römisch 40 bis römisch 40 , von Aufzeichnung der aus der Vermietung dieser land(forst)wirtschaftlichen Maschinen erzielten Einnahmen bzw. über die verrechneten Pauschalen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , sowie die Lieferscheine für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

9. Am XXXX führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, das Prüforgan der belangten Behörde und der Geschäftsführer des MASCHINENRINGES XXXX als Zeugen einvernommen wurden.9. Am römisch 40 führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, das Prüforgan der belangten Behörde und der Geschäftsführer des MASCHINENRINGES römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. XXXX ha auf, wovon sich XXXX ha im Eigentum des BF befinden sowie XXXX ha vom BF gepachtet wurden. Von den im Eigentum befindlichen XXXX ha entfallen XXXX ha auf Wald. Auf einer Fläche von XXXX ha züchtet der BF Weihnachtsbäume. Die restlichen ha erstrecken sich auf eine Baumschule, dort werden Ziergehölze angepflanzt.1.1. Der BF führt an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. römisch 40 ha auf, wovon sich römisch 40 ha im Eigentum des BF befinden sowie römisch 40 ha vom BF gepachtet wurden. Von den im Eigentum befindlichen römisch 40 ha entfallen römisch 40 ha auf Wald. Auf einer Fläche von römisch 40 ha züchtet der BF Weihnachtsbäume. Die restlichen ha erstrecken sich auf eine Baumschule, dort werden Ziergehölze angepflanzt.

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin vom XXXX bis XXXX übte er die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum XXXX bis XXXX aus. Dabei versah er im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen. während der Wintermonate (sohin vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres) Winterdienst auf Parkplätzen von Einkaufszentren und Firmen.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin vom römisch 40 bis römisch 40 übte er die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 aus. Dabei versah er im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen. während der Wintermonate (sohin vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres) Winterdienst auf Parkplätzen von Einkaufszentren und Firmen.

1.3. Für den von ihm verrichteten Winterdienst setzte der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte ein, die er an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete:

* Allradtraktor der Marke XXXX 975, 75 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 975, 75 PS

* Allradtraktor der Marke XXXX L85, 90 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 L85, 90 PS

* Schneepflug, Breite 2,50 m

* Schneepflug, Breite 3 m

* Schneeketten für die Allradtraktoren (jeweils vorne und hinten)

* Je ein Streugerät für jeden Traktor, Fassungsvolumen 500 l

* Anbaukehrmaschine, Breite 2,80 m

* Feldspritze, 800 l

* Einachskipper mit 3-Seitenkippung und 6 t Nutzlast

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente der BF, der zweite Traktor wurde durch eine Person des MASCHINENGRINGES bedient. Mit dieser Tätigkeit wurde der BF von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. als Arbeiter bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente der BF, der zweite Traktor wurde durch eine Person des MASCHINENGRINGES bedient. Mit dieser Tätigkeit wurde der BF von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. als Arbeiter bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Vermietung aller oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX erfolgte im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF.Die Vermietung aller oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 erfolgte im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF.

1.4. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schlossen der BF und die damalige Geschäftsführerin des MASCHINENRINGS XXXX, XXXX, einen mündlichen Mietvertrag ab. Die Existenz eines schriftlichen Mietvertrages konnte nicht festgestellt werden.1.4. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schlossen der BF und die damalige Geschäftsführerin des MASCHINENRINGS römisch 40 , römisch 40 , einen mündlichen Mietvertrag ab. Die Existenz eines schriftlichen Mietvertrages konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hatte mit der oben genannten Geschäftsführerin ausdrücklich vereinbart, dass der Mietpreis für die von ihm dem MASCHINENRING vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den jeweiligen ÖKL-Werten liegen soll.

1.5. Nach verrichteter (Neben)Tätigkeit füllte der BF Lieferscheine über jede einzelne erbrachte Leistung aus und hat diese teilweise von den Kunden abzeichnen lassen. Es gab auch Abrechnungen zu den jeweiligen Pauschalen.

Auch hinsichtlich der Pauschalen war vereinbart, dass maximal zu den ÖKL-Richtwerten vermietet wird.

Der MASCHINENRING nahm die Abrechnungen vor und übermittelte dem BF die Abrechnungsunterlagen. Der BF verglich die Abrechnungen mit den Lieferscheinen und prüfte diese auf ihre Übereinstimmung, die sich in jedem einzelnen Fall als gegeben herausstellte.

Die Lieferscheine hat der BF nicht aufgehoben.

Eine eigene Dokumentation über die tatsächlichen Einsatzzeiten der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte führte er jedoch nicht.

1.6. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.

1.7. Der BF ist seit dem Jahr XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung der BH XXXX lautend auf "Bereitstellung persönlicher Dienstleistungen". Er ist Mitglied der XXXX Wirtschaftskammer. Auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigung ist der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nur unfallversichert und bei der SVA vollversichert.1.7. Der BF ist seit dem Jahr römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung der BH römisch 40 lautend auf "Bereitstellung persönlicher Dienstleistungen". Er ist Mitglied der römisch 40 Wirtschaftskammer. Auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigung ist der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nur unfallversichert und bei der SVA vollversichert.

Der BF hatte im Rahmen seines Gewerbebetriebes einen Bagger mit 9 t, einen solchen mit 1,6 t, einen Pritschenbus, einen Pick-up der Marke Nissan, 3 PKW-Anhänger, diverse Heckenschären, Motorsägen und Hochentaster im Einsatz und erbrachte folgende Tätigkeiten: Rasen mähen, Hecken schneiden, div. Hausmeistertätigkeiten (Müllplätze sauber halten, etc.). Diese Leistungen erbrachte der BF teilweise auch für den MASCHINENRING, für Privatpersonen und andere Firmen.

1.8. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX, OB: XXXX, ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die am XXXX begann und am XXXX endete, wobei der Prüfzeitraum die Kalenderjahre XXXX bis XXXX umfasste.1.8. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 , OB: römisch 40 , ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die am römisch 40 begann und am römisch 40 endete, wobei der Prüfzeitraum die Kalenderjahre römisch 40 bis römisch 40 umfasste.

1.9. Der BF verrechnete XXXX folgende Positionen:1.9. Der BF verrechnete römisch 40 folgende Positionen:

Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden

Der BF verrechnete XXXX folgende Positionen:Der BF verrechnete römisch 40 folgende Positionen:

Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden

Der BF verrechnete XXXX folgende Positionen:Der BF verrechnete römisch 40 folgende Positionen:

Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden

Der BF verrechnete XXXX folgende Positionen:Der BF verrechnete römisch 40 folgende Positionen:

Bereitstellung von Maschinen und Geräten Pauschal und nach Stunden

Die Lieferscheine füllte der BF persönlich aus, er vermerkte darauf den Kunden, die erbrachte Tätigkeit, das Datum der Leistungserbringung und teilweise die vom BF eingesetzten Maschinen sowie seine Anschrift als Dienstleister. Die Lieferscheine übermittelte der BF dem MASCHINENRING XXXX.Die Lieferscheine füllte der BF persönlich aus, er vermerkte darauf den Kunden, die erbrachte Tätigkeit, das Datum der Leistungserbringung und teilweise die vom BF eingesetzten Maschinen sowie seine Anschrift als Dienstleister. Die Lieferscheine übermittelte der BF dem MASCHINENRING römisch 40 .

Anhand der vorgelegten Lieferscheine für XXXX, XXXX und XXXX, der vorgelegten Rechnungsstatistiken und Abrechnungsstatistiken konnte von der belangten Behörde nicht ermittelt werden, ob die Vermietung zu, unter oder über den ÖKL-Richtwerten erfolgte.Anhand der vorgelegten Lieferscheine für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der vorgelegten Rechnungsstatistiken und Abrechnungsstatistiken konnte von der belangten Behörde nicht ermittelt werden, ob die Vermietung zu, unter oder über den ÖKL-Richtwerten erfolgte.

Die belangte Behörde hat daher sämtliche Einnahmen aus den Rechnungsstatistiken der Jahre XXXX-XXXX für die Berechnung herangezogen, wobei die Jahre XXXX und XXXX aufgrund der Jahre XXXX-XXXX mit den Durchschnittseinnahmen geschätzt wurden.Die belangte Behörde hat daher sämtliche Einnahmen aus den Rechnungsstatistiken der Jahre XXXX-XXXX für die Berechnung herangezogen, wobei die Jahre römisch 40 und römisch 40 aufgrund der Jahre XXXX-XXXX mit den Durchschnittseinnahmen geschätzt wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF den Einwand der Verjährung hinsichtlich des Zeitraumes XXXX-XXXX.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF den Einwand der Verjährung hinsichtlich des Zeitraumes XXXX-XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer des MASCHINENRINGES XXXX, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer des MASCHINENRINGES römisch 40 , römisch 40 , und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF.

Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser über die Maschineneinsatzzeiten keine - über die Lieferscheine hinausgehende - Dokumentation geführt hat, beruht ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, die ihrerseits vom Prüforgan bestätigt wurden.

Die dazu getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels des BF tatsächlich unter bzw. maximal auf der Grundlage der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte erfolgte, stützt sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF.

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab das Prüforgan an, dass er für die mit Pauschalbeträgen bzw. Regiepreisen abgerechneten Tätigkeiten nicht nachweisen konnte, ob diese unter, zu oder über den ÖKL-Werten abgerechnet wurden. Das Prüforgan der belangten Behörde vermochte über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, anhand der weiter vorgelegten Berechnungsgrundlagen (Lieferscheine XXXX, XXXX und XXXX) zu ergründen, ob die auf der Grundlage von Pauschal- bzw. Regiepreisen vereinbarte Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter, zu oder über den ÖKL-Werten erfolgte, keine mathematische Herleitung dazu herstellen.Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab das Prüforgan an, dass er für die mit Pauschalbeträgen bzw. Regiepreisen abgerechneten Tätigkeiten nicht nachweisen konnte, ob diese unter, zu oder über den ÖKL-Werten abgerechnet wurden. Das Prüforgan der belangten Behörde vermochte über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, anhand der weiter vorgelegten Berechnungsgrundlagen (Lieferscheine römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) zu ergründen, ob die auf der Grundlage von Pauschal- bzw. Regiepreisen vereinbarte Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter, zu oder über den ÖKL-Werten erfolgte, keine mathematische Herleitung dazu herstellen.

Dass der BF im Besitz von einer Gewerbeberechtigung ist und mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach GSVG unterliegt, und dass die Vermietung der gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgte, gründen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG) anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, dass er mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis XXXX und sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , dass er mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und sowie "Betriebshelfer" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.

In seiner Beschwerde vom XXXX brachte der BF zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.In seiner Beschwerde vom römisch 40 brachte der BF zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.

In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX wendete die rechtsfreundliche Vertretung des BF überdies Verjährung hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen für den Zeitraum XXXX bis XXXX ein.In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wendete die rechtsfreundliche Vertretung des BF überdies Verjährung hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 undb) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z 1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Ziffer eins,) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.

Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft

"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3. die Jagd und Fischerei."

§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

[...]

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,

[...]"

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20. (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 eingefügte zweite Satz zu § 20a BSVG lautete wörtlich wie folgt:Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, eingefügte zweite Satz zu Paragraph 20 a, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.

Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon auszugehen sei, dass diese im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe würden auch Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.

Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 434/A, 22. GP, S. 13).

Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 434/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

(vgl. dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)vergleiche dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;

[...]"

§ 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

[...]

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."

Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992."§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.

(2) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

[...]"

3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.

Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum XXXX bis XXXX die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie "Betriebshelfer" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES) verrichteten Winterdienstes auf Parkplätzen von Einkaufszentren und Firmen zum Einsatz brachte.Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie "Betriebshelfer" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES) verrichteten Winterdienstes auf Parkplätzen von Einkaufszentren und Firmen zum Einsatz brachte.

Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine mit dem zuständigen Prüforgan der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Pauschalbeträgen bzw. Regiebeiträgen beruhende Maschinenvermietung maximal auf der Grundlage der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte erfolgte.

Da der BF und die vormalige Geschäftsführerin des MASCHINENRINGES XXXX gegenständlich ausdrücklich eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den ÖKL-Werten vereinbart hatten, war der BF gemäß § 20a zweiter Satz BSVG auch von der Aufzeichnungspflicht - und damit von der damit im Zusammenhang stehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - ausdrücklich ausgenommen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Im Lichte des vorzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs zeigt die gegenständliche Beschwerde zu Recht auf, dass für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres die gesetzliche Grundlage fehlt.Da der BF und die vormalige Geschäftsführerin des MASCHINENRINGES römisch 40 gegenständlich ausdrücklich eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den ÖKL-Werten vereinbart hatten, war der BF gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG auch von der Aufzeichnungspflicht - und damit von der damit im Zusammenhang stehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, - ausdrücklich ausgenommen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Im Lichte des vorzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs zeigt die gegenständliche Beschwerde zu Recht auf, dass für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres die gesetzliche Grundlage fehlt.

Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß § 20a BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Jedoch wurde der BF aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Umstand steht der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegen.Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß Paragraph 20 a, BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Jedoch wurde der BF aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Umstand steht der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegen.

3.2.4. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF nicht über den Selbstkosten erfolgte, war der BF gemäß § 20a zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ausgenommen. Demgemäß erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung.3.2.4. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF nicht über den Selbstkosten erfolgte, war der BF gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ausgenommen. Demgemäß erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2005032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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