TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/12 G305 2004804-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2004804-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass XXXXIn teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass römisch 40

1. mit der im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und1. mit der im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und

2. mit der im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'"2. mit der im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'"

der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliegt.der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Betriebsmittel" und weiters mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die SVB die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum XXXX bis XXXX fest.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Betriebsmittel" und weiters mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die SVB die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 fest.

Nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Neben der laufenden Betriebsführung habe er folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt:Nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestehe. Neben der laufenden Betriebsführung habe er folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt:

"Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'". Diese Tätigkeiten seien nicht im Hauptbetrieb seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Allen Nebengewerben sei gemein, dass ein Umfangvergleich zwischen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit und der logisch zwingenden Komplementärtätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zu erfolgen habe. Bei allen von ihm ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion.

Obwohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien und genaue Angaben hiezu verweigert worden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, da bei der Prüfung derselben nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen sei. Es stehe fest, dass folgende Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion erzielt worden seien: Im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX, im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX, im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX, im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX und im Beitragsjahr XXXX EUR XXXX.Obwohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien und genaue Angaben hiezu verweigert worden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, da bei der Prüfung derselben nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen sei. Es stehe fest, dass folgende Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion erzielt worden seien: Im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 und im Beitragsjahr römisch 40 EUR römisch 40 .

Aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel habe der BF folgende Einnahmen erzielt:

Jahr

Einnahmen als Betriebshelfer

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

 

Jahr

Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

 

Jahr

Einnahmen laut Meldung vom 18.06.2007 und Betriebsprüfung vom 05.12.2011 insgesamt

XXXXrömisch 40

EUR XXXX (geschätzt)EUR römisch 40 (geschätzt)

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

XXXXrömisch 40

EUR XXXXEUR römisch 40

Der BF sei als Totengräber für die MR-Service XXXX eGen tätig und tageweise als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Für diese Tätigkeiten habe er folgende land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eingesetzt: Der BF sei als Totengräber für die MR-Service römisch 40 eGen tätig und tageweise als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Für diese Tätigkeiten habe er folgende land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eingesetzt:

* Traktor 70 PS Allrad + 6 Tonnen Kipper

* Traktor 60 PS Allrad + Kippmulde

* Notstromaggregat 400 V* Notstromaggregat 400 römisch fünf

* Schlammpumpe und diverse Kleingeräte (Motorsäge, Bohrhammer, Kompressor)

Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden. Für die Vermietung habe der BF eine Pauschale pro Grab verrechnet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF den rechtzeitigen, am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF den rechtzeitigen, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei.

Er sei der Meinung, dass die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Überdies rege er wegen einer Entscheidung des Landes XXXX in einem ähnlich gelagerten Fall zur GZ: FA XXXX an, die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen und seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Er sei der Meinung, dass die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Überdies rege er wegen einer Entscheidung des Landes römisch 40 in einem ähnlich gelagerten Fall zur GZ: FA römisch 40 an, die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen und seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von XXXX zur Entscheidung vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von römisch 40 zur Entscheidung vor.

Gleichzeitig brachte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Vorlagebericht zur Vorlage.Gleichzeitig brachte die belangte Behörde einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.

4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.

Gleichzeitig setzte der Landeshauptmann von XXXX mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, in Ansehung des beim Verwaltungsgerichtshof seit Dezember 2010 anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 bis zur Entscheidung in diesem Verfahren formlos aus.Gleichzeitig setzte der Landeshauptmann von römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in Ansehung des beim Verwaltungsgerichtshof seit Dezember 2010 anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 bis zur Entscheidung in diesem Verfahren formlos aus.

5. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, teilte der Landeshauptmann von5. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , teilte der Landeshauptmann von

XXXX dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben; auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Aktenlage entschieden werde, sollte er nicht innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abgeben.römisch 40 dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben; auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Aktenlage entschieden werde, sollte er nicht innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

6. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 überging, legte der Landeshauptmann von XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden gegenständlichen Einspruch des BF gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.6. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 überging, legte der Landeshauptmann von römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden gegenständlichen Einspruch des BF gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF aufgefordert, eine detaillierte Auflistung aller von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, sowie eine detaillierte Aufgliederung aller von ihm im genannten Zeitraum erzielten Einnahmen und die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu übermitteln.7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert, eine detaillierte Auflistung aller von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, sowie eine detaillierte Aufgliederung aller von ihm im genannten Zeitraum erzielten Einnahmen und die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu übermitteln.

8. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF, ihm die Frist zur Vorlage der oben näher bezeichneten Unterlagen bis zum XXXX zu erstrecken.8. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF, ihm die Frist zur Vorlage der oben näher bezeichneten Unterlagen bis zum römisch 40 zu erstrecken.

Die Frist für das Parteiengehör ließ er reaktionslos verstreichen.

9. Wegen des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 in einer ähnlichen Angelegenheit anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom XXXX gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus.9. Wegen des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 in einer ähnlichen Angelegenheit anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich aus.

10. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof über die bei ihm zur Zl. 2013/08/0242 anhängig gemachte Sache entschieden hatte, erging mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX die Aufforderung an den BF zur Abgabe einer Äußerung, ob die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zum Selbstkostenpreis erfolgte. Auch diese Frist ließ der BF reaktionslos verstreichen.10. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof über die bei ihm zur Zl. 2013/08/0242 anhängig gemachte Sache entschieden hatte, erging mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 die Aufforderung an den BF zur Abgabe einer Äußerung, ob die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zum Selbstkostenpreis erfolgte. Auch diese Frist ließ der BF reaktionslos verstreichen.

11. Am XXXX führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, das Prüforgan der belangten Behörde und ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES als Zeugen einvernommen wurden.11. Am römisch 40 führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, das Prüforgan der belangten Behörde und ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. XXXX ha auf und entfallen hievon ca. XXXX ha auf Wald und der Rest auf Grünland. Der BF führt einen Viehzuchtbetrieb mit ca. XXXX bis XXXX Rindern für die Fleischproduktion.1.1. Der BF führt an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. römisch 40 ha auf und entfallen hievon ca. römisch 40 ha auf Wald und der Rest auf Grünland. Der BF führt einen Viehzuchtbetrieb mit ca. römisch 40 bis römisch 40 Rindern für die Fleischproduktion.

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX war der BF im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen als Totengräber auf dem Friedhof der Pfarre XXXX tätig. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Grabstätten für die Erdbestattung von Leichen zu errichten, das heißt Gräber auszuschaufeln, diese bis zur Bestattungszeremonie mit Schalungstafeln zu sichern, nach erfolgter Erdbestattung die Grabstätte wieder zu verschließen, den Grabhügel zu errichten und die Grabstätte mit Kränzen und dem Blumenschmuck zu drapieren.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 war der BF im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen als Totengräber auf dem Friedhof der Pfarre römisch 40 tätig. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Grabstätten für die Erdbestattung von Leichen zu errichten, das heißt Gräber auszuschaufeln, diese bis zur Bestattungszeremonie mit Schalungstafeln zu sichern, nach erfolgter Erdbestattung die Grabstätte wieder zu verschließen, den Grabhügel zu errichten und die Grabstätte mit Kränzen und dem Blumenschmuck zu drapieren.

Für seine vorbeschriebene Tätigkeit als Totengräber setzte der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte ein, die er an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete:

* Allradtraktor der Marke XXXX 60 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 60 PS

* Allradtraktor der Marke XXXX 80 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 80 PS

* Wasserpumpe (Fabrikat unbekannt) mit einer Pumpleistung von 1.000 Litern pro Stunde;

* Kippmulde der Marke XXXX mit einer Breite von 1,80 m und einer Tiefe von 2,00 m* Kippmulde der Marke römisch 40 mit einer Breite von 1,80 m und einer Tiefe von 2,00 m

* Kompressor der Marke XXXX (Leistung unbekannt)* Kompressor der Marke römisch 40 (Leistung unbekannt)

* Schalungstafeln aus Holz und Hölzer zum Auspölzen und entsprechendes Werkzeug (Schaufel).

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente ausschließlich der BF selbst. Die Grabungsarbeiten besorgte er selbst. Für den manuellen Aushub eines Grabes hatte er einen der beiden genannten Traktoren und die Kippmulde im Einsatz, die er ausschließlich für den Zweck verwendete, den Aushub auf einen vor dem Friedhof befindlichen Lagerplatz zu verbringen. Bei einer als "Normalgrab" qualifizierten Grabstätte musste er nach eigenen Angaben die Kippschaufel dreimal mit Aushub auffüllen. Bei einer als "Tiefgrab" qualifizierten Grabstätte geschah das viermal. Während des Befüllens der Kippmulde war der Traktor nicht in Betrieb. Letzterer wurde in Betrieb genommen, wenn der BF den Aushub zur dafür vorgesehenen Lagerstätte vor dem Friedhof verbrachte. Hatte er die Grabstätte ausgehoben, sicherte er diese mit den mitgebrachten Schalungstafeln. Nach erfolgter Erdbestattung entfernte er die Schalungstafeln, holte den Aushub mit dem Traktor und der Kippmulde vom Lagerplatz, fuhr diesen zur Grabstätte und kippte ihn ins offene Grab. Nachdem die Grabstätte mit Aushub befüllt war, errichtete der BF den Grabhügel. Anschließend transportierte er die Schalungstafeln zur Aufbahrungshalle, wo sie bis zum nächsten Einsatz gelagert wurden und beendete seine Arbeit mit dem Legen der Kränze und des Blumenschmucks.

Eine Dokumentation, wie lange er für die Errichtung der Grabstätte benötigte bzw. über die tatsächlichen Einsatzzeiten der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte führte der BF nicht.

Auf Grund seiner eigenen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass er für die Errichtung einer Grabstätte (Aufgraben des Grabes, Zuschütten desselben nach erfolgter Erdbestattung, Errichtung des Grabhügels und Legen der Kränze und des Blumenschmucks) im Durchschnitt insgesamt drei Stunden benötigte.

Für einen Bestattungsvorgang verwendete er wahlweise einen der beiden Traktoren entweder mit der Kippschaufel oder mit dem Kipper 6to.

Für die Errichtung einer als "Normalgrab" qualifizierten Grabstätte (Aushub des Grabes; Verschließen des Grabes und Errichtung des Grabhügels) erhielt er von der MASCHINENRING SERVICE eGen einen stets jedoch gleich hoch gewesenen (Maschinen-)Pauschalbetrag für die Maschinen- bzw. Gerätevermietung.

Im XXXX belief sich die Maschinenpauschale in allen Fällen auf EUR XXXX inkl. USt für die Errichtung einer als "Normalgrab" bezeichneten Grabstätte und auf EUR XXXX inkl. USt. für ein als "Tiefgrab" bezeichnete Grabstätte. Mit der Maschinenpauschale wurde lediglich die Maschinenvermietung abgegolten, nicht jedoch die Arbeitskraft des BF, der neben der Bedienung der Maschinen auch die (händisch) ausgeführten Grabungsarbeiten vornahm.Im römisch 40 belief sich die Maschinenpauschale in allen Fällen auf EUR römisch 40 inkl. USt für die Errichtung einer als "Normalgrab" bezeichneten Grabstätte und auf EUR römisch 40 inkl. USt. für ein als "Tiefgrab" bezeichnete Grabstätte. Mit der Maschinenpauschale wurde lediglich die Maschinenvermietung abgegolten, nicht jedoch die Arbeitskraft des BF, der neben der Bedienung der Maschinen auch die (händisch) ausgeführten Grabungsarbeiten vornahm.

Die Maschinenvermietung erfolgte bei allen Geräten über den Selbstkosten (ÖKL-Werten gemäß den für die jeweiligen Kalenderjahre maßgeblichen ÖKL-Richtwerten).

Über die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen existierte lediglich eine mündliche Vereinbarung. Eine schriftliche Dokumentation des gegenständlichen Mietverhältnisses bestand nicht.

Dass konkret hinsichtlich der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte eine Vermietung auf der Grundlage der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtlinien (mündlich) vereinbart worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Der BF hat über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinerlei Aufzeichnungen über die genauen Einsatzzeiten der von ihm an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte geführt.

1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - sohin vom XXXX bis XXXX - war der BF bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen beschäftigt und als gemäß § 4 Abs. 1 ASVG bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - sohin vom römisch 40 bis römisch 40 - war der BF bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen beschäftigt und als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.

1.5. Hinsichtlich der Vermietung der land(forst-)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen erfolgte keine gesonderte Anmeldung zur Sozialversicherung.

1.6. Der BF ist nicht im Besitz eines Gewerbescheins.

1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die sie mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom XXXX einleitete. Mit diesem Schreiben erging die Aufforderung an den BF, der belangten Behörde jene Aufzeichnungen (Rechnungsstatistiken, Lieferscheine, Rahmenvertrag etc.) vorzulegen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung Betriebsmittel (an das MR-Service)" für die Jahre XXXX bis XXXX hervorgehen. Auf Grund dieser Aufforderung übermittelte der BF Rechnungsstatistiken für den Zeitraum XXXX bis XXXX.1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die sie mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom römisch 40 einleitete. Mit diesem Schreiben erging die Aufforderung an den BF, der belangten Behörde jene Aufzeichnungen (Rechnungsstatistiken, Lieferscheine, Rahmenvertrag etc.) vorzulegen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung Betriebsmittel (an das MR-Service)" für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 hervorgehen. Auf Grund dieser Aufforderung übermittelte der BF Rechnungsstatistiken für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 .

Da die Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE eGen in Pauschalbeträgen abgerechnet wurde, erging mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom XXXX eine weitere Aufforderung an den BF, bestimmte Fragen zur Maschinenvermietung zu beantworten.Da die Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE eGen in Pauschalbeträgen abgerechnet wurde, erging mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 eine weitere Aufforderung an den BF, bestimmte Fragen zur Maschinenvermietung zu beantworten.

Im Rahmen eines mit der belangten Behörde geführten Telefonats teilte der BF mit, dass er auf dem Friedhof des Pfarramtes XXXX Gräber aushebe und es darüber keine Zeitaufzeichnungen gebe.Im Rahmen eines mit der belangten Behörde geführten Telefonats teilte der BF mit, dass er auf dem Friedhof des Pfarramtes römisch 40 Gräber aushebe und es darüber keine Zeitaufzeichnungen gebe.

Mit Schreiben vom XXXX gab der MASCHINENRING XXXX der belangten Behörde die vom BF der MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bekannt und führte weiter aus, dass die Maschinenvermietung mit dem BF deshalb pauschal abgerechnet wurde, da mit der Betreiberin des oben näher bezeichneten Friedhofs ein Pauschalbetrag für ein "Normalgrab" und ein "Tiefgrab" vereinbart worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 gab der MASCHINENRING römisch 40 der belangten Behörde die vom BF der MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bekannt und führte weiter aus, dass die Maschinenvermietung mit dem BF deshalb pauschal abgerechnet wurde, da mit der Betreiberin des oben näher bezeichneten Friedhofs ein Pauschalbetrag für ein "Normalgrab" und ein "Tiefgrab" vereinbart worden sei.

Die von der belangten Behörde durchgeführte, den Zeitraum XXXX bis XXXX betreffende Prüfung endete mit Abschlussbericht vom XXXX.Die von der belangten Behörde durchgeführte, den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 betreffende Prüfung endete mit Abschlussbericht vom römisch 40 .

Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wegen der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einkünfte aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten geändert hätten und schrieb dem BF die jeweils zu entrichtenden Beiträge vor.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wegen der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einkünfte aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten geändert hätten und schrieb dem BF die jeweils zu entrichtenden Beiträge vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES und ein Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der BF als Partei, sowie ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES und ein Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

Die zur Vermietung land(forst-)wirtschaftlicher Maschinen und Geräte getroffenen Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF und eines als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters des MASCHINENRINGES.

Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser über die Maschineneinsatzzeiten keine Dokumentation geführt hat, beruht ebenfalls auf seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er für die Errichtung einer Grabstätte durchschnittlich 3 Stunden benötigte, ergibt sich schlüssig aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lieferscheinen und den teilweise darin ausgewiesenen - stets gleich gebliebenen - Zeitangaben (siehe dazu insbesondere die Lieferscheine der MASCHINENRING SERVICE eGen Nr. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) und der in diesem Zusammenhang - in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht - gemachten Aussage des BF, dass jede (mit dem Namen des/der Bestatteten namentlich bezeichnete) Grabstätte in sämtlichen Lieferscheinen nur ein einziges Mal vorkommt. Die Feststellungen zur Höhe des für die Grabstättenerrichtung an den BF zur Auszahlung gebrachten Pauschalbetrages (Maschinenpauschale) und die zum Umstand getroffene Feststellung, dass diese Maschinenpauschalen stets in derselben Höhe ausgeschüttet wurden (mit der Ausnahme der Errichtung eines "Tiefgrabes"), gründen einerseits auf den vorgelegten Abrechnungen des MASCHINENRINGES und den zeugenschaftlichen Aussagen des Mitarbeiters dieser Organisation, andererseits auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF.Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser über die Maschineneinsatzzeiten keine Dokumentation geführt hat, beruht ebenfalls auf seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er für die Errichtung einer Grabstätte durchschnittlich 3 Stunden benötigte, ergibt sich schlüssig aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lieferscheinen und den teilweise darin ausgewiesenen - stets gleich gebliebenen - Zeitangaben (siehe dazu insbesondere die Lieferscheine der MASCHINENRING SERVICE eGen Nr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) und der in diesem Zusammenhang - in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht - gemachten Aussage des BF, dass jede (mit dem Namen des/der Bestatteten namentlich bezeichnete) Grabstätte in sämtlichen Lieferscheinen nur ein einziges Mal vorkommt. Die Feststellungen zur Höhe des für die Grabstättenerrichtung an den BF zur Auszahlung gebrachten Pauschalbetrages (Maschinenpauschale) und die zum Umstand getroffene Feststellung, dass diese Maschinenpauschalen stets in derselben Höhe ausgeschüttet wurden (mit der Ausnahme der Errichtung eines "Tiefgrabes"), gründen einerseits auf den vorgelegten Abrechnungen des MASCHINENRINGES und den zeugenschaftlichen Aussagen des Mitarbeiters dieser Organisation, andererseits auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen des BF an den MASCHINENRING über den Selbstkosten erfolgte, gründet auf den nachvollziehbaren, vollständigen, vom Beschwerdeführer unwiderlegt gebliebenen Berechnungen des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans der belangten Behörde im Zuge seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die durch die Berechnung nachgewiesene Aussage, dass die Maschinenvermietung über den Selbstkosten erfolgte, wird durch die zeugenschaftliche Aussage des ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Bediensteten des MASCHINENRINGES, wonach sämtliche Gerätekosten für den Gerätevermieter unter diesen Richtwerten kalkuliert worden seien, nicht erschüttert, zumal die Aussage des genannten Bediensteten zu allgemein und unspezifiziert geblieben ist. Dagegen stützen sich die vom Prüforgan der belangten Behörde angestellten Berechnungen auf die detailreichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden - und daher glaubwürdigen - Schilderungen des BF zum eigentlichen Arbeitsablauf bei der Errichtung einer Grabstätte (Ausheben des Grabes; Verbringen des Aushubs; Verschließen der Grabstätte nach vollzogener Erdbestattung und Errichtung des Grabhügels, sowie das Legen der Kränze und des Blumenschmucks). Da der BF den vom Prüforgan angestellten Berechnungen zu keinem Zeitpunkt entgegentrat bzw. er keinen Versuch unternahm, die Berechnungen in Zweifel zu ziehen, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG) anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bzw. mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.

In seiner Beschwerde vom XXXX brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.In seiner Beschwerde vom römisch 40 brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.

In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 undb) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion" (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (§ 2 Abs 4 Z 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion" (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984). Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.

Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft

"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3. die Jagd und Fischerei."

§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

[...]

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,

[...]"

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20. (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

In § 20a BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 nachstehender Satz eingefügt:In Paragraph 20 a, BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, nachstehender Satz eingefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.

Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon ausgegangen werde, dass diese im Einheitswert berücksichtigt seien und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterlägen. Zu dieser Gruppe würden auch die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.

Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).

Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

(VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;

[...]"

§ 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

[...]

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."

Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992.Paragraph 39, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.

(2) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

[...]"

3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.

Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum XXXX bis XXXX die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen seiner (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) Tätigkeit eines Totengräbers zum Einsatz brachte.Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen seiner (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) Tätigkeit eines Totengräbers zum Einsatz brachte.

Im Jahr 2010 erhielt er von der MASCHINENRING SERVICE eGen eine der Höhe nach stets gleich gebliebene Maschinenpauschale (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) in Höhe von EUR XXXX inkl. USt. für ein "Normalgrab" und eine weitere Maschinenpauschale in Höhe von EUR XXXX inkl. USt. für ein "Tiefgrab".Im Jahr 2010 erhielt er von der MASCHINENRING SERVICE eGen eine der Höhe nach stets gleich gebliebene Maschinenpauschale (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) in Höhe von EUR römisch 40 inkl. USt. für ein "Normalgrab" und eine weitere Maschinenpauschale in Höhe von EUR römisch 40 inkl. USt. für ein "Tiefgrab".

Das hg. geführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der BF für die Errichtung einer Grabstätte, sohin für den Aushub des Grabes, die Sicherung und das Verschließen desselben, sowie für die Errichtung des Grabhügels und das Legen der Kränze und des Blumenschmucks durchschnittlich drei Stunden benötigte. Die tatsächlichen Einsatzzeiten der von ihm eingesetzten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte lagen unter diesem Zeitrahmen.

Nachdem der BF nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst zu beurteilen gehabt hätte, ob er Aufzeichnungen zu führen hat (dazu hätte er unter Berücksichtigung der ÖKL-Richtlinien zu prüfen gehabt, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht) (siehe dazu VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206), und dies unterließ, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Einnahmen für das Kalenderjahr XXXX auf Grund der vorgelegten Statistiken schätzte und für die übrigen Jahre die in den Rechnungsstatistiken ausgewiesenen Gesamtbeträge einschätzte.Nachdem der BF nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst zu beurteilen gehabt hätte, ob er Aufzeichnungen zu führen hat (dazu hätte er unter Berücksichtigung der ÖKL-Richtlinien zu prüfen gehabt, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht) (siehe dazu VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206), und dies unterließ, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Einnahmen für das Kalenderjahr römisch 40 auf Grund der vorgelegten Statistiken schätzte und für die übrigen Jahre die in den Rechnungsstatistiken ausgewiesenen Gesamtbeträge einschätzte.

Das hg. Ermittlungsverfahren erbrachte anhand der Angaben des BF zu den tatsächlichen Maschineneinsatzzeiten,

? für das Jahr XXXX einen ÖKL-Wert von EUR XXXX (für einen Allradtraktor 70 PS + Kipper 6to zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)? für das Jahr römisch 40 einen ÖKL-Wert von EUR römisch 40 (für einen Allradtraktor 70 PS + Kipper 6to zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)

? für das Jahr XXXX einen ÖKL-Wert von EUR XXXX (für einen Allradtraktor 70 PS + Kippmulde zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)? für das Jahr römisch 40 einen ÖKL-Wert von EUR römisch 40 (für einen Allradtraktor 70 PS + Kippmulde zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)

? für das Jahr XXXX einen ÖKL-Wert von EUR XXXX (für einen Allradtraktor 70 PS + Kipper 6to zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)? für das Jahr römisch 40 einen ÖKL-Wert von EUR römisch 40 (für einen Allradtraktor 70 PS + Kipper 6to zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück)

? für das Jahr XXXX einen ÖKL-Wert von EUR XXXX (für einen Allradtraktor 70 PS + Kippmulde zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück).? für das Jahr römisch 40 einen ÖKL-Wert von EUR römisch 40 (für einen Allradtraktor 70 PS + Kippmulde zuzüglich An- und Abfahrtszeit von der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF zum Friedhof und zurück).

Für den hier mathematisch nicht dargestellten Zeitraum XXXX bis XXXX ist anzumerken, dass die ÖKL-Werte für die betrachteten Maschinenkombinationen innerhalb der von den oben dargestellten ÖKL-Werten für XXXX und XXXX gebildeten Bandbreite liegen.Für den hier mathematisch nicht dargestellten Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ist anzumerken, dass die ÖKL-Werte für die betrachteten Maschinenkombinationen innerhalb der von den oben dargestellten ÖKL-Werten für römisch 40 und römisch 40 gebildeten Bandbreite liegen.

Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen - unter Wahrheitspflicht - einvernommenen Prüforgan auf der Grundlage der Abrechnungsunterlagen angestellten Berechnungen ergibt sich, dass die für die Maschinenvermietung im Beschwerdefall gezahlten Maschinenpauschalen (z.B. für das Jahr XXXX für ein "Normalgrab" von EUR XXXX und für ein "Tiefgrab" von EUR XXXX) deutlich über den Selbstkosten (die sich auf der Grundlage der ÖKL-Richtlinie definieren) lagen. Ausgehend von den stets gleich gebliebenen Pauschalpreisen für die Maschinenvermietung (Maschinenpauschalen) und den ÖKL-Werten, die ausgehend von XXXX lediglich eine geringe Steigerung erfuhren, ergibt sich, dass die Maschinenvermietung während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes über den ÖKL-Werten der jeweiligen Kalenderjahre erfolgte.Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen - unter Wahrheitspflicht - einvernommenen Prüforgan auf der Grundlage der Abrechnungsunterlagen angestellten Berechnungen ergibt sich, dass die für die Maschinenvermietung im Beschwerdefall gezahlten Maschinenpauschalen (z.B. für das Jahr römisch 40 für ein "Normalgrab" von EUR römisch 40 und für ein "Tiefgrab" von EUR römisch 40 ) deutlich über den Selbstkosten (die sich auf der Grundlage der ÖKL-Richtlinie definieren) lagen. Ausgehend von den stets gleich gebliebenen Pauschalpreisen für die Maschinenvermietung (Maschinenpauschalen) und den ÖKL-Werten, die ausgehend von römisch 40 lediglich eine geringe Steigerung erfuhren, ergibt sich, dass die Maschinenvermietung während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes über den ÖKL-Werten der jeweiligen Kalenderjahre erfolgte.

Damit bestand für den BF gemäß § 20a BSVG keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht. Er hätte dies leicht selbst feststellen können.Damit bestand für den BF gemäß Paragraph 20 a, BSVG keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht. Er hätte dies leicht selbst feststellen können.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn nun die belangte Behörde gegenüber dem BF die Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf Grund der von ihm vorgenommenen, beschwerdegegenständlichen Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE eGen ausgesprochen hat.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn nun die belangte Behörde gegenüber dem BF die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf Grund der von ihm vorgenommenen, beschwerdegegenständlichen Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE eGen ausgesprochen hat.

3.2.4. Wie schon oben ausgeführt, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (§ 39 Abs. 1 BSVG).Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (Paragraph 39, Absatz eins, BSVG).

Gemäß § 16 BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 16, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Der BF war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Eigentümer jener land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, die seinen von ihm über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bilden.

In Anbetracht der oben zitierten Bestimmungen erfolgte die vom BF vorzunehmen gewesene Meldung verspätet und war die belangte Behörde auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.

Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2011 erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde die Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht auf Grund der vorgenommenen Gerätevermietung beabsichtigt. Mit diesem Schreiben wurde die Verjährungsfrist der Feststellung unterbrochen, sodass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nur hinsichtlich des vor dem 03.10.2006 gelegenen Zeitraums verjährt ist.

Die Verjährungseinrede des BF erweist sich nur insoweit als berechtigt, als diese den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX betrifft.Die Verjährungseinrede des BF erweist sich nur insoweit als berechtigt, als diese den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 betrifft.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Beiträge auf der Grundlage der mit diesem Erkenntnis festgestellten Versicherungszeiten neu zu berechnen haben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,
Teilstattgebung, Verjährung, Vermietung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2004804.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten