Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
ASVG §410Spruch
G305 2004509-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der darin enthaltenen Feststellung, dass 1.) der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX - unter Selbstkosten - ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege und 2.) hinsichtlich dieser Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge festgestellt wurden, aufgehoben.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der darin enthaltenen Feststellung, dass 1.) der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 - unter Selbstkosten - ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliege und 2.) hinsichtlich dieser Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge festgestellt wurden, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge für den Flächenbetrieb betrifft, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte sie die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum XXXX bis1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte sie die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen - jeweils getrennt nach den Kategorien "Flächenbetrieb" und "Nebentätigkeit" - für den Zeitraum römisch 40 bis
XXXX fest (Spruchpunkt 2.).römisch 40 fest (Spruchpunkt 2.).
Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF zu 1/3 und seine Mutter, XXXX (in der Folge: die Mitbeteiligte), zu 2/3 Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ XXXX und EZ XXXX, je KG XXXX seien. Diese Liegenschaften hätten ein Ausmaß von XXXX ha bzw. XXXX ha und seien sie vom Finanzamt XXXX mit einem Einheitswert von EUR XXXX bzw. EUR XXXX bewertet worden. Die Bewirtschaftung der Liegenschaften erfolge zur Gänze auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung übe der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus. Diese Tätigkeit sei auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Wiewohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, da bei einer Prüfung derselben nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen sei. Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen werde weder Arbeitszeit noch Arbeitskraft aufgewendet.Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend fest, dass der BF zu 1/3 und seine Mutter, römisch 40 (in der Folge: die Mitbeteiligte), zu 2/3 Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ römisch 40 und EZ römisch 40 , je KG römisch 40 seien. Diese Liegenschaften hätten ein Ausmaß von römisch 40 ha bzw. römisch 40 ha und seien sie vom Finanzamt römisch 40 mit einem Einheitswert von EUR römisch 40 bzw. EUR römisch 40 bewertet worden. Die Bewirtschaftung der Liegenschaften erfolge zur Gänze auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung übe der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus. Diese Tätigkeit sei auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Wiewohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, da bei einer Prüfung derselben nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen sei. Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen werde weder Arbeitszeit noch Arbeitskraft aufgewendet.
Die für die Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Fall des BF aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage lt. Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung seien folgende Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EUR
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob dieser den rechtzeitigen, am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob dieser den rechtzeitigen, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachten Einspruch, worin er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Beitragsvorschreibung auf Grund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei.
Er sei der Auffassung, dass die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Der Aufzeichnungspflicht seien gemäß § 20a BSVG nur die Dienstleistungen unterworfen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres fehle eine gesetzliche Grundlage. Weiters erging die Anregung, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen ähnlich gelagerten Fall des Landeshauptmannes von XXXX zur GZ: XXXX auszusetzen und dem gegenständlichen Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Er sei der Auffassung, dass die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL-Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Der Aufzeichnungspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG nur die Dienstleistungen unterworfen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres fehle eine gesetzliche Grundlage. Weiters erging die Anregung, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen ähnlich gelagerten Fall des Landeshauptmannes von römisch 40 zur GZ: römisch 40 auszusetzen und dem gegenständlichen Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von XXXX zur Entscheidung vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem - damals als Einspruchsbehörde zur Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich zuständigen - Landeshauptmann von römisch 40 zur Entscheidung vor.
Gleichzeitig legte sie der Rechtsmittelbehörde einen zum XXXX datierten Vorlagebericht vor.Gleichzeitig legte sie der Rechtsmittelbehörde einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht vor.
4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Gleichzeitig setzte der Landeshauptmann das gegenständliche Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof über das seit Dezember 2010 zur Zl. 2010/08/0261 anhängig gemachten Verfahrens formlos aus.
5. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, teilte der Landeshauptmann von5. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , teilte der Landeshauptmann von
XXXX dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben; auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Aktenlage entschieden werde, sollte er nicht innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abgeben.römisch 40 dem BF mit, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte weitergeführt werde. Mit gleicher Post wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben; auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Aktenlage entschieden werde, sollte er nicht innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
6. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging, legte der Landeshauptmann von XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.6. Da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging, legte der Landeshauptmann von römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 14.03.2016 führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, das Prüforgan der belangten Behörde und ein Mitarbeiter des MASCHINENRINGES als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX, XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. XXXX ha auf, wovon XXXX ha auf Wald und die Restfläche auf Ackerland entfallen. Im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb betreibt er Ackerbau, in dessen Rahmen er Kürbis, Mais und Getreide anpflanzt.1.1. Der BF führt an der Lageadresse römisch 40 , römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. römisch 40 ha auf, wovon römisch 40 ha auf Wald und die Restfläche auf Ackerland entfallen. Im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb betreibt er Ackerbau, in dessen Rahmen er Kürbis, Mais und Getreide anpflanzt.
1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin vom XXXX bis XXXX, übte er die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aus. Dabei versah er im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen. während der Wintermonate (sohin vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres) Winterdienst auf Parkplätzen von Einkaufszentren und sonstigen Personen. Am Ende der Wintersaison (um den 31.03. des jeweiligen Folgejahres) führte er eine Abschlusskehrung mit einer an den Traktor angebauten Anbaukehrmaschine durch, wobei er im Jahr XXXX noch eine solche der Marke XXXX mit einer Breite von 2,30 m verwendete; ab dem Jahr XXXX setzte er eine selbstfahrende Kehrmaschine der Marke XXXX mit einer Breite von 2,30 m ein.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin vom römisch 40 bis römisch 40 , übte er die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aus. Dabei versah er im Auftrag der MASCHINENRING SERVICE eGen. während der Wintermonate (sohin vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres) Winterdienst auf Parkplätzen von Einkaufszentren und sonstigen Personen. Am Ende der Wintersaison (um den 31.03. des jeweiligen Folgejahres) führte er eine Abschlusskehrung mit einer an den Traktor angebauten Anbaukehrmaschine durch, wobei er im Jahr römisch 40 noch eine solche der Marke römisch 40 mit einer Breite von 2,30 m verwendete; ab dem Jahr römisch 40 setzte er eine selbstfahrende Kehrmaschine der Marke römisch 40 mit einer Breite von 2,30 m ein.
Für den von ihm verrichteten Winterdienst setzte der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte ein, die er an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete:
* Allradtraktor der Marke XXXX 165 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 165 PS
* Schneepflug der Marke XXXX mit einer Breite von 3,20 m* Schneepflug der Marke römisch 40 mit einer Breite von 3,20 m
* Selbstladestreugerät der Marke XXXX mit einem Fassungsvermögen von 1,5 m³* Selbstladestreugerät der Marke römisch 40 mit einem Fassungsvermögen von 1,5 m³
* Schneeketten für den Traktor
* im Jahr 2008: Anbaukehrmaschine der Marke XXXX mit einer Breite von 3,20 m* im Jahr 2008: Anbaukehrmaschine der Marke römisch 40 mit einer Breite von 3,20 m
* ab dem Jahr 2009: eine selbstfahrende Kehrmaschine der Marke XXXX mit einer Breite von 3,20 m* ab dem Jahr 2009: eine selbstfahrende Kehrmaschine der Marke römisch 40 mit einer Breite von 3,20 m
Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente ausschließlich der BF selbst. Mit dieser Tätigkeit wurde er von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. als Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.
1.3. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schlossen der BF und der vormalige Geschäftsführer des MASCHINENRINGS XXXX, XXXX, einen mündlichen Mietvertrag ab. Die Existenz eines schriftlichen Mietvertrages konnte nicht festgestellt werden.1.3. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schlossen der BF und der vormalige Geschäftsführer des MASCHINENRINGS römisch 40 , römisch 40 , einen mündlichen Mietvertrag ab. Die Existenz eines schriftlichen Mietvertrages konnte nicht festgestellt werden.
Die Höhe des jeweiligen - auf der Grundlage eines Pauschalbetrages vereinbarten - Mietpreises für die land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF war von der Größe des jeweils einzelnen, vom BF zu betreuenden Objekts abhängig und daher nicht einheitlich. Für jedes Objekt setzten der BF und der Geschäftsführer des MASCHINENRINGS XXXX nach erfolgter Besichtigung den Mietpreis fest. Dabei orientierten sie sich an der Objektgröße, den örtlichen Gegebenheiten und den ÖKL-Richtwerten.Die Höhe des jeweiligen - auf der Grundlage eines Pauschalbetrages vereinbarten - Mietpreises für die land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF war von der Größe des jeweils einzelnen, vom BF zu betreuenden Objekts abhängig und daher nicht einheitlich. Für jedes Objekt setzten der BF und der Geschäftsführer des MASCHINENRINGS römisch 40 nach erfolgter Besichtigung den Mietpreis fest. Dabei orientierten sie sich an der Objektgröße, den örtlichen Gegebenheiten und den ÖKL-Richtwerten.
Der BF hatte mit dem oben genannten Geschäftsführer ausdrücklich vereinbart, dass der Mietpreis für die von ihm dem MASCHINENRING vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den jeweiligen ÖKL-Werten liegen soll.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich unter bzw. maximal auf der Grundlage der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte erfolgte.
1.4. Nach verrichteter (Neben)tätigkeit füllte der BF Lieferscheine aus, worin er im Wesentlichen vermerkte, wann er den Schnee räumte. Es wurde jedoch nicht festgehalten, mit welchen Geräten er welche Tätigkeiten wo verrichtete und wieviel Zeit er für die einzelne Objektbetreuung im Rahmen des Winterdienstes benötigte.
Anschließend übermittelte er den ausgefüllten Lieferschein an den MASCHINENRING XXXX. Letzterer nahm die Abrechnung vor und übermittelte dem BF die Abrechnungsunterlagen. Zeitgleich wurde der vereinbarte Maschinenmietpreis an den BF überwiesen. Die Überprüfung der Abrechnungen nahm der BF anhand einer Winterdienstliste vor, auf der die einzelnen Objekte und die vereinbarten Preise vermerkt waren.Anschließend übermittelte er den ausgefüllten Lieferschein an den MASCHINENRING römisch 40 . Letzterer nahm die Abrechnung vor und übermittelte dem BF die Abrechnungsunterlagen. Zeitgleich wurde der vereinbarte Maschinenmietpreis an den BF überwiesen. Die Überprüfung der Abrechnungen nahm der BF anhand einer Winterdienstliste vor, auf der die einzelnen Objekte und die vereinbarten Preise vermerkt waren.
Eine eigene Dokumentation über die tatsächlichen Einsatzzeiten der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte führte er jedoch nicht.
1.5. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.1.5. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.
1.6. Der BF ist auch im Besitz einer Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX für den Handel mit Waren (seit dem Jahr XXXX). Seit XXXX ist er im Besitz einer weiteren Gewerbeberechtigung lautend auf "Anbieten von persönlichen Dienstleistungen" (Winterdienst). Er ist Mitglied der Wirtschaftskammer und auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der oben näher bezeichnete Allradtraktor läuft einerseits im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF, andererseits in dessen Gewerbebetrieb.1.6. Der BF ist auch im Besitz einer Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 für den Handel mit Waren (seit dem Jahr römisch 40 ). Seit römisch 40 ist er im Besitz einer weiteren Gewerbeberechtigung lautend auf "Anbieten von persönlichen Dienstleistungen" (Winterdienst). Er ist Mitglied der Wirtschaftskammer und auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der oben näher bezeichnete Allradtraktor läuft einerseits im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF, andererseits in dessen Gewerbebetrieb.
Die Vermietung aller oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX erfolgte im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF.Die Vermietung aller oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 erfolgte im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF.
1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die sie mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom XXXX einleitete, verbunden mit der Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen etc.) vorzulegen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung Betriebsmittel (an das MR-Service)" für die Jahre XXXX bis XXXX hervorgehen.1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die sie mit einem an den BF gerichteten Schreiben vom römisch 40 einleitete, verbunden mit der Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen (Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen etc.) vorzulegen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung Betriebsmittel (an das MR-Service)" für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 hervorgehen.
Auf Grund dieser Aufforderung übermittelte der BF am XXXX Rechnungsstatistiken für die Kalenderjahr XXXX bis einschließlich XXXX; daraus gingen die aus der gegenständlichen Nebentätigkeit im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erzielten Einnahmen hervor. Überdies gab er bekannt, welche land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte er vermietet hatte.Auf Grund dieser Aufforderung übermittelte der BF am römisch 40 Rechnungsstatistiken für die Kalenderjahr römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ; daraus gingen die aus der gegenständlichen Nebentätigkeit im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erzielten Einnahmen hervor. Überdies gab er bekannt, welche land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte er vermietet hatte.
Anhand der übermittelten Unterlagen stellte das Prüforgan der belangten Behörde fest, dass jene Nebentätigkeiten, soweit sie nach Stunden abgerechnet wurden, hinsichtlich der Vermietung der oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte unter den ÖKL-Werten abgerechnet wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie der heutige Geschäftsführer des MASCHINENRINGES XXXX, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der BF als Partei, sowie der heutige Geschäftsführer des MASCHINENRINGES römisch 40 , römisch 40 , und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.
Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. An die beschwerdegegenständliche land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des BF hat der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer jedoch keine eigenen Wahrnehmungen, sodass seine - im Wesentlichen sehr allgemein gehaltenen, vom Beschwerdefall losgelösten - Aussagen nur einschränkt verwertbar sind und primär der Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen des BF dienten.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. An die beschwerdegegenständliche land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des BF hat der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer jedoch keine eigenen Wahrnehmungen, sodass seine - im Wesentlichen sehr allgemein gehaltenen, vom Beschwerdefall losgelösten - Aussagen nur einschränkt verwertbar sind und primär der Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen des BF dienten.
Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser über die Maschineneinsatzzeiten keine Dokumentation geführt hat, beruht ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, die ihrerseits vom Prüforgan bestätigt wurde.
Die dazu getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels des BF tatsächlich unter bzw. maximal auf der Grundlage der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte erfolgte, stützt sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF, die noch dazu vom zuständigen Prüforgan der belangten Behörde eine Bestätigung erfuhren. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab das Prüforgan an, dass die nach Stunden abgerechneten Tätigkeiten auf Grund der eingesetzten Gerätschaften unter den ÖKL-Werten abgerechnet worden seien und dass er für die mit Pauschalbeträgen abgerechneten Tätigkeiten nicht nachweisen konnte, ob diese unter, zu oder über den ÖKL-Werten abgerechnet wurden. Das Prüforgan der belangten Behörde vermochte über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, anhand der weiter vorgelegten Berechnungsgrundlagen zu ergründen, ob die auf der Grundlage von Pauschalpreisen vereinbarte Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter, zu oder über den ÖKL-Werten erfolgte, keine mathematische Herleitung dazu herstellen.
Dass der BF im Besitz von Gewerbeberechtigungen ist und mit diesen Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt, und dass die Vermietung der gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgte, gründen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF.Dass der BF im Besitz von Gewerbeberechtigungen ist und mit diesen Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt, und dass die Vermietung der gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgte, gründen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst-)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst-)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege, zu Recht erfolgte.
In seiner Beschwerde vom XXXX brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.In seiner Beschwerde vom römisch 40 brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.
In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 undb) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z 1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Ziffer eins,) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.
Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft
"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. die Jagd und Fischerei."
§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:
[...]
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,
[...]"
§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20. (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
[...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).
Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 eingefügte zweite Satz zu § 20a BSVG lautete wörtlich wie folgt:Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, eingefügte zweite Satz zu Paragraph 20 a, BSVG lautete wörtlich wie folgt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.
Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon auszugehen sei, dass diese im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe würden auch Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.
Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).
Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.
Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
(vgl. dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)vergleiche dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
[...]
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
[...]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
(6) Beitragsgrundlage ist
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;
[...]"
§ 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
[...]
(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."
Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:
§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992.Paragraph 39, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.
(2) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.
(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
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3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.
Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum XXXX bis XXXX die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes auf Parkplätzen von Einkaufszentren zum Einsatz brachte.Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes auf Parkplätzen von Einkaufszentren zum Einsatz brachte.
Insoweit er die von Maschinenvermietung nach Stunden verrechnete, stellte das Prüforgan der belangten Behörde fest, dass die Vermietung der betreffenden Betriebsmittel unter den jeweiligen ÖKL-Werten erfolgte.
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine mit dem zuständigen Prüforgan der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall auch die auf Pauschalbeträgen beruhende Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich unter bzw. maximal auf der Grundlage der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte erfolgte.
Da der BF und der vormalige Geschäftsführer des MASCHINENRINGES XXXX gegenständlich ausdrücklich eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den ÖKL-Werten vereinbart hatten, war der BF gemäß § 20a zweiter Satz BSVG auch von der Aufzeichnungspflicht - und damit von der damit im Zusammenhang stehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - ausdrücklich ausgenommen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Im Lichte des vorzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs zeigt die gegenständliche Beschwerde zu Recht auf, dass für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres die gesetzliche Grundlage fehlt.Da der BF und der vormalige Geschäftsführer des MASCHINENRINGES römisch 40 gegenständlich ausdrücklich eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den ÖKL-Werten vereinbart hatten, war der BF gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG auch von der Aufzeichnungspflicht - und damit von der damit im Zusammenhang stehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, - ausdrücklich ausgenommen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Im Lichte des vorzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs zeigt die gegenständliche Beschwerde zu Recht auf, dass für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres die gesetzliche Grundlage fehlt.
Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß § 20a BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Aus diesem Grund wurde der von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, welcher Umstand wiederum der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegensteht.Von der Aufzeichnungspflicht sind gemäß Paragraph 20 a, BSVG Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausdrücklich ausgenommen. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch selbst bedient. Aus diesem Grund wurde der von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, welcher Umstand wiederum der Verrechnung der eigenen Arbeitskraft entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund ist ausschließlich die Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) betrachtungsgegenständlich.
3.2.4. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß § 20a zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ausgenommen.3.2.4. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten erfolgte, war dieser gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ausgenommen.
Demgemäß erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2004509.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017