TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/12 G305 2004081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2017
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Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2004081-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe), "Kommunaldienstleitungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum XXXX bis XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit monatlich zu leistenden Beiträge fest (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe), "Kommunaldienstleitungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit monatlich zu leistenden Beiträge fest (Spruchpunkt 2.).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF gemeinsam mit seiner Gattin, XXXX, Eigentümer der vom Finanzamt als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewerteten Liegenschaften Einlagezahl (EZ) XXXX, XXXX und XXXX je Katastralgemeinde (KG) XXXX und EZ XXXX KG XXXX sei und das Gesamtausmaß dieser Liegenschaften laut Grundbuch XXXX ha betrage. Der Einheitswert dieser Liegenschaften betrage laut Wertfortschreibungsbescheid vom XXXX, EWAZ: XXXX, EUR XXXX. Mit Nachfeststellungsbescheid vom XXXX, ausgestellt am XXXX sei eine Teilfläche der EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert von EUR XXXX separat bewertet worden (Teichwirtschaft).Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF gemeinsam mit seiner Gattin, römisch 40 , Eigentümer der vom Finanzamt als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewerteten Liegenschaften Einlagezahl (EZ) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 je Katastralgemeinde (KG) römisch 40 und EZ römisch 40 KG römisch 40 sei und das Gesamtausmaß dieser Liegenschaften laut Grundbuch römisch 40 ha betrage. Der Einheitswert dieser Liegenschaften betrage laut Wertfortschreibungsbescheid vom römisch 40 , EWAZ: römisch 40 , EUR römisch 40 . Mit Nachfeststellungsbescheid vom römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 sei eine Teilfläche der EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha mit einem Einheitswert von EUR römisch 40 separat bewertet worden (Teichwirtschaft).

Unter dem EWAZ: XXXX sei ebenfalls am XXXX für das verminderte Ausmaß von XXXX ha eine Wertfortschreibung zum XXXX erstellt worden und betrage der Einheitswert laut diesem Bescheid EUR XXXX. Die Betriebsführung dieser Liegenschaften erfolge seit dem XXXX auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit seiner Gattin vom XXXX auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Auch habe der BF von XXXX (in der Folge: Verpächter) landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von XXXX ha vom XXXX bis XXXX gepachtet. Der Hektarsatz dieser Flächen betrage laut Einheitswertbescheid des Verpächters EUR XXXX.Unter dem EWAZ: römisch 40 sei ebenfalls am römisch 40 für das verminderte Ausmaß von römisch 40 ha eine Wertfortschreibung zum römisch 40 erstellt worden und betrage der Einheitswert laut diesem Bescheid EUR römisch 40 . Die Betriebsführung dieser Liegenschaften erfolge seit dem römisch 40 auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit seiner Gattin vom römisch 40 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Auch habe der BF von römisch 40 (in der Folge: Verpächter) landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha vom römisch 40 bis römisch 40 gepachtet. Der Hektarsatz dieser Flächen betrage laut Einheitswertbescheid des Verpächters EUR römisch 40 .

Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe für den BF Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung.

Neben der laufenden Betriebsführung seien folgende land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

* "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe"

* "Kommunaldienstleistungen" und

* "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel

ausgeübt worden und seien die daraus erzielten Einnahmen dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Die angeführten Nebentätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Laut den Angaben des BF vom 18.10.2012 scheine die Unterordnung der Nebentätigkeiten nur hinsichtlich der aufgewendeten Arbeitszeit eindeutig gegeben zu sein, sonst liege diese bei 50% zu 50%. Auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:ausgeübt worden und seien die daraus erzielten Einnahmen dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Die angeführten Nebentätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Laut den Angaben des BF vom 18.10.2012 scheine die Unterordnung der Nebentätigkeiten nur hinsichtlich der aufgewendeten Arbeitszeit eindeutig gegeben zu sein, sonst liege diese bei 50% zu 50%. Auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:

Jahr

Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in EUR

Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EUR

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

 

Jahr

Einnahmen aus Kommunaldienstleistungen in EUR

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Im Fall des BF seien land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel teilweise pauschal und teilweise über ÖKL verrechnet bzw. seien keine Lieferscheine vorgelegt worden. In der Tabelle findet sich eine Tabelle hiezu.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Einspruch an den Landeshauptmann von römisch 40 als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde.

Begründend führte der BF aus, dass er damit nicht einverstanden sei, auf Grund seiner Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung leisten zu müssen und ersuche er den Landeshauptmann um eine nochmalige Überprüfung der (angefochtenen) Entscheidung. Seiner Meinung nach habe er alle Tätigkeiten zu und unter ÖKL abgerechnet.

Seinem Einspruch legte er den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX und eine Aufstellung der Nebentätigkeiten für den Zeitraum XXXX bis XXXX bei.Seinem Einspruch legte er den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 und eine Aufstellung der Nebentätigkeiten für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom

XXXX gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann von XXXX vor und übermittelte diesem mit gleicher Post einen zum XXXX datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung die im Spruch angeführten Nebengewerbe (Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" sowie "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" ausgeübt habe.römisch 40 gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann von römisch 40 vor und übermittelte diesem mit gleicher Post einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung die im Spruch angeführten Nebengewerbe (Kommunaldienstleistung "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" sowie "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der ‚Betriebshilfe'" ausgeübt habe.

Die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstrecke sich auch auf land(forst)wirtschaftliche NebentätigkeitenDie Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstrecke sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten

Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der Einspruchswerber sei als Dienstleister für die MASCHINENRING SERVICE eGen. tätig gewesen und als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermietet worden. Es bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, da zum einen Teil die verrechneten Tarife über den ÖKL-Richtwerten liegen, zum anderen Teil die Abrechnung nach Pauschaltarifen erfolgt sei.Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, Vermietungen nur dann ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der Einspruchswerber sei als Dienstleister für die MASCHINENRING SERVICE eGen. tätig gewesen und als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MASCHINENRING SERVICE eGen. vermietet worden. Es bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, da zum einen Teil die verrechneten Tarife über den ÖKL-Richtwerten liegen, zum anderen Teil die Abrechnung nach Pauschaltarifen erfolgt sei.

4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Stundung der Forderung aus den Nebentätigkeiten.4. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Stundung der Forderung aus den Nebentätigkeiten.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX,5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von römisch 40 vom römisch 40 ,

GZ: XXXX, wurde dem BF eine Abschrift des Vorlageberichtes der SVB zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.GZ: römisch 40 , wurde dem BF eine Abschrift des Vorlageberichtes der SVB zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

6. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, erkannte der Landeshauptmann von6. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte der Landeshauptmann von

XXXX dem gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch die aufschiebende Wirkung zu.römisch 40 dem gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch die aufschiebende Wirkung zu.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussagen zum Erfolg des Einspruchs gemacht werden könnten und dass überdies keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet wäre.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch und den Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch und den Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde, des zuständigen Prüforgans der belangten Behörde und eines Vertreters der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. durch.8. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde, des zuständigen Prüforgans der belangten Behörde und eines Vertreters der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen. durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX, Eigentümer der von der Abgabenbehörde als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewerteten Liegenschaften Einlagezahl (EZ) XXXX, XXXX und XXXX je KG XXXX und EZ XXXX KG XXXX im bücherlichen Gesamtausmaß von XXXX ha. Gemäß dem Wertfortschreibungsbescheid zum XXXX, ausgestellt von der Abgabenbehörde unter dem Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) XXXX am XXXX belief sich der Einheitswert auf EUR XXXX bei einem Ausmaß von XXXX ha. Mit Nachfeststellungsbescheid zum XXXX, ausgestellt am XXXX, wurde eine Teilfläche der EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha unter dem EWAZ XXXX mit einem Einheitswert von EUR XXXX separat bewertet (Teichwirtschaft).1.1. Der BF ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , Eigentümer der von der Abgabenbehörde als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewerteten Liegenschaften Einlagezahl (EZ) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 je KG römisch 40 und EZ römisch 40 KG römisch 40 im bücherlichen Gesamtausmaß von römisch 40 ha. Gemäß dem Wertfortschreibungsbescheid zum römisch 40 , ausgestellt von der Abgabenbehörde unter dem Einheitswertaktenzeichen (EWAZ) römisch 40 am römisch 40 belief sich der Einheitswert auf EUR römisch 40 bei einem Ausmaß von römisch 40 ha. Mit Nachfeststellungsbescheid zum römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , wurde eine Teilfläche der EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha unter dem EWAZ römisch 40 mit einem Einheitswert von EUR römisch 40 separat bewertet (Teichwirtschaft).

Unter dem EWAZ XXXX wurde ebenfalls am XXXX für das verminderte Ausmaß von XXXX ha eine Wertfortschreibung zum XXXX erstellt. Der Einheitswert beträgt laut diesem Bescheid EUR XXXX.Unter dem EWAZ römisch 40 wurde ebenfalls am römisch 40 für das verminderte Ausmaß von römisch 40 ha eine Wertfortschreibung zum römisch 40 erstellt. Der Einheitswert beträgt laut diesem Bescheid EUR römisch 40 .

Seit dem 01.01.2000 - sohin auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - erfolgte die Betriebsführung auf Grund eines schriftlichen Vertrages, den der BF mit seiner Ehegattin geschlossen hatte, ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des BF. Darüber hinaus hatte der BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX von XXXX (in der Folge: Verpächter) landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von XXXX ha gepachtet. Ab dem XXXX betrug die Pachtfläche XXXX ha. Der Hektarsatz dieser Grundflächen betrug auf Grund des Einheitswertbescheides des Verpächters EUR XXXX.Seit dem 01.01.2000 - sohin auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - erfolgte die Betriebsführung auf Grund eines schriftlichen Vertrages, den der BF mit seiner Ehegattin geschlossen hatte, ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des BF. Darüber hinaus hatte der BF für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 (in der Folge: Verpächter) landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von römisch 40 ha gepachtet. Ab dem römisch 40 betrug die Pachtfläche römisch 40 ha. Der Hektarsatz dieser Grundflächen betrug auf Grund des Einheitswertbescheides des Verpächters EUR römisch 40 .

Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb in der Flächenversicherung Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 BSVG besteht.Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, weshalb in der Flächenversicherung Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BSVG besteht.

1.2. Neben der laufenden Betriebsführung verrichtete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (sohin vom XXXX bis XXXX) olgende land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:1.2. Neben der laufenden Betriebsführung verrichtete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (sohin vom römisch 40 bis römisch 40 ) olgende land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:

* "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe;

* "Kommunaldienstleistungen" und

* "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel"

in deren Rahmen er Winterdienst auf den Bahnhöfen in UXXXX und LXXXX versah. Darüber hinaus versah er für die Firma BXXXX Grünlandpflege, die Pflege des Parkplatzes und Laubarbeiten. Weiters verrichtete der BF auch für andere Landwirte land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, indem er deren Pferde fütterte und die Landwirtschaft betreute. Im Zuge dessen pachtete er den Betrieb des betreffenden Landwirtes nicht, sondern verrichtete er die genannten Tätigkeiten über die MASCHINENRING SERVICE eGen. für den jeweiligen Landwirt.

Im Rahmen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" gelangten folgende, im Eigentum des BF stehenden Betriebsmittel zur Vermietung für den Winterdienst:

* Allradtraktor XXXX 8055 mit 48 PS;* Allradtraktor römisch 40 8055 mit 48 PS;

* Kippmulde XXXX 1,80 m breit und 1,10 m tief;* Kippmulde römisch 40 1,80 m breit und 1,10 m tief;

* Schneeketten für den Traktor;

* eine selbstfahrende Schneefräse der Marke XXXX mit 12 PS und einer Räumbreite von ca. 80 cm;* eine selbstfahrende Schneefräse der Marke römisch 40 mit 12 PS und einer Räumbreite von ca. 80 cm;

In den Bereichen Grünraum- und Parkplatzpflege hatte der BF folgende, in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel im Einsatz:

* Allradtraktor XXXX 8055 mit 48 PS;* Allradtraktor römisch 40 8055 mit 48 PS;

* Kippmulde XXXX 1,80 m breit und 1,10 m tief;* Kippmulde römisch 40 1,80 m breit und 1,10 m tief;

* einen Rasenmäher (Fabrikat nicht bekannt) 6 PS und 50 cm Schnittbreite;

* drei Motorsägen, hievon zwei der Marke XXXX und 1 der Marke XXXX, mit einer Schwertlänge von jeweils 38 cm;* drei Motorsägen, hievon zwei der Marke römisch 40 und 1 der Marke römisch 40 , mit einer Schwertlänge von jeweils 38 cm;

* drei Motorsensen (hievon eine des Fabrikats XXXX und zwei unbekannter Marke, alle unbekannter Leistung;* drei Motorsensen (hievon eine des Fabrikats römisch 40 und zwei unbekannter Marke, alle unbekannter Leistung;

* ein Laubgebläse Marke XXXX mit starker Blasleistung.* ein Laubgebläse Marke römisch 40 mit starker Blasleistung.

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel wurden teilweise vom BF, teilweise von dritten Personen betrieben.

Den oben näher bezeichneten Allradtraktor bediente der BF sowohl im Rahmen des Winterdienstes, als auch im Rahmen der Grünraumpflege und der Pflege des Parkplatzes in der Regel selbst. Dennoch kam es vor, dass auch dritte Personen den Allradtraktor bedienten.

1.3. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führte der BF handschriftliche Aufzeichnungen über den jeweiligen Einsatz aller Maschinen; in den Aufzeichnungen vermerkte er den jeweiligen Einsatztag und die jeweiligen Einsatzzeiten der eingesetzten Maschinen und Geräte. Er hielt jedoch nicht fest, welche Person welche Maschine wie lange bedient hat. In welchem Umfang der BF und in welchem Umfang dritte Personen den Allradtraktor bedienten konnte nicht festgestellt werden. Jenen Personen, die seine land(forst)wirtschatlichen Betriebsmittel bedienten, zahlte der BF kein Entgelt. Bei diesen Personen handelte es sich um Mitarbeiter von Auftraggebern der MASCHINENRING SERVICE eGen. oder um deren eigene Mitarbeiter.

Der BF war bereits zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz der handschriftlichen Aufzeichnungen, als er von der belangten Behörde zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Überprüfung seines Betriebes aufgefordert wurde. Die genannten Aufzeichnungen vernichtete der BF, nachdem er die Daten in den MASCHINENRING-Block mit den darin enthaltenen Lieferscheinen übertragen hatte.

1.4. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel schloss der BF mit der MASCHINENRING SERVICE eGen. einen mündlichen Mietvertrag ab. Darin wurde die Vereinbarung getroffen, welche Tätigkeiten der BF auf den vom MASCHINENRING zugewiesenen Baustellen verrichten sollte. Die Preise für die Maschinenvermietung wurden auf der Grundlage der ÖKL-Richtlinien festgelegt. Dabei war vereinbart, dass der BF je land(forst)wirtschaftliches Betriebsmittel den in der ÖKL-Liste dargestellten Stundensatz je Einsatzstunde erhalten sollte. Als der BF den Umstand, dass ihm die Preise zu gering erscheinen, ansprach, sei ihm geantwortet worden, dass die MASCHINENRING SERVICE eGen. die land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu Preisen auf der Grundlage der ÖKL-Werte anmiete und er nicht mehr bekomme. Damit habe er sich abgefunden. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sei mit der MASCHINENRING SERVICE eGen. ein Stundensatz zwischen EUR 9,00 und EUR 11,00 vereinbart worden. Teilweise erfolgte die Maschinenvermietung auch auf Pauschalpreisvereinbarungen.

Dennoch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen abgerechneten Maschinenvermietungen auch nur in einem einzigen Fall die für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte überschritten hätten.

XXXX endete der Mietvertrag für den Winterdienst, da ihn der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erfüllen vermochte.römisch 40 endete der Mietvertrag für den Winterdienst, da ihn der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erfüllen vermochte.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erfolgte Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels über den Selbstkosten (ÖKL-Werten) erfolgte.

1.5. Die Abrechnung der vom BF erbrachten Nebentätigkeiten (einschließlich der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel") erfolgte jeweils direkt durch die MASCHINENRING SERVICE eGen. Letztere überwies dem BF die Maschinenmiete.

Der BF wiederum führte anhand der von ihm ausgefüllten Lieferscheine eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Zahlungsüberweisungen durch. Dabei addierte er die - sich aus den Lieferscheinen ergebenden - Einsatzstunden mit den Stundensätzen der Gerätevermietung auf der jeweiligen ÖKL-Basis.

1.6. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes, des Grünraumdienstes und der Parkplatzpflege bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.1.6. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes, des Grünraumdienstes und der Parkplatzpflege bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.

1.7. Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der BF auch im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.

1.8. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die diese einleitete, nachdem sie auf Grund einer Anfrage bei der MASCHINENRING SERVICE eGen. davon erfahren hatte, dass der BF land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel an diese vermietet hatte. In der Folge wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zur Vorlage von Aufzeichnungen (Abrechnungsstatistiken, Lieferscheine, Stundenlisten, Arbeitszeitennachweise der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse etc.) aufgefordert. Am XXXX legte die Ehegattin des BF der belangten Behörde die Einsatzberichte für die Jahre XXXX bis XXXX vor. Das Prüforgan der belangten Behörde nahm diese Berichte zum Anlass für ein am 22.06.2012 geführtes Telefonat, in dessen Rahmen er die genauen Gerätebezeichnungen urgierte. Auf dieser Grundlage stellte das Prüforgan eine Verrechnung der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel teilweise unter und teilweise über ÖKL fest.1.8. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die diese einleitete, nachdem sie auf Grund einer Anfrage bei der MASCHINENRING SERVICE eGen. davon erfahren hatte, dass der BF land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel an diese vermietet hatte. In der Folge wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 zur Vorlage von Aufzeichnungen (Abrechnungsstatistiken, Lieferscheine, Stundenlisten, Arbeitszeitennachweise der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse etc.) aufgefordert. Am römisch 40 legte die Ehegattin des BF der belangten Behörde die Einsatzberichte für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 vor. Das Prüforgan der belangten Behörde nahm diese Berichte zum Anlass für ein am 22.06.2012 geführtes Telefonat, in dessen Rahmen er die genauen Gerätebezeichnungen urgierte. Auf dieser Grundlage stellte das Prüforgan eine Verrechnung der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel teilweise unter und teilweise über ÖKL fest.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen., römisch 40 , und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge XXXX bezog detailliert auf die unterschiedlichen Modelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen. Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge römisch 40 bezog detailliert auf die unterschiedlichen Modelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen. Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde.

Auch bestätigte dieser Zeuge glaubhaft den Umstand, dass mit dem BF ein mündlicher Mietvertrag auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung geschlossen wurde.

Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. dazu, dass er betreffend die Maschinenvermietung handschriftliche Aufzeichnungen führte und diese nach erfolgter Datenübertragung in den Lieferschein vernichtet hatte, ergibt sich aus seiner glaubhaften Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über den maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, beruht auf der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Prüforgans der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Prüforgan führte anhand der Angaben des BF zu einem konkreten Einsatz an einem näher bezeichneten Einsatzort und den Bezug habenden Lieferscheinen (hier LS-Nr.: XXXX und XXXX) eine mathematische Herleitung durch, anlässlich der das Prüforgan eine Maschinenvermietung über den Selbstkosten ermittelte. In Anbetracht der weiteren gleichartigen und gleichförmigen Maschinenvermietungen lässt sich eine entsprechende Aussage auch für die übrigen Nebentätigkeiten auf Pauschalbetragsbasis treffen.Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über den maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, beruht auf der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Prüforgans der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Prüforgan führte anhand der Angaben des BF zu einem konkreten Einsatz an einem näher bezeichneten Einsatzort und den Bezug habenden Lieferscheinen (hier LS-Nr.: römisch 40 und römisch 40 ) eine mathematische Herleitung durch, anlässlich der das Prüforgan eine Maschinenvermietung über den Selbstkosten ermittelte. In Anbetracht der weiteren gleichartigen und gleichförmigen Maschinenvermietungen lässt sich eine entsprechende Aussage auch für die übrigen Nebentätigkeiten auf Pauschalbetragsbasis treffen.

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiters der MASCHINENRING SERVICE eGen, dass der BF beim MASCHINENRING beschäftigt war und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Aus dieser Aussage erfließt weiter, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht. Abgesehen wurde dies auch nie behauptet.Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiters der MASCHINENRING SERVICE eGen, dass der BF beim MASCHINENRING beschäftigt war und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Aus dieser Aussage erfließt weiter, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht. Abgesehen wurde dies auch nie behauptet.

Es konnten auf Grund der oben angeführten - unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugenaussagen - die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, dass der BF mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum) und "Vermietung land(forst-)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und die Vorschreibung der Beiträge in den Nebentätigkeiten in der Pensions- und Unfallversicherung (Spruchpunkt 2.) zu Recht erfolgte.3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , dass der BF mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" (soziale Betriebshilfe), "Kommunaldienstleistungen" (Kulturpflege im ländlichen Raum) und "Vermietung land(forst-)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und die Vorschreibung der Beiträge in den Nebentätigkeiten in der Pensions- und Unfallversicherung (Spruchpunkt 2.) zu Recht erfolgte.

In seiner Beschwerde vom XXXX brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.In seiner Beschwerde vom römisch 40 brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.

In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wendete der BF überdies Verjährung hinsichtlich sämtlicher Beitragsvorschreibungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 undb) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.2 mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Z 3.3 "Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994", und in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z 1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Ziffer eins,) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.

Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft

a) "1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;a) "1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH. des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

b) 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

c) 3. die Jagd und Fischerei."

§ 2 Abs. 4 GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

[...]

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,

[...]"

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20. (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 eingefügte zweite Satz zu § 20a BSVG lautete wörtlich wie folgt:Der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, eingefügte zweite Satz zu Paragraph 20 a, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.

Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon auszugehen sei, dass diese im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe würden auch Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.

Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).

Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

(vgl. dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)vergleiche dazu auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;

[...]"

§ 33 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 33, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung - er regelt die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge - lautete auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."(1) Die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach §?2 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.(2) Die Beiträge gemäß Absatz eins, schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

[...]

(4) Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze."

Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des § 39 BSVG lautete wörtlich wie folgt:Die für die Verjährung der Beiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, BSVG lautete wörtlich wie folgt:

"§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. a) - 1. 1. 1986; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 7) - 1. 7. 1990; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 18) - 1. 1. 1992."§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a,) - 1. 1. 1986; (15. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1. 7. 1990; (16. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,) - 1. 1. 1992.

(2) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 8 lit. b) - 1. 1. 1986.(2) Aufgehoben. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b,) - 1. 1. 1986.

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

[...]"

3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.3.2.3. Wie oben festgestellt, betreibt der BF an der Lageadresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Dabei erreicht der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte.

Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum XXXX bis XXXX die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", "Kommunaldienstleistungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes, sowie in den Bereich Grünraum- und Parkplatzpflege zum Einsatz brachte.Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", "Kommunaldienstleistungen" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag des MASCHINENRINGES verrichteten) verrichteten Winterdienstes, sowie in den Bereich Grünraum- und Parkplatzpflege zum Einsatz brachte.

Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine mit dem zuständigen Prüforgan der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Pauschalbeträgen beruhende Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in § 20a zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen. und der vorgelegten Lieferscheine mit dem zuständigen Prüforgan der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Pauschalbeträgen beruhende Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde daher nicht als berechtigt.

3.2.4. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (§ 39 Abs. 1 BSVG).Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (Paragraph 39, Absatz eins, BSVG).

Gegenständlich hat der BF Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen, obwohl er bei einiger Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass er Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel über den Selbstkosten erzielte und damit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung aus den verrichteten Nebentätigkeiten gegeben gewesen waren.

Gemäß § 16 BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 16, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung beim Versicherungsträger zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Der BF war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Miteigentümer jener land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, die seinen von ihm über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bilden.

In Anbetracht der oben zitierten Bestimmungen erfolgte die vom BF vorzunehmen gewesene Meldung verspätet und war die belangte Behörde auf Grund dieses Umstandes zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.

Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde die Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht auf Grund der vorgenommenen Gerätevermietung beabsichtigt. Mit diesem Schreiben wurde die Verjährungsfrist der Feststellung unterbrochen, sodass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nur hinsichtlich des vor dem XXXX gelegenen Zeitraums verjährt ist.Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde die Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht auf Grund der vorgenommenen Gerätevermietung beabsichtigt. Mit diesem Schreiben wurde die Verjährungsfrist der Feststellung unterbrochen, sodass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nur hinsichtlich des vor dem römisch 40 gelegenen Zeitraums verjährt ist.

Da der angefochtene Zeitraum betreffend die Feststellung der Beitragspflicht in der Pensions- und Unfallversicherung den Zeitraum XXXX bis XXXX betrifft, erweist sich die Verjährungseinrede des BF als nicht berechtigt.Da der angefochtene Zeitraum betreffend die Feststellung der Beitragspflicht in der Pensions- und Unfallversicherung den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 betrifft, erweist sich die Verjährungseinrede des BF als nicht berechtigt.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2004081.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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