TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/12 G305 2003413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2017
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Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2003413-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) und XXXX, geb. am1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) und römisch 40 , geb. am

XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG und die monatlich zu leistenden Beiträge fest (Spruchpunkt 2. und 3.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer für deren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohn, XXXX, geb. am XXXX, beitragspflichtig seien und wurden die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX festgesetzt (Spruchpunkt 4.).römisch 40 (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG und die monatlich zu leistenden Beiträge fest (Spruchpunkt 2. und 3.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer für deren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , beitragspflichtig seien und wurden die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 festgesetzt (Spruchpunkt 4.).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX seien und dass die Liegenschaft nach dem Wertfortschreibungsbescheid der Abgabenbehörde vom XXXX ein Ausmaß von XXXX ha und einen Einheitswert von EUR XXXX habe. Auch hätten die Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von XXXX ha von der WXXXX GmbH gepachtet. Das Ausmaß der Pachtfläche habe ab dem XXXX XXXX ha betragen. Die Bewirtschaftung des Eigen- und des Pachtgrundes sei bis XXXX auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des BF1 und der BF2 erfolgt. Der gemeinsame Sohn Christoph sei im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der beiden Beschwerdeführer hauptberuflich beschäftigt gewesen. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe für die Beschwerdeführer die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse römisch 40 seien und dass die Liegenschaft nach dem Wertfortschreibungsbescheid der Abgabenbehörde vom römisch 40 ein Ausmaß von römisch 40 ha und einen Einheitswert von EUR römisch 40 habe. Auch hätten die Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha von der WXXXX GmbH gepachtet. Das Ausmaß der Pachtfläche habe ab dem römisch 40 römisch 40 ha betragen. Die Bewirtschaftung des Eigen- und des Pachtgrundes sei bis römisch 40 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des BF1 und der BF2 erfolgt. Der gemeinsame Sohn Christoph sei im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der beiden Beschwerdeführer hauptberuflich beschäftigt gewesen. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe für die Beschwerdeführer die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Neben der obigen Betriebsführung sei ab November XXXX die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ausgeübt worden. Die daraus erzielten Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, gehandelt. Da mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer vom XXXX sei zu schließen, dass die Unterordnung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten jedenfalls gegeben sei. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setzte sich im Fall der Beschwerdeführer aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach § 23 Abs. 4b zusammen. In der Unfallversicherung sei als Beitragsgrundlage der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach § 23 Abs. 4b heranzuziehen. Im Zusammenhang mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer ihre Betriebsmittel an die MR-SERVICE GmbH vermietet hätten. Gemäß § 20a BSVG seien alle Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zwingend aufzuzeichnen. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet würde.Neben der obigen Betriebsführung sei ab November römisch 40 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ausgeübt worden. Die daraus erzielten Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, gehandelt. Da mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, sei auch von einer wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer vom römisch 40 sei zu schließen, dass die Unterordnung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten jedenfalls gegeben sei. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setzte sich im Fall der Beschwerdeführer aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach Paragraph 23, Absatz 4 b, zusammen. In der Unfallversicherung sei als Beitragsgrundlage der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach Paragraph 23, Absatz 4 b, heranzuziehen. Im Zusammenhang mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer ihre Betriebsmittel an die MR-SERVICE GmbH vermietet hätten. Gemäß Paragraph 20 a, BSVG seien alle Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zwingend aufzuzeichnen. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet würde.

2. Gegen diesen, dem BF1 und der BF2 jeweils am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitiger, zum XXXX datierter und am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachter Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde.2. Gegen diesen, dem BF1 und der BF2 jeweils am römisch 40 zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitiger, zum römisch 40 datierter und am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachter Einspruch an den Landeshauptmann von römisch 40 als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde.

Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit der Beitragsnachzahlung für die Nebentätigkeiten nicht einverstanden seien und merkten an, dass durch das Herausrechnen der Einsatzstunden aus der Pauschale der Stundensatz weit unter dem ÖKL-Wert liege. Laut Auskunft des MASCHINENRING XXXX habe zur SVB keine Meldepflicht bestanden, da der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer, XXXX, der den Winterdienst durchgeführt habe, bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei.Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie mit der Beitragsnachzahlung für die Nebentätigkeiten nicht einverstanden seien und merkten an, dass durch das Herausrechnen der Einsatzstunden aus der Pauschale der Stundensatz weit unter dem ÖKL-Wert liege. Laut Auskunft des MASCHINENRING römisch 40 habe zur SVB keine Meldepflicht bestanden, da der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , der den Winterdienst durchgeführt habe, bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei.

Zur pauschalen Abrechnung durch den MASCHINENRING habe es keine Alternative gegeben. Ab 2009 seien sämtliche Tätigkeiten für den MASCHINENRING beendet worden.

Ihr Rechtsmittel verbanden die Beschwerdeführer überdies mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch des BF1 und der BF2 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch des BF1 und der BF2 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von

XXXX vor.römisch 40 vor.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer neben der laufenden Betriebsführung das im Spruch angeführte Nebengewerbe "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebs-mittel, die im eigene land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" ausgeübt hätten. Das für land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden, weshalb die Pflichtversicherung zu Recht festgestellt worden sei. Vermietungen seien von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und auch die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF1 sei als Dienstleister für die MASCHINENRING-SERVICE XXXX eGen tätig gewesen und als geringfügig beschäftigte Arbeiter angemeldet gewesen.Im dazu ergangenen Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer neben der laufenden Betriebsführung das im Spruch angeführte Nebengewerbe "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebs-mittel, die im eigene land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" ausgeübt hätten. Das für land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden, weshalb die Pflichtversicherung zu Recht festgestellt worden sei. Vermietungen seien von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und auch die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF1 sei als Dienstleister für die MASCHINENRING-SERVICE römisch 40 eGen tätig gewesen und als geringfügig beschäftigte Arbeiter angemeldet gewesen.

Nach einer tabellarischen Darstellung der Versicherungszeiten des BF1 heißt es weiter, dass die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bestehe, weil die Vermietung der Gerätschaften nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegebenen Richtwerten für Selbstkosten, sondern pauschal pro Objekt erfolgt seien.

4. Mit Schreiben vom XXXX, GZ.: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von XXXX als damals zuständige Einspruchsbehörde den Beschwerdeführern den Vorlagebericht der belangten Behörde und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , übermittelte der Landeshauptmann von römisch 40 als damals zuständige Einspruchsbehörde den Beschwerdeführern den Vorlagebericht der belangten Behörde und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.

5. Mit Bescheid vom XXXX, GZ.: XXXX, gab der Landeshauptmann von5. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von

XXXX dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrem gegen den Bescheid vomrömisch 40 dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrem gegen den Bescheid vom

XXXX gerichteten Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge.römisch 40 gerichteten Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge.

6. In ihrer zum XXXX datierten Eingabe an den Landeshauptmann von6. In ihrer zum römisch 40 datierten Eingabe an den Landeshauptmann von

XXXX führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn im Rahmen seiner Tätigkeit für die MASCHINENRING-SERVICE bei der Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei.römisch 40 führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn im Rahmen seiner Tätigkeit für die MASCHINENRING-SERVICE bei der Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei.

Jedoch seien diese Zeiten im Vorlagebericht der SVB nicht angeführt und sei diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen.

7. Mit Schreiben vom XXXX, GZ.: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von XXXX eine Abschrift der oben näher bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und räumte dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, sich dazu zu äußern.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , übermittelte der Landeshauptmann von römisch 40 eine Abschrift der oben näher bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und räumte dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, sich dazu zu äußern.

Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Äußerung jedoch reaktionslos verstreichen.

8. In Folge Übergangs der Zuständigkeit zum XXXX legte der Landeshauptmann von XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.8. In Folge Übergangs der Zuständigkeit zum römisch 40 legte der Landeshauptmann von römisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

9. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF1 und die BF2, sowie die belangte Behörde als Partei, weiters ein informierter Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.9. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF1 und die BF2, sowie die belangte Behörde als Partei, weiters ein informierter Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.

10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX erging der Auftrag an die MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, bestimmte Fragestellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte der Beschwerdeführer zum Selbstkostenpreis erfolgte, zu beantworten und bestimmte, den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffende Unterlagen (darunter insbesondere Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, Abrechnungen sowie die ÖKL-Richtwerte für das betreffende vermietete Gerät und das betreffende Jahr) binnen festgesetzter Frist vorzulegen. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos.10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 erging der Auftrag an die MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, bestimmte Fragestellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte der Beschwerdeführer zum Selbstkostenpreis erfolgte, zu beantworten und bestimmte, den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffende Unterlagen (darunter insbesondere Lieferscheine, Mietverträge, Rechnungsstatistiken, Abrechnungen sowie die ÖKL-Richtwerte für das betreffende vermietete Gerät und das betreffende Jahr) binnen festgesetzter Frist vorzulegen. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos.

11. Mit Schreiben vom XXXX reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme (GZ: XXXX) nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BSVG, zur Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG und zu den Einwendungen betreffend die Nachverrechnung der Beiträge für den hauptberuflich beschäftigten Angehörigen darlegte.11. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme (GZ: römisch 40 ) nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG, zur Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG und zu den Einwendungen betreffend die Nachverrechnung der Beiträge für den hauptberuflich beschäftigten Angehörigen darlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) befand sich der an der Lageadresse XXXX situierte land(forst)wirtschaftliche Betrieb mit einem Flächenausmaß von XXXX ha im ideellen Hälfteeigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) befand sich der an der Lageadresse römisch 40 situierte land(forst)wirtschaftliche Betrieb mit einem Flächenausmaß von römisch 40 ha im ideellen Hälfteeigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Von den Eigenflächen erstrecken sich 50 % auf Grünland und 50 % auf Wald.

Darüber hinaus pachteten die Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von XXXX ha von der WXXXX GmbH zu.Darüber hinaus pachteten die Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von römisch 40 ha von der WXXXX GmbH zu.

Im Rahmen des angeführten land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes betrieb der Erstbeschwerdeführer eine Milchviehzucht.

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum übte der BF1 auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 5 (5) lit. g LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" aus.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum übte der BF1 auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gemäß Paragraph 5, (5) Litera g, LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" aus.

Im Zuge dessen wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende, im Eigentum der Beschwerdeführer stehende land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietet:

* Allradtraktor der Marke XXXX mit 90 PS* Allradtraktor der Marke römisch 40 mit 90 PS

* vier Schneeketten

* einen Düngerstreuer mit einem Fassungsvolumen von 200 l und

* ein Schneepflug der Marke XXXX mit einer Räumbreite von 3,20 m.* ein Schneepflug der Marke römisch 40 mit einer Räumbreite von 3,20 m.

Mit den angeführten Geräten verrichtete der Sohn der Beschwerdeführer, XXXX, Winterdienst, im Rahmen dessen er Schnee räumte und Streudienste durchführte. Darüber hinaus wurden von den Beschwerdeführern vermietete land(forst)wirtschaftliche Maschinen und Geräte auch für die Grünraumpflege herangezogen.Mit den angeführten Geräten verrichtete der Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , Winterdienst, im Rahmen dessen er Schnee räumte und Streudienste durchführte. Darüber hinaus wurden von den Beschwerdeführern vermietete land(forst)wirtschaftliche Maschinen und Geräte auch für die Grünraumpflege herangezogen.

Die Vermietung der angeführten land(forst)wirtschaftlichen Geräte an den MASCHINENRING erfolgte auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung, die eine Kooperationsvereinbarung (Teil A), eine Mietvereinbarung (Teil B) und eine Umsatzsteuererklärung und Gutschriftsabrechnung (Teil C) umfasste und auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautete:

"RAHMENVEREINBARUNG

A. Kooperationsvereinbarung

B. Mietvereinbarung

C. Umsatzsteuererklärung und Gutschriftsabrechnung

abgeschlossen am heutigen Tag und Ort zwischen

1) "MR-SERVICE" XXXX Maschinenring-Service reg. Gen.m.b.H., XXXX, im folgenden kurz MR-Service genannt, einerseits und1) "MR-SERVICE" römisch 40 Maschinenring-Service reg. Gen.m.b.H., römisch 40 , im folgenden kurz MR-Service genannt, einerseits und

2) Herrn XXXX, XXXX [...]2) Herrn römisch 40 , römisch 40 [...]

[...]

A. KOOPERATIONSVEREINBARUNG

Der Partner erklärt sich bereit, für MR-Service als Subunternehmer durch den Abschluss von Werkverträgen in jenen Bereichen tätig zu sein, zu denen er gewerberechtlich befugt ist, d.h. insbesondere im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerbes.

Durch diese Vereinbarung entsteht jedoch keine Verpflichtung des Partners, von MR-Service Aufträge anzunehmen und durchzuführen und es entsteht keine Verpflichtung von MR-Service, dem Partner Aufträge zu erteilen.

Bei der Durchführung von konkreten Werkverträgen kommen jedoch die Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Anwendung.

II.römisch zwei.

Im Einzelfall erfolgt die Beauftragung des Partners jeweils durch eine MR-Geschäftsstelle (Kontaktstelle von MR-Service). MR-Service stellte dem Partner entsprechende Unterlagen und Formulare für die Erfassung von Werkumfang, Geräteeinsatz etc. zur Verfügung. Zur Leistungserbringung sind die Lieferscheine von MR-Service zu verwenden. Unterfertigte Lieferscheine hat der Partner binnen 14 Tagen, spätestens jedoch bis zum Monatsende an den Geschäftsführer des örtlichen Maschinenringes weiterzuleiten.

Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgt ausschließlich durch das MR-Service.

[...]

IV.römisch vier.

Das Entgelt wird für jeden Auftrag gesondert vereinbart.

[...]

B. MIETVEREINBARUNG

[...]

II.römisch zwei.

Der Vermieter erklärt sich bereit, an die Mieterin Maschinen und Geräte zu vermieten, die von der Mieterin zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen ihres satzungsgemäßen Wirkungskreises benötigt werden. Vermietet werden können nur solche Maschinen und Geräte, an denen der Vermieter das volle Eigentumsrecht hat und an denen keine Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen. Weiters sind von der Vermietung solche Maschinen und Geräte ausgeschlossen, die in keinem verkehrs- und /oder betriebssicheren Zustand sind.

[...]

V.römisch fünf.

Soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht eine andere Vereinbarung treffen, wird als Mietzins jeweils jener Betrag vereinbart, der sich aus der Anwendung der jeweils gültigen Richtlinien des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik errechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass der in den ÖKL-Richtlinien angeführte Nettopreis als Inklusivepreis (inklusive Mehrwertsteuer) anzusehen ist.

[...]"

Die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte erfolgte demnach auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen.

Zwar sieht die Rahmenvereinbarung in Punkt B.V. eine Mietzinsvereinbarung auf der Grundlage vor, die sich aus der Anwendung der jeweils gültigen Richtlinien des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik errechnet, doch steht diese unter dem Vorbehalt einer einzelfallbezogenen "anderen" Vereinbarung.

Zusätzlich zu den von den Beschwerdeführern zugegebenen Maschinenvermietungen für den Winterdienst erhielten diese auch Pauschalentgelte für die Bereitstellung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Maschinen für die Grünraumpflege.

1.3. Die an die MR SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte wurden vom Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrieben und wurde dieser vom Maschinenring als Arbeiter bei der XXXX Gebietskrankenkasse geringfügig angemeldet.1.3. Die an die MR SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte wurden vom Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrieben und wurde dieser vom Maschinenring als Arbeiter bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse geringfügig angemeldet.

1.4. Dass die Beschwerdeführer Aufzeichnungen im Bezug auf die von ihnen vorgenommene Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte und Maschinen geführt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund konnte eine exakte Zuordnung der an die MR SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX nicht getroffen werden.1.4. Dass die Beschwerdeführer Aufzeichnungen im Bezug auf die von ihnen vorgenommene Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte und Maschinen geführt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund konnte eine exakte Zuordnung der an die MR SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht getroffen werden.

Insgesamt erzielten die Beschwerdeführer folgende Einnahmen aus den von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

im Kalenderjahr XXXX EUR XXXXim Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40

Ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen zu oder unter den Selbstkosten erfolgte, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden.

Auch die belangte Behörde konnte eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen. Im Abschlussbericht über eine im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte Prüfung, anlässlich der ihr von den Beschwerdeführern die Abrechnungsstatistiken der MR SERVICE eGen vorgelegt wurden, stellte die belangte Behörde fest, dass eine ÖKL-Berechnung nicht möglich sei, da die Abrechnung für alle Objekte mit einem Pauschalbetrag für die jeweilige Saison erfolgt sei.Auch die belangte Behörde konnte eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen. Im Abschlussbericht über eine im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erfolgte Prüfung, anlässlich der ihr von den Beschwerdeführern die Abrechnungsstatistiken der MR SERVICE eGen vorgelegt wurden, stellte die belangte Behörde fest, dass eine ÖKL-Berechnung nicht möglich sei, da die Abrechnung für alle Objekte mit einem Pauschalbetrag für die jeweilige Saison erfolgt sei.

1.5. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer die oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der belangten Behörde (alljährlich) gemeldet hätten. Die Beschwerdeführer haben keine Aufzeichnungen geführt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan über Vorhalt aller vorgelegten Unterlagen (Rechnungsstatistiken, Abrechnungsunterlagen und Lieferscheine) nicht anzugeben, ob die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF zu, über oder unter den Selbstkosten erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der Erstbeschwerdeführer (die Zweitbeschwerdeführerin war der Verhandlung trotz gehöriger Ladung ferngeblieben) als Partei, sowie deren gemeinsamer Sohn, XXXX, der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , anlässlich der der Erstbeschwerdeführer (die Zweitbeschwerdeführerin war der Verhandlung trotz gehöriger Ladung ferngeblieben) als Partei, sowie deren gemeinsamer Sohn, römisch 40 , der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, römisch 40 , und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer. Die Aussage des Zeugen XXXX erwies sich als vollkommen wertlos, zumal er zu den vom MASCHINENRING mit dem Erstbeschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen keine Auskunft erteilen konnte. Er vermochte lediglich anzugeben, dass der beim MASCHINENRING damals für die Beschwerdeführer zuständig gewesene Mitarbeiter XXXX nicht mehr beim MASCHINENRING tätig sei und daher auch nicht mehr befragt werden könne. Auch konnte er nicht angeben, ob die von den Mitarbeitern des MASCHINENRINGES und den Landwirten geführten Gespräche aufgezeichnet würden und ob es dazu Aufzeichnungen gibt.Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING römisch 40 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer. Die Aussage des Zeugen römisch 40 erwies sich als vollkommen wertlos, zumal er zu den vom MASCHINENRING mit dem Erstbeschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen keine Auskunft erteilen konnte. Er vermochte lediglich anzugeben, dass der beim MASCHINENRING damals für die Beschwerdeführer zuständig gewesene Mitarbeiter römisch 40 nicht mehr beim MASCHINENRING tätig sei und daher auch nicht mehr befragt werden könne. Auch konnte er nicht angeben, ob die von den Mitarbeitern des MASCHINENRINGES und den Landwirten geführten Gespräche aufgezeichnet würden und ob es dazu Aufzeichnungen gibt.

Zu den einzigen, dem Verwaltungsgericht vorgelegten und als Beilage ./B zum Akt genommenen Aufzeichnungen führte der Zeuge XXXX aus, dass er für den konkreten Beschwerdefall nicht angeben könne, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen der Beschwerdeführer zu, unter oder über den ÖKL-Richtwerten erfolgte.Zu den einzigen, dem Verwaltungsgericht vorgelegten und als Beilage ./B zum Akt genommenen Aufzeichnungen führte der Zeuge römisch 40 aus, dass er für den konkreten Beschwerdefall nicht angeben könne, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen der Beschwerdeführer zu, unter oder über den ÖKL-Richtwerten erfolgte.

Auch das vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Prüforgan der belangten Behörde, XXXX, vermochte rechnerisch nachvollziehbar nicht anzugeben, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer an den MASCHINENRING zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten erfolgte. Dazu führte dieser Zeuge aus, dass das anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, da daraus nicht hervorgehe, welches Gerät wie lange im Einsatz war. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten alljährlich der belangten Behörde gemeldet hätten, war ebenso auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX, dass ihm von der in der Beilage ./B ebenfalls geführten Grünraumpflege nichts bekannt war, zu treffen. Die Grünraumpflege, von der selbst der Erstbeschwerdeführer keine Erwähnung machte, machte einen Gutteil der Nebentätigkeiten der Beschwerdeführer aus (siehe dazu die Beilage ./B). Die dazu getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt haben, basieren auf der diesbezüglichen, als glaubwürdig zu betrachtenden Aussage des Erstbeschwerdeführers.Auch das vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Prüforgan der belangten Behörde, römisch 40 , vermochte rechnerisch nachvollziehbar nicht anzugeben, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer an den MASCHINENRING zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten erfolgte. Dazu führte dieser Zeuge aus, dass das anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, da daraus nicht hervorgehe, welches Gerät wie lange im Einsatz war. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten alljährlich der belangten Behörde gemeldet hätten, war ebenso auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 , dass ihm von der in der Beilage ./B ebenfalls geführten Grünraumpflege nichts bekannt war, zu treffen. Die Grünraumpflege, von der selbst der Erstbeschwerdeführer keine Erwähnung machte, machte einen Gutteil der Nebentätigkeiten der Beschwerdeführer aus (siehe dazu die Beilage ./B). Die dazu getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt haben, basieren auf der diesbezüglichen, als glaubwürdig zu betrachtenden Aussage des Erstbeschwerdeführers.

Aus Punkt B.V.) der vorgelegten Rahmenvereinbarung mit der MASCHINENRING SERVICE eGen ergibt sich zwar, dass als Mietzins grundsätzlich jener Betrag als vereinbart gilt, der sich aus der Anwendung der jeweils gültigen Richtlinien des Kuratoriums für Landtechnik errechnet, doch steht diese Bestimmung unter dem Vorbehalt einer einzelfallbezogenen Vereinbarung ("Soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht eine andere Vereinbarung treffen,..."), die ihrerseits auch eine Vereinbarung über den Selbstkosten zulässt. Da diese Bestimmung grundsätzlich nicht den Schluss zulässt, dass gegenständlich die auf Pauschalpreisbasis erfolgte Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen der Beschwerdeführer zu oder unter den Selbstkosten erfolgte, war die oben zitierte Feststellung zu treffen.

Zwar erhob der Erstbeschwerdeführer die Behauptung, dass eine Pauschale auf der Basis der ÖKL-Richtwerte erfolgt sei; jedoch vermochte er nicht anzugeben, ob die ausgezahlten Beträge tatsächlich zu oder unter den Selbstkosten gründeten. Die Aussage des als Zeugen einvernommenen Sohnes der Beschwerdeführer, dass ihm gesagt worden sei, dass sein Vater "ohnedies eine so hohe Pauschale erhalte", dass auch die von ihm geleisteten Stunden abgegolten würden, als er den MASCHINENRING darauf hinwies, dass er mehr Arbeitsstunden geleistet hätte, als im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erlaubt waren, zogen sowohl seine als auch die diesbezügliche Aussage des Erstbeschwerdeführers, dass mit dem damals zuständigen Mitarbeiter des MASCHINENRINGES, XXXX, eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen auf der Grundlage von ÖKL-Richtwerten vereinbart worden wäre, in Zweifel. Wäre die Maschinenvermietung tatsächlich unter oder zu den Selbstkosten auf Grundlage der ÖKL-Richtwerte erfolgt, wäre die als glaubwürdig erachtete Wiedergabe der Auskunft durch den genannten Zeugen, wonach sein Vater "ohnedies eine so hohe Pauschale" erhalte, weder schlüssig, noch nachvollziehbar. In Anbetracht dessen war daher die Feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vereinbarten Pauschalbeträge für die Maschinenvermietung zu oder unter den Selbstkosten (auf Grundlage der ÖKL-Richtwerte) erfolgte.Zwar erhob der Erstbeschwerdeführer die Behauptung, dass eine Pauschale auf der Basis der ÖKL-Richtwerte erfolgt sei; jedoch vermochte er nicht anzugeben, ob die ausgezahlten Beträge tatsächlich zu oder unter den Selbstkosten gründeten. Die Aussage des als Zeugen einvernommenen Sohnes der Beschwerdeführer, dass ihm gesagt worden sei, dass sein Vater "ohnedies eine so hohe Pauschale erhalte", dass auch die von ihm geleisteten Stunden abgegolten würden, als er den MASCHINENRING darauf hinwies, dass er mehr Arbeitsstunden geleistet hätte, als im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erlaubt waren, zogen sowohl seine als auch die diesbezügliche Aussage des Erstbeschwerdeführers, dass mit dem damals zuständigen Mitarbeiter des MASCHINENRINGES, römisch 40 , eine Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen auf der Grundlage von ÖKL-Richtwerten vereinbart worden wäre, in Zweifel. Wäre die Maschinenvermietung tatsächlich unter oder zu den Selbstkosten auf Grundlage der ÖKL-Richtwerte erfolgt, wäre die als glaubwürdig erachtete Wiedergabe der Auskunft durch den genannten Zeugen, wonach sein Vater "ohnedies eine so hohe Pauschale" erhalte, weder schlüssig, noch nachvollziehbar. In Anbetracht dessen war daher die Feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vereinbarten Pauschalbeträge für die Maschinenvermietung zu oder unter den Selbstkosten (auf Grundlage der ÖKL-Richtwerte) erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG) anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, OB.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.) und stellte u.a. weiters die Beitragspflicht der Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.) und in Ansehung des gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Sohnes die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest (Spruchpunkt 3.).3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , OB.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden (Spruchpunkt 1.) und stellte u.a. weiters die Beitragspflicht der Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung fest (Spruchpunkt 2.) und in Ansehung des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG pflichtversicherten Sohnes die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest (Spruchpunkt 3.).

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führten die Beschwerdeführer im Kern aus, dass die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten erfolgt seien.

Damit wendet sich die Beschwerde des BF erkennbar gegen den Spruchpunkt 1.) und den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, soweit er die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen betrifft.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen dazu angestellt, ob die tatsächlichen Einsatzzeiten zu den von den Beschwerdeführern vereinnahmten Pauschalbeträgen für die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel in Bezug gesetzt werden können, um zu ergründen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen fakturiert wurde.

In Ermangelung von Aufzeichnungen (vor allem solcher zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen) war gegenständlich nicht zu ermitteln, ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer zu oder unter den Selbstkosten erfolgte. Vielmehr lässt die Aussage des Zeugen XXXX, dass sein Vater, der "Erstbeschwerdeführer", "ohnedies eine so hohe Pauschale erhalten" hätte, dass auch die vom Zeugen für die MASCHINENRING SERVICE eGen geleisteten (Arbeits)stunden abgegolten wären, den Schluss zu, dass die Verrechnung der Maschinenvermietung nicht zu oder unter den Selbstkosten erfolgte.In Ermangelung von Aufzeichnungen (vor allem solcher zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen) war gegenständlich nicht zu ermitteln, ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte der Beschwerdeführer zu oder unter den Selbstkosten erfolgte. Vielmehr lässt die Aussage des Zeugen römisch 40 , dass sein Vater, der "Erstbeschwerdeführer", "ohnedies eine so hohe Pauschale erhalten" hätte, dass auch die vom Zeugen für die MASCHINENRING SERVICE eGen geleisteten (Arbeits)stunden abgegolten wären, den Schluss zu, dass die Verrechnung der Maschinenvermietung nicht zu oder unter den Selbstkosten erfolgte.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterlagen (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

3.2.6. Zum Einwand, dass bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei, ist auszuführen, dass die Verjährung gemäß § 39 BSVG mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnt.3.2.6. Zum Einwand, dass bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei, ist auszuführen, dass die Verjährung gemäß Paragraph 39, BSVG mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnt.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung).

Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 39 BSVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Demnach liegt es am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (VwGH vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128). Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und trifft ihn eine Erkundigungspflicht (VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Demnach ist ein Meldepflichtiger verpflichtet, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177).Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 39, BSVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Demnach liegt es am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (VwGH vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128). Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und trifft ihn eine Erkundigungspflicht (VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Demnach ist ein Meldepflichtiger verpflichtet, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177).

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet nach dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet nach dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ist daher die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem 30.04.2007 eingetreten.

Abgesehen davon wären die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die im Kalenderjahr 2006 aus der von ihnen ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirt-schaftlicher Betriebsmittel" bis spätestens 30.04.2007 bekannt zu geben.Abgesehen davon wären die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die im Kalenderjahr 2006 aus der von ihnen ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirt-schaftlicher Betriebsmittel" bis spätestens 30.04.2007 bekannt zu geben.

Eine Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr XXXX (gleiches gilt für die Jahre XXXX bis XXXX) erzielten Bruttoeinnahmen wurde nie abgegeben.Eine Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr römisch 40 (gleiches gilt für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 ) erzielten Bruttoeinnahmen wurde nie abgegeben.

Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (XXXX) am XXXX geendet hätte.Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (römisch 40 ) am römisch 40 geendet hätte.

Mit ihrem Forderungsschreiben vom XXXX hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) bewirkte. Die Verjährungseinrede erweist sich daher als nicht berechtigt.Mit ihrem Forderungsschreiben vom römisch 40 hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) bewirkte. Die Verjährungseinrede erweist sich daher als nicht berechtigt.

3.2.7. Die Beitragsgrundlage für ein hauptberuflich im Betrieb beschäftigtes Kind beträgt 1/3 der nach § 23 Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird (§ 23 Abs. 6 BSVG).3.2.7. Die Beitragsgrundlage für ein hauptberuflich im Betrieb beschäftigtes Kind beträgt 1/3 der nach Paragraph 23, Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird (Paragraph 23, Absatz 6, BSVG).

Bei der Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit setzt sich diese - sofern nicht eine Option gemäß § 23 Abs. 1b BSVG beantragt wurde - aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.Bei der Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit setzt sich diese - sofern nicht eine Option gemäß Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG beantragt wurde - aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Maschinenvermietung erhöhen daher auch die Beitragsgrundlage für den hauptberuflich beschäftigten Angehörigen. Das Entgelt für seine Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer wurde bei der Beitragsgrundlagenbildung nach dem BSVG nicht berücksichtigt.

3.2.8. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr einwenden, dass die auf die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel entfallenden Beiträge dem Bescheid vom 06.05.2013 nicht zu entnehmen seien, widerspricht dies den Tatsachen.

Vielmehr errechnen sich die Beiträge nach der Formel "Beitragsgrundlage x Beitragssatz". Sowohl die auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlage, als auch die für die jeweiligen Jahre zur Anwendung kommenden Beitragssätze sind im Bescheid angeführt.

Aus diesem Grund muss dem vorgenannten Einwand der Beschwerdeführer ein Erfolg versagt bleiben.

3.2.9. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,
Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2003413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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