TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 W164 2102401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2102401-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX d.o.o., ehemals vertreten durch RA Dr. Wolfgang A. Schwarz, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 d.o.o., ehemals vertreten durch RA Dr. Wolfgang A. Schwarz, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) die slowenische Gesellschaft mit beschränkter Haftung XXXX d.o.o. (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Anlage dieses Bescheides namentlich angeführten Personen, diese waren XXXX (für die Zeit von 06.09.2007 bis 30.11.2007 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), XXXX (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007, und von 14.01.2008 bis 12.11.2008), XXXX (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), XXXX(für die Zeit von 20.08.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 06.08.2007 bis 01.10.2007), XXXX (für die Zeit von 17.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), XXXX (für die Zeit von 06.08.2007 bis 30.11.2007, von 14.01.2008 bis 30.4.2008 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), XXXX (für die Zeit von 01.09.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 01.10.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 20.02.2008 bis 24.09.2008 und von 06.10.2008 bis 15.10.2008, XXXX (für die Zeit von 16.02.2009 bis 31.03.2009) und XXXX (für die Zeit von 16.02.2009 bis 15.04.2009) Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt € 55.074,03 zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierten Bestandteil des Spruches des Bescheides dar. Die anzuwendende Beitragsgrundlage, die gebührenden Sonderzahlungen, die pro Person zu leistenden Beiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge wurden in der Anlage zu diesem Bescheid für jede der genannten Personen einzeln dargelegt.Mit Bescheid vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) die slowenische Gesellschaft mit beschränkter Haftung römisch 40 d.o.o. (im Folgenden Beschwerdeführerin, BF) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die in der Anlage dieses Bescheides namentlich angeführten Personen, diese waren römisch 40 (für die Zeit von 06.09.2007 bis 30.11.2007 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), römisch 40 (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007, und von 14.01.2008 bis 12.11.2008), römisch 40 (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), XXXX(für die Zeit von 20.08.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 06.08.2007 bis 01.10.2007), römisch 40 (für die Zeit von 17.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), römisch 40 (für die Zeit von 06.08.2007 bis 30.11.2007, von 14.01.2008 bis 30.4.2008 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), römisch 40 (für die Zeit von 01.09.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 01.10.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 20.02.2008 bis 24.09.2008 und von 06.10.2008 bis 15.10.2008, römisch 40 (für die Zeit von 16.02.2009 bis 31.03.2009) und römisch 40 (für die Zeit von 16.02.2009 bis 15.04.2009) Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt € 55.074,03 zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierten Bestandteil des Spruches des Bescheides dar. Die anzuwendende Beitragsgrundlage, die gebührenden Sonderzahlungen, die pro Person zu leistenden Beiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge wurden in der Anlage zu diesem Bescheid für jede der genannten Personen einzeln dargelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Herr XXXX (eine der eingangs genannten Personen) sei am 07.05.2008 im Kundenverkehr der WGKK erschienen und habe angegeben, er sei vom 30.07.2007 bis 13.04.2008 bei der XXXX GmbH (mit Sitz in Wien; vormals: XXXX GmbH) als Lüftungsmonteur beschäftigt gewesen. Da er bei der WGKK lediglich für den Zeitraum 30.07.2007 bis 17.08.2007 zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, habe er um Überprüfung seiner Versicherungspflicht und die Nachmeldung in Österreich ersucht. Eine Überprüfung der Sachlage habe ergeben, dass die XXXX GmbH seit 2007 mit einer Subfirma aus Slowenien, der nunmehrigen BF, zusammenarbeite, die keinen Betriebssitz in Österreich habe. Die eingangs genannten Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich hätten, seien von der nunmehrigen BF für eine Tätigkeit in Österreich aufgenommen und in Slowenien versichert worden. Die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen sei unbestritten. Die Dienstnehmer hätten für einen in Slowenien ansässigen Dienstgeber in Österreich Dienstleistungen erbracht.Herr römisch 40 (eine der eingangs genannten Personen) sei am 07.05.2008 im Kundenverkehr der WGKK erschienen und habe angegeben, er sei vom 30.07.2007 bis 13.04.2008 bei der römisch 40 GmbH (mit Sitz in Wien; vormals: römisch 40 GmbH) als Lüftungsmonteur beschäftigt gewesen. Da er bei der WGKK lediglich für den Zeitraum 30.07.2007 bis 17.08.2007 zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, habe er um Überprüfung seiner Versicherungspflicht und die Nachmeldung in Österreich ersucht. Eine Überprüfung der Sachlage habe ergeben, dass die römisch 40 GmbH seit 2007 mit einer Subfirma aus Slowenien, der nunmehrigen BF, zusammenarbeite, die keinen Betriebssitz in Österreich habe. Die eingangs genannten Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich hätten, seien von der nunmehrigen BF für eine Tätigkeit in Österreich aufgenommen und in Slowenien versichert worden. Die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen sei unbestritten. Die Dienstnehmer hätten für einen in Slowenien ansässigen Dienstgeber in Österreich Dienstleistungen erbracht.

Die WGKK berief sich auf Art. 13 Abs 1 und Abs 2 Buchstabe a der auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume anzuwendenden VO(EWG) 1408/71. Danach sei nicht der Betriebssitz des Dienstgebers für die Feststellung der Versicherungspflicht maßgeblich, sondern der Arbeitsort. Die eingangs genannten Dienstnehmer seien ausschließlich in Österreich tätig gewesen. Es seien daher die österreichischen Sozialversicherungsgesetze anzuwenden. Dem entsprechend habe der Steuerberater der in Slowenien ansässigen BF die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung in Österreich gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 4 Abs. 2 ASVG zu Recht erstattet. Zufolge § 55 Abs. 1 ASVG sei die Beitragspflicht der nunmehrigen BF zweifelsfrei gegeben.Die WGKK berief sich auf Artikel 13, Absatz eins und Absatz 2, Buchstabe a der auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume anzuwendenden VO(EWG) 1408/71. Danach sei nicht der Betriebssitz des Dienstgebers für die Feststellung der Versicherungspflicht maßgeblich, sondern der Arbeitsort. Die eingangs genannten Dienstnehmer seien ausschließlich in Österreich tätig gewesen. Es seien daher die österreichischen Sozialversicherungsgesetze anzuwenden. Dem entsprechend habe der Steuerberater der in Slowenien ansässigen BF die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung in Österreich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Recht erstattet. Zufolge Paragraph 55, Absatz eins, ASVG sei die Beitragspflicht der nunmehrigen BF zweifelsfrei gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da nicht eigens über die Versicherungspflicht entschieden worden sei. Die Entscheidung verstoße gegen die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Doppelbelastung in Sozialversicherungsangelegenheiten. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen durch direkte Kontaktaufnahme mit der slowenischen Sozialversicherung diese Doppelbelastungen dem Grunde nach zu vermeiden. Erst in weiterer Folge hätte die belangte Behörde allenfalls Feststellungsbescheide über die österreichische Sozialversicherungspflicht erlassen dürfen. Die von der belangten Behörde aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen würden im Ergebnis gegen verfassungsrechtlich eingeräumte Rechte der Erwerbsfreiheit der BF verstoßen, da durch die Doppelbelastung eine unangemessene und unverhältnismäßige Belastung für den Dienstgeber hervorkomme. Die BF sei erstmals durch den gegenständlichen Bescheid über die Ermittlungen informiert worden. Es seien ihr Aktendetails und Protokolle nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Insofern die gesetzliche Sozialversicherungspflicht der Betroffenen für Slowenien nicht durch Bescheid beseitigt sei, verstoße der gegenständliche Bescheid auch gegen das in Slowenien geltende Sozialversicherungsrecht. Es wäre zudem unabdingbar die Slowenische Sozialversicherung in das Verfahren einzubeziehen gewesen, weil auch deren Rechte von dem von der belangten Behörde geführten Verfahren berührt seien. Auch die Höhe des im Bescheid genannten Betrages werde bestritten, da die Beträge willkürlich, nicht nachvollziehbar und unbegründet seien. Die belangte Behörde habe für jeden der in der Anlage geführten Personen die behaupteten Entgelte entsprechend nachzuweisen. Die belangte Behörde sei aufgrund reiner Spekulation davon ausgegangen, dass die angeführten Personen ausschließlich in Österreich tätig gewesen wären. Der BF sei nicht bekannt, ob und in welchem Umfang diese Personen weitere Tätigkeiten in Österreich entfaltet hätten. Die belangte Behörde bezweifelte weiters die Zuständigkeit der belangten Behörde: Es gebe in Österreich neun Krankenkassen und habe die WGKK begründet, aus welchen Erwägungen sie sich die für die gegenständliche Verwaltungssache als zuständig erachte. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.03.2010, Zl. MA 40 – SR 3231/10, wurde aufgrund des Einspruches der BF gegen den Bescheid der WGKK vom 14.12.2009 das Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht der eingangs genannten zwölf Personen ausgesetzt. Zudem wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.03.2010, Zl. MA 40 – SR 3231/10, wurde aufgrund des Einspruches der BF gegen den Bescheid der WGKK vom 14.12.2009 das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht der eingangs genannten zwölf Personen ausgesetzt. Zudem wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde bezüglich der Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen grundsätzlich davon abhängig sei, ob die eingangs genannten Personen nach dem ASVG versicherungspflichtig seien. Die Versicherungspflicht dieser Personen sei bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der WGKK. Diese habe dem Wunsch der BF auf Erlassung von Bescheiden über die Versicherungspflicht entsprochen. Es sei daher das gegenständliche Beitragsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht der eingangs genannten Personen auszusetzen gewesen.

Die WGKK hat mit neun Bescheiden vom 15.02.2010, 16.02.2010, 18.02.2010, 19.02.2010, 05.05.2010 und 06.05.2010 bezüglich neun eingangs genannter Personen festgestellt, dass diese aufgrund ihrer für die BF ausgeübten Tätigkeit während der eingangs (jeweils für die einzelnen Personen) genannten Zeiträume der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Die WGKK hat mit neun Bescheiden vom 15.02.2010, 16.02.2010, 18.02.2010, 19.02.2010, 05.05.2010 und 06.05.2010 bezüglich neun eingangs genannter Personen festgestellt, dass diese aufgrund ihrer für die BF ausgeübten Tätigkeit während der eingangs (jeweils für die einzelnen Personen) genannten Zeiträume der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Gegen diese Bescheide erhob die nunmehrige BF durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einsprüche.

Der Landeshauptmann von Wien hat mit neun Bescheiden vom 05.05.2010, 28.04.2010 bzw. 09.07.2010 den Einsprüchen keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes von Wien erhob die BF durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufungen, denen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 29.05.2013, GZ BMASK-424515/0002-II/A/3/2012, Folge gab und die von der WGKK festgestellte Versicherungspflicht bezüglich aller neun Personen verneinte.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus, dass seitens der BF zuerst eine Anmeldung aller verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer beim slowenischen Sozialversicherungsträger erfolgt sei. Dieser habe Entsendebestätigungen erstellt. Es wäre Aufgabe der WGKK gewesen, sich diese Entsendebestätigungen von der BF vorlegen zu lassen oder den slowenischen Sozialversicherungsträger um deren Vorlage zu ersuchen.

Hingegen habe die WGKK im Einvernehmen mit dem Steuerberater der BF für alle Dienstnehmer neue Anmeldungen und Abmeldungen erstattet und als Dienstgeber die BF angenommen. Dadurch sei eine Einbeziehung nach dem österreichischen Sozialversicherungssystem erfolgt. Diese Vorgehensweise sei aber bezogen auf die Rechtslage und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht rechtens. Aufgrund der bereits bestehenden Entsendebestätigungen hätte die WGKK nur die Möglichkeit gehabt, den slowenischen Sozialversicherungsträger zu ersuchen, die Richtigkeit der Bescheinigungen zu überprüfen, und allenfalls zurückzuziehen oder für ungültig zu erklären.

Die Berufungsbehörde habe Kontakt zum slowenischen Sozialversicherungsträger aufgenommen, diesen informiert, dass die genannten Personen behaupten würden, in Slowenien sozialversicherungspflichtig zu sein und habe um Bekanntgabe ersucht, ob Entsendebescheinigungen vorliegen würden. Die daraufhin vom slowakischen Sozialversicherungsträger vorgelegten E 101 Entsendebescheinigungen hätten vereinzelt Abweichungen zu den von der WGKK festgestellten Zeiträumen ergeben. Nach Vorhalt dieses Umstandes seien entsprechende Korrekturen erfolgt.

Der slowenische Sozialversicherungsträger sei somit nicht gewillt gewesen, die Entsendebestätigungen zurück zu ziehen oder für ungültig zu erklären. Gemäß Art. 11 Abs. 1a der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung, bestehe hinsichtlich der ausgestellten und korrigierten Entsendebestätigungen des slowenischen Sozialversicherungsträgers eine Bindungswirkung.Der slowenische Sozialversicherungsträger sei somit nicht gewillt gewesen, die Entsendebestätigungen zurück zu ziehen oder für ungültig zu erklären. Gemäß Artikel 11, Absatz eins a, der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung, bestehe hinsichtlich der ausgestellten und korrigierten Entsendebestätigungen des slowenischen Sozialversicherungsträgers eine Bindungswirkung.

Dieser Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde rechtskräftig.

Die WGKK hat in der Folge mit drei Bescheiden vom 04.10.2013, 07.10.2013 und 08.10.2013 bezüglich der übrigen drei eingangs genannten Personen festgestellt, dass diese aufgrund ihrer für die BF ausgeübten Tätigkeit während der eingangs (jeweils für die einzelnen Personen) genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Die WGKK hat in der Folge mit drei Bescheiden vom 04.10.2013, 07.10.2013 und 08.10.2013 bezüglich der übrigen drei eingangs genannten Personen festgestellt, dass diese aufgrund ihrer für die BF ausgeübten Tätigkeit während der eingangs (jeweils für die einzelnen Personen) genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Begründend wurde auf die vom slowenischen Sozialversicherungsträger ausgestellten E 101 Entsendebestätigungen verwiesen. Diese Bescheide wurden rechtskräftig.

Das vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid 10.03.2010, Zl. MA 40 – SR 3231/10, ausgesetzte Verfahren über die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt €

55.074,03 wurde nicht fortgesetzt. Es erging keine abschließende Entscheidung über den Einspruch gegen den diesbezüglichen, eingangs angeführten, Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Wien auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 stellte die WGKK an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid 10.03.2010, Zl. MA 40 – SR 3231/10, ausgesetzten Verfahrens.

Mit verfahrensleitendem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des dieses Verfahrens aufgehoben. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zu werten.

Eine Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter der BF ergab, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst wurde. Eine Einsichtnahme in das slowenische Gerichtsregister, Matrikelnummer XXXX, ergab, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 29.06.2012 aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Kreisgerichtes Ljubljana, GZ Srg XXXX, ohne Liquidation gelöscht wurde.Eine Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter der BF ergab, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst wurde. Eine Einsichtnahme in das slowenische Gerichtsregister, Matrikelnummer römisch 40 , ergab, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 29.06.2012 aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Kreisgerichtes Ljubljana, GZ Srg römisch 40 , ohne Liquidation gelöscht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die WGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht beruht auf der Einbeziehung in das System des österreichischen Sozialversicherungsrechts und auf der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG der Herren XXXX (für die Zeit von 06.09.2007 bis 30.11.2007 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), XXXX (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007, und von 14.01.2008 bis 12.11.2008), XXXX (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), XXXX (für die Zeit von 20.08.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 06.08.2007 bis 01.10.2007), XXXX (für die Zeit von 17.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008),XXXX (für die Zeit von 06.08.2007 bis 30.11.2007, von 14.01.2008 bis 30.4.2008 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), XXXX (für die Zeit von 01.09.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 01.10.2007 bis 30.11.2007), XXXX (für die Zeit von 20.02.2008 bis 24.09.2008 und von 06.10.2008 bis 15.10.2008, XXXX (für die Zeit von 16.02.2009 bis 31.03.2009) und XXXX (für die Zeit von 16.02.2009 bis 15.04.2009 .Die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht beruht auf der Einbeziehung in das System des österreichischen Sozialversicherungsrechts und auf der Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der Herren römisch 40 (für die Zeit von 06.09.2007 bis 30.11.2007 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), römisch 40 (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007, und von 14.01.2008 bis 12.11.2008), römisch 40 (für die Zeit von 13.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008), römisch 40 (für die Zeit von 20.08.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 06.08.2007 bis 01.10.2007), römisch 40 (für die Zeit von 17.08.2007 bis 30.11.2007 und von 14.01.2008 bis 31.03.2008),römisch 40 (für die Zeit von 06.08.2007 bis 30.11.2007, von 14.01.2008 bis 30.4.2008 und von 22.07.2008 bis 10.12.2008), römisch 40 (für die Zeit von 01.09.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 01.10.2007 bis 30.11.2007), römisch 40 (für die Zeit von 20.02.2008 bis 24.09.2008 und von 06.10.2008 bis 15.10.2008, römisch 40 (für die Zeit von 16.02.2009 bis 31.03.2009) und römisch 40 (für die Zeit von 16.02.2009 bis 15.04.2009 .

Über diese für das hier vorliegende Verfahren wesentliche Vorfrage haben die zuständigen Behörden rechtskräftig entschieden. Diese Entscheidungen entfalten Bindungswirkung: Die Versicherungspflicht darf in einem solchen Fall im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH 08.03.1994, 94/08/0031).Über diese für das hier vorliegende Verfahren wesentliche Vorfrage haben die zuständigen Behörden rechtskräftig entschieden. Diese Entscheidungen entfalten Bindungswirkung: Die Versicherungspflicht darf in einem solchen Fall im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden vergleiche VwGH 08.03.1994, 94/08/0031).

Daraus ergibt sich, dass die von der WGKK mit Bescheid vom 14.12.2009, Zl. MVB-VR 18411086/09-Mag.Pa, vorgenommene Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt € 55.074,03 nicht zu Recht erfolgt ist.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdeeinwänden erübrigt sich.

Der Umstand, dass die BF ohne Liquidation aus dem slowenischen Gerichtsregister gelöscht wurde, ihre Rechtsfähigkeit als Gesellschaft also beendet wurde, bewirkt, dass das vorliegende Erkenntnis gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht rechtskräftig werden kann (vgl. VwGH 98/08/0013 vom 12.05.1998).Der Umstand, dass die BF ohne Liquidation aus dem slowenischen Gerichtsregister gelöscht wurde, ihre Rechtsfähigkeit als Gesellschaft also beendet wurde, bewirkt, dass das vorliegende Erkenntnis gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht rechtskräftig werden kann vergleiche VwGH 98/08/0013 vom 12.05.1998).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 08.03.1994, 94/08/0031); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 08.03.1994, 94/08/0031); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2102401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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